VwGH vom 22.08.2012, 2010/17/0196

VwGH vom 22.08.2012, 2010/17/0196

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler sowie die Hofrätinnen Dr. Zehetner und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Beschwerde der T GmbH Co KG in B, vertreten durch die Piaty Müller-Mezin Schoeller Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Glacisstraße 27/2, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , GZ. FA4A-26Ku1-273/2010, betreffend Vorschreibung von Kurabgabe, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Verhängung des Säumniszuschlages infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom schrieb der Bürgermeister der Stadtgemeinde B der Beschwerdeführerin für den Zeitraum Jänner bis Februar 2008 Kurabgabe in Höhe von EUR 10.577,-- (Jänner 2008) und EUR 11.929,-- (Februar 2008) vor. Davon habe die Beschwerdeführerin einen Betrag von EUR 3.945,-- noch nicht entrichtet. Begründend führte der Bürgermeister aus, die Beschwerdeführerin betreibe in B u.a. eine Rehabilitationsklinik und ein Hotel. Sie habe der Kurkommission für Jänner 2008 11.023 und für Februar 2008 12.456 kurabgabenpflichtige Nächtigungen gemeldet. Auf Grundlage dieser Nächtigungsmeldungen habe die Kurkommission B für den Zeitraum Jänner und Februar 2008 Kurabgaben in Höhe von EUR 11.023,-- (für Jänner 2008) bzw. EUR 12.456,-- (für Februar 2008) vorgeschrieben. Seitens der Abgabepflichtigen seien jedoch nur EUR 8.452,-- (Jänner 2008) bzw. EUR 10.109,-- (Februar 2008) abgeführt worden. Anträge auf Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 2 Abs. 4 Stmk. Kurabgabegesetz seien hinsichtlich dieses Zeitraums nicht gestellt worden. Daher habe die Kurkommission bei der Abgabenbehörde die bescheidmäßige Vorschreibung gemäß § 4 Abs. 2 leg. cit. beantragt. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens habe die Beschwerdeführerin der Abgabenbehörde Unterlagen vorgelegt, aus denen u.a. Namen, Aufenthaltsgrund und Anzahl der Nächtigungen von Personen zu entnehmen gewesen seien. Daraus ergebe sich, dass in Summe 903 Personen (Jänner 2008) bzw. 998 Personen (Februar 2008) von der Kurabgabe befreit seien, weshalb die Kurabgabe spruchgemäß vorzuschreiben gewesen sei.

In ihrer dagegen erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, es seien - entgegen der Ansicht der Abgabenbehörde erster Instanz - (auch) die Personen, die zur Rehabilitation in die Neuro- und in die Orthoabteilung der Rehabilitationsklinik der Beschwerdeführerin eingewiesen worden seien, von der Kurabgabe befreit. Diese Personen würden zur Rehabilitation im Rahmen der Gesundheitsvorsorge nach § 307d ASVG beherbergt, aber auch zur Vornahme medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen iSd § 302 ASVG (Anschlussheilbehandlung) aufgenommen. Die Patienten dürften aus medizinischen Gründen das örtliche Heilvorkommen - im Beschwerdefall Thermalwasser - nicht verwenden. Da sie die Kuranstalten und Kureinrichtungen nicht benützten, seien diese Patienten nach § 2 Abs. 2 Stmk KurabgabeG von der Kurabgabe ausgenommen.

Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde für die Beschwerdeführerin die Kurabgabe für den Zeitraum Jänner und Februar 2008 mit insgesamt EUR 22.506,-- zuzüglich 2 % Säumniszuschlag iHv EUR 78,90 fest. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der ihrer Meinung nach anzuwendenden Rechtsvorschriften aus, nach § 8 Abs. 3 Steiermärkisches Heilvorkommen- u. Kurortegesetz (Stmk HVKOG) dürfe ein Gebiet nur dann als Kurort anerkannt werden, wenn in diesem ein Heilvorkommen, die erforderlichen Betriebs- bzw. Aufbereitungsanlagen sowie weitere der Eigenart des Kurbetriebes entsprechende Einrichtungen vorhanden seien und das Vorliegen allgemeiner Voraussetzungen (u.a. eine einwandfreie und ausreichende Trinkwasserversorgung, Maßnahmen gegen die Rauch-, Staub- und Lärmplage, Maßnahmen gegen die Gefährdung und Belästigung der Kurgäste durch den Verkehr) nachgewiesen würden. Mit Bescheid vom habe die Steiermärkische Landesregierung B unter bestimmten Auflagen (etwa Aufschließung des Kurparks durch asphaltierte Wege, Ruhebänke und Abfallkörbe sowie nach Vorlage eines Gutachtens über den Lärmpegel im Bereich der Kuranstalt) als Kurort anerkannt.

