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VwGH vom 29.09.2008, 2006/03/0078

VwGH vom 29.09.2008, 2006/03/0078

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Mag. Samm im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Beschwerdesache der E B in A, vertreten durch Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl Agrar-480157/68-2005-I/Mü/Scw, betreffend Jagdgebietsfeststellung (mitbeteiligte Partei: Jagdgenossenschaft A, vertreten durch den Obmann des Jagdausschusses J S, in A), nach der am durchgeführten mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 436,70 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Mit Bescheid vom stellte die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen die Jagdgebiete in der Gemeinde A für die Jagdperiode vom bis fest. Hinsichtlich des Eigenjagdgebietes "H" der Beschwerdeführerin wurde gemäß § 10 Abs 4 und § 6 Oö Jagdgesetz 1964 ausgesprochen, dass die mit Berufungsbescheid der Oö Landesregierung vom getroffene Feststellung dieses Jagdgebietes im Ausmaß von 152,6045 ha auch für die neue Jagdperiode weitergelte (Spruchpunkt I.). Weiters verfügte die Bezirkshauptmannschaft gemäß § 10 Abs 3 lit b iVm § 13 Oö Jagdgesetz 1964 mehrere Gebietsabrundungen, wobei (im einzelnen genannte) Grundstücke vom Eigenjagdgebiet "H" im Ausmaß von 1,2132 ha abgetrennt und dem Genossenschaftsjagdgebiet A zugeschlagen wurden (Spruchpunkt II.A.), während andere Grundstücke bzw Grundstücksteile im Ausmaß von 8,4969 ha dem Jagdgebiet "H" zugeschlagen wurden (Spruchpunkt II.B.). Der darüber hinausgehende Arrondierungsantrag der Beschwerdeführerin wurde abgewiesen. In den Spruchpunkten III. und IV. stellte die Behörde erster Instanz das Genossenschaftsjagdgebiet A sowie einen Jagdeinschluss fest. Spruchpunkt V. betrifft die Verfahrenskosten.

Aufgrund der gegen diesen Bescheid von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung führte die belangte Behörde am eine Begehung der verfahrens-gegenständlichen Flächen unter Beiziehung der Parteien, des jagdfachlichen Amtssachverständigen und Vertretern des Oö Landesjagdbeirates durch, wobei die Beschwerdeführerin ihren Arrondierungsantrag teilweise einschränkte bzw präzisierte und den darüber hinausgehenden Berufungsantrag zurückzog.

In der Folge erstattete der jagdfachliche Amtssachverständige sein Gutachten vom . Dieses enthält hinsichtlich der im Berufungsverfahren noch strittigen Teilbereiche I, IV-östlicher Teil, IV-westlicher Teil und V (insbesondere östlicher Teil) der beantragten Arrondierungsflächen einen ausführlichen Befund und setzt sich für jede der angeführten Teilflächen mit der Frage, inwieweit eine jagdwirtschaftliche Notwendigkeit einer Abrundung besteht, auseinander. Zu dem im Süden des Eigenjagdgebietes der Beschwerdeführerin gelegenen "Teilbereich I" wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der zum Eigenjagdgebiet gehörige Waldkomplex die Einstände, insbesondere für das Rehwild, bilde, während die Hauptäsungsflächen im genossenschaftlichen Jagdgebiet der mitbeteiligten Partei lägen. Es sei daher jagdwirtschaftlich notwendig, geeignete Bereiche vorzusehen, die für das Eigenjagdgebiet eine Bejagungsmöglichkeit außerhalb des Waldes ermöglichten. Dazu biete sich als Grenze der sogenannte "Abach" an, der auf einer Länge von ca 500 m in einer Entfernung bis zu 70 m von der Eigenjagdgebietsgrenze parallel zu dieser verlaufe. Ebenso sei im Nordosten dieser Teilfläche eine Arrondierung zwischen dem Grenzpunkt 2421 und der Landesstraße erforderlich, wie sie von der Erstbehörde festgestellt worden sei. Mit diesen beiden Arrondierungen sei für das Eigenjagdgebiet auf mehr als 3/4 dieses Grenzzuges eine Bejagung auch auf Äsungsflächen außerhalb des Waldes möglich und damit die Benachteiligung gegenüber dem genossenschaftlichen Jagdgebiet beseitigt. Eine über dieses Ausmaß hinausgehende Arrondierungsfläche wäre eine klare Benachteiligung des genossenschaftlichen Jagdgebietes und hätte keine klar erkennbare Grenzziehung; im Hinblick darauf, dass einzelne Grundstücke in diesem Bereich von der Beschwerdeführerin nicht zur Arrondierung beantragt worden seien, würde eine zweckmäßige Jagdausübung auch durch eine "verwinkelte" Grenzlinie erschwert.

