VwGH vom 10.01.2011, 2010/17/0201

VwGH vom 10.01.2011, 2010/17/0201

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, sowie die Hofrätinnen Dr. Zehetner und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde der C S GmbH in W, vertreten durch Mag. Dr. Angelika Tupy und Dr. Andreas Schuster, Rechtsanwälte in 1090 Wien, Währinger Straße 18, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom , Zl. IIIa-241.087, betreffend Kriegsopferabgabe für den Zeitraum Juli bis September 2009, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1. Aus der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes nach Abtretung durch den Verfassungsgerichtshof ergänzten Beschwerde und dem in Kopie vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

1.1. Mit Schreiben vom an die Bezirkshauptmannschaft Bregenz wurde von der beschwerdeführenden Partei die Ausübung des Gewerbes "Durchführung erlaubter Kartenspiele ohne Bankhalter" in einer weiteren Betriebsstätte an einem näher genannten Ort in Bregenz angezeigt. Die beschwerdeführende Partei führt seit erlaubte Kartenspiele ohne Bankhalter an dem angegebenen Standort in Bregenz unter der Bezeichnung "C.-Casino" im Rahmen eines freien Gewerbes durch.

Mit Schreiben der Landeshauptstadt Bregenz vom wurde die beschwerdeführende Partei informiert, dass für diesen Standort die Kriegsopferabgabe anfalle. Diese Abgabe - für die Bemessungsgrundlage seien die Bruttoeinnahmen maßgebend - sei innerhalb eines Monates und zehn Tagen nach Ablauf des betreffenden Kalendermonates bei der Landeshauptstadt Bregenz einzureichen und zu entrichten.

Die beschwerdeführende Partei hielt in ihrer Stellungnahme vom fest, dass der Tatbestand der Kriegsopferabgabe - ihrer Ansicht nach - nicht erfüllt sei. Das Durchführen erlaubter Kartenspiele ohne Bankhalter könne nach der Gewerbeordnung als freies Gewerbe ausgeübt werden und unterliege somit der Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Mit Note vom an die Bezirkshauptmannschaft Bregenz sei die Ausübung dieses Gewerbes für den gegenständlichen Standort im gleichen Umfang wie am Hauptort in Wien angezeigt worden. Unter Hinweis auf § 3 des Vorarlberger Veranstaltungsgesetzes vertrat die beschwerdeführende Partei die Ansicht, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes und des Kriegsopferabgabegesetzes auf Veranstaltungen, die in der Gesetzgebung Bundessache seien, so insbesondere unter anderem des Gewerbes, nicht anzuwenden seien.

Mit Schreiben der Landeshauptstadt Bregenz vom erläuterte die Behörde die ihrer Ansicht nach zur Anwendung kommenden rechtlichen Grundlagen. Die beschwerdeführende Partei habe in der Vergangenheit am Standort Dornbirn die Kriegsopferabgabe, an den Standorten Innsbruck, Salzburg, Linz und St. Pölten die Vergnügungssteuer ordnungsgemäß erklärt und entrichtet. Weiters erging die Aufforderung um Vorlage einer nachvollziehbaren Aufstellung der Bemessungsgrundlage für die Kriegsopferabgabe.

Mit Ersuchen der Landeshauptstadt Bregenz vom an den Magistrat der Landeshauptstadt Linz wurde dieser gebeten, die erklärten Spieleinnahmen der letzten sechs Monate der beschwerdeführenden Partei am Standort Linz sowie die Anzahl der Spieltische und die Öffnungszeiten bekannt zu geben, da sich die Abgabenbehörde gezwungen sehe, die Spieleinnahmen am Standort in Bregenz mittels der Methode des äußeren Betriebsvergleiches zu schätzen, weil die Abgabepflichtige die Offenlegung der Bemessungsgrundlagen verweigere.

Mit dem Schreiben gleichfalls vom gab die beschwerdeführende Partei die Höhe der Turniereintrittsgelder für April und Mai 2009 mit EUR 4.446,-- und EUR 7.139,-- bekannt.

