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VwGH vom 27.11.2008, 2006/03/0144

VwGH vom 27.11.2008, 2006/03/0144

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des K H in S, vertreten durch DDr. Wolfgang Doppelbauer, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Eisenhowerstraße 26, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom , Zl BMVIT-53.435/0008-II/L1/2006, betreffend Versagung der Verlängerung des Freiballonfahrerscheins gemäß § 32 Luftfahrtgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Hinsichtlich der Vorgeschichte wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das hg Erkenntnis vom , Zl 2002/03/0069, verwiesen. Mit diesem war der im Instanzenzug ergangene Bescheid der belangten Behörde vom , mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung seines Ballonfahrerscheines, dessen Gültigkeit am geendet hatte, gemäß § 32 Luftfahrtgesetz (LFG) abgewiesen worden war, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben worden. Maßgebend für diese Aufhebung war im Wesentlichen, dass die belangte Behörde ihre Feststellung, der Beschwerdeführer habe die Ballonfahrt vom , bei der er einen Unfall mit zwei Verletzten verursacht habe, gewerbsmäßig ohne entsprechende Gewerbeberechtigung durchgeführt, ohne ausreichende Ermittlungen getroffen habe, weiters der Umstand, dass die belangte Behörde sich nicht mit dem Einwand des Beschwerdeführers, er habe sich über Jahre hindurch wohlverhalten, auseinandergesetzt hatte, und sie auch das den gerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers zu Grunde liegende Verhalten nicht festgestellt hatte.

2. Mit dem nun angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde (im Instanzenzug) neuerlich den Verlängerungsantrag des Beschwerdeführers gemäß §§ 30, 32 LFG in Verbindung mit § 4 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 (ZLPV 2006), ab.

Nach einer Wiedergabe des Verfahrensgangs und einer Darstellung der maßgebenden Rechtslage traf die belangte Behörde folgende Feststellungen:

"Der (Beschwerdeführer) wurde am gemäß § 16 Abs. 1 Suchtgiftgesetz vom Bezirksgericht Schwanenstadt zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen (ATS 10.000,--) rechtskräftig verurteilt. Die Verurteilung erfolgte, weil er einer anderen Person Suchtgift verschafft hatte.

Am wurde der (Beschwerdeführer) vom Landesgericht Linz gemäß § 289 StGB sowie § 15 iVm § 299 StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen (ATS 35.000,--) rechtskräftig verurteilt. Wie der (Beschwerdeführer) in der Berufung selbst ausführt, erfolgte die falsche Beweisaussage und die Begünstigung im Zusammenhang mit einem Steuerverfahren eines Bekannten.

Am wurde der (Beschwerdeführer) vom Bezirksgericht Meidling gemäß § 125 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 1 Monat verurteilt. Die Verurteilung erfolgte wegen der vorsätzlichen Beschädigung einer Tür.

Am sowie am wurde der (Beschwerdeführer) vom Bezirksgericht Schwanenstadt gemäß § 88 Abs. 1 StGB rechtskräftig verurteilt. Im ersten Fall erfolgte eine Verurteilung zu 40 Tagessätzen (ATS 6.000,--), im zweiten Fall zu 60 Tagessätzen (ATS 9.000,--). Diese Verurteilungen wegen fahrlässiger Körperverletzung erfolgten auf Grund von durch Hunde des (Beschwerdeführers) zugefügten Bissen.

Am wurde der (Beschwerdeführer) vom Landesgericht Wels gemäß den §§ 15 iVm 156 Abs. 1, 159 Abs. 1 sowie 271 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Diese Delikte (versuchte betrügerische Krida, fahrlässige Krida, Verstrickungsbruch) betrafen Verfehlungen im Zusammenhang mit einer vom (Beschwerdeführer) geführten Gesellschaft, welche wirtschaftlich nicht erfolgreich war.

Am wurde der (Beschwerdeführer) vom Landesgericht Wels gemäß § 83 StGB rechtskräftig verurteilt. Der (Beschwerdeführer) beging die vorsätzliche Körperverletzung an seiner damaligen Lebensgefährtin.

Am , sowie am wurde der (Beschwerdeführer) vom Bezirksgericht Gmunden gemäß § 198 Abs. 1 StGB (Verletzung der Unterhaltspflicht) rechtskräftig verurteilt. In den ersten beiden Fällen wurde jeweils eine bedingte Freiheitsstrafe von drei Monaten, im letzten Fall eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen (120,-- EUR).

