VwGH vom 28.03.2006, 2006/03/0048
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der C GmbH in W, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Amhof & Dr. Damian GmbH in 1060 Wien, Linke Wienzeile 4, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom , Zl BMVIT-220.100/0007-II/SCH2/2006, betreffend teilweise Aufhebung eines Enteignungsbescheides nach dem Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (mitbeteiligte Partei: W KG in W), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hob die belangte Behörde auf Antrag der mitbeteiligten Partei den Enteignungsbescheid des Landeshauptmannes von Wien vom betreffend die Liegenschaft mit Haus O Dstraße in W, deren Eigentümerin die beschwerdeführende Partei ist, gemäß § 37 Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz-EisbEG, BGBl Nr 71/1954 idF BGBl I Nr 112/2003, teilweise auf.
Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Der mitbeteiligten Partei sei mit Bescheid der belangten Behörde vom die eisenbahnrechtliche Konzession für die Verlängerung der U-Bahnlinie U2 von Schottentor nach Aspern verliehen worden. Mit Bescheid der Landesregierung von Wien vom sei der mitbeteiligten Partei nach Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung die grundsätzliche Genehmigung der Verlängerung der U-Bahnlinie U2 nach Aspern erteilt worden. Mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom sei die bautechnische Herstellung des U-Bahnbauvorhabens im Bauabschnitt 1, wovon auch die Liegenschaft der beschwerdeführenden Partei betroffen gewesen sei, genehmigt worden ("Detailprojekt U2/1").
Mit dem schon genannten Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom seien die seitens der mitbeteiligten Partei beantragten Enteignungen betreffend die gegenständliche Liegenschaft verfügt worden. Dieser Bescheid sei nach Zurückziehung der Berufung der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom in Rechtskraft erwachsen. Die mitbeteiligte Partei habe mit Schreiben vom den dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Antrag auf teilweise Aufhebung des Enteignungsbescheides eingebracht. Mit Bescheid des genannten Landeshauptmannes vom sei der Enteignungsbescheid vom antragsgemäß teilweise (nämlich soweit er über die Einräumung im Spruch näher bezeichneter Dienstbarkeiten hinausging) aufgehoben worden.
Das Eisenbahnenteignungsgesetz 1954 - nunmehr Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz-EisbEG - sei durch das Außerstreit-Begleitgesetz, BGBl I Nr 112/2003, umfassend geändert worden. Der im vorliegenden Verfahren maßgebliche § 37 EisbEG sei dabei völlig neu gefasst worden. Die Übergangsbestimmung des § 48 Abs 2 EisbEG lege fest, dass die neue Fassung des § 37 EisbEG mit in Kraft trete. In § 48 Abs 3 EisbEG werde unterschieden zwischen Verfahren, bei denen der "Antrag auf Enteignung" nach dem bei der Behörde eingelangt sei, und Verfahren, bei denen der "Antrag auf Enteignung" vor dem eingelangt sei. Das Gesetz stelle bei den Übergangsbestimmungen somit jeweils auf das Datum des Einlangens des "Antrags auf Enteignung" bei der Behörde ab. Im vorliegenden Verfahren handle es sich um keinen "Antrag auf Enteignung", sondern um einen Antrag auf Aufhebung der Enteignung. Ein solcher Antrag werde weder in § 48 Abs 3 erster Satz EisbEG noch in § 48 Abs 3 zweiter Satz EisbEG ausdrücklich erwähnt. Durch einen derartigen Antrag werde grundsätzlich ein vom Enteignungsverfahren unabhängiges Verwaltungsverfahren eingeleitet, wenngleich ein vorher rechtskräftig abgeschlossenes Enteignungsverfahren stets Voraussetzung für einen Antrag auf Aufhebung der Enteignung sei.
Von den in § 48 Abs 3 erster Satz EisbEG angeführten Bestimmungen beträfen lediglich die §§ 11 bis 18 und § 20 EisbEG das eigentliche Enteignungsverfahren, das durch einen "Antrag auf Enteignung" eingeleitet werde. Gegen die Ansicht, dass alle sonstigen Anträge gemeint seien, die ein in § 48 Abs 3 erster Satz leg cit angeführtes Verfahren einleiten könnten und damit die alte Rechtslage nur auf Verfahren anzuwenden wäre, bei denen das Verfahren durch einen Antrag vor dem eingeleitet worden sei, spreche die Inkompatibilität der einzelnen Bestimmungen des Enteignungsrechts zwischen alter und neuer Rechtslage. So ergebe der in § 33 EisbEG in seiner neuen Fassung festgelegte Beginn der Leistungsfrist bei "ungenütztem Ablauf der dreimonatigen Frist zur Anrufung des Gerichtes" nur dann einen Sinn, wenn im Enteignungsbescheid entsprechend der neuen Rechtslage eine Enteignungsentschädigung festgesetzt worden sei.
