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VwGH vom 16.12.2010, 2008/15/0232

VwGH vom 16.12.2010, 2008/15/0232

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Zorn und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des Finanzamtes Klagenfurt in 9020 Klagenfurt, Kempfstraße 2 und 4, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Klagenfurt, vom , RV/0548-K/06, betreffend Einkommensteuer 2004 (mitbeteiligte Partei: F N in G), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Mitbeteiligte machte in der Einkommensteuererklärung 2004 als außergewöhnliche Belastung Ausgaben für eine Behindertenwerkstätte, in der seine zu 100% behinderte minderjährige Tochter tätig war, geltend. Er hat für die Tochter im gesamten Kalenderjahr 2004 erhöhte Familienbeihilfe und pflegebedingte Geldleistungen bezogen.

Gegen den Einkommensteuerbescheid, in welchem das Finanzamt keine außergewöhnliche Belastung anerkannte, brachte der Mitbeteiligte Berufung ein.

Mit Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Zur Begründung führte es aus, die in Rede stehenden Zahlungen seien gemäß § 5 Abs. 3 iVm Abs. 1 der Verordnung des BMF über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 idF BGBl. II Nr. 91/1998 und BGBl. II Nr. 416/2001 (im Folgenden: VO), nur nach Abzug der Summe der pflegebedingten Geldleistungen zu berücksichtigen. Da das gewährte Pflegegeld die als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Zahlungen übersteige, könnten diese keine Berücksichtigung finden.

Der Mitbeteiligte beantragte die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung Folge. Die Tochter des Mitbeteiligten werde im Rahmen der Behindertenhilfe nach dem Kärntner Sozialhilfegesetz finanziell gefördert. Nach dem Kärntner Pflegegeldgesetz, LGBl. Nr. 76/1993, werde vom Land Kärnten ab eine pflegebezogene Geldleistung nach Pflegestufe 7 (1.471,50 EUR) gewährt. Diese sei jedoch nur im Monat August ungekürzt angewiesen worden. Ansonsten sei als Kostenbeitrag für die Behindertenhilfe - von der Zahlung für August abgesehen - monatlich der Betrag von 735,70 EUR einbehalten worden. Die übrigen 50 % des Pflegegeldes der Stufe 7 (735,80 EUR) seien an die Anspruchsberechtigten (unterhaltspflichtige Angehörige) angewiesen worden.

Der Mitbeteiligte habe im Streitjahr 2004 für den Besuch einer Behindertenwerkstätte (Tagesstätte Völkermarkt) einen Kostenbeitrag von 2.200 EUR (monatlich 200 EUR, August beitragsfrei) zu leisten gehabt.

Unstrittig sei, dass als Entgelt für die Unterrichtserteilung in einer Sonder- oder Pflegeschule oder für die Tätigkeit in einer Behindertenwerkstätte (§ 5 Abs. 3 der VO) auch Kostenbeiträge an das Land für den Besuch einer Behindertenschule oder einer Behindertenwerkstätte auf Grund landesgesetzlicher Regelungen gelten.

§ 5 Abs 3 der VO laute:

"Zusätzlich zum (gegebenenfalls verminderten) Pauschbetrag nach Abs. 1 sind auch Aufwendungen gemäß § 4 sowie das Entgelt für die Unterrichtserteilung in einer Sonder- oder Pflegeschule oder für die Tätigkeit in einer Behindertenwerkstätte im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen."

Nach Ansicht der belangten Behörde habe der Verordnungsgeber in der Bestimmung des § 5 Abs. 3 der VO die Anordnung getroffen, dass er "zusätzlich" zum gegebenenfalls verminderten Pauschbetrag nach Abs. 1 auch Entgelte für die Tätigkeit in einer Behindertenwerkstätte im nachgewiesenen Ausmaß ohne Anrechnung einer pflegebedingten Geldleistung unter dem Titel Mehraufwendungen für behinderte Kinder, für die erhöhte Familienbeihilfe bezogen werde, als außergewöhnliche Belastung berücksichtigen wolle.

Somit sei auf den vom Mitbeteiligten nachgewiesenen Kostenbeitrag an das Land Kärnten, den er wegen des Besuches einer Behindertenwerkstätte durch seine behinderte Tochter zu leisten gehabt habe, eine für die Tochter bezogene pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld) nicht anzurechnen.

Dieses Entgelt für den Behindertenwerkstättenbesuch sei sohin ungekürzt um das Pflegegeld und auch ohne Abzug eines Selbstbehaltes als außergewöhnliche Belastung iSd § 34 Abs. 6 EStG 1988 iVm § 5 Abs. 3 der VO zu berücksichtigen.

Gegen diesen Bescheid hat das Finanzamt Beschwerde erhoben. Das Finanzamt bringt vor, die in Rede stehenden Zahlungen des Mitbeteiligten seien unstrittig solche iSd § 5 Abs. 3 der VO. Nach § 1 Abs. 3 der VO seien aber nur Mehraufwendungen gemäß §§ 2 bis 4 der VO nicht um pflegebedingte Geldleistungen (Pflegegeld) zu kürzen. Bei Zahlungen iSd § 5 Abs. 3 der VO sei hingegen ein Abzug vorzunehmen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom , 2009/15/0026, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, in Bezug auf § 5 der VO ausgesprochen:

"Aus § 5 Abs 1 und 3 der Verordnung ergibt sich die Regelung, dass die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) zwar vom Pauschbetrag nach § 5 Abs 1 in Abzug zu bringen ist, nicht aber vom 'Entgelt für die Unterrichtserteilung in einer Sonder- oder Pflegeschule oder für die Tätigkeit in einer Behindertenwerkstätte' und auch nicht von jenen Aufwendungen, für deren Erfassung sich § 5 Abs 3 der Verordnung der Technik der Bezugnahme auf § 4 der Verordnung ('Aufwendungen gemäß § 4') bedient."

Die Rechtsansicht der belangten Behörde, das Entgelt für die Tätigkeit in einer Behindertenwerkstätte sei nicht um bezogene pflegebedingte Geldleistungen zu kürzen, ist sohin nicht als rechtswidrig zu erkennen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , 2007/15/0309).

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Wien, am