VwGH vom 13.12.2018, Ra 2018/18/0533

VwGH vom 13.12.2018, Ra 2018/18/0533

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober, den Hofrat Dr. Sutter und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision des A H in N, vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Grieskai 48, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , Zl. W200 2173532- 1/5E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang seiner Anfechtung (Abweisung der Beschwerde des Revisionswerbers hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung, des Ausspruchs nach § 52 Abs. 9 FPG, der Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 und der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Hazara, brachte am einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

2 Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, im Iran geboren worden und dort aufgewachsen zu sein. Er habe den Iran "wegen Unsicherheit und fehlender Menschenrechte" verlassen. In seinen Herkunftsstaat Afghanistan (seine Familie stamme aus der afghanischen Provinz Sar-e Pol) könne er nicht zurückkehren, weil er sich dort nicht auskenne. Die Gegebenheiten in Afghanistan seien ihm nicht geläufig. Es herrsche Krieg und Angehörige seiner Volksgruppe würden niedergemetzelt.

3 Mit Bescheid vom wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag zur Gänze ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel nach § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte gemäß § 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz (FPG) fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für eine freiwillige Ausreise legte das BFA mit zwei Wochen fest.

4 In der dagegen erhobenen Beschwerde bestritt der Revisionswerber unter anderem unter Hinweis auf zahlreiche Länderberichte, dass er als ein im Iran geborener Afghane gefahrlos nach Afghanistan zurückkehren und dort Fuß fassen könne. Eine mündliche Verhandlung wurde beantragt.

5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde des Revisionswerbers ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.

6 Die Feststellungen des Erkenntnisses - zum begehrten internationalen Schutz - lauten wie folgt:

"Der volljährige Beschwerdeführer besitzt die afghanische Staatsangehörigkeit, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischer Moslem.

Der Beschwerdeführer gibt an, im Iran geboren und aufgewachsen zu sein, dort immer gelebt und keine Anknüpfungspunkte in Afghanistan zu haben. Der Beschwerdeführer gibt an die Schule besucht zu haben.

Der Beschwerdeführer ist gesund, ledig und kinderlos. Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers leben im Iran.

Der Beschwerdeführer war in Afghanistan keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und wurden von ihm asylrelevante Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates nicht glaubhaft gemacht. Der Beschwerdeführer hat keine Verfolgung in Afghanistan aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung vorgebracht.

Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 201/1958 ... Dem Beschwerdeführer steht eine zumutbare innerstaatliche Fluchtbzw. Schutzalternative in der Stadt Kabul oder der Provinz Balkh zur Verfügung. Er ist jung, gesund, arbeitsfähig. Überdies ist davon auszugehen, dass die Angehörigen des Beschwerdeführers ihn im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan finanziell unterstützen. ...

Zur Lage im Herkunftsstaat wird auf die (auf den Seiten 5 bis 48 des Erkenntnisses) wiedergegebenen Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen."

7 Rechtlich folgerte das BVwG in Bezug auf den beantragten subsidiären Schutz, die Herkunftsregion des Revisionswerbers Sar-e Pol sei nicht gefahrlos erreichbar. Vor dem Hintergrund seiner individuellen Situation stehe ihm aber in Kabul bzw. Balkh eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung, da er jung, gesund und arbeitsfähig sei, über Berufserfahrung verfüge und im erwerbsfähigen Alter sei. Er spreche eine der Landessprachen auf Muttersprachenniveau und habe den Großteil seiner bisherigen Lebensjahre mit seiner afghanischen Familie zusammengelebt, weshalb er mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut sei. Aufgrund seiner gesammelten Berufserfahrung und seiner Arbeitsfähigkeit habe er die Möglichkeit, sich beispielsweise eine Existenzgrundlage in Kabul oder Mazar-e Sharif zu sichern. Die Sicherheit und Versorgung in Kabul und Mazar-e Sharif seien grundlegend gegeben, beide Städte könne der Revisionswerber auch sicher erreichen.

8 Gegen dieses Erkenntnis (mit Ausnahme der Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten) wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die in der Zulassungsbegründung und in der Sache geltend macht, das BVwG weiche unter anderem von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wonach Stellungnahmen, Positionen und Empfehlungen des UNHCR besonderes Gewicht beizumessen und besondere Beachtung zu schenken seien. Das BVwG stütze sich darauf, dass Kabul und die Provinz Balkh zwei Orte seien, die als inländische Fluchtalternative in Betracht kämen, obwohl der UNHCR in den am veröffentlichten Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender mit näherer Begründung eine inländische Fluchtalternative für afghanische Staatsangehörige in Kabul im Allgemeinen für nicht gegeben ansehe und auch in Bezug auf die Provinz Balkh massive Bedenken anmelde. Mit diesen Richtlinien habe sich das BVwG im angefochtenen Erkenntnis nicht beschäftigt. Im Übrigen finde die rechtliche Beurteilung des BVwG über das Vorhandensein einer inländischen Fluchtalternative in den Feststellungen des Erkenntnisses keine ausreichende Deckung.

9 Das BFA hat zu dieser Revision keine Revisionsbeantwortung erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

10 Die Revision ist zulässig und begründet.

11 Das BVwG geht in der angefochtenen Entscheidung davon aus, dass dem Revisionswerber eine Rückkehr in die - unbestritten - als Heimatregion identifizierte Provinz Sar-e Pol, aus der seine Familie stammt, nicht gefahrlos möglich ist. Stattdessen verweist das BVwG den - nach seinem Vorbringen - im Iran geborenen und aufgewachsenen Revisionswerber auf eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) in Kabul und in der Provinz Balkh.

