VwGH vom 10.01.2011, 2010/17/0200
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, sowie die Hofrätinnen Dr. Zehetner und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde der C S GmbH in W, vertreten durch Mag. Dr. Angelika Tupy und Dr. Andreas Schuster, Rechtsanwälte in 1090 Wien, Währinger Straße 18, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom , Zl. IIIa-242.011, betreffend Abgabe nach dem Vorarlberger Gemeindevergnügungssteuergesetz für den Zeitraum April bis September 2009, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
1. Aus der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes nach Abtretung durch den Verfassungsgerichtshof ergänzten Beschwerde und dem in Kopie vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:
1.1. Mit Schreiben vom an die Bezirkshauptmannschaft Bregenz wurde von der beschwerdeführenden Partei die Ausübung des Gewerbes "Durchführung erlaubter Kartenspiele ohne Bankhalter" in einer weiteren Betriebsstätte an einem näher genannten Ort in Bregenz angezeigt. Die beschwerdeführende Partei führt seit erlaubte Kartenspiele ohne Bankhalter an dem angegebenen Standort in Bregenz unter der Bezeichnung "C.-Casino" im Rahmen eines freien Gewerbes durch.
Mit Schreiben der Landeshauptstadt Bregenz vom wurde die beschwerdeführende Partei informiert, dass für diesen Standort eine Abgabe nach dem (Vorarlberger) Gemeindevergnügungssteuergesetz anfalle. Diese Abgabe - für die Bemessungsgrundlage seien die Bruttoeinnahmen maßgebend - sei innerhalb eines Monates und 10 Tagen nach Ablauf des betreffenden Kalendermonates bei der Stadt Bregenz "einzureichen" und zu entrichten.
Die beschwerdeführende Partei hielt in ihrer Stellungnahme vom fest, dass der Tatbestand der Vergnügungssteuer nicht erfüllt sei. Das "Halten erlaubter Kartenspiele ohne Bankhalter" könne nach der Gewerbeordnung als freies Gewerbe ausgeübt werden und unterliege somit der Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Mit der Note vom an die Bezirkshauptmannschaft Bregenz sei die Ausübung dieses Gewerbes an einer weiteren Betriebsstätte in Bregenz für den Betrieb des gegenständlichen Casinos im gleichen Umfang wie am Hauptort in Wien angezeigt worden. Unter Hinweis auf § 3 des Vorarlberger Veranstaltungsgesetzes vertrat die beschwerdeführende Partei die Ansicht, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes und des Vergnügungssteuergesetzes auf Veranstaltungen, die in der Gesetzgebung Bundessache seien, wie insbesondere unter anderem des Gewerbes, nicht anzuwenden seien.
Mit dem weiteren Schreiben der Landeshauptstadt Bregenz vom erläuterte die Behörde die ihrer Ansicht nach zur Anwendung kommenden rechtlichen Grundlagen. Es erging weiters die Aufforderung, eine nachvollziehbare Aufstellung der Bemessungsgrundlage für die Vergnügungssteuer vorzulegen.
Mit Ersuchen der Landeshauptstadt Bregenz vom an den Magistrat der Landeshauptstadt Linz wurde dieser gebeten, die erklärten Spieleinnahmen der letzten sechs Monate der beschwerdeführenden Partei am Standort Linz sowie die Anzahl der Spieltische und die Öffnungszeiten bekannt zu geben, da sich die Abgabenbehörde gezwungen sehe, die Spieleinnahmen am Standort in Bregenz mittels der Methode des äußeren Betriebsvergleiches zu schätzen, weil die Abgabepflichtige die Offenlegung der Bemessungsgrundlagen verweigere.
Mit dem Schreiben gleichfalls vom gab die beschwerdeführende Partei die Höhe der Turniereintrittsgelder für April und Mai 2009 mit EUR 4.446,-- und EUR 7.139,-- bekannt.
Anlässlich eines am abgehaltenen Augenscheins wurde festgestellt, dass der Standort in Bregenz an 365 Tagen im Jahr rund um die Uhr geöffnet habe. An 12 Spieltischen würden Pokerturniere von 19.00 Uhr bis 24.00 Uhr, sonntags von 17.00 Uhr bis 22.00 Uhr, und Cashgames, welche von einem Spielleiter kontrolliert würden, durchgeführt.
