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VwGH vom 28.05.2008, 2006/03/0161

VwGH vom 28.05.2008, 2006/03/0161

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2006/03/0162 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des FK in W, vertreten durch Neudorfer Rechtsanwälte OEG in 1010 Wien, Eßlinggasse 9, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom , Zl. BMVIT- 220.100/0025-IV/SCH2/2006, betreffend Enteignung nach dem Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (mitbeteiligte Partei: W GmbH & Co KG in W, vertreten durch Dr. Josef Olischar und Dr. Johannes Olischar, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Museumstraße 4/4), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Spruchpunkt I. des Bescheides des Landeshauptmannes von Wien vom wurde gemäß § 2 Abs 2 Z 3 des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes (EisbEG) zu Gunsten der mitbeteiligten Partei die Enteignung für im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Grundstücke durch Einräumung näher bezeichneter Dienstbarkeiten verfügt. Mit Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde gemäß § 17 Abs 2 EisbEG die Höhe der Entschädigung für die zwangsweise Einräumung der unter Spruchpunkt I. genannten Servituten festgesetzt.

Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass mit Bescheid vom der mitbeteiligten Partei die grundsätzliche eisenbahnrechtliche Baugenehmigung nach dem UVP-G 2000 für die Verlängerung der U-Bahn-Linie U 2 vom Schottenring nach Aspern erteilt worden sei. Mit Bescheid vom sei der mitbeteiligten Partei die Detailgenehmigung für den Bauabschnitt U2/9 erteilt worden. Die mitbeteiligte Partei habe die zwangsweise Einräumung von Dienstbarkeiten an den im Spruch bezeichneten Grundflächen zur Realisierung des mit den angeführten Bescheiden genehmigten Bauvorhabens beantragt. Im Antrag habe die mitbeteiligte Partei unter anderem ausgeführt, dass die Beanspruchung der Liegenschaft dem Ergebnis der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung entspreche und die Enteignungsgegner dem Abschluss der erforderlichen Verträge über die Grundinanspruchnahme nicht zugestimmt hätten.

In der Folge habe eine mündliche Ortsaugenscheinsverhandlung stattgefunden, bei der der Enteignungsantrag erörtert und die verfahrensgegenständliche Liegenschaft besichtigt worden sei. Der bautechnische Amtssachverständige habe in einer Stellungnahme vom ausgeführt, dass die Grundeinlösungspläne mit dem genehmigten Plan des Detailprojektes übereinstimmten und die beantragten Dienstbarkeiten in vollem Umfang technisch erforderlich und notwendig seien. Der Beschwerdeführer habe sich nicht grundsätzlich gegen die Enteignung ausgesprochen, es sei jedoch keine Einigung über die Höhe der Entschädigung zu Stande gekommen.

In rechtlicher Hinsicht führte die Behörde aus, dass gemäß § 2 Abs 1 EisbEG das Enteignungsrecht zu einer dauernden oder vorübergehenden Enteignung nur insoweit ausgeübt werden könne, als es die Herstellung und der Betrieb der Eisenbahn notwendig machten. Nach Abs 2 dieser Bestimmung umfasse dies unter anderem das Recht auf Einräumung von Servituten und anderen dinglichen Rechten an unbeweglichen Sachen, sowie auf Abtretung, Einschränkung oder Aufhebung derartiger und solcher Rechte, deren Ausübung an einen bestimmten Ort gebunden sei. Nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts liege im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheid die Feststellung, dass das öffentliche Interesse an der Durchführung des Bauvorhabens die entgegenstehenden Interessen überwiege. Darin eingeschlossen sei die Feststellung, dass die Inanspruchnahme der betroffenen Liegenschaft im überwiegenden öffentlichen Interesse liege. Die Eigentümer der betroffenen Liegenschaften sowie die an diesen dinglich Berechtigten könnten daher im Enteignungsverfahren, wenn der Baugenehmigungsbescheid rechtskräftig geworden sei, nicht mehr einwenden, die Inanspruchnahme liege nicht im öffentlichen Interesse. Da eine rechtskräftige eisenbahnrechtliche Baugenehmigung vorliege, mit welcher die Erweiterung der U-Bahn-Linie U 2 genehmigt worden sei, sei daher davon auszugehen, dass die Inanspruchnahme der Teilflächen des im Spruch angeführten Grundstücks im überwiegenden öffentlichen Interesse liege. Die Notwendigkeit der Enteignung ergebe sich aus der unwidersprochen gebliebenen Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen, dass die beantragte Servitut für die Realisierung des eisenbahnrechtlich genehmigten Bauvorhabens erforderlich sei. Schließlich habe sich im Ermittlungsverfahren ergeben, dass zum Erwerb der erforderlichen Rechte mit dem Beschwerdeführer bereits vor Einbringung des Enteignungsantrages Verhandlungen geführt worden seien, die aber bis zuletzt erfolglos geblieben seien. Mangels privatrechtlicher Einigung sei es unmöglich, die für die Errichtung der im öffentlichen Interesse gelegenen Eisenbahn erforderlichen Grundstücke und Rechte auf andere Weise als im Wege der Enteignung zu erlangen. In diesem Sinne sei die Enteignung auch das gelindeste zum Ziel führende Mittel. In der weiteren Begründung legte die Behörde näher dar, wie sich die von ihr festgesetzte Entschädigungssumme ergibt.

Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde - soweit darin die Höhe der Enteignungsentschädigung bekämpft wurde - mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid zurückgewiesen, ansonsten wurde die Berufung abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nach Darlegung des Verfahrensganges aus, dass gemäß § 11 Abs 1 EisbEG der Gegenstand und der Umfang der Enteignung sowie die Höhe der Entschädigung auf Grund der maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer mündlichen Verhandlung festgesetzt werden. Nach § 18 Abs 1 EisbEG könne gegen den Bescheid der Behörde im Verwaltungswege Berufung erhoben werden. Eine Berufung gegen die Entscheidung über die Entschädigung sei aber unzulässig. Dem Enteigneten und dem Eisenbahnunternehmen stehe es frei, binnen drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Enteignungsbescheides die Festsetzung der Entschädigung beim zuständigen Landesgericht zu begehren. Die Berufung behandle in weiten Teilen die Festsetzung der Enteignungsentschädigung bzw die nach Ansicht des Beschwerdeführers bestehenden Rechtswidrigkeiten im diesbezüglichen Ermittlungsverfahren. Da die Berufung gegen die Festsetzung der Entschädigung nicht zulässig sei, sei sie insoweit zurückzuweisen gewesen. Das Ermittlungsverfahren erster Instanz sei somit für das Berufungsverfahren nur soweit relevant, als es der Feststellung der Sachverhaltselemente gedient habe, die für die Enteignung selbst ausschlaggebend gewesen seien. Die gegen die Festsetzung der Entschädigung vorgebrachten Argumente seien aber insoweit zu beachten gewesen, als sich hieraus auch mögliche Auswirkungen auf den Ausspruch über Gegenstand und Umfang der Enteignung hätten ergeben können.

Der Beschwerdeführer habe mehrfach vorgebracht, dass der Organwalter der Behörde im Verfahren erster Instanz befangen agiert habe und daher die Entscheidung rechtswidrig sei. Er habe aber nicht auf konkrete Gründe für die Annahme einer Befangenheit verwiesen. Die bloße Erlassung eines dem Beschwerdeführer nicht genehmen Bescheides sei für sich allein ebenso wenig wie etwa ein Mangel an Einsicht oder Fachkenntnis eines Behördenorgans ein Befangenheitsgrund. Auch die Versagung einer Vertagungsbitte, wie dies vom Beschwerdeführer kritisiert worden sei, vermöge für sich allein noch keinen Befangenheitsgrund zu liefern.

Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, dass auf Grund der Antragstellung und der angeschlossenen Planunterlagen nicht klar gewesen sei, was konkret Gegenstand der Antragstellung gewesen sei. Der Grundbeanspruchungsplan sei vom und dem Bauakt könne man entnehmen, dass es im September 2004 eine Trassierungsänderung im Bereich der Flächen des Beschwerdeführers gegeben habe. Dem Verfahren sei daher ein überholter Plan zu Grunde gelegen. Die in der mündlichen Verhandlung bekannt gegebene Stellungnahme des bautechnischen Sachverständigen sei nicht ausreichend, weil keine Möglichkeit zu einer fachlich entsprechenden Stellungnahme bestanden habe. Hiezu sei anzumerken, dass die Stellungnahme dem Beschwerdeführer im Rahmen der Verhandlung am zur Kenntnis gebracht worden sei. Dem Beschwerdeführer wäre es freigestanden, spätestens im Rahmen der Berufungsschrift sämtliche Gründe vorzubringen, warum er davon ausgehe, dass die Feststellungen des Sachverständigen falsch seien bzw bei rechtzeitiger Übermittlung der Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen der Beschwerdeführer im Verfahren erster Instanz die dann abgegebene Stellungnahme dazu geführt hätte, dass die Behörde zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können. Ein diesbezügliches Vorbringen habe der Beschwerdeführer aber nicht erstattet und er habe den Ergebnissen der Schlussfolgerung des bautechnischen Sachverständigen weder widersprochen noch dargelegt, welche Abweichungen zwischen den beiden Plänen aus der Sicht des Beschwerdeführers konkret bestünden. Auf Grund der Stellungnahme eines bautechnischen Sachverständigen gehe die belangte Behörde davon aus, dass die Trassierung in diesen beiden Plänen nicht voneinander abweiche. Gegenstand und Umfang der beantragten Enteignung seien durch den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides und den Grundbeanspruchungsplan klar festgelegt.

In der Berufung habe der Beschwerdeführer kritisiert, dass im Enteignungsbescheid keine Auseinandersetzung mit der Frage erfolge, wie es praktisch und faktisch möglich sei, bei der genannten Grundinanspruchnahme eine laufende Zufahrt zu gewährleisten. Hierbei sei darauf zu verweisen, dass Gegenstand im Enteignungsverfahren lediglich die Frage sei, ob und in welchem Umfang die zur Enteignung beantragten Rechte für die Verwirklichung des genehmigten Bauvorhabens erforderlich seien. Fragen, die sich auf die Vor- und Nachteile des Bauvorhabens bezögen, seien bereits im Rahmen des abgeschlossenen Baugenehmigungsverfahrens entschieden worden. Soweit mit dieser Frage der Umfang der Enteignung angesprochen werde, sei festzuhalten, dass eine Servitut stets schonend auszuüben sei, sodass der Eigentümer so wenig als möglich in seinen Rechten beschnitten werde. Die mitbeteiligte Partei habe in der Verhandlung ausgeführt, dass zwar zur Verwirklichung des eisenbahnrechtlichen Bauvorhabens die auf dem Grundeinlöseplan dargestellten Bauten abgetragen werden müssten, aber während der Bauarbeiten die Baustellenabsicherung so flexibel gehandhabt werde, dass jederzeit die Zufahrt auch mit Lastkraftwagen zu hinter der Trasse liegenden Grundflächen und Gebäuden möglich sein werde. Danach sei grundsätzlich für den Beschwerdeführer sowohl das Befahren des Revisionsstreifens als auch die Durchfahrt unter dem Tragwerk möglich. Diese Darstellung stehe auch im Einklang mit der Feststellung des Sachverständigen für Bautechnik vom , wonach die Forderung auf eine ständig nutzbare Verbindung zum öffentlichen Gut durch die rechtskräftige Auflage Nr 62 des Grundsatzgenehmigungsbescheides gedeckt sei.

