VwGH vom 18.10.2018, Ra 2018/19/0236

VwGH vom 18.10.2018, Ra 2018/19/0236

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens, die Hofräte Dr. Pürgy und Mag. Stickler, die Hofrätin Dr.in Lachmayer und den Hofrat Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision des M S, vertreten durch die Fux Neulinger Mitrofanova Rechtsanwälte OG in 1020 Wien, Taborstraße 11b, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , L519 2171253-1/11E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, er habe im Iran an Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen. Im Zuge dieser Demonstrationen sei es zu Auseinandersetzungen mit den iranischen Sicherheitskräften gekommen. Er habe dafür im Iran eine mehrjährige Haftstrafe verbüßt. Danach habe er erneut Kontakt zur Opposition aufgenommen, worauf er von den iranischen Sicherheitskräften erneut gesucht worden sei. Er sei daher aus dem Land geflüchtet. In Österreich habe er sich der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas angeschlossen. Er nehme mehrfach wöchentlich an deren Treffen teil, bereite sich auf die Taufe vor und wirke bei Missionierungen mit. Aufgrund dessen drohe ihm im Iran wegen Glaubensabfalls Verfolgung.

2 Mit Bescheid vom wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers in den Iran zulässig sei und die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

3 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber eine Beschwerde. Im Zuge des Verfahrens des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) legte der Revisionswerber mehrere Unterlagen zum Nachweis seiner Konversion vor. Darunter befanden sich neben einem umfangreichen Konvolut an Lichtbildern, die seine Teilnahme an Veranstaltungen der Zeugen Jehovas zeigen sollen, mehrere Schreiben, in denen Mitglieder der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas die religiösen Aktivitäten des Revisionswerbers schildern, sowie eine Bestätigung einer Taufe des Revisionswerbers am .

4 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG die Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

5 In seiner Begründung stellte das BVwG fest, es könne "nicht festgestellt werden", dass sich der Revisionswerber "tatsächlich aus innerer Überzeugung dem Christentum zugewendet hat und dass er am tatsächlich als Zeuge Jehovas getauft worden wäre". Auch das weitere Fluchtvorbringen des Revisionswerbers erachtete das BVwG nicht als glaubhaft.

6 Beweiswürdigend führte das BVwG hinsichtlich der Konversion des Revisionswerbers aus, der Revisionswerber habe seine Gründe für den Übertritt vom Islam zu den Zeugen Jehovas nicht glaubhaft darlegen können. Seine Erklärung für den Religionswechsel habe sich nämlich in "nichtssagenden, hohlen Phrasen" erschöpft. Soweit er sich zur Begründung, warum er sich gerade den Zeugen Jehovas zugewandt habe, insbesondere auf deren Friedfertigkeit und ihre Enthaltung von einer Einmischung in die Politik berufen habe, werde "allein aus dieser Antwort" deutlich, "dass er vom Christentum kaum Ahnung hat, sonst wären ihm Kreuzzüge, weitestgehende Trennung von Kirche und Politik, etc. geläufig". Im Übrigen habe der Revisionswerber noch bei der Erstbefragung angegeben, Moslem zu sein. In der Verhandlung habe der Revisionswerber auch "einfachste Fragen über elementare Inhalte der christlichen Glaubenslehre" nicht beantworten können, habe er doch die zehn Gebote nicht vollständig wiedergeben und die zwölf Apostel nicht vollständig namentlich benennen können sowie außer dem "Vater Unser" kein weiteres Gebet genannt. Nach Aufforderung, bei der Richterin einen "Missionierungsversuch" durchzuführen, sei er bei diesem Versuch "ebenfalls kläglich" gescheitert, obwohl "Missionierungstätigkeit" zu den "Kernthemen" der Zeugen Jehovas gehöre. Das BVwG "bestreite" nicht, dass der Revisionswerber "an Veranstaltungen der Zeugen Jehovas" teilnehme. Das sei allerdings "so einzuschätzen", dass er eine Gemeinschaft gefunden habe, die ihm allgemeine Unterstützung und Vorteile im Asylverfahren vermittle. Eine "Ernsthaftigkeit der inneren Zuwendung" zum "Christentum" ergebe sich daraus nicht. Einen formalen Austritt aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft habe er nicht erklärt. Seine Ausführungen dazu, dass sich aus der Taufe sein Austritt ergebe, entsprächen nicht den Tatsachen. Die vorgelegte Bestätigung seiner Taufe am stamme von einer Privatperson, sei aber "ohne jeglichen formalen Charakter" und könne daher nicht "als offizieller Taufnachweis" angesehen werden. Auch eine formal vorgenommene Taufe könnte jedoch die Einschätzung des Vorliegens einer Scheinkonversion nicht ändern. Auch der vom Revisionswerber stellig gemachte Zeuge PB habe das BVwG nicht davon "zu überzeugen vermocht", dass der Revisionswerber "die für die gewöhnliche Glaubensausübung der Zeugen Jehovas erforderlichen Kenntnisse besitzt bzw. dass dieser tatsächlich ein ernsthaftes Interesse daran hat". Der Zeuge habe den Revisionswerber erst seit drei Monaten im Glauben unterwiesen, was eine Beurteilung der "Kenntnisse" des Revisionswerbers für den Zeugen "schwierig mache".