Gem. § 2 Abs. 2 lit. c Stmk KurabgabeG seien Personen, die nachweisen, dass sie die Einrichtungen und Anlagen des Kurortes (Kurbezirkes) nicht benützten, von der Abgabepflicht ausgenommen. Der Ansicht der Beschwerdeführerin, dass dies dem Begriff "Kuranstalt und Kureinrichtungen" gemäß § 1 Abs. 7 Stmk HVKOG gleichzusetzen sei, könne nicht gefolgt werden. Der Begriff "Kuranstalten und Kureinrichtungen" scheine im Stmk KurabgabeG nicht auf. Die in § 2 Abs. 2 lit. c Stmk KurabgabeG verwendeten Begriffe "Einrichtungen und Anlagen des Kurortes" seien mit den Begriffen "Kuranstalten und Kureinrichtungen" (iSd Stmk HVKOG) nicht ident. Hätte der Gesetzgeber diese Identität herbeiführen wollen, hätte er bei der Formulierung des Befreiungstatbestandes des Stmk KurabgabeG vorgesehen, dass dieser für Personen gelte, "die nachweisen, dass sie die Kuranstalten und Kureinrichtungen nicht benützen". Darüber hinaus hätten die beiden Gesetze nicht denselben Regelungsbereich. Das Stmk HVKOG regle u.a., unter welchen Voraussetzungen ein Ort als Kurort anerkannt werde. Das Stmk KurabgabeG normiere hingegen die Kurabgabepflicht in Kurorten bzw. Kurbezirken. In diesem Zusammenhang verkenne die Beschwerdeführerin, dass das Stmk KurabgabeG hinsichtlich der Verpflichtung zur Abgabenentrichtung nicht auf den Zweck des Aufenthaltes in einem Kurort oder auf die physische Möglichkeit des einzelnen Abgabepflichtigen, die Anlagen und Einrichtungen des Kurorts zu nutzen, abstelle. Zur Erlangung der Anerkennung als Kurort müssten die besonderen Voraussetzungen (§ 8 Abs. 3 lit. a und b Stmk HVKOG) und die allgemeinen Voraussetzungen (§ 8 Abs. 3 lit. c Stmk HVKOG) kumulativ vorliegen. Darüber hinaus seien die im Anerkennungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen zu erfüllen. Dies sei mit Kosten verbunden, welche auch von der Kurkommission getragen würden. Gemäß § 1 Stmk KurabgabeG diene die Kurabgabe ausschließlich der Deckung der Ausgaben der Kurkommission. Daher seien auch die im Anerkennungsbescheid genannten Infrastruktureinrichtungen (zB öffentliche WC-Anlage, Ruhebänke, asphaltierte Wege) unter den Begriff "Einrichtungen und Anlagen des Kurortes" des § 2 Abs. 2 lit. c Stmk KurabgabeG zu subsumieren.

Es sei bisher lediglich ein Betrag von EUR 18.561,-- entrichtet worden sei. Da noch EUR 3.945,-- aushafteten, sei gemäß § 217 BAO ein Säumniszuschlag in Höhe von EUR 78,90 festzusetzen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das Steiermärkische Kurabgabegesetz 1980 (in der Folge: Stmk KurabgabeG), LGBl. Nr. 55/1980 (Wiederverlautbarung; § 2 Abs. 1 idF vor der Novelle LGBl. Nr. 12/2010, § 2 Abs. 2 idF der Novelle LGBl. Nr. 69/2001) lautet:

"§ 1

Art und Zweck der Abgabe

In den Gebieten, die nach den landesgesetzlichen Bestimmungen als Kurort (Kurbezirk) gelten, ist eine Kurabgabe zu entrichten. Diese Abgabe ist eine ausschließliche Landesabgabe im Sinne des § 6 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45. Der Ertrag dieser Abgabe ist in der Höhe seines Aufkommens im Kurort (Kurbezirk) den in den einzelnen Kurorten (Kurbezirken) bestehenden Kurfonds als Förderungsbeitrag des Landes zuzuführen und dient ausschließlich zur Deckung der Ausgaben der Kurkommissionen.