Der Beschwerdeführer habe weiters vorgebracht, dass zwar gegen die Enteignungen keine grundsätzlichen Einwendungen vorgebracht würden, aber die Gesamtablöse begehrt werde. Diese Forderung werde auf § 3 EisbEG gegründet. Das Wahlrecht gemäß § 3 Abs 3 EisbEG stelle aber lediglich auf den Fall einer längeren vorübergehenden Benützung nach der Betriebseröffnung ab. Die in dieser Bestimmung angeführten Umstände lägen im konkreten Fall nicht vor. Es sei daher zu prüfen, ob nach der österreichischen Rechtsordnung im Enteignungsverfahren betreffend Eisenbahnbauvorhaben ein Anspruch bestehe, dass bei Inanspruchnahme eines Liegenschaftsteils die gesamte Liegenschaft eingelöst werde. Gemäß § 3 Abs 3 EisbEG könne die dauernde oder vorübergehende Abtretung von Grundstücken "insoweit" begehrt werden, als es ua zur Herstellung der Bahn, der Bahnhöfe, der an der Bahn und an den Bahnhöfen für Zwecke des Eisenbahnbetriebs zu errichtenden Gebäude oder zu sonstigen Anlagen, deren Herstellung dem Eisenbahnunternehmen obliegt, erforderlich sei. Das Enteignungsrecht dürfe somit nur insoweit ausgeübt werden, als es die Herstellung und der Betrieb der Eisenbahn notwendig machten. Bei der Beurteilung des Umfangs der Enteignung sei daher auf die Zwänge des Baues und des Betriebs der Eisenbahn abzustellen und nicht darauf, was vom Enteignungsgegner als für ihn günstigste Lösung angesehen werde. Nach der österreichischen Rechtsordnung bestehe im Enteignungsverfahren betreffend Eisenbahnbauvorhaben auch sonst kein Rechtsanspruch, dass bei Inanspruchnahme eines Liegenschaftsteils die gesamte Liegenschaft eingelöst werden müsse.

Nach § 6 EisbEG stehe dem Enteigneten hinsichtlich allfälliger Verminderung der Nutzbarkeit bzw des Wertes der Restgrundfläche nur ein Entschädigungsanspruch, aber kein Einlösungsanspruch zu. Eine Einlösung der Restflächen werde im Sinne des § 26 EisbEG lediglich so geregelt, dass im gerichtlichen Verfahren auf Begehren beider Parteien die Festsetzung der Entschädigung auf Objekte ausgedehnt werden könne, die nicht den Gegenstand eines Enteignungsbescheides bildeten, wenn beide Parteien einverstanden seien, diese Objekte der Enteignung zu unterziehen. Die Forderung auf zwingende Gesamtablöse der gesamten Liegenschaft sei somit nicht berechtigt.

Soweit der Beschwerdeführer vorgebracht habe, dass bei Durchführung der Enteignung die Fortführung des Betriebs nicht möglich sei, sei darauf zu verweisen, dass diese Frage als mögliche Auswirkung der Verwirklichung des Bauvorhabens auf Dritte bereits im Rahmen des eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahrens zu prüfen gewesen sei, da nach § 35 Abs 3 Eisenbahngesetz die Prüfung zu erfolgen habe, ob der durch die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer sei als der Nachteil, der der Partei durch die Genehmigung des Bauvorhabens erwachse. Eigentümer der durch den Baugenehmigungsbescheid betroffenen Liegenschaften könnten im Enteignungsverfahren nicht mehr einwenden, die Inanspruchnahme liege nicht im öffentlichen Interesse. Mögliche vom Beschwerdeführer befürchtete Auswirkungen des Bauvorhabens auf seinen Betrieb könnten daher nicht bewirken, dass die Enteignung unzulässig würde. Aus dem Umfang der verfügten Enteignungen sei aber nicht abzuleiten, dass der Betrieb des Beschwerdeführers einzustellen sei. Soweit die Einwendung lediglich auf die Höhe der Enteignungsentschädigung gerichtet sei, etwa weil eine Weiterführung unwirtschaftlich sei, sei dies nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.