7 Rechtlich folgerte das BVwG, dem Revisionswerber, der nur zum Schein "zum Christentum" konvertiert sei, drohe in seinem Heimatland keine asylrelevante Verfolgung.

8 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision nach Einleitung des Vorverfahrens, in dem eine Revisionsbeantwortung nicht erstattet wurde, erwogen:

9 In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit unter anderem vorgebracht, die Begründung des Bundesverwaltungsgerichtes entspreche nicht den Anforderungen, die der Verwaltungsgerichtshof in seiner (näher genannten) Rechtsprechung dargestellt habe. Das treffe insbesondere auf die Erwägungen hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Revisionswerbers zu. Das BVwG habe dabei unter anderem die vorgelegten "Unterstützungsschreiben", aus denen sich ergebe, dass er ein "authentisches und bekennendes Mitglied der Zeugen Jehovas" sei, unberücksichtigt gelassen. Das BVwG habe es auch unterlassen, den "Bibellehrer" des Revisionswerbers OS - einen der Verfasser der "Unterstützungsschreiben" - als Zeugen zum Religionswechsel des Revisionswerbers zu vernehmen.

10 Die Revision ist zulässig und berechtigt.

11 Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz tätig; zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt - als Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - allerdings dann vor, wenn das Verwaltungsgericht - wie dies hier aus den im Folgenden dargestellten Gründen der Fall ist - die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat.

12 Wie der Verwaltungsgerichtshof schon zu dem gemäß § 17 VwGVG auch von den Verwaltungsgerichten anzuwendenden § 45 Abs. 2 AVG ausgesprochen hat, bedeutet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht, dass der in der Begründung der (nunmehr verwaltungsgerichtlichen) Entscheidung niederzulegende Denkvorgang der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine Kontrolle in die Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat. Hingegen ist der zur Rechtskontrolle berufene Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen; das heißt sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. , mwN).

13 Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem im Zusammenhang mit den sowohl die Behörde als auch das Verwaltungsgericht treffenden Ermittlungspflichten festgehalten, dass auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten das Amtswegigkeitsprinzip des § 39 Abs. 2 AVG gilt. Für das Asylverfahren stellt § 18 AsylG 2005 eine Konkretisierung der aus § 37 AVG iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde und des Verwaltungsgerichtes dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen (vgl. , mwN).

14 Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist (vgl. ; , Ra 2017/18/0028). Allein mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zur Ausreise lässt sich daher nicht schlüssig begründen, dass alle im Zusammenhang mit dem neu erworbenen Glauben stehenden weiteren Aktivitäten eines Asylwerbers nur zum Schein mit dem (ausschließlichen) Ziel der Asylerlangung entfaltet worden seien. Für eine solche Einschätzung bedarf es vielmehr einer näheren Auseinandersetzung mit jenen Umständen, die die Konversion konkret betreffen (, mwN).

15 Die Ausführungen des BVwG in seiner Beweiswürdigung hinsichtlich der Konversion des Revisionswerbers bleiben zur Beurteilung seiner Glaubensüberzeugung ohne Begründungswert. Der Revisionswerber hat seine persönlichen Motive für seinen Übertritt zu den Zeugen Jehovas dargelegt. Eine mangelnde Ernsthaftigkeit dieser Motive bzw. das Fehlen einer diesen zu Grunde liegenden echten Glaubensüberzeugung kann im vorliegenden Fall nicht mit dem Verweis darauf, dass diesen Motiven - so erkennbar die Ansicht des BVwG nach seinen vagen Ausführungen in der Beweiswürdigung - eineobjektive Grundlage fehle, begründet werden. Der Umstand, dass vom Revisionswerber in der Erstbefragung am zu seiner Religionszugehörigkeit noch "Moslem" angegeben wurde, entspricht entgegen den Annahmen des BVwG dem Vorbringen des Revisionswerbers, wonach er sich erst während seines Aufenthaltes in Österreich den Zeugen Jehovas zugewandt habe. Vom Revisionswerber wurden in der mündlichen Verhandlung des BVwG teilweise detaillierte Angaben zu seinen persönlichen Glaubensüberzeugungen bzw. zur Lehre der Zeugen Jehovas gemacht. Vor diesem Hintergrund kann daraus, dass der Revisionswerber die Apostel und die Zehn Gebote nur jeweils teilweise auswendig wiedergeben konnte und auf die Frage zu Gebeten nur auf das "Vater Unser" verwiesen hat, nicht auf das Fehlen von Kenntnissen hinsichtlich der angenommenen Glaubenslehre geschlossen werden. Die Geschicklichkeit des Revisionswerbers bei einem auf Aufforderung der Richterin durchgeführten Missionierungsversuch ist schon an sich kein taugliches Kriterium zur Feststellung der aktuell bestehenden Glaubensüberzeugung und entzieht sich im Übrigen einer objektiven Beurteilung. Zu den Ausführungen des BVwG hinsichtlich des Fehlens eines "formalen Austritts aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft" und eines "offiziellen Taufnachweises" reicht es darauf hinzuweisen, dass es darauf nicht ankommt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist in Bezug auf die asylrechtliche Relevanz einer Konversion zu einer dem Christentum zugehörigen Religionsgemeinschaft nämlich nicht entscheidend, ob der Religionswechsel bereits - durch die Taufe - erfolgte oder bloß beabsichtigt ist (vgl. , mwN).

