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VwGH vom 04.05.2006, 2006/03/0049

VwGH vom 04.05.2006, 2006/03/0049

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des Ing. H S in B, vertreten durch Dr. Martin Holzer, Rechtsanwalt in 8600 Bruck an der Mur, Herzog Ernst Gasse 2a, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom , Zl KUVS-K2-1307/14/2005, betreffend Disziplinarstrafe nach dem Kärntner Jagdgesetz 2000, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am (als Jagdschutzorgan) an einem näher genannten Ort eine Labradorhündin getötet und dadurch gröblich gegen jagdrechtliche Vorschriften, nämlich § 49 Abs 3 des Kärntner Jagdgesetzes 2000 (K-JG), verstoßen. Damit habe er einen Verstoß gegen die Standespflichten gemäß § 90 Abs 2 K-JG begangen und es wurde über ihn die Disziplinarstrafe des Ausschlusses aus der Kärntner Jägerschaft auf die Dauer von zwei Jahren verhängt.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus:

Auch wenn die Labradorhündin Wild gehetzt habe, sei der Beschwerdeführer gemäß § 49 Abs 3 K-JG nicht berechtigt gewesen, das Tier zu töten: Das Recht zur Tötung von Wild hetzenden Hunden nach § 49 Abs 1 lit c K-JG bestehe gemäß § 49 Abs 3 K-JG unter anderem nicht gegenüber Jagdhunden, die als solche gekennzeichnet oder sonst erkennbar seien. Der Beschwerdeführer habe eine schwarze Labradorhündin getötet; diese Hunderasse sei den Jagdhunden zuzuzählen. Auf Grund der typischen Rassenmerkmale hätte der Beschwerdeführer die getötete Hündin als Jagdhund erkennen können. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei für die Ausnahme vom Tötungsrecht nicht Voraussetzung, dass der Hund zur besonderen jagdlichen Verwendung ausgebildet sei, sich im jagdlichen Einsatz befinde oder dem Einsatz entsprechend gekennzeichnet sei. Selbst wenn die Tötung der Hündin auf ungenügendes Ansprechen zurückzuführen sei, liege grob fahrlässiges Verhalten und damit ein gröblicher Verstoß gegen die Bestimmung des § 49 Abs 3 leg cit - verbunden mit einer Verletzung der Interessen der Kärntner Jägerschaft - vor. Durch dieses Verhalten habe der Beschwerdeführer gravierend gegen das Ansehen und die Interessen der Kärntner Jägerschaft verstoßen. Bei der Strafbemessung sei erschwerend nichts, mildernd die bisherige Unbescholtenheit zu werten gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß § 49 Abs 1 lit c K-JG sind die Jagdschutzorgane in Ausübung ihres Dienstes berechtigt, in ihrem Aufsichtsgebiet Hunde zu töten, die Wild hetzen.

Gemäß § 49 Abs 3 K-JG besteht das Recht zur Tötung von Hunden nicht gegenüber Jagdhunden, Blindenhunden, Polizeihunden, Hunden der Gendarmerie, der Zollwache, des Bundesheeres und Hirtenhunden sowie Fährten- und Lawinensuchhunden, wenn sie als solche gekennzeichnet oder sonst erkennbar sind.

Gemäß § 90 Abs 2 K-JG liegt ein Vergehen gegen die Standespflichten vor, wenn ein Mitglied der Kärntner Jägerschaft wiederholt oder gröblich jagdrechtliche Vorschriften übertritt, Grundsätze der Weidgerechtigkeit missachtet oder die Satzungen und Interessen der Kärntner Jägerschaft verletzt.

Gemäß § 90 Abs 6 K-JG sind Disziplinarstrafen:


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a)
der einfache Verweis,
b)
der strenge Verweis,
c)
der Ausschluss aus der Kärntner Jägerschaft auf bestimmte Zeit,
d) der Ausschluss aus der Kärntner Jägerschaft auf Dauer.