Der Beschwerdeführer habe kritisiert, dass seitens der mitbeteiligten Partei vor dem Enteignungsantrag kein seriöses bzw angemessenes Angebot unterbreitet worden sei und daher dem Gebot, dass ein Enteignungsverfahren nur dann in Frage komme, wenn sich das Eisenbahnunternehmen ernsthaft um eine privatrechtliche Einigung bemüht habe, nicht entsprochen worden sei. Dazu führt die belangte Behörde an, dass aus den von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Unterlagen klar ersichtlich sei, dass vor der Einleitung des Enteignungsverfahrens Verhandlungen über eine privatrechtliche Eignung geführt worden seien. Die mitbeteiligte Partei habe Kopien von Schriftstücken vorgelegt, welche darlegen, dass bereits vor dem Juli 2004 Verhandlungen über eine privatrechtliche Einigung geführt worden seien. Bereits die Dauer der vor Einbringung des Enteignungsantrags vom Eisenbahnunternehmen geführten Verhandlungen sei als Indiz dafür zu werten, dass seitens des Eisenbahnunternehmens eine privatrechtliche Einigung ernsthaft versucht worden sei. Die mitbeteiligte Partei habe ein konkretes Angebot gestellt und dieses in einem Schreiben vom ausführlich dargestellt und begründet. Im Antrag sei ein Angebot in der Höhe von EUR 830.000,-- gestellt worden. Mit dem erstinstanzlichen Bescheid sei eine Entschädigung in der Höhe von EUR 969.374,-- festgesetzt worden. Weder dem Gesetz noch der Verfassung sei zu entnehmen, dass das Angebot des Eisenbahnunternehmens zumindest der später festgesetzten Entschädigung zu entsprechen habe, widrigenfalls sein Enteignungsantrag ab- oder zurückzuweisen wäre. Da das Angebot immerhin 86 % der von der Behörde später festgesetzten Entschädigung entsprochen habe, könne ein auffälliges Auseinanderklaffen zwischen der Höhe des Anbots und der festgesetzten Entschädigung nicht gesehen werden. Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sei davon auszugehen, dass das Eisenbahnunternehmen sich um die Erzielung eines privatrechtlichen Übereinkommens bemüht habe, die Bemühungen aber nicht erfolgreich gewesen seien. Da das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass sämtliche nach dem EisbEG geforderten Voraussetzungen für die antragsgemäße Enteignung gegeben seien, sei daher die Berufung - soweit sie sich nicht gegen die Festsetzung der Enteignungsentschädigung und das hierauf gerichtete Ermittlungsverfahren gerichtet habe - als unbegründet abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer beantragt zwar, den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufzuheben, erachtet sich nach den von ihm ausgeführten Beschwerdepunkten jedoch lediglich in seinem Recht auf "ungestörte und uneingeschränkte Benützung der Liegenschaften (durch rechtswidrige Einschränkung des Eigentumsrechtes) und ungehinderte Bewirtschaftung und Zufahrt zum Gartenbau- und Gewerbebetrieb" verletzt. Auch das weitere Beschwerdevorbringen lässt nicht erkennen, dass sich der Beschwerdeführer durch die Zurückweisung seiner Berufung, soweit sich diese gegen die Festsetzung der Enteignungsentschädigung im erstinstanzlichen Bescheid richtete, als verletzt erachtet. Der angefochtene Bescheid ist daher nur insoweit zu überprüfen, als damit die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid abgewiesen wurde.

2. Gemäß § 2 Abs 1 Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (EisbEG), BGBl Nr 71/1954 in der Fassung BGBl Nr 12/2003, kann das Enteignungsrecht zu einer dauernden oder vorübergehenden Enteignung nur insoweit ausgeübt werden, als es die Herstellung und der Betrieb der Eisenbahn notwendig machen. Gemäß § 2 Abs 2 Z 3 EisbEG umfasst das Enteignungsrecht insbesondere das Recht auf Einräumung von Servituten und anderen dinglichen Rechten an unbeweglichen Sachen, sowie auf Abtretung, Einschränkung oder Aufhebung derartiger und solcher Rechte, deren Ausübung an einen bestimmten Ort gebunden ist.

§ 3 EisbEG lautet:

"§ 3. (1) Unter der im § 2 bezeichneten Voraussetzung kann die dauernde oder vorübergehende Abtretung von Grundstücken insoweit begehrt werden, als es zur Herstellung der Bahn, der Bahnhöfe, der an der Bahn und an den Bahnhöfen für Zwecke des Eisenbahnbetriebes zu errichtenden Gebäude oder zu sonstigen Anlagen, deren Herstellung dem Eisenbahnunternehmen obliegt, dann zur Unterbringung des beim Bau zu entfernenden Erdmateriales und Schuttes, endlich zur Gewinnung des notwendigen Schüttungs-, Rohstein- und Schottermateriales erforderlich ist.

