VwGH vom 10.10.2006, 2006/03/0111
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des E P in L, vertreten durch Dr. Erhard Hackl, Dr. Karl Hatak, Mag. Markus Weixlbaumer und Mag. Edwin Kerschbaummayr, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Hofgasse 7, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom , Zl VerkR-730.378/22-2006- Aum/Sei, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit nach dem Eisenbahngesetz (mitbeteiligte Partei: FgesmbH, in S), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom wurde über die Sicherung von - näher genannten - Eisenbahnübergängen und -kreuzungen auf der Bahnlinie der mitbeteiligten Partei abgesprochen. Danach sind (unter anderem) bei der Eisenbahnkreuzung in km 1,102 "bauliche Maßnahmen zu setzen, die ein Befahren der Kreuzung mit Fahrzeugen ausschließen" (Spruchpunkt I.2.). Als Rechtsgrundlage wird im Spruch "§§ 49 Abs 2, 53 Abs 2 Eisenbahngesetz 1957 (EisbG)" genannt.
Begründend führte die erstinstanzliche Behörde im Wesentlichen Folgendes aus:
Die mitbeteiligte Partei habe mit Schreiben vom die Entscheidung über die Art der Sicherung der Eisenbahnkreuzungen ihrer Anschlussbahn von AB-km 0,232 bis 3,419 gemäß § 49 Abs 2 in Verbindung mit § 53 Abs 2 EisbG beantragt. Nach Vorlage mehrerer Projektsergänzungen sei am die mündliche Verhandlung durchgeführt worden. Diese habe ergeben, dass den vorgeschlagenen Sicherungen - mit Ausnahme von im Beschwerdeverfahren nicht mehr relevanten Teilen - aus eisenbahnfachrechtlicher Sicht zugestimmt werden könne.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer (seinem Vorbringen nach Hälfteeigentümer der Liegenschaft EZ 132, Grundbuch 45209 Urfahr) Berufung, in der er im Wesentlichen ausführte, Verfahrenspartei zu sein, weil er ein rechtliches Interesse daran habe, dass die Zufahrten zu seiner Liegenschaft EZ 132 weiterhin ungehindert nutzbar seien, zumal diese die einzigen Zugangswege zum öffentlichen Grund darstellten. Er sei "nach der einschlägigen baurechtlichen Vorschrift" auch verpflichtet und berechtigt, einen Zugang zum öffentlichen Gut zu haben. Es handle sich hiebei "um die Zufahrt Grundstück 809/2 bzw über Grundstück 828 KG Urfahr, wobei bei letzterer ein Geh- und Fahrtrecht seitens der Stadt Linz als Eigentümerin eingeräumt worden" sei. Dennoch sei der Beschwerdeführer zu keiner mündlichen Verhandlung geladen und ihm nicht Gelegenheit gegeben worden, Einwendungen zu erheben. Da entsprechend dem angefochtenen Bescheid die Eisenbahnkreuzung in km 1,102 durch bauliche Maßnahmen derart verändert werden solle, dass ein Befahren der Kreuzung mit Fahrzeugen auszuschließen sei, bzw bei weiteren Übergängen durch bauliche Maßnahmen sicherzustellen sei, dass ein Befahren nur für Berechtigte möglich sei, werde der gesamte Bescheid angefochten. Die Zufahrten seien für den Beschwerdeführer selbst, für die Betreiber des auf der Liegenschaft etablierten Nachtlokals sowie für Lieferanten und Kunden notwendig. Die angeordneten baulichen Maßnahmen seien sachlich nicht gerechtfertigt, aber auch gesetzlich nicht gedeckt.
Mit dem nun angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde gemäß § 49 Abs 2 EisbG in Verbindung mit §§ 8 und 66 Abs 4 AVG die Berufung des Beschwerdeführers mangels Parteistellung zurück.
Begründend führte sie im Wesentlichen Folgendes aus: Gemäß § 49 Abs 2 EisbG habe die Behörde nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung zu entscheiden, wobei die Bestimmungen des § 48 Abs 2 bis 4 leg cit sinngemäß anzuwenden seien. Der Beschwerdeführer könne durch den angefochtenen Bescheid in den geltend gemachten Rechten nicht verletzt werden, weil ihm solche im eisenbahnrechtlichen Verfahren betreffend die Sicherung von nichtöffentlichen Eisenbahnübergängen bzw Eisenbahnkreuzungen nicht zustünden.
Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung und Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , B 510/06, sowie Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung von Gegenschriften durch die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei erwogen:
Gemäß § 34 Abs 4 Eisenbahngesetz 1957, BGBl Nr 60/1957 idF vor der Novelle BGBl I Nr 125/2006 (EisbG), sind im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren Parteien insbesondere der Bauwerber, die Eigentümer der betroffenen Liegenschaften, die an diesen dinglich Berechtigten, die Wasserberechtigten und die Bergwerksberechtigten. Betroffene Liegenschaften sind außer den durch den Bau selbst in Anspruch genommenen Liegenschaften auch die, die in den Bauverbotsbereich (§ 38) oder in den Feuerbereich (§ 40) zu liegen kommen, sowie die, die wegen ihrer Lage im Gefährdungsbereich (§ 39) Veränderungen oder Beschränkungen unterworfen werden müssen.
Gemäß § 49 Abs 1 EisbG setzt der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung fest, in welcher Weise schienengleiche Eisenbahnübergänge nach dem jeweiligen Stand der technischen Entwicklung einerseits und nach den Bedürfnissen des Verkehrs andererseits entsprechend zu sichern sind und inwiefern bestehende Sicherungseinrichtungen an schienengleichen Eisenbahnübergängen weiterbelassen werden dürfen. Die Straßenverwaltungen sind zur kostenlosen Duldung von Sicherheitseinrichtungen und Verkehrszeichen, einschließlich von Geschwindigkeitsbeschränkungstafeln verpflichtet.
