VwGH 24.11.2015, 2013/05/0112
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | BauO NÖ 1996 §4 Z9; BauO NÖ 1996 §53 Abs2; BauO NÖ 1996 §53; |
RS 1 | Aus § 53 NÖ BauO 1996 lässt sich schließen, dass die Definition von Dachgeschossen iSd § 4 Z 9 NÖ BauO 1996 herangezogen werden muss, da die im Abs. 2 des § 53 leg. cit. genannten Dachaufbauten nur dann bei der Ermittlung der Gebäudehöhe unberücksichtigt bleiben können, wenn sie Teile von Dachgeschossen sind (Hinweis E vom , 2005/05/0145). |
Normen | BauO NÖ 1996 §4 Z9; BauO NÖ 1996 §53 Abs2; |
RS 2 | Aus der Regelung des § 53 Abs. 2 Nö BauO 1996 lässt sich ableiten, dass Dachaufbauten Teil eines Dachgeschosses sind. Ausgehend von diesem Wortlaut der Regelung ist der Amtssachverständige zutreffend davon ausgegangen, dass der Begriff "Dachaufbau" eine konstruktive Verbindung mit dem Dach verlangt. Die bloße Änderung der Baukörperausformung im Dachbereich, erfüllt nicht die Voraussetzungen zur Qualifikation als Ausnahme iSd § 53 Abs. 2 Nö BauO 1996. Der Amtssachverständige hat die völlig eigenständige Konstruktion im Dachbereich neben dem umliegenden Satteldach hervorgehoben; ein Dachaufbau muss aber im Dach integriert sein. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lechner, über die Beschwerde des M S in L, vertreten durch Mag. Franz Paul, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Margaretenstraße 22, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. RU1-BR-1794/001-2012, betreffend eine Bausache (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde L), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde versagte mit Bescheid vom das Bauansuchen des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Errichtung des näher bezeichneten Bauvorhabens (Errichtung eines Wohnhauses mit vier Einheiten) auf einem näher bezeichneten Grundstück in L, für das kein Bebauungsplan besteht.
Der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Marktgemeinde gab mit Bescheid vom - nach Erstellung eines Gutachtens durch den Amtssachverständigen B betreffend die Einordnung der geplanten Dachkonstruktionen - der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge.
Die dagegen erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, es ergebe sich aus den Projektunterlagen, dass die im gegenständlichen Gebäude geplante Konstruktion keinen Dachaufbau, sondern, durch die eigenständige Ausformung mit einem leicht geneigten "Flachdach", einen eigenen Abschnitt im Bauwerk darstelle. Dies werde auch vom Amtssachverständigen B in seinem Gutachten ausgeführt. Die gesamte Konstruktion sei losgelöst von der eigentlichen Satteldachkonstruktion konzipiert und bilde keine "Gaube", sondern einen eigenen Gebäudeteil. Schon allein aus diesem Grund sei dieser Bauteil in die Höhenberechnung miteinzubeziehen und folglich seien die gewählten Seitenabstände von 3 m bei einer Überschreitung der vom Bauwerber unrichtig berechneten Höhe von 6 m zu gering. Eine Neuberechnung ergebe in jedem Fall eine höhere Gebäudehöhe als vom Beschwerdeführer angenommen und daher sei ein größerer Seitenabstand erforderlich. Deshalb sei es auch unbeachtlich, dass die vom Beschwerdeführer bei der Berechnung angewendete Verschwenkung des Lichteinfalles von 30 Grad nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes lediglich vom Bauwerber selbst für die Gewährleistung des Lichteinfalles auf sein Bauwerk angewendet werden könne.
Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei nicht erhoben worden, dass der Lichteinfall auf bestehende Hauptfenster auf dem Nachbargrundstück gewahrt sei, führte die belangte Behörde aus, dass im ungeregelten Baulandbereich § 51 Abs. 1 NÖ BO sinngemäß anzuwenden sei, der einen seitlichen Bauwich von mindestens 3 m oder der halben Gebäudehöhe vorsehe. Es sei zusätzlich auf bewilligte Hauptfenster Bedacht zu nehmen, die weniger als 3 m von der Grundstücksgrenze entfernt seien. Dass nicht erhoben wurde, ob die betroffenen Fenster Hauptfenster seien, sei unbeachtlich, da die Seitenabstände einzuhalten seien und auch auf die Belichtung zulässiger Hauptfenster abzustellen sei. Das vom Beschwerdeführer vorgelegte Privatgutachten von W sei bei der Höhenberechnung und der Berechnung des Lichteinfalles nicht anzuwenden. Es sei dem Amtssachverständigengutachten zu folgen. Das weitere Privatgutachten von K komme unrichtigerweise zum Ergebnis, dass "Gauben" vorlägen, weshalb es zu Recht von der Unterinstanz verworfen worden sei. Weiters sei in der Begründung des Bescheides des Gemeindevorstandes ausgeführt, warum dem Amtssachverständigen- und nicht den Privatgutachten gefolgt worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, zu der die belangte Behörde die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet hat, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Auf den vorliegenden, mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.
2. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass unter Einbeziehung der Privatgutachten von W und K unzweifelhaft sei, dass die Dachaufbauten zur Berechnung der Gebäudehöhe nicht herangezogen werden dürften, da diese nicht als Teil der Gebäudefront wirkten. Wenn der Amtssachverständige ausführe, dass die Dachaufbauten "losgelöst von der eigentlichen Satteldachkonstruktion" zu sehen seien und dass "die aufgehenden Wandteile als auch das Dach (...) in sich eigenständige Gebäudeteile" bildeten, bedeute dies, dass die Dachaufbauten eigenständige Gebäudeteile seien und somit nicht als Teil der Gebäudefront wirken könnten, weshalb sie in der Berechnung unberücksichtigt bleiben müssten.
Weiters sei die Feststellung der belangten Behörde, dass die betroffenen Fenster des Nachbarn Hauptfenster seien, unrichtig. Jenes Fenster, welches zu einem Aufenthaltsraum gehöre, sei nicht als Hauptfenster zu qualifizieren, da dieser Raum über zahlreiche Fenster verfüge und das betroffene Fenster somit ein Nebenfenster sei.
Die belangte Behörde hätte auf den gegenständlichen Sachverhalt die NÖ Bautechnikverordnung anwenden müssen. Demnach hätte betreffend die Fenster des Nachbarn L ein freier Lichteinfall von 45 Grad bei einer seitlichen Abweichung von höchstens 30 Grad gemäß § 107 dieser Verordnung ausgereicht.
Die belangte Behörde übersehe auch, dass der Lichteinfall § 54 Abs. 4 BO entspreche, unabhängig davon, ob die betroffenen Fenster der Nachbarn P als Haupt- oder als Nebenfenster zu qualifizieren seien. Dass der Lichteinfall unter 45 Grad auf bewilligte Hauptfenster dieses Nachbarn nicht beeinträchtigt werde, ergebe sich bereits aus dem Einreichplan.
Ob Hauptfenster auf den Nachbargrundstücken situiert seien und ob es zur tatsächlichen Beeinträchtigung des zu wahrenden Lichteinfalles auf Hauptfenster gekommen wäre, sei zu keiner Zeit des Verfahrens geprüft worden. Sämtliche Entscheidungen in diesem Verfahren seien - vor allem im Hinblick auf die unterschiedlichen vorliegenden Gutachten - nicht ausreichend begründet. Die belangte Behörde hätte sich mit den unterschiedlichen Ergebnissen der Gutachten beweiswürdigend auseinandersetzen und darlegen müssen, auf Grund welcher Erwägungen sie dem einen oder anderen Gutachten gefolgt sei, vor allem bei offensichtlich divergierenden Gutachten und Stellungnahmen auf derselben fachlichen Ebene.
Im erstinstanzlichen Verfahren sei überdies das Gutachten beim Sachverständigen G "für die Abweisung des eingereichten Objektes" in Auftrag gegeben worden, was auf ein befangenes Handeln hinweise. Dem Beschwerdeführer sei die Akteneinsicht in Bezug auf andere Liegenschaften verweigert worden, die für die Beurteilung dieses Sachverhaltes von Relevanz gewesen sei. Anhand dieser Akten hätte er aufklären können, dass sein Bauvorhaben nicht zu hoch sei.
3. Im vorliegenden Beschwerdefall kommt die NÖ Bauordnung 1996 (BO) in der Fassung LGBl. 8200-20 zur Anwendung.
Die relevanten Bestimmungen der BO lauten auszugsweise:
"§ 4
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
...
9. Geschoß: Die Gesamtheit der in einer Ebene liegenden Räume eines Gebäudes, auch wenn die Ebene bis zur halben Höhe des Geschoßes versetzt ist;
...
