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VwGH vom 14.11.2006, 2006/03/0106

VwGH vom 14.11.2006, 2006/03/0106

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des DDr. F S in W, vertreten durch Spohn/Richter & Partner Rechtsanwälte OEG in 1010 Wien, Salztorgasse 2, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom , Zl BMVIT-220.100/0028-II/SCH2/2005, betreffend Berichtigung eines Bescheides in einer Angelegenheit nach dem Eisenbahnenteignungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom war der W KG die Inanspruchnahme von Grundstücken des Beschwerdeführers durch zwangsweise Einräumung von näher bezeichneten Dienstbarkeiten gemäß § 17 Abs 1 EisbEG bewilligt worden.

Am erging gegenüber dem Beschwerdeführer ein Bescheid, der als bescheiderlassende Behörde das "AMT DER WIENER LANDESREGIERUNG, Magistratsabteilung 64, Rechtliche Bau-, Energie- , Eisenbahn- und Luftfahrtangelegenheiten" nennt und unter der Geschäftszahl des Enteignungsverfahrens (MA 64-EE21/8/2004) den Vollzug des genannten Enteignungsbescheides sowie die zwangsweise Einweisung der W KG in den physischen Besitz des enteigneten Grundstücks in einem näher bezeichneten Umfang bewilligt und als Termin für die Besitzeinweisung den festlegt. In der Begründung wird unter anderem Folgendes ausgeführt:

"Gemäß § 35 Abs 1 EisbEG setzt der zwangsweise Vollzug der Enteignung einen rechtskräftigen Enteignungsbescheid voraus und steht der Bezirksverwaltungsbehörde zu. ... Da die formalen Voraussetzungen für die Bewilligung des Vollzuges der Enteignung gegeben sind, war vom Magistrat als Bezirksverwaltungsbehörde der Vollzug der Enteignung zu bewilligen und der Tag der Einweisung in den physischen Besitz der enteigneten Flächen festzusetzen."

Dieser Bescheid enthält die Fertigungsklausel: "Für den Landeshauptmann: Mag. F".

Mit Bescheid vom berichtigte der "MAGISTRAT DER STADT WIEN, Magistratsabteilung 64, Rechtliche Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtangelegenheiten" den eben genannten Bescheid dahin, dass der Kopf "MAGISTRAT DER STADT WIEN, Magistratsabteilung 64, ..." ... und die Fertigungsklausel "Für den Abteilungsleiter" zu lauten habe. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Berichtigung einer Fertigungsklausel bzw Behördenbezeichnung dann zulässig sei, wenn aus dem Bescheid und auf Grund des zur Anwendung kommenden Gesetzes für den Bescheidadressaten die bescheiderlassende Behörde klar erkennbar sei. Da im gegenständlichen Bescheid sowohl bei der Zitierung des § 35 EisbEG als auch im letzten Absatz der Begründung auf die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde hingewiesen worden sei, sei die Unrichtigkeit im Zusammenhang mit dem Umstand, dass es sich um eine Vollstreckungsverfügung handle, klar erkennbar gewesen.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid hat die - im Devolutionsweg zuständig gewordene - belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Berichtigungsbescheid vom als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus:

Gemäß § 62 Abs 4 AVG könne die Behörde jederzeit Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. Im konkreten Fall sei bei einer Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde in mittelbarer Bundesverwaltung im Kopf anstelle der Behörde der mit anderen Behörden gemeinsame Hilfsapparat ("Amt der Wiener Landesregierung") angeführt und die falsche Fertigungsklausel verwendet worden. Die von der erstinstanzlichen Behörde für die Berichtigung gegebene Begründung sei "vollkommen zutreffend und berücksichtige überdies die in dieser Frage ergangene Judikatur". Klar zu erkennen sei, dass nicht etwa die Bezirksverwaltungsbehörde einen Bescheid des Landeshauptmannes geändert oder die bescheiderlassende Behörde ausgetauscht habe; vielmehr sei eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit in einem Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde von dieser selbst richtig gestellt worden.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der gegen diesen Bescheid zunächst an ihn gerichteten Beschwerde abgelehnt und sie mit Beschluss vom , B 3173/05, gemäß Art 144 Abs 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, durch den angefochtenen Bescheid sei ein nicht der Berichtigung zugänglicher Fehler dennoch berichtigt worden, nämlich ein "Austausch" der bescheiderlassenden Behörde erfolgt. Zur Erlassung der Vollstreckungsverfügung sei die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig gewesen, dessen ungeachtet habe der Landeshauptmann entschieden. Dieser Bescheid hätte, wenn überhaupt, nur durch den Landeshauptmann selbst, nicht aber die Bezirksverwaltungsbehörde berichtigt werden können.

Diese Ausführungen sind nicht zielführend.

Der Beschwerdeführer übersieht, dass auch Fehler hinsichtlich der Bezeichnung der bescheiderlassenden Behörde berichtigungsfähig im Sinne des § 62 Abs 4 AVG sind (vgl die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 214 ff zu § 62 AVG zitierte hg Judikatur). Unter Berücksichtigung des Inhaltes des erstinstanzlichen Bescheides vom in Verbindung mit der gesetzlichen Zuständigkeitsanordnung ist nicht zweifelhaft, dass ein berichtigungsfähiger Mangel vorgelegen ist:

Gemäß § 1 Abs 1 Z 1 VVG obliegt - vorbehaltlich des § 3 Abs 3 VVG - den Bezirksverwaltungsbehörden die Vollstreckung der von ihnen selbst oder von den ihnen übergeordneten Behörden erlassenen Bescheide. Die Ausnahmeregelung des § 3 Abs 3 VVG (Vollstreckung der Verpflichtung zu Geldleistungen durch das Gericht) kommt im vorliegenden Zusammenhang nicht zum Tragen.

Für die Erlassung der Vollstreckungsverfügung vom , den zwangsweisen Vollzug der Enteignung im Sinne des § 35 Abs 1 EisbEG, war also die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. So wird in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides ausdrücklich ausgeführt: "Gemäß § 35 Abs 1 EisbEG setzt der zwangsweise Vollzug der Enteignung einen rechtskräftigen Enteignungsbescheid voraus und steht der Bezirksverwaltungsbehörde zu ........ Da die formalen Voraussetzungen für die Bewilligung des Vollzuges der Enteignung gegeben sind, war vom Magistrat als Bezirksverwaltungsbehörde der Vollzug der Enteignung zu bewilligen und der Tag der Einweisung in den physischen Besitz der enteigneten Flächen festzusetzen."

Damit deutet inhaltlich nichts in die vom Beschwerdeführer gewiesene Richtung, der Landeshauptmann habe - entgegen der ausdrücklichen Darlegung, die Bezirksverwaltungsbehörde sei zuständig - eine ihm nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nehmen wollen. Vielmehr ist erkennbar, dass die Bezirksverwaltungsbehörde (Magistratsabteilung 64) entschieden hat und die dem widersprechende Fertigungsklausel ("Für den Landeshauptmann") auf einem offenkundigen Versehen beruht, das gemäß § 62 Abs 4 AVG jederzeit von der Behörde berichtigt werden kann (vgl die bei Walter/Thienel, aaO, unter E 218 f zu § 62 AVG zitierte hg Judikatur).

Die belangte Behörde hat daher zutreffend die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Berichtigungsbescheid abgewiesen.

Die Beschwerde war daher, da schon ihr Inhalt erkennen ließ, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen (§ 35 Abs 1 VwGG).

Wien, am