Anlässlich eines am abgehaltenen Augenscheins wurde festgestellt, dass der Standort in Bregenz an 365 Tagen im Jahr rund um die Uhr geöffnet habe. An 12 Spieltischen würden Pokerturniere von 19.00 Uhr bis 24.00 Uhr, sonntags von 17.00 Uhr bis 22.00 Uhr, und Cashgames, welche von einem Spielleiter kontrolliert würden, durchgeführt.

Am gab der Magistrat der Landeshauptstadt Linz bekannt, dass die beschwerdeführende Partei am Standort Linz ein "C.-Casino" betreibe, welches an 365 Tagen im Jahr rund um die Uhr geöffnet habe. Es gebe sieben Pokertische und einen Two Aces Tisch. Die Bemessungsgrundlagen (basierend auf Ausdrucken der beschwerdeführenden Partei) für den Zeitraum Jänner bis Juni 2009 wurden dem Schreiben vom angeschlossen.

Mit Schreiben der Landeshauptstadt Bregenz vom wurde die beschwerdeführende Partei erneut aufgefordert, alle Einnahmen aus den Kartenspielen mit Spieleinsatz, nicht nur die Spieleinnahmen aus den Pokerturnieren, bekannt zu geben. Dabei wurde unter anderem auf die Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen im Abgabeverfahren hingewiesen. Im Falle einer Nichtoffenlegung sehe sich die Abgabenbehörde gezwungen, die Spieleinnahmen am Standort in Bregenz mittels der Methode des äußeren Betriebsvergleiches zu schätzen. Orientiert habe man sich am Betrieb der Abgabepflichtigen in Linz. Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz habe mitgeteilt, dass der Betrieb in Linz gleich wie in Bregenz an 365 Tagen im Jahr rund um die Uhr geöffnet habe. Es würden acht Spieltische betrieben und die Spieleinnahmen würden für den Zeitraum vom 1. Jänner bis (181 Tage) auf Grund der von der steuerpflichtigen beschwerdeführenden Partei erklärten Umsätze EUR 498.631,-- betragen. Es würden somit in Linz durchschnittliche Spieleinahmen pro Tag in Höhe von EUR 2.755,-- erzielt. Unter Zugrundelegung einer um 50 v.H. höheren Tischanzahl (12 in Bregenz und 8 in Linz) würden die durchschnittlichen Spieleinahmen pro Tag mit EUR 4.132,-

- geschätzt. Im Falle der Nichteinreichung der Erklärung werde anhand dieser Schätzung die Abgabe festgesetzt. Die abgabepflichtige beschwerdeführende Partei werde um Stellungnahme zum Schätzungsergebnis gebeten.

In ihrer Stellungnahme vom wandte die beschwerdeführende Partei ein, dass für die Geltendmachung einer Kriegsopferabgabe keine taugliche Rechtsgrundlage bestehe. Da beispielsweise in Wien keine Kriegsopferabgabe zu entrichten sei, stelle die Steuerpflicht in Vorarlberg einen schweren Eingriff in den Rechtsgrundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und somit eine massive Verletzung des verfassungsrechtlichen Gleichheitsgebotes dar. 64 Jahre nach Ende des zweiten Weltkriegs sei die Zahl der noch lebenden Kriegsopfer verschwindend klein und das Bundesland Vorarlberg sei nie Frontgebiet gewesen, sodass im Hinblick auf den Schutzzweck der Norm die Kriegsopferabgabe unangemessen hoch sei und somit dem verfassungsrechtlichen Sachlichkeitsgebot widerspreche. Im Übrigen seien die tatsächlichen Umsätze des Betriebes in Linz nicht richtig wiedergegeben worden. Auch sei auf Grund der mehr als zehnjährigen Betriebsdauer eine Hochrechnung des in Linz erzielten Umsatzes anhand der vorhandenen Tische nicht zulässig. Die Bemessungsgrundlage für die Kriegsopferabgabe in Linz betrage 30 % des Nettoumsatzes.

1.2. Mit Bescheid vom wurde die Kriegsopferabgabe von der Abgabenbehörde erster Instanz (dem Bürgermeister der Landeshauptstadt Bregenz) betreffend den Zeitraum April bis Juni 2009 im Ausmaß von EUR 28.924.-- zuzüglich eines Säumniszuschlages von 2 % (EUR 578,--), sohin insgesamt mit EUR 29.502,00 festgesetzt.