Zum "Teilbereich IV-östlicher Teil" wurde im Amtssachverständigengutachten u a ausgeführt, dass die Grundstücke 132/1 und 132/2, KG A, eine "L-förmige Fläche" aufwiesen, nur zwischen 30 und 40 m breit und mit dem Eigenjagdgebiet nur in einer Breite von etwa 30 m verbunden seien. Allseitig grenzten Flächen des genossenschaftlichen Jagdgebietes an. Eine zweckmäßige Jagdausübung durch das Eigenjagdgebiet auch auf Niederwild sei daher nicht möglich. Es sei somit aus jagdfachlicher Sicht der im erstinstanzlichen Bescheid verfügten Arrondierung zugunsten des Jagdgebietes der mitbeteiligten Partei zuzustimmen.

Zum "Teilbereich IV-westlicher Teil" führte der Amtssachverständige aus, "die Parzellen 115 bzw 673 ragen jeweils fingerförmig" in das Jagdgebiet der jeweils anderen Partei. Hier sei eine Arrondierung zugunsten des genossenschaftlichen Jagdgebietes vorzunehmen, weil die der Beschwerdeführerin gehörige "Wiesenparzelle 115" durch die natürliche Grenze des Baches getrennt von den angrenzenden Eigenjagdflächen liege und der Bach eine eindeutige und zweifelsfreie Trennlinie zwischen den beiden Jagdgebieten darstelle. Die Arrondierung des genannten Grundstückes sei daher aus jagdfachlicher Sicht deutlich geeigneter als eine Arrondierung der "mit Schwarzerlen bestockte(n) Parzelle 673", die einen Einstandsbereich im genossenschaftlichen Jagdgebiet bilde, von dem das Wild vornehmlich in die benachbarten Felder (des Genossenschaftsjagdgebietes) ausziehe.

In Bezug auf den "Teilbereich V-östlicher Teil" wurde schließlich festgehalten, dass die Eigenjagd zwar eine "stark verwinkelte Jagdgebietsgrenze" aufweise, "eine Wald-Feld-Grenze ist jedoch nur in einem kleinen Teilstück der Parzelle 569/1 vorhanden" und es sei ein Ausziehen des Wildes aus diesem Waldkomplex sowohl in Richtung des Eigenjagdgebietes nach Süden als auch in Richtung des genossenschaftlichen Jagdgebietes möglich. Obwohl die "Parzellen 116, 114/1 und 114/2" auf drei Seiten vom Eigenjagdgebiet umschlossen seien, sei "eine Arrondierung dieses Teiles aus jagdfachlicher Sicht trotzdem nicht angemessen, da das Eigenjagdgebiet an dieser Stelle nur eine jagdlich kaum nutzbare Breite von ca 60 m aufweist". Weiters sei die derzeitige Jagdgrenze vor Ort deutlich durch Waldränder und durch einen Weg klar erkennbar.

In der Folge gab der Oö Landesjagdbeirat am eine fachliche Stellungnahme ab, in der er im Wesentlichen zum gleichen Ergebnis kam wie der jagdfachliche Amtssachverständige.

Hiezu gab die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ab und legte mit einer weiteren Eingabe ein jagdwirtschaftliches Privatgutachten des DI R N vor. Der Privatgutachter bezog sich darin auch auf ein Gutachten des Ass.-Prof. DI Dr. J D, das in einem Jagdgebietsfeststellungsverfahren einer früheren Jagdperiode erstattet worden war, und führte aus, dass er sich diesem "vollinhaltlich anschließe".

