VwGH vom 08.04.2014, 2013/05/0150
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2013/05/0151
2013/05/0152
2013/05/0155
2013/05/0154
2013/05/0153
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Sußner, über die Beschwerde 1. der B GmbH und 2. des W, beide in W, beide vertreten durch Dr. Hanno Zanier, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 27/DG, gegen die Bescheide der Wiener Landesregierung vom , 1.) Zl. MA 64 - 179740/2013 (zur hg. Zl. 2013/05/0150), 2.) Zl. MA 64 - 179693/2013 (zur hg. Zl. 2013/05/0151), 3.) Zl. MA 64 - 179629/2013 (zur hg. Zl. 2013/05/0152), 4.) Zl. MA 64 - 179616/2013 (zur hg. Zl. 2013/05/0153), 5.) Zl. MA 64 - 179666/2013 (zur hg. Zl. 2013/05/0154) und 6.) Zl. MA 64 - 179710/2013 (zur hg. Zl. 2013/05/0155), jeweils betreffend Anträge in einem baurechtlichen Vollstreckungsverfahren und Zurückweisung einer Berufung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
Mit Eingabe vom , in deren Kopf beide beschwerdeführenden Parteien genannt sind und die am Ende den Stempelabdruck mit dem Schriftzug "boardwalk (...)" und eine unleserliche Unterschrift aufweist, bei der es sich nach den Feststellungen in den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheiden um jene des Zweitbeschwerdeführers handelt, wurde unter Bezugnahme auf beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 25, geführte Verfahren betreffend Baulichkeiten in W, A 1, Objekte 1 bis 17, die amtswegige Aufhebung und amtswegige Berichtigung sämtlicher Bescheide, die Wiederaufnahme allenfalls formell abgeschlossener Verfahren, die Wiederherstellung des früheren Zustandes, die Anleitung oder ein Vorgehen nach § 13 Abs. 3 AVG und/oder § 13a AVG sowie die bescheidmäßige Entscheidung über diese Anträge beantragt.
Auf Grund dieser Anträge hat der Magistrat gegenüber der erstbeschwerdeführenden Partei sechs in großen Teilen gleichlautende Bescheide vom erlassen, die sich auf unterschiedliche, an der Neuen Donau in Wien gelegene Objekte beziehen und in denen unter den Spruchpunkten I. bis V. eine Reihe von Absprüchen über mit der Eingabe vom gestellte Anträge der erstbeschwerdeführenden Partei getroffen wurde. So wurde jeweils unter Spruchpunkt I. der Antrag auf Aufhebung einer näher bezeichneten Vollstreckungsverfügung (und in einem Bescheid auch der Antrag auf amtswegige Aufhebung eines näher bezeichneten Kostenersatzbescheides) wegen entschiedener Rechtssache als unzulässig zurückgewiesen. Unter Spruchpunkt II. wurde jeweils der Antrag auf amtswegige Berichtigung der Vollstreckungsverfügung (und in einem Bescheid auch der Antrag auf amtswegige Berichtigung des Kostenersatzbescheides) als unbegründet abgewiesen. Unter Spruchpunkt III. wurde jeweils gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG der Antrag auf Wiederaufnahme eines näher bezeichneten Vollstreckungsverfahrens als unbegründet abgewiesen. Unter Spruchpunkt IV. wurde jeweils gemäß § 1 AVG der Antrag auf Wiederherstellung des früheren Zustandes wegen Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges zurückgewiesen. Unter Spruchpunkt V. wurde jeweils gemäß § 13 Abs. 3 AVG der Antrag auf Anleitung oder Vorgehen nach dieser Gesetzesbestimmung oder § 13a AVG als unbegründet abgewiesen.
Diese Bescheide wurden nicht auch gegenüber dem Zweitbeschwerdeführer erlassen.
Beide beschwerdeführenden Parteien erhoben dagegen Berufung.