Die dagegen erhobene Berufung der beschwerdeführenden Partei wurde mit Berufungsbescheid der belangten Behörde vom als unbegründet abgewiesen. Zwischenzeitlich setzte die Landeshauptstadt Bregenz ihr Ermittlungsverfahren betreffend die Festsetzung der Kriegsopferabgabe für den (hier maßgeblichen) Abgabenzeitraum Juli bis September 2009 fort. Mit Schreiben vom wurde die beschwerdeführende Partei erneut aufgefordert, alle Einnahmen aus dem Kartenspiel mit Spieleinsatz bekannt zu geben. Auch hier wurde wiederum auf die Mitwirkungspflicht der Partei ausdrücklich hingewiesen. Im Falle einer Nichtoffenlegung sehe sich die Abgabenbehörde erneut gezwungen, die Spieleinahmen am Standort in Bregenz mittels der Methode des äußeren Betriebsvergleiches zu schätzen. Orientiert habe man sich wieder am Betrieb der abgabepflichtigen beschwerdeführenden Partei in Linz. Wie bereits bekannt, habe der Magistrat der Landeshauptstadt Linz mitgeteilt, dass der Betrieb in Linz gleich wie in Bregenz an 365 Tagen im Jahr rund um die Uhr geöffnet sei; es würden acht Spieltische betrieben und die Spieleinnahmen würden für den Zeitraum vom 1. Jänner bis auf Grund der von der beschwerdeführenden Partei erklärten Umsätze EUR 498.631,-- betragen. Es würden somit in Linz durchschnittliche Spieleinnahmen pro Tag in Höhe von EUR 2.755,-- erzielt. Unter Zugrundelegung einer um 50 v.H. höheren Tischanzahl würden die durchschnittlichen Spieleinnahmen pro Tag in Bregenz nach wie vor mit EUR 4.132,-- geschätzt. Im Falle der Nichteinreichung der Erklärung werde anhand dieser Schätzung die Abgabe festgesetzt. Die beschwerdeführende Partei sei um Stellungnahme zum Schätzungsergebnis für den Abgabenzeitraum Juli bis September 2009 gebeten worden. Eine Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei sei jedoch nicht erfolgt.

Mit Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz vom wurde die Kriegsopferabgabe betreffend den Zeitraum Juli bis September 2009 im Ausmaß von EUR 29.241,80 zuzüglich eines Säumniszuschlages von EUR 584.-- (2 %), sohin insgesamt mit EUR 29.826,80 festgesetzt.

Begründend führte die Behörde unter anderem aus, die Abgabenbehörde habe in Kraft stehende Gesetze zu vollziehen und nicht auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu beurteilen. Der Verwaltungsgerichtshof (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/15/0128) habe klargestellt, dass das Veranstalten von Karten- und Roulettespielen mit Spieleinsatz eine gesellschaftliche Veranstaltung im Sinne des § 1 Abs. 1 des Kriegsopferabgabegesetzes sei. Das Bestehen einer Steuerpflicht sei allein auf Grundlage des Kriegsopferabgabegesetzes zu beurteilen, weshalb der Hinweis auf das Gesetz über das Veranstaltungswesen nicht erheblich sei. Auf Grund der Weigerung, die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften umfassend offen zu legen, bestehe die Notwendigkeit der Schätzung. Als Schätzungsmethode sei der Betriebsvergleich mit dem von der beschwerdeführenden Partei am Standort Linz geführten Unternehmen gewählt worden. Auf Basis der vom Magistrat der Landeshauptstadt Linz zur Verfügung gestellten Unterlagen sei daher die gegenständliche Schätzung erfolgt.

1.3. Das Berufungsverfahren wurde - mit Zustimmung der beschwerdeführenden Partei - mit Bescheid vom ausgesetzt, da die Berufungsentscheidung der belangten Behörde betreffend die Festsetzung der Kriegsopferabgabe für den Zeitraum April bis Juni 2009 mit Beschwerde vom beim Verwaltungsgerichtshof angefochten worden war. Der Bescheid ist im Wesentlichen mit jenen Argumenten bekämpft worden, mit der auch die verfahrensgegenständliche Festsetzung der Kriegsopferabgabe für den Zeitraum von Juli bis September 2009 angefochten worden ist.