Dachgeschoß: ein Geschoß innerhalb eines Daches mit einer traufenseitigen Kniestockhöhe (z.B. Übermauerung) ab Fußbodenoberkante von höchstens 1,20 m und zusammenhängenden Dachaufbauten (Dachgauben, Dacherker) über höchstens der halben Gebäudelänge;
...
§ 50
Bauwich
(1) Der seitliche Bauwich (§ 70 Abs. 1 Z. 2 bis 5) muß im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes der halben Gebäudehöhe entsprechen. Wenn er nicht in den folgenden Bestimmungen oder im Bebauungsplan durch Baufluchtlinien anders geregelt ist, muß er mindestens 3 m betragen.
Ab einer Gebäudehöhe von mehr als 8 m und einer Länge der der Grundstücksgrenze zugewandten Gebäudefront vom mehr als 15 m muß der Bauwich für jenen Teil der Gebäudefront, der über diese 15 m hinausreicht, der vollen Gebäudehöhe entsprechen (abgesetzte Gebäudefront).
(2) Zwischen einem Gebäude und der hinteren Grundstücksgrenze ist grundsätzlich bei jeder Bebauungsweise ein Bauwich im Ausmaß nach Abs. 1 einzuhalten, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgelegt ist und nicht § 51 Abs. 4 zutrifft.
(3) Ein geringerer Bauwich als nach Abs. 1 und 2 genügt, wenn
1. dies zur Wahrung des Charakters der Bebauung in Schutzzonen, erhaltungswürdigen Altortgebieten und zusammenhängend bebauten Ortsgebieten erforderlich ist,
2. der freie Lichteinfall unter 45 Grad auf die Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbarbauplätzen gewährleistet ist und
3. keine hygienischen oder brandschutztechnischen Bedenken bestehen.
...
§ 51
Bauwerke im Bauwich
(1) Im seitlichen und hinterenBauwich dürfen Nebengebäude und -teile errichtet werden, wenn
...
3. die Gebäudehöhe dieser Nebengebäude und -teile nicht mehr als 3 m beträgt; bei Hanglage des Grundstücks darf diese Höhe hangabwärts entsprechend dem gegebenen Niveauunterschied überschritten werden, wenn der freie Lichteinfall unter 45 Grad auf die Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt wird.
...
§ 53
Höhe der Bauwerke
...
(2) Bei der Ermittlung der Gebäudehöhe bleiben o Vorbauten nach § 52
o untergeordnete Bauteile (z.B. Schornsteine, Zierglieder),
o Dachaufbauten von Dachgeschossen, die nicht als
Teil der Gebäudefront
wirken, und
o Türme, die sakralen oder öffentlichen Zwecken dienen,
unberücksichtigt, wenn die Belichtung der Hauptfenster zulässiger
Gebäude auf den Nachbargrundstücken nicht
beeinträchtigt wird.
...
§ 54
Bauwerke im Baulandbereich ohne Bebauungsplan
...
(3) Für die Hauptgebäude und andere Bauwerke gelten - nach der Feststellung der durch die bewilligten Hauptgebäude gemäß Abs. 1 und 2 abgeleiteten Bebauungsweise und abgeleiteten Bauklasse - dieselben Bestimmungen dieses Gesetzes wie für Hauptgebäude und Bauwerke, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, sinngemäß, wobei diese den Lichteinfall unter 45 Grad auf bewilligte Hauptfenster auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigen dürfen.
..."
4. Die Beschwerde ist unbegründet.
4.1. Die Aussagen von Sachverständigen haben grundsätzlich den gleichen verfahrensrechtlichen Beweiswert, und es besteht demnach zwischen dem Gutachten eines Amtssachverständigen und dem eines Privatsachverständigen kein verfahrensrechtlicher Wertunterschied. Bei einander widersprechenden Gutachten hat die Behörde allerdings die Gedankengänge aufzuzeigen, die sie veranlasst haben, von den an sich gleichwertigen Beweismitteln dem einen einen höheren Beweiswert zuzubilligen als dem anderen (vgl. hierzu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/05/0048).
Diesem Erfordernis ist die belangte Behörde im gegebenen Zusammenhang nachgekommen. Sie hat die Privatgutachten im angefochtenen Bescheid inhaltlich zusammengefasst und sich begründet der Argumentation des Amtssachverständigen B angeschlossen und die Ansicht vertreten, dass die verfahrensgegenständliche Glaskonstruktion "keine Gaube" bilde, sondern einen "eigenen Abschnitt im Bauwerk". Die Frage, ob Dachaufbauten vorliegen, hat nur der Amtssachverständige behandelt, die Privatsachverständigen sind ohne Begründung davon ausgegangen, dass es sich bei der Konstruktion um Dachaufbauten handle.