Im Zentrum des Beschwerdevorbringens steht die Ansicht des Beschwerdeführers, nicht schon die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Hunderasse mache einen Hund zum Jagdhund im Sinne des § 49 Abs 3 K-JG, sondern erst eine entsprechende - im Beschwerdefall nicht vorhanden gewesene - jagdliche Ausbildung und Kennzeichnung. Der Beschwerdeführer verweist dazu auf Bestimmungen des Steiermärkischen und des Tiroler Jagdgesetzes und vertritt die Auffassung, mangels jagdlicher Ausbildung und jagdlichen Einsatzes der von ihm getöteten - nicht als Jagdhund gekennzeichneten - Labradorhündin gelte diese nicht als Jagdhund im Sinne des § 49 Abs 3 K-JG.
Dem ist Folgendes zu entgegnen:
Die belangte Behörde hatte bei ihrer Entscheidung das Kärntner Jagdgesetz anzuwenden, nicht Jagdgesetze anderer Bundesländer. Unerheblich ist also, dass § 35 Abs 2 lit c des Tiroler Jagdgesetzes wildernde Jagdhunde nur dann vom Tötungsrecht ausnimmt, wenn sie - abgesehen von weiteren Voraussetzungen - "in dem ihnen zukommenden Dienste verwendet werden". Unmaßgeblich ist auch die zu § 60 Steiermärkisches Jagdgesetz 1986 ergangene "jagdliche Disziplinarjudikatur der Steirischen Jägerschaft".
Eine Legaldefinition des Begriffs "Jagdhunde" fehlt im K-JG. Dieser Begriff ist daher nach den allgemeinen Auslegungsregeln zu verstehen. Wenn - wie im vorliegenden Fall - nicht der Zusammenhang mit anderen Rechtsvorschriften bzw systematische oder teleologische Überlegungen etwas anderes erfordern, ist dabei zunächst von der Bedeutung dieses Begriffes im allgemeinen Sprachgebrauch auszugehen, soweit in den "beteiligten Verkehrskreisen" nicht ein anderes Begriffsverständnis herrscht. Im Jagdlexikon, BLV Verlagsgesellschaft 1983, 377, heißt es unter dem Begriff "Jagdhunde": "Die zur Jagd verwendeten Hunde(rassen). Eingeteilt in die Rassengruppen der Laufhunde (Bracken, einschließlich Schweißhunde), Stöberhunde, Vorstehhunde, Erdhunde und Apportierhunde. .... ."
Das K-JG folgt diesem Begriffsverständnis, wonach Jagdhunde durch ihre Rassenmerkmale bestimmt werden:
Schon ausgehend vom Wortlaut des § 49 Abs 3 K-JG (".... wenn sie als solche gekennzeichnet oder sonst erkennbar sind") ergibt sich, dass das Gesetz eine besondere Kennzeichnung des Hundes für die Ausnahme vom Tötungsrecht nicht voraussetzt; vielmehr reicht es, dass der Hund (als Jagdhund, Blindenhund etc) "sonst erkennbar" ist. Wäre stets eine Kennzeichnung erforderlich, bliebe für den vom Gesetzgeber geregelten Fall, dass ein Jagdhund als solcher "sonst erkennbar" ist, kein Raum. Dass allenfalls "als Blinden-, Polizei-, Zollwache-, Bundesheer- oder Lawinenhunde unterschiedlichste Hunderassen verwendet werden", wie der Beschwerdeführer vorbringt, schließt nicht aus, dass hinsichtlich eines Jagdhundes schon die Rassezugehörigkeit den Hund zum Jagdhund macht und zur Erkennbarkeit als Jagdhund führt (vgl Anderluh/Havranek, Kärntner Jagdrecht4 (2002), Anmerkung 10 zu § 49 K-JG: "Jagdhunde werden an den Rassemerkmalen (oder an dem Leuchthalsband), Gendarmerie- oder Polizeidiensthunde sowie Hunde der Zollwache an den Stöberdecken, Blindenhunde an den Rot-Kreuz-Decken und Lawinensuchhunde am 5 - 7 cm großen, um den Hals getragenen Abzeichen, sowie an gelben Decken, die beidseitig mit Abzeichen versehen sind, erkennbar sein ."