Die belangte Behörde ersuchte den jagdfachlichen Amtssachverständigen um eine ergänzende Stellungnahme, die im angefochtenen Bescheid - ebenso wie das Gutachten vom und die Stellungnahme des Privatsachverständigen - zusammengefasst wiedergegeben wird. Demnach "wiederholte" der Amtssachverständige in seiner ergänzenden jagdfachlichen Stellungnahme vom "im Wesentlichen seine gutachtlichen Aussagen vom und stellte fest, dass der Privatsachverständige in maßgeblichen Punkten von falschen Tatsachen und Annahmen ausgegangen sei, sodass sich daraus keinerlei Anhaltspunkte ergeben, die zu einer anderslautenden jagdfachlichen Beurteilung führen könnten". So sei etwa vom Privatsachverständigen entgegen der Darlegung im Gutachten des jagdfachlichen Amtssachverständigen behauptet worden, dass hinsichtlich der (den "Teilbereich I" betreffenden) "Verweigerung eines Ausschusses auf der Parzelle 2211, KG A" der Amtssachverständige und der Oö Landesjagdbeirat "eine über dieses Ausmaß hinausgehende Arrondierung jagdwirtschaftlich (für) notwendig halten, aber darin eine klare Benachteiligung des genossenschaftlichen Jagdgebietes sehen, weil dem Pächter des genossenschaftlichen Jagdreviers dann das Errichten von Jagdeinrichtungen am Waldrand nicht mehr möglich wäre". Dies sei falsch und entspreche nicht den Tatsachen. Die Grundstücke 132/1 und 132/2, KG A, würden entgegen den Ausführungen des Privatsachverständigen keinen einheitlichen und gut geformten Grundstückskomplex darstellen. Durch die geringe Breite dieser Parzellen sei "eine zweckmäßige Jagdausübung auf dem Eigenjagdgebiet auf Rehwild, keinesfalls aber auch auf Niederwild kaum möglich", sodass diese Flächen aus jagdfachlicher Sicht dem Genossenschaftsjagdgebiet zuzuschlagen gewesen seien. Auch die Parzelle 115 sei mit dem Eigenjagdgebiet nur auf einer Länge von 60 m und nicht, wie vom Privatsachverständigen angegeben, auf einer Länge von 80 m verbunden; auf den restlichen 250 m werde dieses Grundstück zur Gänze vom genossenschaftlichen Jagdgebiet umschlossen. Hinsichtlich der zur Arrondierung beantragten Parzellen 116, 114/1 und 114/2 sei die Feststellung des Privatsachverständigen, dass diese vom Eigenjagdgebiet auf drei Seiten umschlossen würden und in dieses hineinreichten, richtig, allerdings werde von ihm nicht erwähnt, dass das Eigenjagdgebiet an dieser Stelle selbst nur eine jagdlich kaum nutzbare Breite von ca 60 m erreiche und anschließend auf einer Länge von ca 700 m allseitig vom genossenschaftlichen Jagdgebiet umschlossen werde. Die im Gutachten des Privatsachverständigen angeführte unbedingte Notwendigkeit der Arrondierung der Parzellen 114/1 und 114/2 zum "Anstellen der Eigenjagdflächen" 125/6 und 126/4 begründe sachlich keinesfalls eine Arrondierung. Zusammenfassend werde festgehalten, dass durch das vorgelegte Privatgutachten kein Anlass für eine anderslautende Beurteilung des Sachverhaltes gesehen werden könne.

Nach Einholung dieser ergänzenden Stellungnahme vom wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid ab.