Am gab der Magistrat der Landeshauptstadt Linz bekannt, dass die beschwerdeführende Partei am Standort Linz ein "C.-Casino" betreibe, welches an 365 Tagen im Jahr rund um die Uhr geöffnet habe. Es gebe 7 Pokertische und einen Two Aces Tisch. Die Bemessungsgrundlagen (basierend auf Ausdrucken der beschwerdeführenden Partei) für den Zeitraum Jänner bis Juni 2009 wurden dem Schreiben vom angeschlossen.
Mit dem Schreiben der Landeshauptstadt Bregenz vom wurde die beschwerdeführende Partei erneut aufgefordert, alle Einnahmen aus den Kartenspielen mit Spieleinsatz, nicht nur die Spieleinnahmen aus den Pokerturnieren, bekanntzugeben. Dabei wurde unter anderem auf die Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen im Abgabeverfahren hingewiesen. Im Falle einer Nichtoffenlegung sehe sich die Abgabenbehörde gezwungen, die Spieleinnahmen am Standort in Bregenz mittels der Methode des äußeren Betriebsvergleiches zu schätzen. Orientiert habe man sich am Betrieb der Abgabepflichtigen in Linz. Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz habe mitgeteilt, dass der Betrieb in Linz gleich wie in Bregenz an 365 Tag im Jahr rund um die Uhr geöffnet habe. Es würden 8 Spieltische betrieben und die Spieleinnahmen würden für den Zeitraum vom 1. Jänner bis (181 Tage) auf Grund der von der steuerpflichtigen beschwerdeführenden Partei erklärten Umsätze EUR 498.631,-- betragen. Es würden somit in Linz durchschnittlich Spieleinnahmen pro Tag in Höhe von EUR 2.755,-- erzielt. Unter Zugrundelegung einer um 50 vH höheren Tischanzahl (12 in Bregenz und 8 in Linz) würden die durchschnittlichen Spieleinnahmen pro Tag mit EUR 4.132,-- geschätzt. Im Fall der Nichteinreichung der Erklärung werde an Hand dieser Schätzung die Abgabe festgesetzt. Die abgabepflichtige beschwerdeführende Partei werde um Stellungnahme zum Schätzungsergebnis gebeten.
In ihrer Stellungnahme vom wandte die beschwerdeführende Partei ein, dass für die Geltendmachung einer Vergnügungssteuer keine taugliche Rechtsgrundlage bestehe. Im Übrigen seien die tatsächlichen Umsätze des Betriebes in Linz nicht richtig wiedergegeben worden. Auch sei auf Grund der mehr als zehnjährigen Betriebsdauer eine Hochrechnung der in Linz erzielten Umsätze an Hand der vorhandenen Tische nicht statthaft.
1.2. Mit Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz vom erfolgte die Festsetzung der Vergnügungssteuer betreffend den Zeitraum April bis Juni 2009 im Ausmaß von EUR 28.924,-- zuzüglich eines Säumniszuschlages von 2 % (EUR 578,50), sohin insgesamt mit EUR 29.502,50. In der Bescheidbegründung wurde ausgeführt, es sei dem Vorwurf der Verletzung verfassungsrechtlicher Grundsätze entgegenzuhalten, dass die föderalistische Finanzverfassung Österreichs gestatte, bestimmte Veranstaltungsarten auf Länder- und Gemeindeebene unterschiedlich zu besteuern. Zudem habe die Abgabenbehörde in Kraft stehende Gesetze zu vollziehen und nicht auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu beurteilen. Der Hinweis auf das Gesetz über das Veranstaltungswesen sei nicht "rechtswesentlich". Auf Grund der Weigerung, die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften umfassend offen zu legen, bestehe die Notwendigkeit der Schätzung. Als Schätzungsmethode sei der Betriebsvergleich mit dem Standort der beschwerdeführenden Partei in Linz gewählt worden. Auf Basis der vom Magistrat der Landeshauptstadt Linz zur Verfügung gestellten Unterlagen seien die durchschnittlichen Spieleinnahmen pro Tag im Wege der Schätzung ermittelt worden. Die im Zuge des Parteiengehörs vorgebrachte Behauptung, die tatsächlichen Umsätze des Betriebes in Linz seien nicht richtig wiedergegeben, sei weder näher ausgeführt noch betragsmäßig konkretisiert worden.