16 In den vom Revisionswerber vorgelegten Schreiben mehrerer Mitglieder der Zeugen Jehovas wird geschildert, dass der Revisionswerber im August 2015 mit den Zeugen Jehovas in Kontakt gekommen sei und seit September 2015 - somit seit über zwei Jahren - an wöchentlich stattfindenden "Bibelstudien" sowie darüber hinaus an weiteren wöchentlich stattfindenden anderen Veranstaltungen der Zeugen Jehovas teilnehme. Seit dem Februar 2017 sei der Revisionswerber als sogenannter "Verkündiger" auch selbst missionarisch tätig. Im detaillierten Schreiben vom des OS, der nach seinen Angaben den Revisionswerber zwei Jahre lang bei seinen "Bibelstudien" - bevor die Ausbildung durch den vom BVwG vernommenen PB übernommen wurde -

betreut hat, wurde weiters mitgeteilt, dass der Revisionswerber sich in die Gemeinschaft der Zeugen Jehovas integriert habe und auch sein persönliches Leben nach den Grundsätzen die Religionsgemeinschaft ausrichte. Beim Revisionswerber bestehe - so OS in seinem Schreiben weiter -, anders als bei anderen Asylbewerbern, von denen zumeist schon nach wenigen Wochen die im Vorfeld einer Taufe erforderlichen umfassenden Bibelstudien aufgegeben würden, kein Zweifel an seinen aufrichtigen Motiven. Den Ausführungen in der Beweiswürdigung ist - wie die Revision zutreffend aufzeigt - nicht zu entnehmen, dass sich das BVwG mit diesen Schreiben bzw. den darin geschilderten religiösen Aktivitäten des Revisionswerbers konkret auseinander gesetzt hätte, obwohl diesen eine Relevanz nicht abzusprechen ist. Damit kann auch nicht beurteilt werden, ob diese Beweismittel in die Beurteilung des BVwG hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Angaben des Revisionswerbers zu seiner Glaubensüberzeugung eingeflossen sind. Das Verwaltungsgericht darf sich aber über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. etwa , mwN).

17 Der Revision ist im Übrigen weiters darin zuzustimmen, dass das BVwG auch ohne einen Beweisantrag des - in der Verhandlung unvertretenen - Revisionswerbers verpflichtet gewesen wäre, den OS als Zeugen einzuvernehmen.

18 Aus dem vom Revisionswerber dem BVwG vorgelegten Schreiben des OS vom ergibt sich, dass OS voraussichtlich in der Lage sein wird, über die Glaubensüberzeugung bzw. die religiösen Aktivitäten des Revisionswerbers umfassend Auskunft zu geben. Anders als der Zeuge PB, dessen Aussage das BVwG mit dem Verweis darauf, dass der Zeitraum der Beobachtung des Revisionswerbers zu kurz gewesen sei, die Bedeutung abgesprochen hat, kann OS dabei auch über einen längeren Zeitraum berichten.

19 Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das Verwaltungsgericht sich in einem solchen Zusammenhang nicht mit einem mittelbaren Beweis zufrieden geben darf, wenn der Aufnahme des unmittelbaren Beweises kein tatsächliches Hindernis entgegensteht. Unmittelbarkeit im Hinblick auf die Aussage eines Zeugen bedeutet die Einvernahme vor dem Verwaltungsgericht (vgl. zu einem ähnlichen Fall , mwN). Es wäre daher in der vorliegenden Konstellation auch eine bloße Berücksichtigung des Schreibens des OS vom in der Beweiswürdigung - die allerdings ohnehin nicht erkennbar erfolgt ist - nicht ausreichend gewesen. Der Einvernahme des OS stand auch kein tatsächliches Hindernis entgegen, zumal sich aus dem Akteninhalt des BFA ergibt, dass OS den Revisionswerber bereits vor dem BFA als Vertrauensperson begleitet und sich dort unter Bekanntgabe seiner Personalien als Zeuge angeboten hat, wobei seine Einvernahme als Zeuge jedoch unterblieb.

20 Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

21 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die § 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018190236.L00.1
Schlagworte:
Beweismittel Indizienbeweise indirekter Beweis Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Unmittelbarkeitsprinzip Gegenüberstellungsanspruch Fragerecht der Parteien VwRallg10/1/2 Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Beweismittel Zeugen Parteiengehör

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