VwGH vom 29.06.2016, 2013/05/0086
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Beschwerde des T K in W, vertreten durch Kocher Bucher Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Friedrichgasse 31, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-WBF/62/17296/2012-3, betreffend Wohnbeihilfe (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom die Weitergewährung der (mit Bescheid vom ) bis zum gewährten Wohnbeihilfe. Dabei gab er erstmals die Geburt seines fünften Kindes mit bekannt.
Der Magistrat der Stadt Wien (im Folgenden: Magistrat) wies diesen Antrag mit Bescheid vom "gemäß §§ 20 - 25 und §§ 60 - 61a Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG 1989)" ab und stützte sich dabei insbesondere auf § 11 Abs. 4 WWFSG 1989. Der Magistrat führte aus, die Wohnbeihilfe dürfe gemäß dieser Bestimmung nur gewährt werden, wenn das Einkommen der Mieterin bzw. des Mieters (das Haushaltseinkommen) die Höhe im Sinne des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erreiche oder nachweisbar im Sinne des § 27 WWFSG 1989 über einen ununterbrochenen Zeitraum von zwölf Monaten erreicht habe. Das zum gegenwärtigen Zeitpunkt nachzuweisende Einkommen betrage bei einem 7-Personen Haushalt monatlich EUR 1.755,92. Da weder dieses Einkommen noch ein Einkommen über einen ununterbrochenen Zeitraum von zwölf Monaten aus der Vergangenheit in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung in der Höhe des zum damaligen Zeitpunkt geltenden Richtsatzes für Ausgleichszulagenempfänger nachgewiesen worden sei, sei der Antrag abzuweisen.
Der Beschwerdeführer erhob dagegen Berufung und führte im Wesentlichen aus, dass § 11 Abs. 4 WWFSG 1989 betreffend das ausreichende Haushaltseinkommen für Personen, die bereits am Wohnbeihilfe bezogen hätten, nicht gelte.
Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien (im Folgenden: Berufungsbehörde) forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom auf, binnen 14 Tagen einen entsprechenden Nachweis des Mindesteinkommens über einen ununterbrochenen Zeitraum von zwölf Monaten in den letzten zehn Jahren vor dem letztmaligen Antrag auf Verlängerung der Wohnbeihilfe beizubringen. Sie wies darauf hin, dass der eingebrachte Verlängerungsantrag wegen der Veränderung der Haushaltsgröße auf Grund der Geburt des fünften Kindes am nicht als Verlängerungsantrag, sondern als Neuantrag zu werten sei. Die Erstbehörde sei daher zu Recht davon ausgegangen, dass das Haushaltseinkommen in Bezug auf das Vorliegen des Mindesteinkommens einer Überprüfung zu unterziehen sei. Ebenso wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass sein Antrag zurückgewiesen werde, sollten die erforderlichen Nachweise nicht fristgerecht beigebracht werden.
In seiner dazu erstatteten Stellungnahme vom brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er bereits am Wohnbeihilfe bezogen habe. Laut § 11 Abs. 5 und § 60 Abs. 6 WWFSG 1989 seien die Einkommensgrenzen nicht auf Verlängerungsanträge auf Wohnbeihilfe anzuwenden. Er führte dies unter Bezugnahme auf die in § 79 Abs. 8 WWSFG 1989 enthaltene Übergangsbestimmung näher aus.
Die Berufungsbehörde gab der Berufung mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid mit der Maßgabe, dass sich die Abweisung auch auf § 11 Abs. 4 und § 27 Abs. 2 WWFSG 1989 stütze. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass von einem Haushaltseinkommen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin in Höhe von EUR 1.221,02 auszugehen sei. Bei der gleichfalls bezogenen bedarfsorientierten Mindestsicherung handle es sich um eine Beihilfe aus öffentlichen Mitteln wegen Hilfsbedürftigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a Einkommensteuergesetz, die gemäß § 2 Z 14 WWFSG 1989 kein Einkommen im Sinne dieses Gesetzes darstelle.