Mit Erkenntnis vom , Zl. 2010/17/0005, hat der Verwaltungsgerichtshof die hinsichtlich des Zeitraumes April bis Juni 2009 erhobene Beschwerde der abgabepflichtigen beschwerdeführenden Partei als unbegründet abgewiesen.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom wurde die beschwerdeführende Partei dahin informiert, dass auf Grund des genannten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes beabsichtigt sei, der Berufung keine Folge zu geben. Die beschwerdeführende Partei werde aufgefordert, Stellung zu nehmen, ob sie die Berufung vom im gegenständlichen Verfahren betreffend den Abgabezeitraum Juli bis September 2009 zurückziehe.

Darauf erklärte die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom , dass sie die gegenständliche Berufung nicht zurückziehe.

1.4. Mit ihrem Bescheid vom gab die belangte Behörde der Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Bregenz vom betreffend die Vorschreibung der Kriegsopferabgabe für den Zeitraum Juli bis September 2009 im Ausmaß von EUR 29.241,80 zuzüglich eines Säumniszuschlages von 2 % (EUR 584,--) sohin von insgesamt EUR 29.826,80, keine Folge und bestätigte den vor ihr angefochtenen Bescheid.

Zusätzlich zu dem bereits geschilderten Gang des Verfahrens und den von der Erstbehörde zu Grunde gelegten Feststellungen bzw. diese zusammenfassend ging die belangte Behörde davon aus, dass die beschwerdeführende Partei seit erlaubte Kartenspiele ohne Bankhalter am (weiteren) Standort in Bregenz im Rahmen eines freien Gewerbes durchführe. Das Lokal sei an 365 Tagen im Jahr rund um die Uhr geöffnet. An 12 Spieltischen würden Pokerturniere von 19.00 Uhr bis 24.00 Uhr, sonntags von 17.00 Uhr bis 22.00 Uhr, und Cashgames, welche von Spielleitern kontrolliert würden, rund um die Uhr durchgeführt. Für die Teilnahme am Kartenspiel hätten die Spieler Geldbeträge (Einsätze, Startgeld) zu bezahlen.

Die beschwerdeführende Partei habe die Kriegsopferabgabe weder erklärt noch entrichtet. Sie habe der Abgabenbehörde nur die Summe der Eintrittsgelder für die Turniere für die Monate April 2009 und Mai 2009 mitgeteilt.

Soweit die beschwerdeführende Partei - so die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter - den Einwand der Verletzung des Sachlichkeitsgebotes durch das Kriegsopferabgabegesetz erhebe, sei sie auf die föderalistische Finanzverfassung Österreichs zu verweisen; überdies sei festzuhalten, dass das Kriegsopferabgabegesetz geltendes Recht sei. Der belangten Behörde sei es verwehrt, die Verfassungsmäßigkeit dieses Gesetzes zu überprüfen. Weiters habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2010/17/0005, die von der beschwerdeführenden Partei geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht geteilt.

Wenn die beschwerdeführende Partei die Ansicht vertrete, das von ihr betriebene Pokercasino sei nicht unter den Begriff der gesellschaftlichen Veranstaltung im Sinne des § 1 des Kriegsopferabgabegesetzes zu subsumieren, sei ihr zu entgegnen, dass das Abhalten der Kartenspiele eine gesellschaftliche Veranstaltung im Sinne der erwähnten Bestimmung des Kriegsopferabgabegesetzes sei, gleichgültig ob dieses auf Grund einer gewerberechtlichen Bewilligung oder Berechtigung erfolge. Der Einwand der beschwerdeführenden Partei, aus dem Gesetz über das Veranstaltungswesen ergebe sich etwas anderes, sei irrelevant, weil der Regelungsinhalt des Kriegsopferabgabegesetzes eigenständig zu verstehen sei. Darüber hinaus habe der Verwaltungsgerichtshof in dem bereits erwähnten Erkenntnis vom darauf verwiesen, dass § 1 Abs. 2 des Kriegsopferabgabegesetzes einen eigenen Ausnahmekatalog aufstelle, dem keine Ausnahme für Tätigkeiten auf Grund gewerberechtlicher Vorschriften - insoweit anders als das Gesetz über das Veranstaltungswesen - zu entnehmen sei.

