VwGH vom 27.09.2013, 2013/05/0145

VwGH vom 27.09.2013, 2013/05/0145

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Berthou, über die Beschwerde des Dr. J K in W, vertreten durch Mag. Georg Derntl, Rechtsanwalt in 4320 Perg, Hauptplatz 11a/Herrenstraße 1, gegen den Bescheid der Oberösterreichische Landesregierung vom , Zl. IKD(BauR)-014552/4-2013-Hc/Wm, betreffend Zurückweisung einer Vorstellung als verspätet, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus dem angefochtenen Bescheid, der den hier relevanten Akteninhalt vollständig wiedergibt, und der Beschwerde ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom hatte der Gemeinderat der Gemeinde W den Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung bzw. Änderung von Bauplätzen nach der Oberösterreichischen Bauordnung abgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt. Als Beginn der Abholfrist war der auf dem Rückschein eingetragen. Mit Telefax vom erhob der Beschwerdeführer dagegen Vorstellung.

Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer daraufhin mit Schreiben vom mit, dass die Vorstellungsfrist bereits am geendet habe, da die Sendung bereits ab zur Abholung bereitgehalten worden war. Zu ihrer Absicht, die Vorstellung daher als verspätet zurückzuweisen, räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Parteiengehör ein. Dieser vertrat in seiner Stellungnahme vom die Ansicht, die Vorstellungsfrist hätte erst am zu laufen begonnen, da das Postamt am 25. und geschlossen gewesen sei (wörtlich: "Am 25. u. ist das Postamt zu (Weihnachten)") und er das Poststück daher erst - wäre er "nicht überhaupt im Urlaub fort gewesen" - am abholen hätte können. Im Übrigen erschöpft sich die Stellungnahme in Beschimpfungen der zuständigen Sachbearbeiterin der belangten Behörde.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung als verspätet zurück (Spruchpunkt I.) und verhängte über den Beschwerdeführer eine Ordnungsstrafe von EUR 200,-- (Spruchpunkt II.)

Nur gegen Spruchpunkt I. richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

1. Die hinterlegte Sendung ist nach § 17 Abs. 3 ZustG mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Entscheidend für den Beginn der Abholfrist und damit für den Tag der Zustellung ist demnach der Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird.

Da dies im vorliegenden Fall der war, endete die Vorstellungsfrist, wie die belangte Behörde richtig ausführte, mit Ablauf des (vgl. Hengstschläger/Leeb , AVG § 32 Rz 12 f. und die dort zitierte hg. Judikatur). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wurde der Lauf der Frist durch die Feiertage am

25. und auch nicht behindert (vgl. § 33 Abs. 1 AVG sowie die Nachweise bei Hengstschläger/Leeb , AVG § 33 Rz 1).

2. Soweit der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde unsubstantiiert, ohne Zeitangabe und Vorlage von Bescheinigungsmitteln vorgebracht hatte, "im Urlaub fort gewesen" zu sein, wurde eine Unwirksamkeit der durch Hinterlegung erfolgten Zustellung nicht dargetan (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/17/0073). Dieses Vorbringen wurde in der Beschwerde nicht aufrechterhalten, sodass von einer wirksamen Zustellung auszugehen ist. Überdies hat sich nicht gemäß § 17 Abs. 3 vierter Satz ZustellG ergeben, dass der Beschwerdeführer wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist "rechtzeitig" im Sinne des § 17 Abs. 3 vierter Satz ZustellG dahin zu verstehen, dass dem Empfänger noch jener Zeitraum für ein Rechtsmittel zur Verfügung stand, der ihm auch im Falle einer vom Gesetz tolerierten Ersatzzustellung üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre. So wurde beispielsweise noch keine unzulässige Verkürzung der Rechtsmittelfrist bei einer Rückkehr einen Tag nach dem Beginn der Abholfrist und bei einer Behebung drei Tage nach der Hinterlegung sowie bei einer verbleibenden Dauer zur Ausführung des Rechtsmittels von zehn Tagen angenommen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/04/0112, mwN).

Dem Beschwerdeführer stand sogar ab Behebung des Berufungsbescheides am bis zum Ablauf des noch ein Zeitraum von 11 Tagen zur Ausführung seiner Vorstellung zur Verfügung.

3. Im Gegensatz zu seiner im angefochtenen Bescheid mittels Scan wiedergegebenen Stellungnahme bringt der Beschwerdeführer nunmehr vor, laut telefonischer Auskunft der Zustellbasis N sei das Postamt jedes Jahr am 24. Dezember bereits um 12.00 Uhr geschlossen "und somit eine Hinterlegung mit gleichzeitigem Beginn der Abholfrist am technisch nicht möglich". Diesem neuen Sachvorbringen bezüglich des 24. Dezember ist aber das aus § 41 Abs. 1 VwGG abgeleitete Neuerungsverbot entgegenzuhalten; ausgehend von der Darlegung im Schreiben vom , dass das Postamt am 25. und geschlossen war, und der entsprechenden Beurkundung im Rückschein, ist die belangte Behörde zu Recht von einem Fristbeginn am ausgegangen.

4. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am