Es habe sich die Haushaltsgröße des Beschwerdeführers in einem vorhergehenden Zeitraum der Gewährung der Wohnbeihilfe insofern geändert, als am ein weiteres Kind geboren worden sei. Der vorliegende Antrag auf Wohnbeihilfe sei daher nicht als Verlängerungsantrag, sondern als Neuantrag zu werten. Die mit der Novelle LGBl. Nr. 23/2011 eingeführten abweichenden Bestimmungen für Verlängerungsanträge seien daher im vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Der Magistrat habe zu Recht das Haushaltseinkommen des Beschwerdeführers in Bezug auf das Vorliegen des Mindesteinkommens überprüft. Da es sich bei der Änderung der Haushaltsgröße um einen Umstand handle, der auf die Höhe der Wohnbeihilfe Einfluss nehme und daher nach der Bestimmung des § 21 Abs. 3 WWFSG 1989 grundsätzlich vom Antragsteller spätestens nach einem Monat dem Magistrat anzuzeigen gewesen wäre (was im konkreten Fall jedoch unterblieben sei), sei der vorliegende Antrag im Hinblick auf die für die Wohnbeihilfe relevanten geänderten persönlichen Verhältnisse als neuer Antrag auf Gewährung von Wohnbeihilfe anzusehen, welcher auch im Hinblick auf das in § 11 Abs. 4 bzw. § 61 Abs. 6 WWFSG 1989 genannte Kriterium des Vorliegens des erforderlichen Mindesteinkommens einer Überprüfung zu unterziehen sei. Das für einen 7-Personen-Haushalt erforderliche Mindesteinkommen betrage seit dem EUR 1.805,09. Da der Beschwerdeführer ein solches Haushaltseinkommen derzeit nicht beziehe und auch aus dem im erstinstanzlichen Akt befindlichen Versicherungsdatenauszug für die letzten zehn Jahre vor Antragstellung kein Einkommen in dieser Höhe festzustellen gewesen sei, werde vom Beschwerdeführer nicht das im Sinne dieser Bestimmung erforderliche Mindesteinkommen erzielt.
Der Beschwerdeführer habe es insbesondere auch trotz entsprechender Aufforderung des Magistrates und der belangten Behörde unterlassen, entsprechende Nachweise über das Erreichen des Mindesteinkommens in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Wohnbeihilfe beizubringen. Es sei daher eine exakte Überprüfung des allenfalls in der Vergangenheit doch erreichten Mindesteinkommens auf Grund von in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegener Umstände nicht möglich gewesen. Soweit dem Beschwerdeführer für die vorangegangene Zeit Wohnbeihilfe gewährt worden sei, sei zu bemerken, dass auf Grund der an sich schon im Juli 2011 erfolgten Geburt des "dritten" (gemeint wohl: fünften) Kindes, welche der Antragsteller - entgegen § 21 Abs. 3 WWFSG 1989 - dem Magistrat jedoch erst im Zuge der Einbringung des verfahrensgegenständlichen Verlängerungsantrages im September 2012 mitgeteilt habe, die Ausnahmebestimmung des § 11 Abs. 5 WWFSG 1989, wonach die im Abs. 4 genannten Einkommensgrenzen nicht für Verlängerungsanträge auf Wohnbeihilfe gälten, nicht mehr zu Anwendung kommen könne, da "aufgrund wesentlich geänderter Umstände (im Konkreten der Änderung der Haushaltsgröße iSd § 2 Z 13 WWFSG 1989) von keinem Verlängerungsantrag mehr auszugehen" sei.
Es könne dem Beschwerdeführer nach dem WWFSG 1989 nunmehr keine Wohnbeihilfe mehr gewährt werden. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer der in § 27 Abs. 2 WWFSG 1989 enthaltenen Verpflichtung, für die Prüfung des Einkommens die geforderten weiteren Nachweise beizubringen, nicht nachgekommen, sodass der Antrag auch aus diesem Grund abzuweisen gewesen sei.