Es liegen somit, vom (Beschwerdeführer) nicht bestritten, zehn rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen des (Beschwerdeführers) vor.

Im Jahre 1986 wurde der (Beschwerdeführer) vom Landeshauptmann von Salzburg wegen einer Fahrt mit einem nicht zugelassenen Ballon rechtskräftig mit einer Geldstrafe von ATS 2.000,-- belegt.

Am wurde über den (Beschwerdeführer) vom Landeshauptmann von Oberösterreich eine Geldstrafe von ATS 56.100,-

- rechtskräftig verhängt. Der (Beschwerdeführer) hatte am (richtig: 1998) eine Personenbeförderung durchgeführt, ohne im Besitz der dazu erforderlichen Beförderungsbewilligung zu sein. Weiters wurde der Flug außerhalb eines Flugplatzes durchgeführt, ohne eine Außenabflugbewilligung gemäß § 9 LFG erlangt zu haben.

Der (Beschwerdeführer) ist somit auch unbestritten wegen drei Übertretungen des LFG bestraft worden."

In ihrer rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus:

Für die Frage der Verlässlichkeit gemäß § 32 LFG in Verbindung mit § 4 ZLPV 2006 sei maßgeblich, ob auf Grund des bisherigen Verhaltens des Betreffenden anzunehmen sei, dass er den aus diesem Bundesgesetz sich ergebenden Verpflichtungen nachkommen werde. Bei der Verlässlichkeit handle es sich um eine Charaktereigenschaft, die von der Behörde auf Grund von konkreten Feststellungen zum Verhalten des Betreffenden zu beurteilen sei, wobei vom Gesamtverhalten des Betroffenen auszugehen und von diesem unter Beurteilung seiner Persönlichkeit darauf zu schließen sei, ob zu erwarten sei, dass er den sich aus dem LFG ergebenden Verpflichtungen nachkommen werde. Davon ausgehend seien sämtliche Verfehlungen des Beschwerdeführers zu berücksichtigen; deshalb sei auch von Bedeutung, ob sich der Beschwerdeführer in anderen Lebensbereichen als der Luftfahrt an die jeweils geltenden Regeln halte. Deshalb hätten alle zehn rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen Eingang in die Beurteilung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers zu finden, auch wenn diese keinen unmittelbaren Bezug zu einer Tätigkeit als Luftfahrer hätten. Die drei Verwaltungsstrafdelikte hätten ohnehin allesamt einen direkten inhaltlichen Bezug zur Tätigkeit des Beschwerdeführers als Luftfahrer, zumal die Verwaltungsstrafen jeweils wegen Verstößen gegen Bestimmungen des LFG im Zuge der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Ballonfahrer erfolgt seien.

Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in drei Fällen gegen Vorschriften zum Schutz der körperlichen Sicherheit als auch in drei Fällen gegen verkehrsrechtliche, nämlich luftfahrtrechtliche, Vorschriften verstoßen habe. Bereits auf Grund dieser Verfehlungen sei der Tatbestand des § 4 Abs 1 ZLPV 2006 ("wiederholte Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften oder Vorschriften zum Schutz der körperlichen Sicherheit") erfüllt, wobei zusätzlich noch weitere sieben rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen zu berücksichtigen seien.

Wenn auch dem Beschwerdeführer dahingehend beizupflichten sei, dass für sich keines der begangenen Delikte eine Verneinung seiner Verlässlichkeit begründen würde, verkenne er doch, dass jedes Delikt im Kontext seines Gesamtverhaltens zu betrachten sei und vor allem die "außerordentliche Anzahl an Verfehlungen" keine positive Beurteilung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers, hinsichtlich der Fähigkeit und des Willens, sich an Regeln des Luftfahrtrechtes zu halten, zulasse. Auch könne seitens der belangten Behörde kein entscheidend ins Gewicht fallender Zeitraum eines Wohlverhaltens des Beschwerdeführers im Sinne von § 4 Abs 2 ZLPV 2006 erkannt werden. Die letzte rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Verletzung der Unterhaltspflicht datiere vom . Angesichts der Vielzahl von Vorstrafen erscheine somit der Zeitraum eines allfälligen ins Gewicht fallenden Wohlverhaltens als bei weitem zu kurz. Auch ziele § 4 Abs 2 ZLPV auf das Gesamtverhalten des Betreffenden ab und nicht etwa, wie der Beschwerdeführer zu Unrecht meine, bloß auf "luftfahrtrechtliche Unbescholtenheit". Bei der Beurteilung sei auch wesentlich, dass eine Verletzung von Regeln des Luftverkehrs regelmäßig zu größeren Gefährdungen führe als etwa im Straßenverkehr und die Führung eines Ballons im Fluge ein wesentlich komplexerer Vorgang als die Steuerung eines Kraftfahrzeugs und mit einem wesentlich höheren Gefährdungspotential verbunden sei.