(2) Das Recht, die Abtretung eines Grundstückes zu einer vorübergehenden Benützung zu begehren, erstreckt sich nicht auf Gebäude und Wohnräume, noch auf solche Grundstücke, deren Substanz durch die beabsichtigte Benützung voraussichtlich wesentlich und dauernd verändert würde.

(3) Der Eigentümer eines zur vorübergehenden Benützung überlassenen Grundstückes ist berechtigt zu begehren, daß das Eisenbahnunternehmen das Grundstück an sich löse, wenn die Benützung länger als sechs Monate nach der Betriebseröffnung oder, falls die Abtretung zur Benützung erst nach der Betriebseröffnung stattfand, länger als zwei Jahre dauert."

3. Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach Fragen, die sich auf Vor- und Nachteile des Bauvorhabens beziehen, bereits im Baugenehmigungsverfahren entschieden worden seien.

Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der rechtskräftige Baugenehmigungsbescheid die Lage der genehmigten Objekte für das Enteignungsverfahren bindend festlegt und der Eigentümer einer betroffenen Liegenschaft im Enteignungsverfahren daher nicht mehr einwenden kann, die Inanspruchnahme liege nicht im öffentlichen Interesse (vgl zuletzt das hg Erkenntnis vom , Zl 2006/03/0176).

4. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Einräumung der Dienstbarkeiten nicht das gelindeste Mittel darstelle bzw nicht die geeignete Maßnahme sei. Der Beschwerdeführer werde durch die Servitutseinräumung gravierend beeinträchtigt, die Zufahrt zu Betriebsteilen seines Betriebes werde verunmöglicht und Parkplätze und Rangierflächen würden entfallen. Alle wesentlichen Versorgungseinrichtungen seines Betriebes seien unmittelbar von den Bauarbeiten betroffen, sodass eine Betriebsfortführung nicht möglich sei. Bei richtiger Anwendung des EisbEG wäre die belangte Behörde zum Ergebnis gelangt, dass eine Grundeinlöse und somit eine dauernde Abtretung der in Anspruch genommenen Flächen für den Beschwerdeführer weit weniger belastend sein würde.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, kann das Enteignungsrecht gemäß § 2 Abs 1 EisbEG nur insoweit ausgeübt werden, als es die Herstellung und der Betrieb der Eisenbahn notwendig machen.

Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände, welche aus seiner Sicht eine Grundablöse - also eine vollständige Enteignung der betroffenen Grundstücke - als für ihn günstiger erscheinen lassen, beziehen sich auf wirtschaftliche Überlegungen, welche zutreffendenfalls im Rahmen der Festsetzung der Enteignungsentschädigung zu berücksichtigen sind. Diese Umstände vermögen jedoch nicht zu begründen, dass an Stelle der Einräumung einer Dienstbarkeit, welche für die Herstellung und den Betrieb der Eisenbahn ausreichend ist, eine - demnach eben nicht zur Herstellung und zum Betrieb der Eisenbahn notwendige - vollständige Grundeinlösung zu erfolgen hätte, zumal in rechtlicher Hinsicht kein Zweifel daran bestehen kann, dass die Einräumung einer Dienstbarkeit, welche eine gewisse Nutzung des Grundstücks durch den Eigentümer weiterhin zulässt, als gelinderes Mittel gegenüber einer vollständigen Enteignung anzusehen ist (vgl zur Servitut als gelinderes Mittel gegenüber einer Enteignung auch das hg Erkenntnis vom , Zl 2004/03/0186).

5. Der Beschwerdeführer vermeint auch einen Ermessensfehler der belangten Behörde zu erkennen, da der Behörde in § 2 und § 3 EisbEG durch die Verwendung des Wortes "kann" Ermessen eingeräumt werde, welches sie dahin auszuüben habe, dass das gelindeste Mittel zur Anwendung komme bzw die Enteignung nur als ultima ratio zur Anwendung komme.