Dieser Befund wird bestätigt durch einen Blick auf die Erwägungen des historischen Gesetzgebers. Schon die erstinstanzliche Behörde hat darauf hingewiesen, dass im Kärntner Jagdgesetz 1961 die Tötung von (wildernden) Jagdhunden ausdrücklich erlaubt war, es sei denn, sie wären erkennbar in jagdlicher Verwendung. Die Erläuterungen zum Entwurf eines Kärntner Jagdgesetzes 1977 sprechen die durch diese Novelle erfolgte Einschränkung des Tötungsrechtes deutlich an. Hier heißt es: "Die Regelung über das Recht zur Tötung von Hunden und Katzen wurde im Vergleich zur Regelung des Jagdgesetzes 1961 wesentlich eingeschränkt..... Jagdhunde werden an den Rassemerkmalen, Gendarmeriediensthunde an den Stöberdecken, Blindenhunde an den Rot-Kreuz-Decken erkennbar sein " (Erläuterungen zu § 49).
Es ist also davon auszugehen, dass schon die entsprechende Rasse einen Hund zum Jagdhund im Sinne des § 49 Abs 3 K-JG macht. Eine zusätzliche jagdliche Ausbildung ("Abführung") ist dafür nicht erforderlich; es ist auch nicht zu sehen, inwieweit eine solche Ausbildung bei einem wildernden Hund "erkennbar" im Sinne des § 49 Abs 3 K-JG sein könnte.
Durch die Tötung einer, wenngleich Wild hetzenden, Labradorhündin - diese Rasse ist unstrittig den Jagdhunden zuzurechnen - hat der Beschwerdeführer daher gegen § 49 Abs 3 K-JG verstoßen.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die Einstellung eines wegen dieses Vorfalls gegen ihn wegen §§ 125, 126, 222 StGB geführten Strafverfahrens gemäß § 90 Abs 1 StPO kein Hindernis für eine Bestrafung nach § 90 Abs 2 K-JG:
Art 4 des Protokolls Nr 7 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (7. ZP, BGBl Nr 628/1988) erhielt durch das Protokoll Nr 11 (BGBl III Nr 30/1998) die Überschrift "Recht, wegen derselben Sache nicht zweimal vor Gericht gestellt oder bestraft zu werden" und hat folgenden Wortlaut:
"Art 4
Recht, wegen der selben Sache nicht zweimal vor Gericht gestellt oder bestraft zu werden
1. Niemand darf wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden.
2. Abs 1 schließt die Wiederaufnahme des Verfahrens nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht des betreffenden Staates nicht aus, falls neue oder neu bekannt gewordene Tatsachen vorliegen oder das vorausgegangene Verfahren schwere, den Ausgang des Verfahrens berührende Mängel aufweist.
3. Dieser Artikel darf nicht nach Art 15 der Konvention außer Kraft gesetzt werden."
Den zu dieser Bestimmung von der Republik Österreich erklärten Vorbehalt, dass eine Verurteilung wegen der selben Tat in einem Disziplinarverfahren oder Verwaltungsstrafverfahren nicht ausgeschlossen sei, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil vom , EGMR 33/1994/480/562 ("Gradinger", ÖJZ 1995, 954), als unwirksam erklärt und klar gestellt, dass auch die von Verwaltungsbehörden zu ahndenden strafbaren Handlungen in den Anwendungsbereich der Konvention und der Bestimmung des Art 4 Z 1 7. ZP fallen. Ziel des Art 4 7. ZP sei es, die Wiederholung eines Strafverfahrens zu verbieten, das bereits durch eine endgültige Entscheidung abgeschlossen wurde.