§ 2

Abgabepflicht

(1) Abgabenpflichtig sind die Kurgäste, das sind jene Personen, die sich während der Kursaison durch einen in der Kurordnung festgesetzten Mindestzeitraum im Kurort (Kurbezirk) aufhalten und nicht nach Abs. 2 von der Entrichtung der Abgabe ausgenommen sind. Die Kurabgabe ist neben der Fremdenverkehrsabgabe nach dem Steiermärkischen Fremdenverkehrsabgabegesetz 1980, LGBl. Nr. 54, zu entrichten.

(2) Von der Abgabepflicht sind ausgenommen:

a) Personen, die im Kurort (Kurbezirk) ihren ordentlichen Wohnsitz haben, und deren unterhaltsberechtigte Familienangehörige;


Tabelle in neuem Fenster öffnen
b)
Kinder unter 14 Jahren;
c)
Personen, die nachweisen, daß sie die Einrichtungen und Anlagen des Kurortes (Kurbezirkes) nicht benützen;
d)
( entfallen )
e)
Personen, die zum erforderlichen Pflegepersonal eines Kurgastes gehören oder im Kurort (Kurbezirk) beruflich beschäftigt sind, und Personen, die, ohne im Kurort (Kurbezirk) ständig zu wohnen, Eigentümer oder Pächter einer im Kurort (Kurbezirk) befindlichen Liegenschaft oder eines Betriebes sind, sofern sie die Einrichtungen und Anlagen des Kurortes (Kurbezirkes) nicht benützen;
f)
Kurgäste, die länger als ein Jahr im Kurort Aufenthalt nehmen, ab Beginn des 2. Jahres;
g)
Kriegsbeschädigte …;

(3) ...

(4) Personen, die auf eine Ausnahme von der Abgabepflicht Anspruch erheben, haben sich innerhalb 24 Stunden nach ihrer Ankunft im Büro der Kurkommission unter Vorlage jener Dokumente, aus denen das Vorhandensein des Ausnahmegrundes eindeutig hervorgeht, zu melden. ….

§ 4

Einhebung

(1) Sofern in der nach § 3 zu erlassenden Verordnung nichts anderes bestimmt wird, sind die Unterkunftgeber verpflichtet, die Kurabgabe von den Kurgästen einzuheben, und zwar spätestens bei der Begleichung der Rechnung für die Nächtigung bzw. bei der Beendigung des Aufenthaltes. Die Unterkunftgeber haben die eingehobene Kurabgabe bis 10. des nächstfolgenden Monats an die Kurkommission abzuführen. Die Einhebungspflichtigen haften für die richtige Abfuhr der Abgabe insoweit, als ihre eigene Rechnung vom Gast beglichen wurde.

(2) Wird die Abgabe nicht oder nicht vollständig geleistet, so hat die zuständige Gemeinde über Antrag der Kurkommission den ausständigen Betrag mittels Bescheid vorzuschreiben.

…"

Das Gesetz vom über natürliche Heilvorkommen und Kurorte (Steiermärkisches Heilvorkommen- und Kurortegesetz, in der Folge: Stmk HVKOG), LGBl. Nr. 161/1962, lautet:

"Der Steiermärkische Landtag hat in Ausführung der Bestimmungen des I. und III. Teiles des Bundesgesetzes vom , BGBl. Nr. 272, über natürliche Heilvorkommen und Kurorte, beschlossen:

§ 1.

Begriffsbestimmungen.

