VwGH vom 28.02.2011, 2010/17/0238

VwGH vom 28.02.2011, 2010/17/0238

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler sowie die Hofrätinnen Dr. Zehetner und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde des W H in O, vertreten durch Dr. Wilhelm Dieter Eckhart, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Alter Platz 19, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom , Zl. BMLFUW-LE./0750-I/7/2010, betreffend Nichtgewährung der Kompression von Zahlungsansprüchen im Rahmen der einheitlichen Betriebsprämie 2009, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Rahmen seines (ergänzten) Mehrfachantrages-Flächen 2009 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Kompression der Zahlungsansprüche mit der Begründung, 2 ha 61 a seien auf Grund öffentlichen Interesses in Anspruch genommen worden. Er legte ein Schreiben des Landeshauptmannes für Kärnten vom seinem Antrag bei, worin mitgeteilt wird, dass ein näher genanntes Grundstück im Rahmen des Projektes "Bleistätter Moor" als Ersatzfläche benötigt worden sei und dass der Ankauf im öffentlichen Interesse erfolgt sei.

Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom über die einheitliche Betriebsprämie 2009 wurde dem Beschwerdeführer eine Betriebsprämie in der Höhe von EUR 8.817,77 zuerkannt. Aus der Begründung ergibt sich, dass die Kompression von Zahlungsansprüchen wegen eines Fehlers bei der Antragstellung negativ beurteilt wurde.

In seiner dagegen erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer aus, dass die ihm telefonisch erteilte Auskunft, wonach die Flächen vom Folgebewirtschafter zur Gänze (im Rahmen der Geltendmachung von Zahlungsansprüchen) beantragt worden seien, korrekt sei, weil die betroffene Fläche im Zuge der Flutung "Bleistätter Moor" vom Land Kärnten als Ersatzfläche für zu flutende Flächen angekauft und den betroffenen Landwirten übergeben worden sei. Ohne Bereitstellung von Ersatzflächen wäre das Projekt gescheitert; der Kauf sei somit, wie sich auch aus dem beigelegten Schreiben ergebe, im öffentlichen Interesse erfolgt. Da es sich um gepachtete Flächen gehandelt habe, habe er den Verkauf der Flächen nicht verhindern können. Die angeführten Kompressionsgründe lägen demnach vor.

Mit ihrem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers ab.

Nach Darstellung der nach Ansicht der belangten Behörde heranzuziehenden Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde begründend aus, das gegenständliche Grundstück sei entsprechend der vorgelegten Bestätigung im Rahmen des Projektes "Bleistätter Moor" als Ersatzfläche benötigt worden. Das Grundstück im Ausmaß von 2,61 ha sei vom Beschwerdeführer als Pachtfläche bewirtschaftet und der Pachtvertrag vom Verpächter beendet worden, weil die Flächen einem anderen Landwirt als Ersatzflächen zur Nutzung überlassen worden seien. Der neue Eigentümer nutze diese Flächen landwirtschaftlich.

Im Verlust einer Pachtfläche, die vom neuen Bewirtschafter selbst landwirtschaftlich genutzt werde, liege jedoch keine Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse im Sinne des § 8 Abs. 2 Z. 4 lit. b MOG 2007. Ein öffentliches Interesse im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung sei erst dann gegeben, wenn dies der Versorgung der Bevölkerung allgemein diene. Die bloße Änderung in der Person des Bewirtschafters sei keine Maßnahme im öffentlichen Interesse, die der Kompression von Zahlungsansprüchen zugänglich wäre, auch wenn durch diese Maßnahme im Rahmen eines öffentlichen Projektes dem neuen Bewirtschafter Ersatzflächen zur Verfügung gestellt würden. Es fehle somit an einer wesentlichen materiellen Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Kompressionsregelung.

Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Die Direktzahlungen bei der Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie regelt auf nationaler Ebene § 8 des Marktordnungsgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 55, in der hier anzuwendenden Fassung durch BGBl. I Nr. 72/2008. Nach Abs. 2 Z. 4 lit. b leg. cit. kann eine Neuzuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve bei Einbeziehung von beihilfefähigen Betriebsflächen im Ausmaß von mindestens 0,3 ha in öffentliche Maßnahmen und im öffentlichen Interesse wie Verlegung von Kabeln, Rohrleitungen und dergleichen oder Abtretung von Flächen an die öffentliche Hand einschließlich Enteignungen erfolgen.

Die Neuzuweisung von Zahlungsansprüchen (Kompression) ist gemäß § 5 Abs. 1 der hier zur Anwendung kommenden Einheitlichen Betriebsprämie-Verordnung 2007, BGBl. II Nr. 322/2007 (auch) im Falle der Einbeziehung von beihilfefähigen Flächen in öffentliche Maßnahmen und im öffentlichen Interesse (§ 8 Abs. 2 Z. 4 lit. b MOG 2007) mittels eines von der AMA aufzulegenden Formblatts zu beantragen. Gemäß § 5 Abs. 2 erster Satz leg. cit. ist mit dem Antrag gemäß Abs. 1 die Flächenverringerung nachzuweisen. Als verringerte (komprimierbare) Fläche sind gemäß § 5 Abs. 2 Z. 2 leg. cit. bei Einbeziehung von beihilfefähigen Flächen in öffentliche Maßnahmen und im öffentlichen Interesse die in öffentliche Maßnahmen einbezogenen Flächen anzuerkennen.

Auch der Beschwerdeführer legt als Sachverhalt seinem Begehren zu Grunde, dass die von ihm als Pächter bewirtschafteten Flächen vom bisherigen Verpächter dem Land Kärnten verkauft wurden. Dieses stellte die Flächen nunmehr einem anderen Betriebsinhaber als Ausgleich für die von diesem im öffentlichen Interesse aufgegebenen Flächen zur Verfügung.

Ausgehend von diesem vom Beschwerdeführer in seiner Berufung selbst vorgebrachten Sachverhalt erweist sich jedoch die Ansicht der belangten Behörde, es liege kein Fall der Inanspruchnahme der Flächen des Beschwerdeführers im öffentlichen Interesse (§ 8 Abs. 2 Z. 4 lit. b MOG 2007) vor, zumindest im Ergebnis auf Grund folgender Erwägungen als zutreffend:

Der Beschwerdeführer geht selbst davon aus, dass die Zahlungsansprüche nicht bei ihm verblieben sind, da anders der Antrag auf Kompression, also auf Neuzuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve, unverständlich wäre. Der Beschwerdeführer geht auch selbst davon aus, dass die bisher von ihm als Betriebsinhaber auf Grund des Pachtvertrages bewirtschafteten Flächen nicht unmittelbar durch die Flutungsmaßnahmen betroffen wurden, weil sonst eine Bewirtschaftung durch den neuen Pächter unmöglich wäre. Damit ist aber der Beschwerdeführer in keiner anderen Lage als ein Pächter, dessen Pachtvertrag vom Verpächter gelöst wurde und der daher über die bisher ihm zugerechneten Zahlungsansprüche (etwa infolge Rückfalles derselben an den Verpächter) nicht mehr verfügen kann. Dass das Motiv für den neuen Eigentümer (Land Kärnten) nach Lösung des Pachtvertrages im Beschwerdefall darin lag, einem anderen Betriebsinhaber einen Ausgleich für dessen im öffentlichen Interesse in Anspruch genommenen Flächen zu bieten, kann im Beschwerdefall rechtlich nicht von Bedeutung sein.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen gewesen wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Zusammenhang mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am