1.3. Mit Schreiben der Landeshauptstadt Bregenz vom wurde die abgabepflichtige beschwerdeführende Partei erneut aufgefordert, alle Einnahmen aus den Kartenspielen mit Spieleinsatz bekannt zu geben. Auf die Mitwirkungspflicht der Partei wurde ausdrücklich hingewiesen. Im Falle einer Nichtoffenlegung sehe sich die Abgabenbehörde erneut gezwungen, die Spieleinnahmen am Standort in Bregenz mittels der Methode des äußeren Betriebsvergleiches - orientiert am Betrieb der Abgabepflichtigen in Linz - zu schätzen. Im Falle der Nichteinreichung einer Erklärung werde an Hand dieser Schätzung die Abgabe festgesetzt werden. Die abgabepflichtige beschwerdeführende Partei werde um Stellungnahme zum Schätzungsergebnis für den Abgabenzeitraum Juli bis September 2009 gebeten.
Eine diesbezügliche Stellungnahme erfolgte nicht.
Mit Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz vom wurde die Vergnügungssteuer für den Zeitraum Juli bis September 2009 im Ausmaß von EUR 29.241,80 zuzüglich eines Säumniszuschlages von 2 % (EUR 584,80), sohin mit insgesamt EUR 29.826,60 festgesetzt. Die Behörde begründete diesen Bescheid im Wesentlichen gleich wie den bereits erwähnten vom .
Die beschwerdeführende Partei bekämpfte auch diesen Bescheid mit Berufung.
1.4. Mit Beschluss der Abgabenkommission der Landeshauptstadt Bregenz vom (ausgefertigt am ) wurde den Berufungen der beschwerdeführenden Partei keine Folge gegeben.
1.5. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Vorstellung der beschwerdeführenden Partei keine Folge.
Ergänzend bzw. zusammenfassend hielt sie fest, die beschwerdeführende Partei führe seit erlaubte Kartenspiele ohne Bankhalter an einem näher genannten Standort in Bregenz im Rahmen eines freien Gewerbes durch. Das Lokal sei an 365 Tagen im Jahr rund um die Uhr geöffnet. An 12 Spieltischen würden Pokerturniere von 19.00 Uhr bis 24.00 Uhr, sonntags von 17.00 Uhr bis 22.00 Uhr, und Cashgames, welche von Spielleitern kontrolliert würden, durchgeführt. Für die Teilnahme am Kartenspiel hätten die Spieler Geldbeträge (Einsätze, Startgeld) zu bezahlen. Die beschwerdeführende Partei habe die Vergnügungssteuer weder erklärt noch entrichtet. Sie habe der Abgabenbehörde nur die Summe der Eintrittsgelder für die Turniere in den Monaten April 2009 und Mai 2009 mitgeteilt.
Rechtlich führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der als maßgebend angesehenen Rechtsgrundlagen und des Vorbringens in der Vorstellung aus, die föderalistische Finanzverfassung Österreichs gestatte, bestimmte Veranstaltungsarten auf Länder- und Gemeindeebene unterschiedlich zu besteuern. Die Vergnügungssteuer sei eine ausschließliche Gemeindeabgabe. Gegenstand der Abgabe seien unter anderem alle in Vorarlberg stattfindenden gesellschaftlichen Veranstaltungen, bei denen ein Eintrittsgeld verlangt werde. Das Gemeindevergnügungssteuergesetz sei geltendes Recht und von den Abgabenbehörden ihren Bescheiden zu Recht zu Grunde gelegt worden; auf die nunmehr behauptete Verletzung des Sachlichkeitsgebotes könne daher nicht näher eingegangen werden. Der belangten Behörde sei es verwehrt, die Verfassungsmäßigkeit des Gemeindevergnügungssteuergesetzes bzw. die Gesetzmäßigkeit der Vergnügungssteuerverordnung zu überprüfen.