Soweit die beschwerdeführende Partei vorbringe, jedermann könne unentgeltlich ihr Lokal besuchen, sie habe für die von ihr angebotenen Veranstaltungen kein Eintrittsgeld verlangt und zwar auch nicht indirekt über Getränke und Speisen, sei auszuführen, dass der bloße Besuch ihres Lokals noch keine Teilnahme an einer angebotenen gesellschaftlichen Veranstaltung bilde; der Besuch einer gesellschaftlichen Veranstaltung sei vielmehr in der Teilnahme an den von der beschwerdeführenden Partei angebotenen Spielen zu sehen. Für diese Teilnahme hätten die Spieler Beträge (Einsätze) zu leisten. Ohne Leistung dieses Einsatzes sei ihnen die Teilnahme an den Spielen verwehrt. Der jeweilige Einsatz des Spielers stelle daher das Eintrittsgeld im Sinne des § 2 Abs. 1 des Kriegsopferabgabegesetzes dar.

Schließlich habe die beschwerdeführende Partei ihre Mitwirkungspflicht im Abgabenverfahren verkannt: Im vorliegenden Fall sei die Abgabenbehörde erster Instanz ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit insofern nachgekommen, als sie im Rahmen des Ermittlungsverfahrens mehrfach versucht habe, die tatsächlichen Einspielerlöse im Abgabenzeitraum von der beschwerdeführenden Partei zu eruieren. Für den gegenständlichen Verfahrenszeitraum Juli bis September 2009 habe die beschwerdeführende Partei überhaupt keine Einnahmen gemeldet, nicht einmal die Einnahmen zu den Turnieren. Die Voraussetzungen für eine Schätzung gemäß § 184 BAO seien daher gegeben gewesen. Soweit die beschwerdeführende Partei sich gegen die Schätzung anhand des von ihr betriebenen Casinos in Linz wende und vorbringe, es wären diesbezüglich die Daten ihres Betriebes in Wien heranzuziehen gewesen, habe sie nicht dargelegt, dass es dann zu anderen Ergebnissen gekommen wäre. Die Hochrechnung des in Linz erzielten Umsatzes anhand der vorhandenen Tische sei schlüssig, da der erzielbare Umsatz wesentlich von der Anzahl der in Verwendung stehenden Tische bestimmt werde. Hieraus errechne sich - wie näher dargelegt wird - die festgesetzte Kriegsopferabgabe. Die Beschwerdeführerin zeige - was die weiteren Einwände gegen die Schätzung betreffe - mit keinem konkreten bzw. zahlmäßigen Argument auf, dass es der Behörde nicht gelungen wäre, den wahren Besteuerungsgrundlagen nahe zu kommen.

1.5. Mit Beschluss vom , B 1032/10-3, lehnte der gegen diesen Bescheid zunächst mit Beschwerde angerufene Verfassungsgerichtshof deren Behandlung ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG ab.

Begründend führte der Verfassungsgerichtshof unter anderem aus, die vorliegende Beschwerde rüge die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte. Die behaupteten Rechtsverletzungen wären aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen seien zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Fragen, ob die von der beschwerdeführenden Partei durchgeführten Spiele als "gesellschaftliche Veranstaltung" im Sinne des § 1 Vorarlberger Kriegsopferabgabegesetzes zu qualifizieren seien und ob die Bemessungsgrundlage zutreffend ermittelt worden sei, insoweit nicht anzustellen.

Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berühre, als ein Verstoß gegen die Kompetenzverteilung bzw. gegen die Abgabentypologie des Art. 6 F-VG und eine verfassungswidrige Doppelbelastung behauptet würden, lasse ihr Vorbringen die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe: Es sei weder zu erkennen, dass eine Regelung wie die des Vorarlberger Kriegsopferabgabegesetzes so umfassend in den Kompetenztatbestand "Angelegenheiten des Gewerbes" hineinwirke, dass sie als Regelung der Materie selbst gewertet werden müsse, noch dass das Land mit dieser Abgabe eine Landesabgabe geschaffen habe, deren Ertrag im Wege einer Zweckbindung dem Bund überlassen werde. Es sei auch nicht als verfassungswidrige Doppelbelastung zu werten, wenn einerseits für die Kriegsopferabgabe eine (teilweise) Zweckwidmung für die Behindertenhilfe normiert werde und andererseits bei Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht nach § 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes eine Ausgleichstaxe zu entrichten sei.

