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VwGH 23.02.2010, 2008/15/0246

VwGH 23.02.2010, 2008/15/0246

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Norm
VwGG §48 Abs2 Z2;
RS 1
Eine Äußerung der bel Beh, die sich ihrem Inhalt nach in einem bloßen Verweis auf die von ihr erstattete Gegenschrift zu einer früheren Beschwerde des Bf erschöpft, kann nicht als Gegenschrift iSd § 48 Abs 2 Z 2 VwGG gewertet werden. Hiefür kann Schriftsatzaufwand nicht zugesprochen werden.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/09/0071 E RS 2

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des HB in L, vertreten durch Toifl Kerschbaum Rechtsanwälte GmbH in 1030 Wien, Am Heumarkt 7/26, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Feldkirch, vom , Zl. RV/0235-F/07, betreffend Abweisung eines Antrages nach § 299 BAO hinsichtlich der Einkommensteuerbescheide 2001 bis 2005, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom , die mittlerweile rechtskräftig gewordenen Einkommensteuerbescheide der Jahre 2001 bis 2005 gemäß § 299 Abs. 1 BAO aufzuheben und in den neu zu erlassenden Einkommensteuerbescheiden ein Siebtel der ausländischen (schweizerischen) Pension mit dem festen Steuersatz von 6 % gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988 zu versteuern, abgewiesen. Der vorliegende Beschwerdefall gleicht somit in den für seine Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkten - sowohl hinsichtlich des Sachverhaltes als auch hinsichtlich der zu beantwortenden Rechtsfrage - jenem, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, 2008/15/0243, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, zu Grunde lag.

Aus den dort dargelegten Gründen war auch die vorliegende Beschwerde in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Der belangten Behörde gebührt kein Ersatz für Schriftsatzaufwand für den als Gegenschrift bezeichneten Schriftsatz, wenn sie darin nur auf eine zu einer anderen Beschwerde erstattete Gegenschrift verweist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 87/09/0071).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Norm
VwGG §48 Abs2 Z2;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2010:2008150246.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAE-79723