Soweit sich die beschwerdeführende Partei dagegen wende, dass der Betrieb ihres Casinos als gesellschaftliche Veranstaltung im Sinne des § 2 des Gemeindevergnügungssteuergesetzes angesehen werde, sei darauf hinzuweisen, dass die erwähnte Gesetzesbestimmung in der Generalklausel die Merkmale einer Vergnügung im Unterhalten und im Ergötzen der Teilnehmer sehe. Dabei sei es gleichgültig, wenn die Veranstaltung auch noch anderen, nicht als Vergnügung anzusehenden Zwecken diene. Auch sei die vom Veranstalter verfolgte Absicht belanglos. Dass ein Pokerspiel geeignet sei, die Teilnehmer primär zu unterhalten und ihnen Freude zu bereiten, sei evident. Durch die einleitenden Worte im Abs. 3 des § 2 leg. cit. ("Vergnügungen im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere") werde klargestellt, dass die in diesem Absatz genannten Veranstaltungen jedenfalls als Vergnügungen zu gelten hätten und der Abgabepflicht unterlägen, ohne dass im Falle dieser Veranstaltungen noch geprüft werden müsste, ob sie im Sinne des Abs. 1 geeignet seien, die Besucher bzw. die Benützer zu unterhalten und zu ergötzen. Auch stelle § 2 Abs. 3 lit. (richtig:) i. leg. cit. ausdrücklich fest, dass öffentliche Vergnügungsveranstaltungen, wie Preiskartenspiele, der Abgabepflicht unterlägen.
Das Durchführen von Kartenspielen falle unter den allgemeinen Tatbestand des § 2 Abs. 1 des Vergnügungssteuergesetzes und werde zudem im Rahmen der demonstrativen Aufzählung in Abs. 3 lit. i. leg. cit. ausdrücklich erwähnt. Es finde sich weiter im Gesetz kein Hinweis darauf, dass der Verordnungsgeber derartige Spiele nicht der Besteuerung unterziehen dürfe. Auf Grund der klaren Umschreibung des Steuergegenstandes sei das Durchführen von Kartenspielen eine vergnügungssteuerpflichtige Veranstaltung. Das Gesetz über das Veranstaltungswesen, aus dem die beschwerdeführende Partei anderes ableite, sei insoweit nicht von Bedeutung.
Wenn sich die beschwerdeführende Partei darauf berufe, dass keine Eintrittsgelder zu bezahlen seien, sei ihr zu entgegnen, dass zwar gemäß § 6 des Gemeindevergnügungssteuergesetzes die Steuer nach dem Eintrittsgeld zu berechnen sei. Als Eintrittsgeld gelte jedoch - gleich wie bei der Kriegsopferabgabe -
grundsätzlich das gesamte Entgelt, das für die Teilnahme an einer Veranstaltung gefordert werde. Es sei daher davon auszugehen, dass der jeweilige Einsatz des Spielers das Eintrittsgeld bilde, wie dies der Verwaltungsgerichtshof (Hinweis unter anderem auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/15/0128) zum Kriegsopferabgabegesetz bereits ausgeführt habe. Auch führe die beschwerdeführende Partei selbst auf ihrer Homepage die Höhe der Eintrittsgelder (Einsätze) für die Teilnahme an den von ihr täglich organisierten Kartenspielen an: Die Höhe der Eintrittsgelder (Einsätze) sei nach Wochentagen unterschiedlich. Es müsse daher der beschwerdeführenden Partei möglich sein, eine Aufstellung an Kartengeldern bzw. Eintrittsgeldern vorzulegen. Sie habe schließlich auch in ihrem Antrag auf Bewilligung der Aussetzung der Einhebung der Abgabe damit argumentiert, dass die Einbringlichkeit der Abgabe auf Grund der Spieleinnahmen nicht gefährdet sei.
Soweit sich die beschwerdeführende Partei gegen das durchgeführte Schätzungsverfahren und dessen Ergebnis wende, sei darauf hinzuweisen, dass die Abgabenbehörden ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit im Beschwerdefall insofern nachgekommen seien, als sie im Rahmen des Ermittlungsverfahrens mehrfach versucht hätten, die tatsächlichen Einspielerlöse im Abgabenzeitraum zu eruieren. Ausgenommen die Bekanntgabe der Turniererlöse für die Monate April und Mai 2009 habe die beschwerdeführende Partei jedoch hierauf nicht reagiert. Die Schätzung sei daher zu Recht durchgeführt worden. Die Wahl der Schätzungsmethode stehe der Abgabenbehörde grundsätzlich frei. Einwände gegen eine Schätzung anhand der von der beschwerdeführenden Partei bekannt gegebenen Zahlen betreffend die Betriebsstätte in Linz bestünden - wie näher ausgeführt wird - nicht. Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei vermöge eine Rechtswidrigkeit der hier vorgenommenen Schätzung nicht aufzuzeigen.
