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VwGH 25.11.2009, 2008/15/0264

VwGH 25.11.2009, 2008/15/0264

Entscheidungsart: Erkenntnis

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des JE in P, vertreten durch Dr. Peter Lechner und Dr. Hermann Pfurtscheller, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Bürgerstraße 2, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Innsbruck, vom , Zl. RV/0438-I/03, betreffend Haftung für Abgaben, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer war ab gemeinsam mit Alois K. Geschäftsführer einer GmbH. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 1 BAO zur Haftung für Abgaben dieser GmbH herangezogen (Umsatzsteuer 3/1996 bis 6/1996, Lohnsteuer und Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag 5/1996 und 6/1996 sowie Nebengebühren). Auch Alois K. wurde für diese Abgaben mit einem Bescheid der belangten Behörde zur Haftung gemäß § 9 Abs. 1 BAO herangezogen. Beide Geschäftsführer erhoben eine im Wesentlichen gleich lautende Beschwerde.

Mit dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, 2008/15/0263, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, wurde die Beschwerde des Alois K. als unbegründet abgewiesen. Aus den dort dargelegten Gründen erweist sich auch die - inhaltlich weitestgehend gleich lautende - Beschwerde des Beschwerdeführers insoweit als unbegründet.

Anders als Alois K. führt der Beschwerdeführer weiters aus, die belangte Behörde hätte die "notorisch bekannten Ergebnisse des Verfahrens RV/0061-I/04 berücksichtigen und den bekämpfen Bescheid wie in dem anderen Verfahren unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz aufheben müssen". Die belangte Behörde klärt dieses Beschwerdevorbringen in der Gegenschrift auf, indem sie daraufhin weist, dass in dem anderen, vom Beschwerdeführer angesprochenen Haftungsverfahren der Beschwerdeführer eine Aufgabenverteilung zwischen ihm und den weiteren Geschäftsführer behauptet und insofern ein unvollständig erhobener Sachverhalt zu dem vom Beschwerdeführer vorgetragenen Verfahrensergebnis geführt habe.

Dass der Beschwerdeführer ein solches Vorbringen im hier gegenständlichen Verfahren erstattet hätte, wird in der Beschwerde aber nicht behauptet. Damit zeigt der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Schließlich zeigt die Beschwerde mit der Rüge, der angefochtene Bescheid enthalte keine Begründung für die teilweise Stattgebung der Berufung, auch keine Verletzung seiner Rechte auf.

Die Beschwerde war daher in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Norm
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2009:2008150264.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAE-79769