Begründend führte sie nach Wiedergabe des Verfahrensablaufes und der erwähnten Gutachten aus, dass sie auf der Grundlage "des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der vorstehend zitierten bzw. wiedergegebenen Gutachten und Stellungnahmen" zur Auffassung gelangt sei, dass es einerseits bei der zugunsten der mitbeteiligten Partei vorgenommenen Arrondierung zu bleiben habe und andererseits die von der Beschwerdeführerin beantragten weiteren Arrondierungsflächen nicht zu deren Gunsten vom genossenschaftlichen Jagdgebiet abzutrennen seien. Der Anschluss dieser Grundflächen habe sich, wie im angefochtenen Bescheid näher dargelegt wird, nicht als "aus jagdwirtschaftlichen Gründen erforderlich" im Sinne des § 13 Oö Jagdgesetz 1994 erwiesen. Die Gutachten des von der Beschwerdeführerin beigezogenen Privatsachverständigen und des DI Dr. D seien aufgrund von (in der Stellungnahme des Amtssachverständigen vom dargestellter) Mängel und der darauf gestützten Schlussfolgerungen des Privatsachverständigen nicht geeignet gewesen, das objektive, unbedenkliche und schlüssige Gutachten des Amtssachverständigen vom , welches auch durch die Stellungnahme des Jagdbeirates vom untermauert werde, in seiner Beweiskraft zu erschüttern. Auch die Zitierung des Gutachtens des in einem früheren Verfahren erstatteten Privatgutachtens des Ass.- Prof. DI Dr. J D könne die Beweiskraft der Aussagen des jagdfachlichen Amtssachverständigen in seinem Gutachten vom nicht erschüttern. Die von der Beschwerdeführerin beantragten Arrondierungen würden zwar aus deren Sicht sinnvoll und zweckmäßig erscheinen, die nach dem Jagdgesetz geforderte jagdwirtschaftliche Notwendigkeit sei jedoch keinesfalls gegeben.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung mit Beschluss vom , B 3613/05, ablehnte und sie mit Beschluss vom , gemäß Art 144 Abs 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abtrat.

II.

Über diese - von der Beschwerdeführerin im Hinblick auf § 34 Abs 2 VwGG auftragsgemäß ergänzte - Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am erwogen:

1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die belangte Behörde keine mündliche Verhandlung durchgeführt habe, in der es den Parteien möglich gewesen wäre, dem Amtssachverständigen Fragen zu stellen. Es habe kein "faires Verfahren" vor einem "independent and impartial tribunal" stattgefunden, die Entscheidung sei willkürlich ohne kontradiktorisches Ermittlungsverfahren ergangen und verletze die Beschwerdeführerin u a in ihrem Eigentumsrecht und in ihrem Recht auf gesetzmäßige Arrondierung des Jagdgebietes. Die belangte Behörde habe das Recht der Beschwerdeführerin auf Parteiengehör verletzt, weil sie dieser das ergänzende Gutachten des Amtssachverständigen vom nicht zur Stellungnahme übermittelt habe. Da es dabei um die "zentralen Fragen des Verfahrens ging", sei diese Verletzung von Verfahrensvorschriften "entscheidungswesentlich". Eine "richtige und vollständige Sachverhaltsfeststellung" sei ebenso unterblieben wie eine "ordnungsgemäße Bescheidbegründung". Der von der belangten Behörde herangezogene Amtssachverständige, bei dem keine "dienstrechtliche Unabhängigkeit" gegeben sei, sei kein "unabhängiger und unparteiischer Sachverständiger". Schließlich sei der Privatsachverständige der Beschwerdeführerin "fachlich jedenfalls eindeutig höher einzuschätzen" als der Amtssachverständige.

2. Berufungsbehörde in Verfahren über Arrondierungen nach dem Oö Jagdgesetz ist die Landesregierung. Die Entscheidung über die Abrundung von Jagdgebieten zählt, wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom , B 3613/05, mit dem er die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid abgelehnt hat, ausgeführt hat, nicht zum "Kernbereich" der "civil rights" im Sinne des Art 6 EMRK. Wie der Verfassungsgerichtshof in diesem Beschluss unter Hinweis auf seine Vorjudikatur (vgl VfSlg 11.500/1987 und 17.644/2005) weiter ausführt, reicht daher die nachprüfende Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes (einschließlich der von diesem zu beachtenden Verfahrensgarantien des Art 6 EMRK und der Möglichkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) und des Verfassungsgerichtshofes hin, um den Verfahrensgarantien des Art 6 EMRK zu entsprechen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die vorliegende Beschwerde am eine mündliche Verhandlung gemäß § 39 VwGG durchgeführt.