(1) Unter natürlichen Heilvorkommen im Sinne dieses Gesetzes - im folgenden kurz Heilvorkommen genannt - werden ortsgebundene, natürliche Vorkommen, die auf Grund besonderer Eigenschaften und ohne jede Veränderung ihrer natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen, ferner natürliche Faktoren ortsbedingter Art, die gleichfalls eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen, verstanden.

(2) Als Heilvorkommen gelten insbesondere:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
a)
Heilquellen,
b)
Heilpeloide,
c)
Heilfaktoren.

(6) Unter Kurorten im Sinne dieses Gesetzes werden Gebiete verstanden, in denen behördlich anerkannte Heilvorkommen ortsgebunden genutzt werden und in denen die hiefür erforderlichen Kureinrichtungen vorhanden sind.

(7) Unter Kuranstalten und Kureinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes werden Einrichtungen verstanden, die der stationären oder ambulanten Anwendung jener medizinischen Behandlungsarten dienen, die sich aus dem ortsgebundenen Heilvorkommen oder dessen Produkten ergeben.

§ 8.

Anerkennung als Kurort.

(1) Kurorte bedürfen der Anerkennung durch die Landesregierung, die mit Bescheid zu erteilen ist, wenn die nach diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen hiefür gegeben sind. ….

(2) Der Antrag auf Anerkennung als Kurort ….

(3) Als Kurort darf ein Gebiet nur dann anerkannt werden, wenn in diesem


Tabelle in neuem Fenster öffnen
a)
ein Heilvorkommen gemäß § 1 Abs. 1 vorhanden ist;
b)
die zur Ausnützung vorhandener Heilvorkommen erforderlichen Betriebs bzw. Aufbereitungsanlagen sowie weitere der Eigenart des Kurbetriebes entsprechende und nötigenfalls den Heilzweck fördernde Einrichtungen in zweckdienlicher, den wissenschaftlichen und fachlichen Erkenntnissen entsprechender Art vorhanden sind;
c)
allgemeine Voraussetzungen nachgewiesen werden, als welche insbesondere zu verstehen sind:
1.
eine einwandfreie und ausreichende Trinkwasserversorgung sowie Einrichtungen zur Beseitigung fester und flüssiger Abfallstoffe;
2.
Maßnahmen gegen die Rauch-, Staub- und Lärmplage mit besonderer Berücksichtigung industrieller Abgase und industrieller Staubentwicklung;
3.
die dauernde Anwesenheit mindestens eines Arztes im Kurort oder bei einer Jahresfrequenz von weniger als 500 Kurgästen die dauernde Anwesenheit eines Arztes zumindest während der Kursaison;
7.
Maßnahmen gegen die Gefährdung und Belästigung der Kurgäste durch den Verkehr, insbesondere das Vorhandensein mindestens einer für die jeweilige Jahresfrequenz an Kurgästen ausreichenden, allgemein zugänglichen, für jeden Fahrzeugverkehr gesperrten Promenade oder begehbaren Parkanlage;

§ 19.

Kurfonds.

(1) Die Anerkennung als Kurort (§ 8) bewirkt die Errichtung eines Fonds mit Rechtspersönlichkeit.

(2) Der Fonds hat seinen Sitz in der Gemeinde, die mit dem größten Gebietsanteil dem Kurbezirk angehört, und hat die Bezeichnung 'Kurfonds (Name des Kurortes)' zu führen. Er wird durch den Vorsitzenden der Kurkommission und ein weiteres von dieser Kommission bestimmtes Mitglied vertreten.

(3) Die Mittel des Kurfonds werden aufgebracht durch

a) Beiträge aus der Landeskurabgabe und allfällige Förderungsbeiträge des Landes Steiermark,

b) freiwillige Beiträge der örtlichen Fremdenverkehrsinteressenten,

c) freiwillige Zuwendungen der den Kurbezirk bildenden Gemeinden,

d) sonstige Zuwendungen und Erträgnisse aus dem Vermögen des Kurfonds und alle Einnahmen aus der Tätigkeit und den Geschäften der Kurkommission.

(4) Die Mittel des Kurfonds sind ausschließlich für Aufwendungen bestimmt, die zur Erfüllung der der Kurkommission nach § 21 Abs. 1 obliegenden Aufgaben erforderlich sind.

(5) ….