1.6. Vor dem Verwaltungsgerichtshof macht die beschwerdeführende Partei in ihrer - ergänzten - Beschwerde Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Zur Rechtslage kann zunächst auf das bereits mehrfach erwähnte hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/17/0005, (hinsichtlich der Vorarlberger Kriegsopferabgabe) gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden.

Ergänzend ist - im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen - aus dem (Vorarlberger) Gesetz über das Veranstaltungswesen, LGBl. Nr. 1/1989 in der Fassung LGBl. Nr. 3/2007, § 1 zu erwähnen:

"§ 1

Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für öffentliche Veranstaltungen Theaterveranstaltungen, Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen.

(2) Eine Veranstaltung ist öffentlich, wenn sie an einem allgemein zugänglichen Ort stattfindet oder wenn auch Personen Zutritt haben, die vom Veranstalter nicht persönlich eingeladen wurden. Veranstaltungen, denen eine Erwerbsabsicht des Veranstalters zugrunde liegt, gelten jedenfalls als öffentlich.

(3) Auf Veranstaltungen, die zur Religionsausübung gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften gehören oder die in Gesetzgebung Bundessache sind, insbesondere solche auf dem Gebiet des Schulwesens, des Vereins- und Versammlungswesens, des Gewerbes, des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen und der Luftfahrt und des Glückspielwesens, sowie auf Veranstaltungen, die dem Lichtspielgesetz oder dem Spielapparategesetz unterliegen, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht anzuwenden.

(4) Dieses Gesetz gilt auch für den Bodensee, soweit dort Hoheitsrechte des Landes ausgeübt werden können."

Nach § 184 Abs. 1 der nunmehr anzuwendenden Bundesabgabenordnung (BAO) hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung, wenn sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann, zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

Zu schätzen ist nach § 184 Abs. 2 leg. cit. insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Abgaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.

Zu schätzen ist ferner gemäß Abs. 3 der zitierten Bestimmung, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formellen Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.

2.2. Hinsichtlich der Bedenken der beschwerdeführenden Partei in Bezug auf die Vereinbarkeit des Vorarlberger Kriegsopferabgabegesetzes mit der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie ist auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/15/0041, zu verweisen. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof mit eingehender Begründung, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden kann, dargelegt, dass die Vorarlberger Kriegsopferabgabe nicht gegen die gemeinschaftsrechtlichen (heute unionsrechtlichen) Regelungen betreffend die Mehrwertsteuer (insbesondere die Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie) verstößt. Diese Erwägungen gelten auch für die nunmehr anzuwendende Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, ABl. L 347 vom , S 1-118. Auf die Anregung der beschwerdeführenden Partei, den Gerichtshof der Europäischen Union im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens zu befassen, war daher nicht weiter einzugehen.

2.3. Soweit die beschwerdeführende Partei vor dem Verwaltungsgerichtshof - wie bereits in ihrer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof - verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Kriegsopferabgabe einerseits wegen eines Verstoßes gegen § 6 F-VG bzw. andererseits deshalb äußert, weil die Höhe der Abgabe in einem Missverhältnis zum Zweck stehe, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf den bereits erwähnten Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , B 1032/10-3, nicht veranlasst, die Anregung der beschwerdeführenden Partei aufzugreifen und diese Sache (nochmals) an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.

2.4. Die beschwerdeführende Partei bringt vor dem Verwaltungsgerichtshof (neuerlich) vor, es liege ihrer Ansicht nach keine "in Vorarlberg stattfindende gesellschaftliche Veranstaltung" vor, sodass schon deshalb keine Kriegsopferabgabe zu entrichten sei. Der Begriff der Veranstaltung im Land Vorarlberg sei durch § 1 des Veranstaltungsgesetzes näher umschrieben; öffentliche Veranstaltungen seien etwa Theaterveranstaltungen, Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen, nicht jedoch Betriebe, die ihre rechtliche Grundlage - so wie der gegenständliche - in der Gewerbeordnung oder allenfalls im Glückspielgesetz hätten (vgl. § 1 Abs. 3 leg. cit.).