3. Gemäß § 13 Abs 1 Oö Jagdgesetz, LGBl Nr 32/1964 idF vor der Novelle LGBl Nr 138/2007 (JG), hat die Bezirksverwaltungsbehörde bei der Jagdgebietsfeststellung auf Antrag zum Zweck entsprechender Gebietsabrundung (Arrondierung) aneinandergrenzender Jagdgebiete einzelne Teile von dem einen Jagdgebiet abzutrennen und dem anderen zuzuschlagen (Arrondierungsgebiet), wenn jagdwirtschaftliche Gründe die Gebietsabrundung erfordern. Gemäß § 13 Abs 1 letzter Satz JG ist ein Antrag auf (neuerliche) Gebietsabrundung spätestens sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Jagdperiode zu stellen. Die neuen Grenzen sind gemäß § 13 Abs 2 leg. cit nach Möglichkeit so zu ziehen, dass sie mit Gräben, Wegen oder sonst in der Natur vorhandenen, deutlich kenntlichen, natürlichen oder künstlichen Grenzen zusammenfallen. Durch die Gebietsabrundung darf die Fläche des Jagdgebietes nicht unter 115 Hektar sinken. Nach dieser Rechtslage hat eine Jagdgebietsabrundung zur Folge, dass die abgetrennten Flächen für die Dauer der Jagdperiode zu dem Jagdgebiet gehören, dem sie zugewiesen werden (vgl Reisinger/Schiffner, Oberösterreichisches Jagdrecht (2002) 39, Anm 13 zu § 13 JG).

Sinn und Zweck des § 13 Abs 1 JG ist es - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keineswegs, durch umfangreiche Abrundungen zu Lasten eines Jagdgebietes gehende Ideallösungen zu schaffen; sie dient vielmehr dazu, dass unter möglichster Aufrechterhaltung des bestehenden Ausmaßes der Jagdgebiete ungünstig verlaufende Grenzen bereinigt werden können, wenn "jagdwirtschaftliche Gründe die Gebietsabrundung erfordern". Aufgrund des Grenzverlaufes entstehende Schwierigkeiten beim Bejagen, die den Rahmen der durch die Begrenzung eines Jagdgebietes üblicherweise in Kauf zu nehmenden Beeinträchtigungen des Jagdbetriebes nicht übersteigen, bilden keinen Grund für eine Arrondierung (vgl die Erkenntnisse vom , Zl 2001/03/0454 (zum Kärnter Jagdgesetz) und , Zl 97/03/0210 (zum Oö JG), mwN).

4. Die belangte Behörde hat sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausführlich mit den Gutachten des Amtssachverständigen, des DI R N und des DI Dr. D auseinandergesetzt und dargelegt, aus welchen Erwägungen sie sich dem Gutachten des Amtssachverständigen anschloss und dieses dem Bescheid zugrunde legte. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin und dem von ihr beigezogenen Sachverständigen bei dem von ihr durchgeführten Lokalaugenschein Gelegenheit gegeben, ihren Standpunkt mündlich sowie an Ort und Stelle darzulegen. Weiters hatte die Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit, zum Gutachten des Amtssachverständigen vom Stellung zu nehmen, wovon sie auch Gebrauch machte und diesem Gutachten unter anderem durch Vorlage des Privatgutachtens des DI R N entgegentrat. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes war die belangte Behörde nach der Durchführung des Lokalaugenscheines auch ohne weitere Verhandlung in der Lage, das Gutachten des Amtssachverständigen und die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Privatgutachten hinsichtlich ihrer Beweiskraft zu würdigen und den entscheidungswesentlichen Sachverhalt festzustellen. Zur Durchführung einer weiteren Verhandlung vor der belangten Behörde bestand von daher keine Veranlassung.

5.1. Die Beschwerdeführerin bemängelt jedoch zutreffend, dass der belangten Behörde insofern ein Verfahrensmangel unterlaufen ist, als sie der Beschwerdeführerin keine Gelegenheit gegeben hat, sich auch zur ergänzenden Stellungnahme des Amtssachverständigen vom im Rahmen des Parteiengehörs zu äußern. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl 2005/05/0372, ausgesprochen hat, stellt auch die "Replik" eines Amtssachverständigen auf ein Privatgutachten ein Gutachten des Amtssachverständigen und damit ein Beweismittel dar, wenn sich die Behörde in der Begründung des Bescheides auf dieses maßgeblich stützt. Auch eine solche Stellungnahme ist in diesem Fall, der Verpflichtung nach § 45 Abs 3 AVG folgend, dem Parteiengehör zu unterziehen.

