VwGH 23.02.2010, 2008/15/0244
Entscheidungsart: Erkenntnis
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des H S in D, vertreten durch Toifl Kerschbaum Rechtsanwälte GmbH, 1030 Wien, Am Heumarkt 7/26, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Feldkirch, vom , Zl. RV/0171-F/07, betreffend Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom , die rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide 2000 bis 2005 gemäß § 299 Abs. 1 BAO aufzuheben und in den neu zu erlassenden Einkommensteuerbescheiden ein Siebentel der ausländischen (schweizerischen) Pension gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988 zu versteuern, abgewiesen. Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in den für seine Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkten sowohl hinsichtlich des Sachverhaltes als auch hinsichtlich der zu beantwortenden Rechtsfrage jenem, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, 2008/15/0243, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, zu Grunde lag.
Aus den dort dargelegten Gründen war auch die vorliegende Beschwerde in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Der belangten Behörde gebührt kein Ersatz für Schriftsatzaufwand, wenn sie in dem als Gegenschrift bezeichneten Schriftsatz lediglich auf eine zu einer anderen Beschwerde erstattete Gegenschrift verweist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 87/09/0071).
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | EStG 1988 §67 Abs1; VwGG §48 Abs2 Z2; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2010:2008150244.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
FAAAE-79714