Mit den nunmehr in Beschwerde gezogenen, im Wesentlichen gleichlautenden sechs Bescheiden der Wiener Landesregierung (im Folgenden: Landesregierung) vom wurde jeweils gemäß § 66 Abs. 4 AVG der erstinstanzliche Bescheid, soweit die erstbeschwerdeführende Partei dagegen berufen hat, in den Spruchpunkten I., II., IV. und V. mit der Maßgabe bestätigt, dass in Spruchpunkt I. die Wortfolge "wegen entschiedener Rechtssache" zu entfallen habe und in der letzten Zeile des Spruchpunktes II. anstelle der Wortfolge "als unbegründet abgewiesen" die Wortfolge "als unzulässig zurückgewiesen" trete; ebenso trete in der letzten Zeile des Spruchpunktes V. anstelle der Wortfolge "als unbegründet abgewiesen" die Wortfolge "als unzulässig zurückgewiesen"; Spruchpunkt III. werde gemäß § 68 Abs. 4 AVG iVm § 69 Abs. 4 AVG wegen Entscheidung einer unzuständigen Behörde als nichtig erklärt.
Ferner wurde mit den in Beschwerde gezogenen Bescheiden jeweils gemäß § 8 AVG iVm § 66 Abs. 4 leg. cit. die Berufung des Zweitbeschwerdeführers mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.
Dazu führte die Landesregierung jeweils nach Darstellung des Verfahrensganges aus, dass die genannte Eingabe vom ausschließlich der erstbeschwerdeführenden Partei zuzurechnen sei und der Magistrat daher den erstinstanzlichen Bescheid ausschließlich gegenüber dieser erlassen habe, wobei auch in den vorangegangenen Verfahren lediglich die erstbeschwerdeführende Partei Antragstellerin gewesen sei. Auf Grund eines näher bezeichneten rechtskräftigen Abtragungsauftrages zur Beseitigung einer konsenslosen Baulichkeit sei mit an die erstbeschwerdeführende Partei gerichteter Vollstreckungsverfügung des Magistrates die Ersatzvornahme angeordnet worden. Die dagegen erhobene Berufung sei mit an die erstbeschwerdeführende Partei gerichtetem Berufungsbescheid der Landesregierung vom als unbegründet abgewiesen worden. Dieser Bescheid sei in formeller Rechtskraft erwachsen. Die konsenslos errichtete Baulichkeit sei nach dem formell rechtskräftigen Abschluss des Vollstreckungsverfahrens im Wege der Ersatzvornahme beseitigt worden. In diesem Vollstreckungsverfahren, in dem es um die Ersatzvornahme zur Beseitigung einer konsenslosen Baulichkeit auf einer im grundbücherlichen Alleineigentum der Stadt Wien stehenden Liegenschaft gegangen sei, sei die Verwaltungskompetenz der Donauhochwasserschutz-Konkurrenz irrelevant.
Zu Spruchpunkt I. führte die Landesregierung aus, dass gemäß § 68 Abs. 7 AVG auf die Ausübung des der Behörde gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 leg. cit. zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechtes niemandem ein Anspruch zustehe, sodass der Magistrat den Antrag auf amtswegige Behebung der gegenständlichen Vollstreckungsverfügung (bzw. des gegenständlichen Kostenersatzbescheides) zu Recht mangels eines Antragsrechtes der erstbeschwerdeführenden Partei zurückgewiesen habe. Abgesehen davon ergäben sich auch keine Gründe für eine amtswegige Behebung oder Nichtigerklärung des Bescheides.
Ebenso bestehe auf eine amtswegige Berichtigung im Sinn des § 62 Abs. 4 AVG kein Rechtsanspruch, sodass in Spruchpunkt II. der diesbezügliche Antrag - wenn auch nicht, wie im erstinstanzlichen Bescheid, abzuweisen - zurückzuweisen gewesen sei. Eine amtswegige Berichtigung dahingehend, dass die Stadt Wien nicht Grundeigentümer der von der Ersatzvornahme betroffenen Grundflächen sei, habe im Übrigen, wie das Grundbuch zeige, keine Grundlage.
Was den unter Spruchpunkt III. genannten Wiederaufnahmeantrag anlange, so stehe gemäß § 69 Abs. 4 AVG die Entscheidung darüber der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen habe. Gemäß § 68 Abs. 4 leg. cit. könnten Bescheide u.a. dann als nichtig erklärt werden, wenn sie von einer unzuständigen Behörde erlassen worden seien. Der gleichlautende, bei der Landesregierung im Wege der Magistratsabteilung 64 eingebrachte Wiederaufnahmeantrag sei mit dem an die erstbeschwerdeführende Partei gerichteten Bescheid der Landesregierung vom als unbegründet abgewiesen worden, wobei die Zustellung dieses Bescheides an die erstbeschwerdeführende Partei nachgewiesen sei. Der in der Berufung irrtümlich als "Wiedereinsetzungsantrag" bezeichnete Wiederaufnahmeantrag sei daher gemäß § 68 Abs. 4 AVG als nichtig zu erklären gewesen.