4.2. Das Vorbringen zur Rolle des Sachverständigen G im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens geht schon deshalb ins Leere, weil sich die belangte Behörde zur Begründung ihrer Entscheidung ausschließlich auf das erst im Berufungsverfahren eingeholte Gutachten des Amtssachverständigen B gestützt hat. Die Relevanz eines möglichen Verfahrensfehlers wird diesbezüglich vom Beschwerdeführer nicht aufgezeigt.
Auch führt er nicht aus, inwiefern die angeblich verweigerte Akteneinsicht zur Aufklärung, dass das Bauvorhaben nicht zu hoch sei, beitragen hätte können.
4.3. § 53 Abs. 2 BO bestimmt, welche Teile der Gebäudefront(en) bei der Ermittlung der Gebäudehöhe unter welchen Voraussetzungen unberücksichtigt zu bleiben haben. Dachaufbauten von Dachgeschossen, die nicht als Teil der Gebäudefront wirken, bleiben bei der Berechnung der Höhe unberücksichtigt, wenn durch sie die Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt wird.
Aus § 53 BO lässt sich schließen, dass die Definition von Dachgeschossen iSd § 4 Z 9 BO herangezogen werden muss, da die im Abs. 2 des § 53 BO genannten Dachaufbauten nur dann bei der Ermittlung der Gebäudehöhe unberücksichtigt bleiben können, wenn sie Teile von Dachgeschossen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/05/0145). Wie die belangte Behörde zutreffend feststellt, erfüllt die vorliegende Konstruktion das Erfordernis eines Dachgeschosses nicht, da ein solches mit einer Kniestockhöhe von maximal 1,20 m begrenzt ist. Die in Frage stehende Konstruktion hat vielmehr selbst in Firsthöhe des Satteldaches ein Flachdach.
Weiters lässt sich aus der Regelung des § 53 Abs. 2 BO ableiten, dass Dachaufbauten Teil eines Dachgeschosses sind. Ausgehend von diesem Wortlaut der Regelung ist der Amtssachverständige zutreffend davon ausgegangen, dass der Begriff "Dachaufbau" eine konstruktive Verbindung mit dem Dach verlangt. Die bloße Änderung der Baukörperausformung im Dachbereich, erfüllt nicht die Voraussetzungen zur Qualifikation als Ausnahme iSd § 53 Abs. 2 BO. Der Amtssachverständige hat die völlig eigenständige Konstruktion im Dachbereich neben dem umliegenden Satteldach hervorgehoben; ein Dachaufbau muss aber im Dach integriert sein.
Auch der besondere Umfang der Konstruktion spricht, wie vom Amtssachverständigen hervorgehoben, gegen die Einordnung als Dachaufbau iSd § 53 Abs. 2 BO.
Das Verneinen der Einordnung der fraglichen Konstruktion als Dachaufbau, unter Bezugnahme auf das Gutachten des Amtssachverständigen, durch die belangte Behörde ist folglich nicht zu beanstanden.
4.4. Dadurch erübrigt sich auch eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage der ausreichenden Belichtung der Hauptfenster, da der gesetzlich vorgeschriebene Bauwich iSd § 50 Abs. 1 iVm § 54 Abs. 4 BO nicht eingehalten wurde. Der Beschwerdeführer selbst führt aus, dass der Bauwich bei Nichteinbeziehung der fraglichen Konstruktion 3 m betragen muss. Mangels Qualifizierung der Konstruktion als Dachaufbau iSd § 53 Abs. 2 BO und durch die daraus folgende mehr als 6 m betragende Gebäudehöhe ist der veranschlagte Bauwich von 3 m nicht als ausreichend und unabhängig von der Auswirkung auf die Belichtung möglicher Hauptfenster als rechtswidrig zu qualifizieren.
5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
6. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und wenn Art. 6 Abs. 1 EMRK dem nicht entgegensteht.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom , Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom , Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige.
In seinem Urteil vom , Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Die im vorliegenden Fall maßgebliche Frage, ob das Vorliegen eines Dachaufbaues im Sinne des § 53 Abs. 2 BO zutreffend verneint wurde, stellt eine Rechtsfrage dar, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Entscheidung konnte daher im Sinn des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff iVm § 3 Z 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014 iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | BauO NÖ 1996 §4 Z9; BauO NÖ 1996 §53 Abs2; BauO NÖ 1996 §53; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2015:2013050112.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAE-79686