Dass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid auch auf die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen gestützt hat, steht aufgrund der Wiedergabe dieser Stellungnahme im Bescheid und der mehrfachen Bezugnahme darauf im Rahmen der Beweiswürdigung außer Zweifel. Diese Stellungnahme wäre daher dem Parteiengehör zu unterziehen gewesen.

5.2. Der Verwaltungsgerichtshof kann diesen Verfahrensmangel gemäß § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG jedoch nur aufgreifen, wenn von der beschwerdeführenden Partei im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof konkret dargetan wird, dass es nicht auszuschließen ist, dass die belangte Behörde bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

In der vorliegenden Beschwerde hat die Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt, inwiefern sie den Ausführungen des Amtssachverständigen im Falle der Gewährung von Parteiengehör (entweder im schriftlichen Wege oder allenfalls im Rahmen einer Verhandlung vor der belangten Behörde) anders als durch das von ihr ohnehin schon vorgelegte Privatsachverständigengutachten entgegen getreten wäre. Zur Darlegung der Relevanz reichte das Vorbringen, dass es bei einer Stellungnahme bzw bei der Befragung des Amtssachverständigen um "die zentralen Fragen des Verfahrens" gegangen wäre, jedenfalls nicht aus.

5.3. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerdeführerin nicht hinreichend dargestellt, welche konkreten Gründe, die nicht bereits in den vorgelegten Privatgutachten enthalten waren, sie dem Amtssachverständigen im Rahmen des Parteiengehörs entgegen gesetzt hätte.

Zunächst ist das allgemeine Vorbringen, es hätten sicherlich Argumente gefunden werden können, die eine andere Entscheidung der Behörde möglich gemacht hätten, dazu nicht ausreichend.

Die Beschwerdeführerin hat auch nicht konkret aufgezeigt, dass für das Verfahrensergebnis wesentliche neue Argumente in der ergänzenden Stellungnahme des Amtssachverständigen vom enthalten gewesen wären. Insbesondere das angesprochene Argument des Amtssachverständigen, dass im "Teilbereich I" der beantragten - und teilweise auch vorgenommenen - Arrondierung eine Bejagung auf Äsungsflächen ohnehin auf mehr als 3/4 des dortigen Grenzzuges möglich sei und der "Abach" eine klare Grenzziehung ermögliche, ist bereits im Gutachten vom enthalten. Soweit der Sachverständige in der ergänzenden Stellungnahme darüber hinaus ausführte, es sei nicht relevant, ob die gegenständlichen Parzellen in früheren Jagdperioden dem Eigenjagdgebiet zugeschlagen worden waren, sondern es sei nur die aktuelle Situation zu berücksichtigen, konnte die Beschwerdeführerin mit ihrem Hinweis darauf, sie hätte dem Amtssachverständigen im Falle des Parteiengehörs die Frage gestellt, was sich im Bereich der Parzelle 2211 gegenüber der früheren Situation geändert habe, keine Relevanz des Verfahrensmangels darlegen. Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom , Zl 2001/03/0454, dargelegt hat, erfolgen Arrondierungen nur für einen bestimmten Zeitraum, sodass ein davon rechtlich Betroffener nicht davon ausgehen kann, dass eine Jagdgebietsfeststellung oder Jagdgebietsabrundung eine darüber hinausgehende zeitliche Wirkung - im Sinn einer Kontinuität - entfaltet. Vielmehr kommt es darauf an, dass zum Zeitpunkt einer Jagdgebietsfeststellung oder Jagdgebietsabrundung die erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind. Mit dem bloßen Hinweis darauf, dass in einer früheren Jagdperiode eine Arrondierung in einem anderen (größeren) Umfang vorgenommen wurde, konnte somit eine Unschlüssigkeit des Gutachtens oder der Stellungnahme des Amtssachverständigen nicht aufgezeigt werden.