Der Magistrat habe unter Spruchpunkt IV. des erstinstanzlichen Bescheides den an ihn gerichteten Antrag auf Wiederherstellung des früheren Zustandes zu Recht als unzulässig zurückgewiesen, weil es sich bei der beantragten Wiederherstellung des früheren, vor der Durchführung der Ersatzvornahme herrschenden Zustandes allenfalls um zivilrechtliche Ansprüche handle, die vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen seien. Die Behörde habe diesbezüglich keine Zuständigkeit, sodass der Antrag spruchgemäß zurückzuweisen gewesen sei.
Da die genannte Eingabe der erstbeschwerdeführenden Partei vom weder mangelhaft noch ergänzungsbedürftig gewesen sei, sei ein Vorgehen nach § 13 Abs. 3 AVG oder § 13a leg. cit. nicht erforderlich gewesen. Im Übrigen verpflichte § 13 Abs. 3 leg. cit. - auch in Verbindung mit § 13a leg. cit. - die Behörde nicht dazu, der Partei Anleitungen dahingehend zu geben, mit welchen rechtlichen Mitteln und welchen Anträgen sie ein von ihr allenfalls angestrebtes Ziel erreichen könnte. Der Magistrat habe daher dem Antrag auf Anleitung oder Vorgehen nach § 13 Abs. 3 AVG und/oder § 13a leg. cit. zu Recht nicht stattgegeben. Da der Antrag zurückzuweisen und nicht abzuweisen gewesen sei, habe die Landesregierung die entsprechende Abänderung vorgenommen.
Soweit die Berufung vom Zweitbeschwerdeführer erhoben worden sei, sei sie als unzulässig zurückzuweisen, weil dieser nicht Adressat des erstinstanzlichen Bescheides gewesen sei und ihm daher diesbezüglich kein Berufungsrecht zukomme.
Diese nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheide wurden sowohl der erstbeschwerdeführenden Partei als auch dem Zweitbeschwerdeführer als Berufungswerber zugestellt.
Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, die Bescheide wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Landesregierung legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerden als unbegründet abzuweisen.
II.
Vorauszuschicken ist, dass auf die vorliegenden, mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefälle nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden sind.
Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG erwogen:
Die Beschwerde bringt vor, dass den beschwerdeführenden Parteien die Ergebnisse der Beweiserhebung nicht gehörig zur Kenntnis gebracht worden seien, die Behörde überhaupt keine Beweiserhebungen gepflogen habe und sie ihrer Verpflichtung, den Sachverhalt gehörig festzustellen, nicht entsprochen habe. Auch der Begründungspflicht sei sie nicht nachgekommen. Sie hätte die beschwerdeführenden Parteien entsprechend den §§ 13, 13a AVG anleiten müssen, was unterblieben sei. Es wäre durchaus denkmöglich gewesen, dass durch nähere Präzisierung von Anträgen ein positiver Bescheid hervorgekommen wäre, und die sofortige Abweisung der Anträge begründe diese Rechtswidrigkeit. Vorgelegt worden sei das Schreiben der Finanzprokuratur, das die Behörde einfach übergangen habe.
1. Zum Beschwerdevorbringen des Zweitbeschwerdeführers:
Der Zweitbeschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass er nicht Adressat der oben (I.) genannten erstinstanzlichen Bescheide war und diese ihm gegenüber daher nicht erlassen wurden. Im Hinblick darauf kam ihm keine Berufungslegitimation zu, sodass die Landesregierung zu Recht jeweils die von ihm erhobene Berufung zurückgewiesen hat.
Schon deshalb war die von ihm erhobene Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2. Zum Beschwerdevorbringen der erstbeschwerdeführenden Partei:
Gemäß § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu enthalten. Ein unbestimmt gehaltenes und nicht näher begründetes Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides im Rahmen eines geltend gemachten Beschwerdepunktes darzulegen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 2008/07/0156, 0158, mwN).
Mit dem obgenannten, lediglich allgemein gehaltenen Vorbringen zeigt die erstbeschwerdeführende Partei keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide auf.
Demzufolge war auch die von ihr erhobene Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 79 Abs. 11 VwGG und § 3 der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014 iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am