§ 20.

Kurkommission.

(1) Das Organ des Kurfonds ist die Kurkommission. …

(2) Ordentliche Mitglieder der Kurkommission sind …

§ 21.

Aufgaben der Kurkommission.

(1) Soweit es sich nicht um Aufgaben der dem Kurbezirk angehörenden Gemeinden handelt, hat die Kurkommission im Kurort alle Angelegenheiten des Kurwesens zu besorgen. Insbesondere obliegt ihr im Rahmen dieses Wirkungsbereiches

a) die Wahrnehmung und Förderung der Interessen des Kurortes und der Kurgäste;

b) die Anschaffung und Beistellung von Anlagen und Einrichtungen aller Art, die dazu bestimmt sind, vorwiegend den Kurgästen zu dienen und den Kurort zu fördern;

c) die zweckentsprechende Erhaltung und Vervollkommnung dieser Einrichtungen;


Tabelle in neuem Fenster öffnen
d)
die Verwaltung des Kurfonds Vermögens;
e)
die Erstattung einschlägiger Gutachten und Vorschläge in Angelegenheiten des Kurbetriebes;
f)
die Kur und Fremdenliste sowie allgemeine im Interesse des Kurbetriebes gelegene Informationen auszugeben und für den Kurort zu werben;
…"
Strittig ist im Beschwerdefall, ob die belangte Behörde der Beschwerdeführerin zu Recht Kurabgabe auch für jene Personen, die das örtliche Heilvorkommen (Thermalwasser) aus medizinischen Gründen nicht nützen durften (z.B. Personen unmittelbar nach operativen Eingriffen) und dies daher auch unterließen, vorgeschrieben hat.
Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, es sei in diesen Fällen mangels der Benützung von Einrichtungen und Anlagen des Kurortes die Ausnahme von der Abgabepflicht nach § 2 Abs. 2 lit. c Stmk KurabgabeG anzuwenden. Die Wendung "Einrichtungen und Anlagen des Kurortes" in § 2 Abs. 2 lit. c Stmk KurabgabeG sei nämlich iSd § 1 Abs. 7 Stmk HVKOG als "Kuranstalten und Kureinrichtungen" zu verstehen, also als Einrichtungen, die der stationären oder ambulanten Anwendung jener medizinischen Behandlungsarten dienen, die sich aus dem ortsgebundenen Heilvorkommen oder dessen Produkten ergeben. Die Beschwerdeführerin habe der Abgabenbehörde zum Nachweis des Vorliegens des Ausnahmetatbestandes eine Bestätigung des ärztlichen Leiters der Rehabilitationsklinik sowie Patientenlisten vorgelegt.
Die belangte Behörde hingegen hat ihrem Bescheid die Rechtsmeinung zugrundegelegt, dass die genannte Ausnahme deswegen nicht zur Anwendung gelangen könne, weil die Begriffe "Einrichtungen und Anlagen des Kurortes" (§ 2 Abs. 2 lit. c Stmk KurabgabeG) nicht mit "Kuranstalten und Kureinrichtungen" (iSd § 1 Abs. 7 Stmk HVKOG) gleichzusetzen seien, sondern die gesamten Infrastruktureinrichtungen des Kurortes umfassten. Nur Personen, welche die Infrastruktureinrichtungen des Kurorts insgesamt nicht nutzten, fielen aus dem Anwendungsbereich der Kurabgabe.
Wie der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2002/17/0346, (im Zusammenhang der Vorschreibung einer mit stationär aufgenommenen Patienten einer Krankenanstalt für interne Erkrankungen) ausgesprochen hat, scheiden Patienten einer Krankenanstalt nicht "von vornherein" aus dem Kreis der Abgabepflichtigen aus, sondern nur, wenn eine der Ausnahmen gemäß § 2 Abs. 2 Stmk KurabgabeG eingreift. Aus dieser Systematik des Gesetzes folgt, dass alle Personen, die sich für den Mindestzeitraum im Kurort (Kurbezirk) aufhalten, abgabepflichtig sind, sofern nicht § 2 Abs. 2 Stmk KurabgabeG zur Anwendung gelangt. Eine dritte Gruppe von Personen (neben der Gruppe der Abgabepflichtigen und der Gruppe der Befreiten), die sich zwar länger als den Mindestzeitraum im Kurort aufhalten, aber "von vornherein" nicht abgabepflichtig wären, weil sie die Einrichtungen nicht in Anspruch nehmen