Aus dem weiteren Vorbringen, der Amtssachverständige habe in seiner Stellungnahme eine unzulässige rechtliche Würdigung vorgenommen, kann schon deshalb keine Notwendigkeit abgeleitet werden, die Gutachtensergänzung einem neuerlichen Parteiengehör zu unterziehen, weil der Umstand, dass ein Sachverständiger in teilweiser Überschreitung seiner Aufgabe auf Rechtsfragen eingeht, nur zur Unbeachtlichkeit dieser Teile seiner Aussagen führt; dies ändert aber nichts daran, dass die übrigen innerhalb der ihm gezogenen Grenzen verbliebenen fachlichen Ausführungen als Verfahrensergebnisse zu berücksichtigen sind (vgl das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg Nr 8982/A).

Auch mit dem Vorbringen, in der ergänzenden Stellungnahme des Amtssachverständigen sei nicht auf die nach § 13 JG maßgeblichen Kriterien eingegangen worden und das notwendige Ausmaß der Arrondierung ergebe sich nicht - wie vom Amtssachverständigen ausgeführt - aus einer bloßen Milderung der durch eine Jagdgebietsgrenze gegebenen Beeinträchtigungen auf ein normales Maß, sondern es wäre in einer ergänzenden Stellungnahme von der Beschwerdeführerin dargestellt worden, dass die Jagd nur im Falle der beantragten Arrondierung bestmöglich für Wald und Wild ausgeübt werden könne, hat die Beschwerdeführerin keine Relevanz des unterlassenen Parteiengehörs dargetan. Wie oben bereits dargelegt, ist Sinn und Zweck des § 13 Abs 1 Oö JG nach der - auch zum Oö JG ergangenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keineswegs, durch umfangreiche Abrundungen zu Lasten eines Jagdgebietes gehende Ideallösungen zu schaffen; sie dient vielmehr dazu, dass unter möglichster Aufrechterhaltung des bestehenden Ausmaßes der Jagdgebiete ungünstig verlaufende Grenzen bereinigt werden können, wenn "jagdwirtschaftliche Gründe die Gebietsabrundung erfordern", wobei gemäß § 13 Abs 2 Oö JG die neue Grenzziehung nach Möglichkeit entlang von Gräben, Wegen oder sonst in der Natur vorhandenen, deutlich kenntlichen, natürlichen oder künstlichen Grenzen vorzunehmen ist. Eine optimale Jagdausübung ist - wie oben erwähnt - kein Grund für eine Arrondierung, vielmehr sind aufgrund des Grenzverlaufes bestehende Schwierigkeiten beim Bejagen, die den Rahmen des durch die Begrenzung eines Jagdgebietes Üblichen nicht übersteigen, in Kauf zu nehmen.

5.4. Auch mit den Ausführungen des in der mündlichen Verhandlung von der Beschwerdeführerin beigezogenen Privatsachverständigen DI Dr. D vermochte die Beschwerdeführerin nicht konkret aufzuzeigen, dass sie im Falle der Einräumung von Parteiengehör ein Privatgutachten vorgelegt hätte, dem ein höherer Beweiswert zugekommen wäre als dem Amtssachverständigengutachten.

Der Privatsachverständige bezog sich einerseits auf die dem Verfahren von Anfang an zugrunde liegende Problematik, dass nach Ansicht der Beschwerdeführerin sie als Waldeigentümerin Verbissschäden zu tragen, selbst aber einen geringeren Nutzen aus Abschüssen ziehen könne als die Eigentümer der umliegenden Liegenschaften. Andererseits äußerte er sich zu Umständen bzw Schlussfolgerungen, die nicht nur in der ergänzenden Stellungnahme des Amtssachverständigen, sondern schon im ursprünglichen Gutachten enthalten waren, und führte sodann lediglich aus, dass man sicher noch mehr Argumente gegen die ergänzende Stellungnahme hätte finden können.

5.5. Abschließend ist festzuhalten, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausführlich begründet hat, warum sie dem Amtssachverständigengutachten folgte und nicht den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Privatgutachten. Diese oben (I.) wiedergegebenen beweiswürdigenden Erwägungen vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht als unschlüssig zu erkennen.

5.6. Da die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nicht darzulegen vermochte, dass die belangte Behörde im Falle der Einräumung von Parteiengehör zur ergänzenden Stellungnahme vom zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen können, hat sie die Relevanz des in Rede stehenden Verfahrensmangels nicht im Sinne des § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG aufgezeigt.