Gemäß § 49 Abs 2 EisbG hat die Behörde über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden, wobei die Bestimmungen des § 48 Abs 2 bis 4 leg cit sinngemäß anzuwenden sind.
Gemäß § 53 Abs 2 EisbG gelten für Abschlussbahnen und Materialbahnen mit beschränkt-öffentlichem Verkehr die Bestimmungen der §§ 48 und 49 sinngemäß.
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom war nicht etwa eine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung erteilt worden, vielmehr wurde gemäß § 49 Abs 2 EisbG über die Sicherung von Eisenbahnübergängen bzw Eisenbahnkreuzungen im Einzelfall abgesprochen. In einem derartigen Verfahren kommt - wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat - Eigentümern von benachbarten Grundstücken keine Parteistellung zu. Vielmehr hat die Behörde von Amts wegen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse im öffentlichen Interesse, insbesondere zur Wahrung der Sicherheit, tätig zu werden:
Der Gesetzgeber hat die Parteistellung der in § 34 Abs 4 EisbG genannten Personen auf das eisenbahnrechtliche Bauverfahren beschränkt, wie sich mit Deutlichkeit aus der Systematik der Regelungen über die Baugenehmigung ergibt: Der vom Eisenbahnunternehmen vorzulegende Bauentwurf ist zunächst von der Behörde darauf hin zu prüfen, ob er vom eisenbahnfachlichen Standpunkt zur Ausführung geeignet ist und weiters, ob der Wirkungsbereich anderer Behörden oder Rechte Dritter berührt werden, ohne dass deren Zustimmung bereits vorliegt (§ 33 leg cit). Nach § 34 Abs 2 leg cit ist der Bauentwurf vor der Bauverhandlung zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Nach § 34 Abs 3 leg cit ist den Dienststellen des Bundes, der Länder und Gemeinden, deren örtlicher und sachlicher Wirkungsbereich durch die geplante Eisenbahn berührt wird, Gelegenheit zu geben, zu dem Bauentwurf Stellung zu nehmen. In § 34 Abs 4 leg cit wird geregelt, wer Partei ist. § 35 leg cit regelt den Inhalt der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung.
Hingegen regelt § 49 Abs 2 EisbG ein Verfahren, das zwar insofern in einem Zusammenhang mit dem eisenbahnrechtlichen Genehmigungsverfahren steht, als es regelmäßig eine derartige eisenbahnrechtliche Genehmigung voraussetzt, vom Gesetzgeber aber doch davon deutlich getrennt wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat schon mehrfach klargestellt, dass § 34 Abs 4 EisbG den in dieser Bestimmung Genannten nicht auch Parteistellung in anderen eisenbahnrechtlichen Verfahren (außer der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung) verleiht: Dies gilt für das eisenbahnrechtliche Verfahren zur Bewilligung von Vorarbeiten nach § 16 EisbG idF der Novelle BGBl Nr 452/1992 (vgl den hg Beschluss vom , Zl 94/03/0192) ebenso wie für das Konzessionserteilungsverfahren nach § 17 EisbG, auch wenn der Kreis der "Betroffenen" (gegen die in einem nachfolgenden Bau- und Enteignungsverfahren etwa eine Enteignung erforderlich wäre) angesichts der Tatsache, dass der Konzessionswerber gemäß § 17 Abs 2 EisbG seinem Antrag unter anderem einen Bauentwurf beizugeben hat, schon bestimmbar ist (vgl das hg Erkenntnis vom , Zlen 419/73 und 1401/73; ebenso den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , VfSlg Nr 10228).
Auch im Verfahren zur Einstellung des Betriebes einer Eisenbahnstrecke nach § 29 EisbG hat nur das Eisenbahnunternehmen selbst und nicht auch ein Dritter Parteistellung (vgl das hg Erkenntnis vom 28. Feburar 1996, Zl 94/03/0194). Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof schon erkannt, dass auch in einem Verfahren zur Auflassung einer Eisenbahnkreuzung Parteistellung der in § 34 Abs 4 EisbG Genannten nicht besteht (vgl den hg Beschluss vom , Zl 93/03/0261).
Diese Grundsätze sind auch auf den Beschwerdefall zu übertragen; im Verfahren zur Entscheidung, welche Sicherungsmittel im Einzelfall zur Anwendung zu kommen haben (§ 49 Abs 2 EisbG), besteht also keine Parteistellung der in § 34 Abs 4 EisbG genannten Personen.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich bei dem Verfahren über die Vorschreibung der Sicherung von Eisenbahnkreuzungen auch nicht um einen Teil des baurechtlichen Verfahrens, sodass die Regelungen der Parteistellung nach § 34 Abs 4 EisbG auch von daher nicht zum Tragen kommen.
Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung in subjektiven Rechten nach der Oberösterreichischen Bauordnung 1994 geltend macht, ist ihm zu entgegnen, dass im eisenbahnrechtlichen Verfahren die Anwendung landesgesetzlicher Vorschriften nicht vorgesehen ist, wenn nicht im Einzelfall die anzuwendende Bestimmung des EisbG etwas anderes vorsieht (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 2002/03/0185). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bestimmung des § 6 der Oberösterreichischen Bauordnung 1994 vermag daher keine subjektiven Rechte des Beschwerdeführers im Verfahren nach § 49 Abs 2 EisbG und damit nicht die Parteistellung in diesem Verfahren zu begründen.
Mangels Parteistellung des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde zu Recht die Berufung zurückgewiesen.
Die Beschwerde war sohin gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl II Nr 333/2003.
Wien, am