1.6. Mit Beschluss vom , B 943/10-4, lehnte der gegen diesen Bescheid zunächst mit Beschwerde angerufene Verfassungsgerichtshof deren Behandlung ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG ab.
Begründend führte der Verfassungsgerichtshof unter anderem aus, die vorliegende Beschwerde rüge die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte. Die behaupteten Rechtsverletzungen wären aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen seien zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob die von der beschwerdeführenden Partei durchgeführten Spiele als "öffentliche Vergnügungsveranstaltungen" im Sinne des § 2 Abs. 3 lit. i Vorarlberger Gemeindevergnügungssteuergesetz zu qualifizieren seien, insoweit nicht anzustellen.
Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berühre, als eine Verletzung von Art. 8 MRK und § 1 DSG und ein Verstoß gegen die Kompetenzverteilung behauptet würden, lasse ihr Vorbringen die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe:
Die nach Art. 8 MRK und § 1 DSG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte stünden einer Offenlegungspflicht der beschwerdeführenden Gesellschaft hinsichtlich der für den Bestand und Umfang der Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nicht entgegen. Es sei auch nicht zu erkennen, dass die Einhebung einer Vergnügungssteuer nach dem Vorarlberger Gemeindevergnügungssteuergesetz so umfassend in den Kompetenztatbestand "Angelegenheiten des Gewerbes" hinein wirkte, dass sie als Regelung der Materie selbst gewertet werden müsste.
1.7. Vor dem Verwaltungsgerichtshof macht die beschwerdeführende Partei in ihrer - ergänzten - Beschwerde Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Die hier strittige ausschließliche Gemeindeabgabe (vgl. § 14 Abs. 1 Z. 8 FAG 2008) ist im (Vorarlberger) Gesetz über die Erhebung einer Gemeindesteuer vom Aufwand für Vergnügungen (Gemeindevergnügungssteuergesetz), LGBl. Nr. 49/1969 in der Fassung LGBl. Nr. 58/2001, näher geregelt:
"§ 1
Steuerberechtigung, Höhe der Steuer
(1) Die Gemeinden, die auf Grund bundesgesetzlicher Ermächtigung durch Beschluss der Gemeindevertretung Lustbarkeitsabgaben ausschreiben, haben diese Steuer (Vergnügungssteuer) nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erheben.
(2) …
(3) In dem Beschluss über die Erhebung der Vergnügungssteuer ist die Höhe der Steuer festzusetzen und gleichzeitig auszusprechen, ob die Steuer von allen Vergnügungen erhoben wird oder ob einzelne Arten von Vergnügungen von der Steuer ausgenommen werden. Hiebei kann der Steuersatz für einzelne Arten von Veranstaltungen und einzelne Zeitabschnitte verschieden festgesetzt werden. Insbesondere können auch verschiedene Steuersätze für gleichartige Veranstaltungen festgesetzt werden, je nachdem ob bei der Veranstaltung Speisen oder Getränke verabreicht werden oder nicht. Der Gemeindevertretungsbeschluss ist der Landesregierung unverzüglich bekannt zu geben.
§ 2
Steuergegenstand
(1) Vergnügungen im Sinne des § 1 sind Veranstaltungen, welche geeignet erscheinen, die Teilnehmer zu unterhalten und zu ergötzen. Diese Eigenschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Veranstaltung gleichzeitig auch noch erbauenden, belehrenden oder anderen, nicht als Vergnügung anzusehenden Zwecken dient oder dass der Unternehmer nicht die Absicht hat, eine Vergnügung zu veranstalten.
(2) Veranstaltungen, die ausschließlich … beruflichen Zwecken sowie Zwecken der Wirtschaftswerbung dienen, gelten nicht als Vergnügungen.