6. Weiters machte die Beschwerdeführerin geltend, dass der von der belangten Behörde herangezogene Amtssachverständige, bei dem keine "dienstrechtliche Unabhängigkeit" gegeben sei, kein "unabhängiger und unparteiischer Sachverständiger" gewesen sei. Damit zeigt die belangte Behörde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Die Behörde hat gemäß § 52 Abs 1 AVG grundsätzlich einen der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständigen) beizuziehen. Nur unter den Voraussetzungen des § 52 Abs 2 oder 3 AVG kann die Behörde ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen. Sind Amtssachverständige im Sinne des § 7 AVG befangen, so haben sie sich gemäß § 53 Abs 1 erster Satz AVG der Ausübung ihres Amtes zu enthalten.

Dass der - bei Erstattung seines Gutachtens nicht an Weisungen gebundene - Amtssachverständige im vorliegenden Fall aus konkreten Gründen, etwa durch ein Naheverhältnis zu einer der Verfahrensparteien oder aus sonstigen wichtigen Gründen, bei Erstattung seines Gutachtens nicht unbefangen gewesen wäre oder dass es mit Rücksicht auf Besonderheiten des Falles geboten gewesen wäre, einen nichtamtlichen Sachverständigen beizuziehen, behauptet die Beschwerdeführerin nicht. Aus dem bloßen Umstand, dass der Amtssachverständige Bediensteter der belangten Behörde ist, kann eine Parteilichkeit des Sachverständigen aber nicht abgeleitet werden.

Schließlich kann der Verwaltungsgerichtshof auf Grundlage der im Verfahren erstatteten Gutachten auch nicht erkennen, dass der Privatsachverständige der Beschwerdeführerin, wie diese vermeint, "fachlich jedenfalls eindeutig höher einzuschätzen" sei als der Amtssachverständige. Dass die belangte Behörde das Gutachten des Amtssachverständigen und das dazu erstattete Privatgutachten hinsichtlich ihrer Beweiskraft nicht in schlüssiger Weise gewürdigt hätte, kann - wie schon oben ausgeführt - jedenfalls nicht gesagt werden.

7. Da auch die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes auf Grundlage des Oö Jagdgesetzes keinen Bedenken begegnet, weil sich aus dem festgestellten Sachverhalt "jagdwirtschaftliche Gründe", welche eine weitere Gebietsabrundung erfordert hätten, nicht ableiten lassen, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

8. Zu dem in der Beschwerde gestellten Antrag, bei der mündlichen Verhandlung die Privatsachverständigen der Beschwerdeführerin, DI Dr. D und DI N zu hören, ist darauf hinzuweisen, dass die gegenständliche Jagdsache - wie oben dargelegt - nicht im Kernbereich des Zivilrechtes liegt, sodass die nachprüfende Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes einschließlich der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausreicht, um den Verfahrensgarantien des Art 6 EMRK zu entsprechen. Die gegenständliche, gemäß § 39 VwGG auf Antrag der Beschwerdeführerin durchgeführte mündliche Verhandlung hatte den Zweck, die geltend gemachten Verfahrensmängel auf ihre Relevanz hin zu klären und den Verwaltungsgerichtshof in die Lage zu versetzen, die Verfahrensrügen der Beschwerdeführerin Punkt für Punkt zu überprüfen (vgl. EGMR Zumtobel, Serie A 268-A Z 31 f, Ontenberg, Serie A 295-B Z 33 f, Fischer, Serie A 312 Z 34 i, Grabenwarter, Verfahrensgarantien in der Verwaltungsgerichtsbarkeit (1997) 378 ff (380, 384), 411 ff (417 f, 427 f, 462 f) mwN).

Dem anwesenden Privatsachverständigen DI Dr. D wurde in der Verhandlung auch Gelegenheit gegeben, zur ergänzenden Stellungnahme des Amtssachverständigen Stellung zu nehmen. Dass die Beiziehung eines weiteren Privatsachverständigen, dessen Ladung von der Beschwerdeführerin ursprünglich beantragt worden war, zur Darlegung der Relevanz des Verfahrensmangels erforderlich gewesen wäre, ist nicht ersichtlich und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt.

9. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.

Wien, am