können, g ibt es nicht.
Es ist daher zu prüfen, ob die belangte Behörde zu Recht das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes nach § 2 leg. cit. verneint hat. Dabei wird besonderes Augenmerk auf den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ausnahmetatbestand nach § 2 Abs. 2 lit. c Stmk KurabgabeG zu richten sein.
Es stellt sich zunächst die Frage, welche Bedeutung den in § 2 Abs. 2 lit. c Stmk KurabgabeG verwendeten Begriffen "die Einrichtungen und Anlagen des Kurortes (Kurbezirks)" zukommt. Zu deren Beantwortung ist auf den Wortsinn und insbesondere auch auf den Zweck der Regelung, auf den Zusammenhang mit anderen Normen sowie die Absicht des Gesetzgebers abzustellen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/15/0200, mwN).
Unter "die Einrichtungen und Anlagen des Kurortes (Kurbezirks)" sind zwar auch die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Kuranstalten und Kureinrichtungen iSd § 1 Abs. 7 Stmk HVKOG zu verstehen. Allerdings haben diese Begriffe einen weiteren Bedeutungsinhalt, weil davon auch andere Einrichtungen und Anlagen als die in § 1 Abs. 7 Stmk HVKOG angeführte Kuranstalten und Kureinrichtungen erfasst sind. Wenn die Bestimmung des § 2 Abs. 2 lit. c Stmk KurabgabeG auf "
die Einrichtungen und Anlagen" abstellt, so ist jedenfalls davon ausgehen, dass damit die Gesamtheit der Einrichtungen und Anlagen aller Art umfasst wird, die dazu bestimmt sind, den Kurort zu fördern, und nicht nur den Kurgästen zu dienen (vgl. § 21 Abs. 1 lit. b Stmk HVKOG). Dass eine Person einzelne Einrichtungen und Anlagen eines Kurortes (Kurbezirks) nicht benützt, kann somit nicht zur Abgabenbefreiung führen.
Die belangte Behörde hat auch zu Recht auf den Umstand hingewiesen, dass das Stmk KurabgabeG sich nicht der zum Zeitpunkt seiner Erlassung bereits in § 1 Abs. 7 Stmk HVKOG verwendeten Begriffe der Kuranstalten und Kureinrichtungen bedient hat. Dazu kommt auch die von der belangten Behörde ebenfalls zu Recht ins Treffen geführte Zweckwidmung der Kurabgabe. Nach § 1 dritter Satz Stmk KurabgabeG ist der Ertrag der Kurabgabe dem Kurfonds als Förderungsbeitrag des Landes zuzuführen. Er dient ausschließlich zur Deckung der Ausgaben der Kurkommissionen. Unter den "Ausgaben der Kurkommission" sind solche zu verstehen, die bei der ordnungsgemäßen Erfüllung der ihr zugewiesenen Aufgaben anfallen. Nach § 21 Abs. 1 Stmk HVKOG hat die Kurkommission im Kurort alle Angelegenheiten des Kurwesens zu besorgen. Dazu zählen die Wahrung und Förderung der Interessen des Kurortes und der Kurgäste (§ 21 Abs. 1 lit. a Stmk HVKOG), wozu auch die Anschaffung und Beistellung von Anlagen und Einrichtungen aller Art, die dazu bestimmt sind, vorwiegend den Kurgästen zu dienen und den Kurort zu fördern, gehört (lit. b leg. cit.). Dass damit ausschließlich die Errichtung und der Betrieb von Kuranstalten und Kureinrichtungen iSd § 1 Abs. 7 zu verstehen wäre, kann der genannten Bestimmung hingegen nicht entnommen werden. Der Umstand, dass die von der Kurkommission angeschafften Einrichtungen und Anlagen auch von anderen Personen als den Kurgästen, beispielsweise von den Einwohner des Kurortes benutzt werden können, ist im Gesetz vorgesehen, wie sich aus der Verwendung des Wortes "vorwiegend" in § 21 Abs. 1 lit. b Stmk HVKOG eindeutig ergibt. Auch dass es sich bei den in § 21 Abs. 1 leg. cit. genannten Aufgaben auch um solche handeln kann, wie sie auch den Gemeinden zukommen (wie etwa die Errichtung von Parkflächen und Gehwegen), spricht - anders als die Beschwerdeführerin vermeint - ebenfalls nicht gegen diese Deutung, soll doch mit dem Aufkommen der Kurabgabe bewirkt werden, dass eine Gemeinde den besonderen Anforderungen, die an sie als Kurort gestellt werden (vgl. etwa § 8 Abs. 3 lit. c Stmk HVKOG), gerecht werden kann.