(3) Vergnügungen im Sinne des Abs. 1 sind unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 insbesondere:
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a) | … |
i) | öffentliche Vergnügungsveranstaltungen, wie Preiskartenspiele, Veranstaltung von Feuerwerken, öffentliche Umzüge in Verkleidungen; |
… | |
k) | Wettbewerbe aller Art und sportliche Vorführungen. |
§ 3 | |
Steuerbefreiungen | |
Der Vergnügungssteuer unterliegen nicht: | |
a) | Veranstaltungen von Theatern, die aus Mitteln des Bundes, des Landes oder einer Gemeinde des Landes Vorarlberg regelmäßig Zuschüsse mit Ausnahme solcher aus den Erträgnissen des Kulturgroschens erhalten; |
b) | das Halten von Rundfunkempfangsgeräten zum Betriebe in nicht öffentlichen Räumen; |
§ 4 | |
Steuerpflicht | |
Steuerpflichtig ist der Veranstalter. Als Veranstalter gilt, wer sich als Veranstalter öffentlich ankündigt oder der Behörde gegenüber ausgibt, im Zweifel derjenige, auf dessen Rechnung die Einnahmen der Veranstaltung gehen. Bei mehreren Veranstaltern haftet jeder Mitveranstalter gesamtschuldnerisch für die Entrichtung der Steuer. | |
… | |
§ 6 | |
Berechnung der Steuer |
(1) Die Steuer ist nach dem Eintrittsgeld zu berechnen.
(2) Als Eintrittsgeld ist das gesamte Entgelt anzusehen, das für die Teilnahme an der Veranstaltung ausschließlich des Kulturgroschens und der Kriegsopferabgabe sowie der Vergnügungssteuer selbst gefordert wird, gleichviel ob das Entgelt unmittelbar als solches eingehoben wird oder, wenn auch nur zum Teil, in den Speise- und Getränkepreisen enthalten ist. Im letzteren Falle gilt als Eintrittsgeld die Differenz zwischen den Durchschnittspreisen in Gast- und Schankbetrieben ohne vergnügungssteuerpflichtige Veranstaltungen und den bei der Veranstaltung geforderten Preisen. Zum Eintrittsgeld gehört auch die Gebühr für Kataloge und Programme, wenn die Teilnehmer ohne den Ankauf eines Kataloges oder Programmes zur Veranstaltung nicht zugelassen werden. Für die Beurteilung des Eintrittsgeldes ist es gleichgültig, ob es dem Veranstalter oder einer dritten Person zufließt. Wird neben dem Eintrittsgeld eine Sonderzahlung eingehoben (z.B. durch Sammlung oder durch Verkauf von Tanzmaschen u. dgl.), so ist dem Eintrittsgeld der Betrag der Sonderzahlung hinzuzurechnen.
(3) Als entgeltlich gilt eine Veranstaltung auch dann, wenn für die Teilnahme an der Veranstaltung ein Eintrittsgeld zwar nicht verlangt wird, die Besucher jedoch aufgefordert werden, für die Teilnahme freiwillig Programme u. dgl. zu kaufen oder Spenden zu geben. In diesem Falle ist die Steuer von den Gesamteinnahmen abzüglich der im Abs. 2 genannten Abgaben zu berechnen.
(4) Führt ein Veranstalter am gleichen Orte gleichzeitig oder unmittelbar nacheinander mehrere verschiedenartige Veranstaltungen durch, die nach der Art ihrer Zusammenstellung, Aufeinanderfolge und Ankündigung üblicherweise als ein Ganzes anzusehen sind, so ist bei der Berechnung der Steuer ein entsprechender Durchschnittssatz zur Anwendung zu bringen.
(5) Falls Eintrittskarten zur Ausgabe gelangen, ist die Steuer grundsätzlich nach dem auf der Karte angegebenen Preis ausschließlich der im Abs. 2 angeführten Abgaben und der Zahl der ausgegebenen Eintrittskarten zu berechnen, …
(6) Wenn von Organisationen oder Vereinen, deren überwiegender Zweck die Durchführung von Vergnügungen ist, regelmäßig wiederkehrende Veranstaltungen dargeboten werden, so sind bei der Berechnung der Vergnügungssteuer auch die zur Deckung der Kosten dieser Veranstaltung eingehobenen Mitgliedsbeiträge als steuerpflichtiges Entgelt anzusehen.