Dem ist entgegen zu halten, dass - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in dem mehrfach erwähnten Erkenntnis vom , Zl. 2010/17/0005, ausgesprochen hat -

der Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken dagegen hegt, dass eine "gesellschaftliche Veranstaltung" im Sinne des § 1 Abs. 1 des Kriegsopferabgabegesetzes vorliegt. Es kann nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht darauf ankommen, ob Karten- und Roulettespiele mit Spieleinstätzen, die - unbestritten - bei einer einmaligen Veranstaltung dem Kriegsopferabgabegesetz unterliegen würden, einmal oder mehrmals oder sogar 365 Tage im Jahr stattfinden. Ebenso ist es aus abgabenrechtlicher Sicht ohne Belang, ob die glücksspielartige Veranstaltung im Rahmen eines Gewerbebetriebes ausgeübt wird oder nicht (vgl. den erwähnten Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , B 1032/10-3). Darüber hinaus ist auch noch auf die Debattenbeiträge zur sechsten Sitzung des XXIV. Vorarlberger Landtags im Jahre 1989 zum Bericht des Rechtsausschusses zu einem Antrag betreffend die Erlassung eines Gesetzes über eine Änderung des Kriegsopferabgabegesetzes zu verweisen. Danach (vgl. etwa die Wortmeldungen der Abgeordneten Dr. Mader und Riedmann ) sollte durch die Novelle erreicht werden, dass im Wesentlichen nur mehr die Spielbanken, die Videoverleihe und die Diskotheken diese Abgabe zu entrichten hätten (Abgeordneter Dr. Mader ). Zu den gesellschaftlichen Veranstaltungen zählt der Abgeordnete Riedmann im Wesentlichen die Glückspiele, wie etwa im Spielcasino Bregenz. Diesen Wortmeldungen ist also zu entnehmen, dass zumindest ein (maßgeblicher) Teil der gesetzgebenden Körperschaft die erwähnten Tätigkeiten als "gesellschaftliche Veranstaltungen" ansah. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher im vorliegenden Beschwerdefall nicht veranlasst, von seiner Rechtsprechung zum Begriff der "gesellschaftlichen Veranstaltung" in § 1 Abs. 1 Vorarlberger Kriegsopferabgabegesetz abzugehen.

2.5. Die beschwerdeführende Partei bringt vor dem Verwaltungsgerichtshof weiters vor, dass die Ermittlung der Bemessungsgrundlage große Rechtsunsicherheit verursache und diese auch durch die bisher ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht behoben worden sei.

Die beschwerdeführende Partei übersieht bei diesem Vorbringen, dass sie in dem hier fraglichen Abgabenzeitraum keinerlei (zahlenmäßige) Angaben hinsichtlich der von ihr als relevant angesehenen Bemessungsgrundlage gemacht hat. Die Abgabenbehörden haben daher zu Recht die Abgabe im Wege der Schätzung ermittelt. Soweit sich die beschwerdeführende Partei vor den Abgabenbehörden gegen die dabei herangezogene Methode gewandt hat, betrafen die dabei vorgebrachten Argumente nur die Heranziehung der Betriebsstätte Linz für den Betriebsvergleich und erwiesen sich insoweit als nicht zutreffend (vgl. hierzu bereits das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/17/0005).

Wenn die beschwerdeführende Partei nunmehr darauf verweist, dass die Spieleinsätze, die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu

§ 2 Vorarlberger Kriegsopferabgabegesetz als Bemessungsgrundlage herangezogen werden können, nicht ihr zuzurechnen seien, sondern an die Gewinner ausbezahlt würden, die Spieleinsätze seien daher von der beschwerdeführenden Partei nicht oder kaum zu ermitteln, so wird damit - ebenso wie mit dem übrigen Beschwerdevorbringen - nicht aufgezeigt, warum die von der beschwerdeführenden Partei selbst dem Magistrat der Landeshauptstadt Linz vorgelegten Zahlen betreffend den Umsatz unrichtig sein sollten.

2.6. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am