12 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung dargelegt, welche Kriterien erfüllt sein müssen, um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können. Demzufolge reicht es nicht aus, dem Asylwerber entgegen zu halten, dass er in diesem Gebiet keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat. Es muss ihm vielmehr möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.

13 Ob dies der Fall ist, erfordert eine Beurteilung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und der persönlichen Umstände des Asylwerbers. Es handelt sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit getroffen werden muss (vgl. zum Ganzen , mwN).

14 Im vorliegenden Fall beschränken sich die Feststellungen des BVwG zu den persönlichen Umständen des Revisionswerbers - soweit für den Revisionsfall relevant - darauf, dass er volljährig, afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Moslem, sowie gesund, ledig und kinderlos sei. Seine Eltern und Geschwister würden im Iran leben.

15 Das weitere Vorbringen des Revisionswerbers, im Iran geboren worden und aufgewachsen zu sein bzw. dort die Schule besucht zu haben, wurde zwar in den Feststellungen erwähnt, jedoch keiner näheren Beurteilung dahingehend unterzogen, ob diese Angaben des Revisionswerbers der Entscheidung zugrunde gelegt werden.

16 Keine Grundlage in den Feststellungen (und in der Beweiswürdigung) finden die Erwägungen des BVwG im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung, der Revisionswerber verfüge über Berufserfahrung, spreche eine der Landessprachen auf Muttersprachenniveau und habe den Großteil seiner bisherigen Lebensjahre mit seiner afghanischen Familie zusammengelebt, weshalb er mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut sei. Insbesondere Letzteres hatte der Revisionswerber im Verfahren vor dem BFA ausdrücklich bestritten.

17 Ohne nähere Begründung geht das BVwG in seinen Feststellungen auch davon aus, dass die Angehörigen des Revisionswerbers ihn im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan finanziell unterstützen würden.

18 Schon die Auseinandersetzung mit den persönlichen Umständen des Revisionswerbers, auf deren Grundlage das Vorhandensein einer inländischen Fluchtalternative nach den rechtlichen Leitlinien der höchstgerichtlichen Rechtsprechung beurteilt werden soll, erweist sich daher im vorliegenden Fall als mangelhaft begründet.

19 Entscheidend ist allerdings, dass sich das BVwG im angefochtenen Erkenntnis mit den Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom nicht auseinander gesetzt hat.

20 In diesem Zusammenhang ist einerseits auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach diesen Richtlinien besondere Beachtung zu schenken ist ("Indizwirkung"; vgl. etwa -0106, und , Ra 2017/18/0166, jeweils mit weiteren Nachweisen). Diese Indizwirkung bedeutet zwar nicht, dass die Asylbehörden in Bindung an entsprechende Empfehlungen des UNHCR internationalen Schutz gewähren müssten. Allerdings haben die Asylbehörden (und dementsprechend auch das BVwG) sich mit den Stellungnahmen, Positionen und Empfehlungen des UNHCR auseinanderzusetzen und, wenn sie diesen nicht folgen, begründet darzulegen, warum und gestützt auf welche entgegenstehenden Berichte sie zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat gekommen sind (vgl. dazu etwa , mwN).

21 Die Verpflichtung zur Auseinandersetzung mit den Stellungnahmen, Positionen und Empfehlungen des UNHCR findet sich auch im einschlägigen Unionsrecht:

22 Art. 10 Abs. 3 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) sieht es als Pflicht der Mitgliedstaaten an zu gewährleisten, dass die Asylbehörde ihre Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz nach angemessener Prüfung trifft. Zu diesem Zweck hätten die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass genaue und aktuelle Informationen aus verschiedenen Quellen, wie etwa EASO und UNHCR sowie einschlägigen internationalen Menschenrechtsorganisationen, eingeholt werden, die Aufschluss geben über die allgemeine Lage in den Herkunftsstaaten der Antragsteller.

23 Speziell im Zusammenhang mit der Prüfung des internen Schutzes im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) ordnet Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie an, die Mitgliedstaaten hätten sicherzustellen, dass genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, eingeholt werden.

24 Die somit gebotene Auseinandersetzung mit den aktuellen Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom hat das BVwG fallbezogen unterlassen und sein Verfahren dadurch mit einem (weiteren) Verfahrensmangel belastet.

25 Die Relevanz dieses Verfahrensfehlers wird von der Revision zutreffend aufgezeigt, zumal der UNHCR die Verfügbarkeit einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative für afghanische Staatsangehörige (anders als das BVwG) in Kabul grundsätzlich verneint und in Bezug auf andere afghanische Städte - mit näher dargestellten Argumenten - problematisiert bzw. von einer sorgfältigen Prüfung für den jeweiligen bestimmten Antragsteller abhängig macht (vgl. S. 125 bis 129 der Richtlinien).

26 Eine solche sorgfältige Prüfung hat das BVwG im vorliegenden Fall aber nicht vorgenommen (vgl. auch ), wozu es (nach dem Inhalt der Beschwerde) im Übrigen auch der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung bedurft hätte, die zu Unrecht unterblieben ist.

27 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

28 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die § 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018180533.L00.1
Schlagworte:
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

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