(7) …
…
§ 8
Pauschalierung
(1) Wenn die Bemessung der Steuer nach den verschiedenen Eintrittsgeldern besonders umständlich ist oder unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht oder für den Betrieb des Veranstalters störend oder hindernd wirkt, kann die Gemeinde die Steuer auf Antrag des Veranstalters oder von Amts wegen mit einem Pauschalbetrag bemessen, sofern hiedurch das Ergebnis der Steuer nicht wesentlich verändert wird.
(2) …
§ 9
Festsetzung und Entrichtung
(1) Die Steuerschuld entsteht mit der Entgegennahme des Eintrittsgeldes. Falls Eintrittsgelder zurückerstattet werden, vermindert sich die Steuerschuld um den zurückerstatteten Betrag.
(2) Binnen drei Tagen nach Durchführung der Veranstaltung hat der Veranstalter der Gemeinde eine nach den verschiedenen Eintrittsgeldern geordnete Zusammenstellung über den der Steuerbemessung zugrunde zu legenden Gesamtbetrag und die demnach zu entrichtende Steuer vorzulegen (Vergnügungssteuererklärung). In begründeten Ausnahmefällen kann die Gemeinde diese Frist bis zu einer Woche erstrecken.
(3) Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen kann die Gemeinde dem Veranstalter auf seinen Antrag gestatten, die Steuererklärung anstatt für jede einzelne Veranstaltung für Zeiträume bis zu höchstens einem Monat vorzulegen.
(4) …
(5) Die ausgewiesene Steuer ist spätestens bei Vorlage der Steuererklärung ohne weitere Aufforderung an die Gemeinde zu entrichten.
§ 10
Berechnung der Steuer nach der Fläche
(1) Wenn die Gemeinde auf die Berechnung der Steuer nach dem Eintrittsgeld verzichtet, kann sie bei Spielbanken die Steuer nach dem Ausmaß der den Besuchern zur Verfügung gestellten Flächen erheben. Zu diesen Flächen zählen insbesondere …
(2) Steuerpflichtig ist der Betreiber der Spielbank.
(3) Das Höchstmaß der Steuer beträgt …
(4) Die Steuer wird für jeden Tag, an dem die Spielbank geöffnet ist, erhoben.
(5) Der Betreiber der Spielbank hat monatlich eine Steuererklärung zu erstatten, diese innerhalb eines Monats und 15 Tagen nach Ablauf des betreffenden Kalendermonats beim Gemeindeamt einzureichen und gleichzeitig die ausgewiesene Steuer an die Gemeinde abzuführen.
…
§ 13
Eigener Wirkungsbereich und Behörden
(1) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches."
Nach § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung, wenn sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann, zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
Zu schätzen ist nach § 184 Abs. 2 leg. cit. insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Abgaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.
Zu schätzen ist ferner gemäß Abs. 3 der zitierten Bestimmung, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
2.2. Die beschwerdeführende Partei wendet sich vor dem Verwaltungsgerichtshof zunächst gegen die Ansicht der belangten Behörde, es liege eine Veranstaltung im Sinne des Gemeindevergnügungssteuergesetzes vor. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch sei eine Veranstaltung immer als kurzfristiges zeitliches Element zu sehen und keinesfalls ein auf Dauer eingerichteter Gewerbebetrieb. Darüber hinaus sei der Begriff der Veranstaltung im Land Vorarlberg selbst durch das Gesetz über das Veranstaltungswesen klar definiert. Auch aus diesem Gesetz ergebe sich die Kurzfristigkeit der Veranstaltung; demzufolge zutreffend nehme § 1 Abs. 3 des Gesetzes über das Veranstaltungswesen auch Veranstaltungen des Gewerbes von seinem Anwendungsbereich aus. So vertrete die Beschwerde - zusammenfassend - die Rechtsauffassung, dass Turniere und Meisterschaften dem Begriff der Veranstaltung zu subsumieren seien, nicht jedoch der gesamte Gewerbebetrieb, der das ganze Jahr täglich ohne Einschränkung rund um die Uhr offen halte. Für Turniere habe die beschwerdeführende Partei auch entsprechende Abgabenerklärungen der Behörde übermittelt.