Den Beweisanträgen auf Einvernahme näher genannter Zeugen und Einholung einer gutachtlichen Stellungnahme der Austro Control GmbH zur Verlässlichkeit des Beschwerdeführers sei zu entgegnen, dass es zur Beurteilung der Verlässlichkeit eines Piloten keines Gutachtens bedürfe, die Verlässlichkeit aber auch keinem Zeugenbeweis zugänglich sei.

Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zu dem von ihm durchgeführten Flug vom , bei dem anlässlich einer missglückten Landung zwei Personen verletzt wurden, sei nicht einzugehen, weil die belangte Behörde diesen Vorfall dem Beschwerdeführer nicht mehr zur Last lege.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 30 Abs 1 lit b LFG ist Voraussetzung für die Erteilung des Zivilluftfahrerscheins, dass der Bewerber verlässlich ist (§ 32 LFG).

Gemäß § 32 LFG ist ein Bewerber um einen Zivilluftfahrerschein dann als verlässlich anzusehen (§ 30 Abs 1 lit b LFG), wenn auf Grund seines bisherigen Verhaltens anzunehmen ist, dass er den aus diesem Bundesgesetz sich ergebenden Verpflichtungen nachkommen wird.

§ 4 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung 1996, BGBl II

Nr 205/2006 (ZLPV 2006), normiert:

"Verlässlichkeit

§ 4. (1) Als verlässlich im Sinne der §§ 28, 32 und 51 LFG ist ein Bewerber insbesondere dann nicht anzusehen, wenn er Alkohol oder Suchtgifte missbraucht oder wenn er sich einer schweren Zuwiderhandlung oder wiederholter Zuwiderhandlungen gegen die Zoll- oder Verkehrsvorschriften oder gegen die Vorschriften zum Schutz der körperlichen Sicherheit schuldig gemacht hat.

(2) Bei Vorliegen von Verfehlungen im Sinne von Abs. 1 ist auf die seither verstrichene Zeit und auf das Verhalten des Bewerbers während dieser Zeit Bedacht zu nehmen."

2.1. Der Beschwerdeführer macht als Verfahrensmangel zunächst geltend, dass die belangte Behörde sich mit seiner Stellungnahme vom , die tatsächlich am bei der belangten Behörde eingelangt sei, nicht auseinandergesetzt habe, weil sie offenbar wegen behördeninterner Organisationsprobleme nicht rechtzeitig dem zuständigen Sachbearbeiter vorgelegt worden war.

Daraus hätte sich ergeben, dass entgegen der Auffassung der belangten Behörde nicht zehn rechtskräftige Verurteilungen des Beschwerdeführers vorlägen, weil zwei davon miteinander im Zusammenhang stünden. Wesentlich sei auch, dass die mit Urteil des Landesgerichtes Wels vom bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe mittlerweile endgültig nachgesehen worden sei.

Die nach Juli 2001 hinzugekommenen Verurteilungen nach § 198 Abs 1 StGB resultierten aus der schlechten wirtschaftlichen Lage des Beschwerdeführers, der deshalb ab 2001 den "noch immer sehr hoch festgesetzten Unterhalt" nur mehr teilweise habe leisten können. Demgemäß seien die Schuldsprüche auch nur zu "äußerst geringen Strafen" erfolgt. Diese Unterhaltsverletzungen seien auch deshalb nicht zu berücksichtigen, weil das zu Grunde liegende Delikt die Familie, nicht aber die körperliche Sicherheit, auf die es aber gemäß § 4 ZLPV 2006 wesentlich ankäme, schütze.

Zu beachten sei weiters, dass - mit Ausnahme der Verurteilungen wegen § 198 Abs 1 StGB - die den Verurteilungen zu Grunde liegenden Verhaltensweisen allesamt in den 1990-er Jahren gesetzt worden seien und dem Beschwerdeführer "keine einschlägig zu beachtenden Unfälle oder Gesetzesübertretungen" vorzuwerfen seien.

2.2. Der Beschwerdeführer rügt zudem als Verletzung der Begründungspflicht, dass die belangte Behörde keine ausreichenden Feststellungen, insbesondere zu dem den Verurteilungen nach § 198 Abs 1 StGB zu Grunde liegenden Verhalten, und dem geltend gemachten "Wohlverhalten" getroffen habe.