Der Verfassungsgerichtshof schloss sich in seinem Erkenntnis vom , VfSlg Nr 14.696, der Bewertung der Vorbehaltserklärung Österreichs zu Art 4 7. ZP durch den EGMR als unwirksam an und führte aus, dass Regelungen, nach denen durch eine einzige Tat mehrere Delikte im Sinne einer "echten" Konkurrenz ("Idealkonkurrenz") verwirklicht würden, dem Doppelbestrafungsverbot des Art 4 Z 1 7. ZP noch nicht grundsätzlich wiedersprechen müssten und dass Art 4 Z 1 7. ZP in solchen Fällen auch nicht verlange, dass nur ein einziges Rechtsschutzorgan für die Ahndung aller in Tateinheit begangener Delikte zuständig sei. Die Strafverfolgung wegen einer strafbaren Handlung, die bereits Gegenstand eines Strafverfahrens gewesen sei, sei nach Art 4 Z 1 7. ZP dann als unzulässig anzusehen, wenn der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpfe, sodass ein weitergehendes Strafbedürfnis entfalle, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mit umfasse. Die Bedeutung des Art 4 Z 1 7. ZP liege in der verfassungsrechtlichen Absicherung der die Lehre von der "Scheinkonkurrenz" tragenden Grundsätze. Strafverfolgungen bzw Verurteilungen wegen mehrerer Delikte, die auf Straftatbeständen basierten, die einander wegen wechselseitiger Subsidiarität, Spezialität oder Konsumtion ausschließen, bildeten verfassungswidrige Doppelbestrafungen, wenn und weil dadurch ein und dieselbe strafbare Handlung strafrechtlich mehrfach geahndet werde.
An dieser Auslegung hat der Verfassungsgerichtshof auch in der Folgezeit festgehalten (siehe etwa die Erkenntnisse vom , VfSlg Nr 15.128, vom , VfSlg Nr 15.199, und vom , VfSlg Nr 15.824).
Der EGMR hat sich in seinem Urteil vom über die Beschwerde Nr 37.950/97 ("Fischer", ÖJZ 2001, 657) die Sichtweise des Verfassungsgerichtshofes zu Eigen gemacht und ergänzend darauf hingewiesen, dass die Vorschrift des Art 4 Z 1 7. ZP sich nicht auf das Recht beschränke, nicht zweimal bestraft zu werden, sondern sich auch auf das Recht beziehe, nicht zweimal vor Gericht gestellt zu werden (so auch das Urteil des EGMR vom über die Beschwerde Nr 38.275/97 ("W.F.", ÖJZ 2003, 476)).
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in der Auslegung der Bestimmung des Art 4 Z 1 7. ZP ebenso der Anschauung des Verfassungsgerichtshofes angeschlossen (siehe etwa die hg Erkenntnisse vom , 99/03/0016, vom , 2000/03/0270, und vom , 97/03/0230).
Auch wenn vom Doppelbestrafungs- und Verfolgungsverbot des Art 4 Z 1 7. ZP Disziplinarstrafen nicht ausgenommen sind und selbst wenn man einer Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 90 StPO eine "ne bis in idem" begründende Sperrwirkung beimessen wollte (vgl zum Thema etwa Thienel/Hauenschild, Verfassungsrechtliches "ne bis in idem" und seine Auswirkung auf das Verhältnis vom Justiz- und Verwaltungsstrafverfahren, JBl 2004, 96 und 153, sowie Schwaighofer, Überlegungen zur Reichweite des innerstaatlichen "Doppelbestrafungsverbots" nach Art 4 Abs 1 7. ZPMRK, ÖJZ 2005, 173), bestehen auf dem Boden des oben zur Tragweite des Art 4 Z 1 7. ZP im Lichte der Rechtsprechung des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes Gesagten keine Bedenken gegen die ein Disziplinarstrafverfahren durch die Kärntner Jägerschaft neben einem verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Strafverfahren ermöglichende Regelung des § 90 K-JG:
Der Verfassungsgerichtshof hat es wiederholt als - im Hinblick auf Art 4 Z 1 7. ZP - verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen, wenn sich eine Standesgemeinschaft im Falle von gerichtlichen Verurteilungen, denen Verhaltungsweisen zu Grunde liegen, von denen regelmäßig auch eine Gefährdung des Ansehens des Standes oder der ordnungsgemäßen Erfüllung bestimmter standesspezifischer Berufspflichten ausgeht, in Wahrnehmung dieses "disziplinären Überhanges" disziplinarrechtliche Reaktionen vorbehält (vgl die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom , VfSlg Nr 15.847, betreffend eine Disziplinarstrafe nach der RAO, und vom , VfSlg Nr 15.543, betreffend eine Disziplinarstrafe nach dem Ärztegesetz). In gleicher Weise wurden vom Verwaltungsgerichtshof bei Zusammentreffen von (gerichtlich oder verwaltungsbehördlich) strafbaren Handlungen mit Dienstpflichtverletzungen im Sinne des Kumulationsprinzips in Richtung einer Verletzung des Verbotes der Doppelbestrafung gehende Bedenken im Hinblick auf den disziplinären Überhang von Dienstpflichtverletzungen als nicht begründet angesehen (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 97/09/0082, mwN).