Diesem Vorbringen ist zunächst zu erwidern, dass das Gemeindevergnügungssteuergesetz in § 10 ausdrücklich eine Regelung für Spielbanken trifft. Bei diesen handelt es sich jedenfalls nicht um kurzfristige "Veranstaltungen" im Sinne des Verständnisses in der Beschwerde. Demnach ist - zumindest bei vergleichbaren Unternehmen wie im Beschwerdefall - davon auszugehen, dass das Gesetz auch die von diesen ausgerichteten "Veranstaltungen" dauernden Charakters in die Abgabepflicht einbeziehen wollte. Angemerkt sei nur, dass nach § 10 Abs. 1 des Gemeindevergnügungssteuergesetzes die Gemeinde auch bei Spielbanken die Steuer nach dem Eintrittsgeld berechnen kann (vgl. erster Halbsatz).
Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem zum Vorarlberger Kriegsopferabgabegesetz ergangenen, die beschwerdeführende Partei betreffenden Erkenntnis vom , Zl. 2010/17/0005, zum Begriff der "gesellschaftlichen Veranstaltung" im Sinne des § 1 Abs. 1 des Kriegsopferabgabegesetzes darauf verwiesen, dass es nicht darauf ankommen könne, ob Karten- und Roulettespiele mit Spieleinsätzen, die - unbestritten - bei einer einmaligen Veranstaltung dem Kriegsopferabgabegesetz unterliegen würden, einmal oder mehrmals oder sogar 365 Tage im Jahr stattfinden.
Berücksichtigt man, dass § 3 lit. i des hier zugrunde zu legenden Gemeindevergnügungssteuergesetzes ausdrücklich "Preiskartenspiele" sowie in lit. k "Wettbewerbe aller Art" als Vergnügungen (und damit als Veranstaltungen nach diesem Gesetz) bezeichnet, dann kann es nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes für die Verwirklichung des Steuergegenstandes keinen Unterschied bedeuten, ob die entsprechende "Vergnügung" einmal im Jahr oder an allen 365 Tagen abgehalten wird.
Soweit die beschwerdeführende Partei in diesem Zusammenhang noch von einer "öffentlichen Veranstaltung" spricht, genügt der Hinweis, dass § 2 Abs. 1 des Gemeindevergnügungssteuergesetzes hinsichtlich der Abgabenpflicht eine Unterscheidung zwischen "öffentlichen" und anderen Veranstaltungen nicht vornimmt.
Die beschwerdeführende Partei unterliegt schließlich auch einem Missverständnis, wenn sie die Ansicht vertritt, die Absicht des Gewerbetreibenden, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil aus seiner Tätigkeit zu erzielen, somit das Vorliegen eines beruflichen Zweckes des Gewerbebetriebes, schließe im Sinne des § 2 Abs. 2 des Gemeindevergnügungssteuergesetzes die Abgabenpflicht aus: Im hier gegebenen Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob der Veranstalter im Rahmen seines Gewerbebetriebes (seines Berufes) "Vergnügungen" durchführt, sondern darauf, ob die Veranstaltung als solche geeignet erscheint, die Teilnehmer (zu denen nicht unbedingt der Veranstalter zu zählen ist) zu unterhalten und zu ergötzen. Dass aber die Teilnehmer an den von der beschwerdeführenden Partei veranstalteten Kartenspielen dies in der Absicht tun, sich dabei "zu unterhalten und zu ergötzen", kann auf Grund des feststehenden Sachverhaltes nicht zweifelhaft sein und hat die beschwerdeführende Partei auch nicht etwas anderes behauptet.
2.3. Soweit die beschwerdeführende Partei sich gegen die Schätzung und die Heranziehung der Betriebsergebnisse ihres Standortes in Linz ausspricht, genügt gemäß § 43 Abs. 2 VwGG der Hinweis auf das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/17/0005. In diesem hat der Verwaltungsgerichtshof näher dargelegt, dass weder gegen die Schätzung als solche noch deren Ergebnis rechtliche Bedenken bestehen. Zu dem weitergehenden Vorbringen der beschwerdeführenden Partei genügt der Hinweis gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 2010/17/0201.
2.4. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am