3.1. Der Verwaltungsgerichtshof kann einen Verfahrensmangel gemäß § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG nur aufgreifen, wenn von der beschwerdeführenden Partei im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof konkret dargetan wird, dass es nicht auszuschließen ist, dass die belangte Behörde bei Vermeidung des Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

Dieser Obliegenheit ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen:

3.2. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich nicht nur bei den von der belangten Behörde festgestellten Verwaltungsübertretungen (Fahrt mit einem nicht zugelassenen Ballon im Jahr 1986, unzulässige Personenbeförderung und Außenabflug im September 1998 ohne die dafür nötige Bewilligung nach dem LFG) um "Zuwiderhandlungen ... gegen die Vorschriften zum Schutz der körperlichen Sicherheit" im Sinne des § 4 Abs 1 ZLPV 2006 bzw seiner Vorgängerbestimmung, § 7 Abs 1 ZLPV, handelt, sondern auch bei den durch den Beschwerdeführer begangenen Verstößen gegen § 83 Abs 1 StGB und § 88 Abs 1 StGB. Auch diese sind also entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers "einschlägig".

Eine "zeitnahe" Entscheidung kann sich zur Begründung des Fehlens der Verlässlichkeit daher ohne weiteres auf diese Verurteilungen stützen, während dann, wenn das den Verurteilungen zu Grunde liegende Verhalten schon längere Zeit zurück liegt, gemäß § 4 Abs 2 ZLPV 2006 auf die seit der Begehung verstrichene Zeit und das Verhalten seither Bedacht zu nehmen ist.

Der Aktenlage nach und im Einklang mit dem Beschwerdevorbringen erfolgten die beiden Verurteilungen nach § 88 Abs 1 StGB wie auch die Verurteilung nach § 83 Abs 1 StGB wegen vom Beschwerdeführer in den Jahren 1998 bzw 1999 begangener Delikte. Die daran anschließende Phase des "Wohlverhaltens" endete allerdings - ausgehend vom Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer habe "ab 2001 aufgrund seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten den noch immer sehr hoch festgesetzten Unterhalt nur mehr teilweise leisten" können - bereits im Jahr 2001. Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, er habe auf Grund der Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse den ihm auferlegten Unterhalt für seinen Sohn nur mehr teilweise leisten können, der Sache nach fehlendes Verschulden geltend macht, ist er auf die Bindung an die strafgerichtliche Verurteilung und die Möglichkeit einer Antragstellung auf Herabsetzung der Unterhaltspflicht zu verweisen.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers können diese Verurteilungen nicht als im Sinne des § 4 ZLPV 2006 unbeachtlich abgetan werden: Dem Wortlaut der genannten Bestimmung, wonach Unzuverlässigkeit "insbesondere" aus Verstößen gegen die Zoll-, Verkehrsvorschriften oder Vorschriften zum Schutz der körperlichen Sicherheit abzuleiten ist, kann nicht entnommen werden, dass andere Verstöße bei der Beurteilung der Verlässlichkeit außer Betracht zu bleiben haben; vielmehr ist bei dieser Beurteilung vom Gesamtverhalten des Betreffenden auszugehen (vgl das bereits zitierte Erkenntnis vom ).

Mit Rücksicht darauf, dass Verurteilungen nach § 198 StGB - Gefährdung des Unterhalts oder der Erziehung des Unterhaltsberechtigten durch gröbliche Verletzung einer im Familienrecht begründeten Unterhaltspflicht - jedenfalls eine nachlässige Einstellung Personen gegenüber, hinsichtlich derer eine besondere Verantwortlichkeit besteht, belegen, kann eine solche Verurteilung bei der notwendigen Beurteilung des Gesamtverhaltens keinesfalls unbeachtlich bleiben.

Im Beschwerdefall tritt hinzu, dass der Beschwerdeführer nicht bloß ein einmaliges derartiges Delikt zu verantworten hat, vielmehr liegt ihm wiederholte und auch noch knapp vor Erlassung des angefochtenen Bescheides gesetzte Tatbegehung zur Last.

Vor diesem Hintergrund kann der Beurteilung der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer fehle nach wie vor die notwendige Verlässlichkeit, im Ergebnis nicht mit Erfolg entgegen getreten werden.

4. Die Beschwerde war deshalb gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl II Nr 333/2003.

Wien, am