In der dagegen erhobenen Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 79 Abs. 11 Verwaltungsgerichtshofsgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 sind auf das vorliegende, mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Im Beschwerdefall findet das WWFSG 1989, LGBl. Nr. 18, in der Fassung LGBl. Nr. 23/2011 Anwendung.
Die §§ 11, 20, 60 und 61 WWFSG 1989 lauten (teils) auszugsweise:
"Begünstigte Personen
§ 11. ...
(4) Eine Wohnbeihilfe oder ein Eigenmittelersatzdarlehen darf nur gewährt werden, wenn das Einkommen (das Haushaltseinkommen) der Förderungswerber die Höhe im Sinne des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erreicht oder nachweisbar im Sinne des § 27 über einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung erreicht hat.
(5) ... Die im Abs. 4 genannten Einkommensgrenzen gelten nicht für Verlängerungsanträge auf Wohnbeihilfe.
..."
"§ 20. (1) Wird der Mieter einer Wohnung, deren Errichtung im Sinne des I. Hauptstückes gefördert wurde, durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet, ist ihm auf Antrag mit Bescheid Wohnbeihilfe zu gewähren, sofern er und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden.
..."
"§ 60. (1) Wird der Mieter einer nicht nach §§ 20 ff geförderten Wohnung durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet, ist ihm auf Antrag mit Bescheid Wohnbeihilfe zu gewähren, sofern der Mieter und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden. ..."
"§ 61. ...
(5) Eine Wohnbeihilfe darf nur gewährt werden, wenn das Einkommen (das Haushaltseinkommen) der Förderungswerber die Höhe im Sinne des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erreicht oder nachweisbar im Sinne des § 27 über einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung erreicht hat.
(6) Die im Abs. 5 genannten Einkommensgrenzen gelten nicht für Verlängerungsanträge auf Wohnbeihilfe."
Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei entscheidend, ob der verfahrensgegenständliche Antrag als Neuantrag oder aber als Verlängerungsantrag zu beurteilen sei. Liege ein Verlängerungsantrag vor, kämen nach § 11 Abs. 5 letzter Satz (bzw. § 61 Abs. 6) WWFSG 1989 zur Beurteilung der Voraussetzungen für die Gewährung von Wohnbeihilfe die in § 11 Abs. 4 bzw. § 61 Abs. 5 WWFSG 1989 normierten Einkommensgrenzen in Bezug auf das ausreichende Haushaltseinkommen nicht zur Anwendung. Der Gesetzgeber stelle bei dieser Ausnahme auf "Verlängerungsanträge auf Wohnbeihilfe" ab. In der Übergangsbestimmung des § 79 Abs. 8 WWFSG 1989 werde auch ausdrücklich bestimmt, dass die genannten Einkommensgrenzen nicht in Verfahren heranzuziehen seien, in denen die jeweiligen Antragsteller schon zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmungen (somit am ) Wohnbeihilfe bezogen hätten. Nach Ansicht der belangten Behörde handle es sich bei dem Antrag des Beschwerdeführers deshalb um einen Neuantrag, weil sich die Haushaltsgröße durch die Geburt des jüngsten Kindes geändert habe und diese "wesentlich geänderte(n) Umstände" gegen das Vorliegen eines Verlängerungsantrages sprächen. Dem sei § 21 Abs. 4 WWFSG 1989 entgegenzuhalten, wonach nur bei Vorliegen der darin taxativ aufgezählten Umstände die Wohnbeihilfe von Gesetzes wegen erlösche. Die Änderung der Haushaltsgröße bedinge danach nicht das Erlöschen des Anspruches auf Wohnbeihilfe. Aus § 21 Abs. 3 WWFSG 1989 ergebe sich, dass die Änderung der Haushaltsgröße zu einer Änderung der Wohnbeihilfe im Sinne einer Neubemessung führe. Insofern werde sie behandelt wie etwa eine Änderung des Einkommens und könne allenfalls zu einer Neubemessung führen. Dem Gesetz lasse sich nicht entnehmen, dass dieser Umstand auch zum Erlöschen des Anspruches auf Wohnbeihilfe führen könne. Nur bei Vorliegen eines Erlöschenstatbestandes sei von einem Neuantrag auszugehen. Im konkreten Fall hätte die Geburt eines weiteren Kindes daher Anlass zu einer Neubemessung geben müssen. Die Ansicht, dass die durch die Geburt eines Kindes bewirkte Änderung der Haushaltsgröße hingegen zum Erlöschen des Anspruches und damit zur Beurteilung des Verlängerungsantrages als Neuantrag führe, lasse sich nicht aus dem Gesetz ableiten. Es sei zwar richtig, dass es der Beschwerdeführer verabsäumt habe, die Änderung der Haushaltsgröße innerhalb der in § 21 Abs. 3 WWFSG 1989 normierten Frist von einem Monat bekannt zu geben, jedoch habe der Beschwerdeführer daraus keinen Vorteil gezogen, da die Geburt des weiteren Kindes nach der hier anzuwendenden Rechtslage zu einer Erhöhung der Beihilfe geführt hätte.