Auch dieses Vorbringen vermag die Beschwerde nicht zum Erfolg zu führen. Zwar trifft es zu, dass die Bestimmungen des EisbEG insofern die Enteignung nur als "ultima ratio" vorsehen, als sie dann - und nur dann - erfolgen kann, als sie zu Herstellung und Betrieb der Eisenbahn notwendig ist. Der Behörde wird dabei allerdings entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kein Ermessen eingeräumt. Das Wort "kann", aus dem der Beschwerdeführer auf ein der Behörde eingeräumtes Ermessen schließt, bezieht sich sowohl in § 2 als auch in § 3 EisbEG auf die Möglichkeiten des Eisenbahnunternehmens, das Enteignungsrecht auszuüben bzw die Enteignung zu begehren, wobei jedoch die Behörde bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Enteignung zu verfügen hat. Der Grundsatz, dass das gelindeste Mittel zur Anwendung zu kommen hat, ergibt sich - wie bereits ausgeführt - schon daraus, dass die Enteignung nur in dem Umfang möglich ist, als sie zur Herstellung und zum Betrieb der Eisenbahn notwendig ist.

6. Der Beschwerdeführer macht in weitere Folge auch Verfahrensmängel geltend, welche sich allerdings ausschließlich auf das Verfahren zur Ermittlung der Enteignungsentschädigung beziehen. So wendet sich der Beschwerdeführer gegen das Gutachten des Dipl. Ing. T, welches ausschließlich die Festsetzung der Entschädigungshöhe im Sinne des § 16 EisbEG betrifft, sowie gegen das von ihm behauptete Übergehen der gegen dieses Gutachten vorgebrachten Bedenken und des vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachtens von Univ. Prof. Dr. H, welches sich ausdrücklich auf die Auswirkungen der Errichtung des Eisenbahnbauvorhabens auf den Gärtnereibetrieb des Beschwerdeführers bezieht und damit nicht das Vorliegen der Enteignungsvoraussetzungen gemäß EisbEG zum Gegenstand hat, sondern die Schadloshaltung im Sinne des § 4 Abs 1 EisbEG.

7. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass die belangte Behörde die Argumente nicht ausreichend abgewogen habe, lässt er eine Konkretisierung dieses allgemeinen Vorhalts vermissen.

8. Schließlich bringt der Beschwerdeführer vor, dass die von der belangten Behörde in der Begründung des Bescheides vorgenommenen Verallgemeinerungen darauf schließen ließen, dass die vom § 7 Abs 1 Z 4 AVG geforderte Unvoreingenommenheit von Anfang nicht gegeben gewesen sei. Die Befangenheit lasse sich auch daraus erkennen, dass kein objektives Abwägen der wechselseitigen Argumente stattgefunden habe. Dies sei insbesondere auch im Telefonat am mit dem Verhandlungsleiter (der erstinstanzlichen Behörde) deutlich geworden.

Der Beschwerdeführer legt mit seinem Vorbringen nicht dar, welche sachlichen Bedenken sich aus der von ihm vermuteten bzw behaupteten Befangenheit des Organwalters der in erster Instanz tätig gewordenen Behörde ergeben. Soweit er sich in diesem Zusammenhang auf ein Telefonat vom und den dazu erstatteten Schriftsatz bezieht, ist festzuhalten, dass sich nach diesem Schriftsatz der Vorwurf der Befangenheit des in erster Instanz tätig gewordenen Organwalters aus der Ablehnung einer vom Beschwerdeführer beantragten Verlegung der mündlichen Verhandlung ergibt. Sachliche Bedenken gegen die in der Folge getroffene Entscheidung der belangten Behörde im Hinblick auf die Verfügung der Enteignung hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt, sodass er mit der Behauptung einer Befangenheit des in erster Instanz tätig gewordenen Organwalters keinen relevanten Verfahrensmangel geltend zu machen vermag.

9. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.

Wien, am