Diese Überlegungen greifen auch im Beschwerdefall Platz:
Wiederholte oder gröbliche Übertretungen jagdrechtlicher Vorschriften, Missachtung der Grundsätze der Weidgerechtigkeit oder Verletzung der Satzungen und Interessen der Kärntner Jägerschaft im Sinne des § 90 Abs 2 K-JG berechtigen auch dann zu disziplinarrechtlichen Maßnahmen, wenn das pönalisierte Verhalten gleichzeitig verwaltungsbehördlich oder gerichtlich strafbar ist und zu einem verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Strafverfahren geführt hat. Der Unrechts- und Schuldgehalt von Vergehen gegen die Standespflichten wird nicht von einer allfälligen Bestrafung wegen §§ 125, 126 und 222 StGB vollständig erschöpft, vielmehr rechtfertigt der disziplinäre Überhang ein weiteres Strafbedürfnis, weshalb ein Verstoß gegen Art 4 Z 1 7. ZP nicht vorliegt.
Der Verstoß des Beschwerdeführers gegen § 49 Abs 3 K-JG stellt zweifellos eine gröbliche Verletzung einer jagdrechtlichen Vorschrift und damit ein Vergehen gegen die Standespflichten dar. Unabhängig von der an sich schon rechtswidrigen wissentlichen Beeinträchtigung fremden Eigentums durch Tötung der Hündin hat die belangte Behörde zu Recht ausgeführt, dass durch ein derartiges Verhalten - unberechtigtes Töten eines Jagdhundes durch ein Jagdschutzorgan - gegen das Ansehen und die Interessen der Kärntner Jägerschaft verstoßen wurde.
Nicht zielführend ist schließlich auch die Bekämpfung der Strafhöhe durch den Beschwerdeführer.
Bei der Bestimmung der Disziplinarstrafe nach dem Kärntner Jagdgesetz handelt es sich um eine Ermessenentscheidung (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 2006/03/0042). Bei Ermessensentscheidungen hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen Gebrauch gemacht hat, oder ob dies - in Form einer Ermessensüberschreitung oder eines Ermessensmissbrauches - nicht der Fall gewesen ist. Bei der im Beschwerdefall gegebenen Sachlage vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, dass die belangte Behörde das Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes geübt hätte. Die erstinstanzliche Behörde hat zur Strafbemessung ausgeführt, es sei nicht tolerierbar, wenn ein Mitglied der Kärntner Jägerschaft eine wenngleich Wild hetzende Labradorhündin erlege, obwohl ihm bekannt sei, dass es sich dabei um einen Jagdhund der Rasse Labrador handle. Durch dieses Verhalten habe der Beschwerdeführer gravierend gegen das Ansehen und die Interessen der Kärntner Jägerschaft verstoßen, wobei die bisherige Unbescholtenheit mildernd zu werten gewesen sei. Die belangte Behörde hat sich diese Beurteilung - erkennbar (durch Abweisung der Berufung als insgesamt unbegründet) - zu Eigen gemacht.
Der belangten Behörde kann nicht entgegen getreten werden, wenn sie ein grob fahrlässiges Verhalten des Beschwerdeführers angenommen hat. Dass die getötete Hündin auf Grund der typischen Rassemerkmale als Jagdhund zu erkennen war, wird vom Beschwerdeführer nicht mehr bestritten. Wenn er sie dessen ungeachtet getötet hat, kann er sich keinesfalls auf eine entschuldbare Rechtsunkenntnis berufen, ist er doch als Jagdschutzorgan angesichts der ihm als solchem vom Gesetz verliehenen Berechtigungen in besonderer Weise verpflichtet, sich Kenntnis der entsprechenden Vorschriften zu verschaffen. Der Verwaltungsgerichtshof kann daher nicht erkennen, dass die belangte Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen bei der Verhängung der Disziplinarstrafe des zeitlich auf zwei Jahre befristeten Ausschlusses aus der Kärntner Jägerschaft nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hätte.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am