Die erwähnte Übergangsbestimmung des § 79 Abs. 8 WWFSG 1989 diente dem Anspruch der Rechtsunterworfenen auf Vertrauen in das Fortbestehen der Rechtslage und damit auch dem Zweck, zu gewährleisten, dass Wohnbeihilfenbezieher bei sonst gleichbleibenden Voraussetzungen ihre Wohnverhältnisse aufrechterhalten könnten. Diese Intention würde durch die Ansicht der belangten Behörde, wonach die Geburt eines Kindes der Verlängerung der Wohnbeihilfe entgegenstünde, umgangen werden.
Das Vorbringen ist im Ergebnis zielführend:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2012/06/0185, mwN) kommt es bei der Auslegung von Parteianbringen auf das aus diesen erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an; Parteierklärungen und damit auch Anbringen sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens ist es der Behörde verwehrt, diesem eine abweichende, eigene Deutung zu geben, selbst wenn das Begehren, so wie es gestellt wurde, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig wäre (vgl. dazu auch Hengstschläger/Leeb AVG I2 § 13 Rz 38 und die dort angeführte hg. Judikatur).
Bei dem hier gegenständlichen Anbringen des Beschwerdeführers vom handelt es sich offenkundig um einen Formularvordruck, welcher mit "Antrag auf Verlängerung" übertitelt ist und in welchem der Beschwerdeführer um "Weitergewährung der Wohnbeihilfe" ersuchte. Schon eine isolierte Betrachtung des Wortlautes dieser Eingabe lässt zweifelsfrei erkennen, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der von ihm bereits bezogenen Wohnbeihilfe und nicht auf Neuzuerkennung der Wohnbeihilfe gestellt hat. Dies entspricht auch dem in seinen weiteren Eingaben erklärten Willen des Beschwerdeführers, wonach er die Weitergewährung der Wohnbeihilfe anstrebte.
Im Hinblick auf den eindeutigen Inhalt des auf Verlängerung der Wohnbeihilfe gerichteten Anbringens des Beschwerdeführers war es der Behörde somit verwehrt, diesem eine abweichende, eigene Deutung im Sinne eines Neuantrages zu geben.
Sowohl der Magistrat als auch die Berufungsbehörde hätten über den Antrag daher nach Maßgabe der für Verlängerungsanträge geltenden Rechtsvorschriften entscheiden müssen.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Beschwerdeführer hat auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof kann gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn Art. 6 Abs. 1 EMRK dem nicht entgegensteht. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seinen Entscheidungen vom , Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom , Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal habe, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft.
Der EGMR hat in seinem Urteil vom , Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2013/05/0190).
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist im vorliegenden Fall geklärt. Der Verwaltungsgerichtshof hatte auf Grund der Beschwerde ausschließlich die Rechtsfrage zu klären, ob der verfahrensgegenständliche Verlängerungsantrag zu Recht als Neuantrag gedeutet wurde. Zur Lösung einer Rechtsfrage ist im Sinne der angeführten Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung im vorliegenden Fall nicht entgegen. Es konnte daher gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. I Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014 weiterhin anzuwendenden Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am