Den obigen Ausführungen steht auch nicht die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Bestimmung des § 2 Abs. 2 lit. e Stmk KurabgabeG entgegen. Nach dieser Bestimmung sind bestimmte Personen (Pflegepersonal oder im Kurort (Kurbezirk) beruflich Beschäftigte, nicht ständig im Kurort (Kurbezirk) wohnende Eigentümer oder Pächter einer dort befindlichen Liegenschaft oder eines Betriebes) von der Abgabepflicht ausgenommen, sofern sie die Einrichtungen und Anlagen des Kurortes (Kurbezirkes) nicht benützen.
Die Regelung der lit. e in § 2 Abs. 2 Stmk KurabgabeG sieht eine Ausnahme für bestimmte Personengruppen vor, deren Aufenthalt am Kurort im Wesentlichen nicht den Zweck verfolgt, die Einrichtungen und Anlagen dieses Kurortes zu nutzen, sondern die sich in erster Linie aus beruflichen Gründen oder zu Erwerbszwecken dort aufhalten.
Die Ausnahmeregelung der lit. c in § 2 Abs. 2 Stmk KurabgabeG, die von der Erbringung eines besonderen Nachweises abhängig ist, findet ihre Anwendung insbesondere für Personen, die während ihres Aufenthaltes bettlägrig sind oder aus anderen Gründen ihre Unterkunft, die keine Kuranstalt ist, nicht verlassen können, sodass auszuschließen ist, dass sie die Einrichtungen und Anlagen des Kurortes (Kurbezirks) nützen. Dass es sich im Beschwerdefall um solche Personen handelt, hat die Beschwerdeführerin nicht behauptet. Solches ergibt sich auch nicht aus dem Berufungsvorbringen, wonach die Unterbringung der Patienten im Rahmen der Bestimmungen des § 302 ASVG ("Medizinische Maßnahmen") bzw. § 307d ASVG ("Gesundheitsvorsorge der Pensionsversicherungsträger") erfolgt sei.
Daraus ergibt sich für den Beschwerdefall, dass es nicht als rechtswidrig erachtet werden kann, wenn die belangte Behörde die von der Beschwerdeführerin als befreit behandelten Kurgäste nicht von der Abgabenpflicht ausgenommen hat.
Allerdings erweist sich der angefochtene Bescheid in anderer Hinsicht teilweise als rechtswidrig:
Spruch des erstinstanzlichen Bescheides ist die Festsetzung von Kurabgabe. Damit wird die Sache des konkreten Abgabeverfahrens und insoweit auch der Rahmen für die Abänderungsbefugnis der Abgabenbehörde zweiter Instanz im Berufungsverfahren im Sinne des § 289 Abs. 2 BAO festgelegt (vgl. das zur WAO ergangene hg. Erkenntnis vom , 2005/13/0047).
Die bescheidmäßige Vorschreibung des Säumniszuschlages wurde nach der Aktenlage erstmals durch den angefochtenen Bescheid bewirkt. Damit hat aber die belangte Behörde eine Entscheidung getroffen, die in die Zuständigkeit der Abgabenbehörde erster Instanz fällt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2009/16/0226, mwN).
Die Unzuständigkeit der belangten Behörde führt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG auch dann, wenn sie vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wurde, zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 92/13/0175). Der angefochtene Bescheid war somit hinsichtlich des Säumniszuschlages wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.
Im Übrigen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Wien, am