Die teilweise Aufhebung der Enteignung dürfe gemäß § 37 Abs 1 EisbEG (ua) nur soweit begehrt werden, als die Enteignung noch nicht vollzogen worden sei. Die Enteignung sei nach § 35 Abs 1 EisbEG vollzogen, wenn das Eisenbahnunternehmen mit ausdrücklicher oder stillschweigender Zustimmung des Enteigneten oder im Zwangswege gegen seinen Willen in den Besitz des enteigneten Gegenstandes gelangt sei. Das Wort "stillschweigend" in § 35 Abs 1 EisbEG beziehe sich nicht auf eine allfällige eigenmächtige Inbesitznahme, sondern auf die Zustimmung des Enteigneten. Eine solche stillschweigende Zustimmung liege im Beschwerdefall nicht vor. Das Ermittlungsverfahren habe keinerlei Anhaltspunkte geliefert, aus denen das Vorliegen einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Einwilligung der Beschwerdeführerin zur Vollziehung der Enteignung ableitbar wäre. Vielmehr seien eine von der Beschwerdeführerin eingebrachte Besitzstörungsklage sowie ein Beweissicherungsantrag ein Nachweis für das Fehlen einer solchen Einwilligung. Auch für eine zwangsweise Einräumung des Besitzes im Wege der Verwaltungsvollstreckung unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 35 Abs 1 letzter Satz und Abs 2 EisbEG lägen keinerlei Anhaltspunkte vor. Dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Durchführung eines Lokalaugenscheins betreffend die Vollziehung der Enteignung sei im Berufungsverfahren nicht stattzugeben gewesen, weil dadurch für den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nichts zu gewinnen gewesen wäre. Da das Gesetz nicht darauf abstelle, ob die mitbeteiligte Partei oder ein Dritter nach der rechtskräftigen Enteignung eigenmächtig den Besitz störe, sei auch nicht zu ermitteln, inwieweit ein Eingriff in jene Rechte stattgefunden habe, die nunmehr von der teilweisen Aufhebung der Enteignung betroffen wären.
Zum Einwand, die mitbeteiligte Partei sei nicht als gemeinnütziges Eisenbahnunternehmen anerkannt, sei Folgendes festzuhalten: Nach § 17 Abs 3 des Eisenbahngesetzes - EisbG dürfe die Konzession nur verliehen werden, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstünden oder wenn das Interesse an der Erbauung und dem Betrieb der geplanten Eisenbahn die entgegenstehenden Interessen überwiege (Gemeinnützigkeit der Eisenbahn). Nach der Systematik des EisbG knüpften sich an die Verleihung der Konzession für öffentliche Eisenbahnunternehmen bestimmte Rechte (wie insbesondere das Enteignungsrecht nach § 18 Abs 3 EisbG) und auch Pflichten (wie insbesondere die Verkehrs- und Betriebspflicht nach § 22 Abs 1 EisbG oder die Tarifpflicht). Diese Rechte und Pflichten träfen das Eisenbahnunternehmen, und es bestünde daher insofern ein untrennbarer Zusammenhang zwischen Konzession und Gemeinnützigkeit des Eisenbahnunternehmens, als die Gemeinnützigkeit der Eisenbahn Voraussetzung für die Konzessionserteilung sei. Aus diesen Rechten und Pflichten sei eindeutig abzuleiten, dass der Gesetzgeber davon ausgehe, dass Eisenbahnunternehmen, die öffentliche Eisenbahnen betrieben, als gemeinnützig im Sinne des § 1 EisbEG anzusehen seien. Eine Regelung über die gesonderte Zuerkennung der Gemeinnützigkeit sei bei öffentlichen Eisenbahnen nicht vorgesehen, sondern nur bei nicht öffentlichen Eisenbahnen. In § 52 Abs 1 EisbG werde eine derartige gesonderte Feststellung vorgesehen, wonach bei nicht öffentlichen Eisenbahnen von der Behörde die Gemeinnützigkeit im Sinne des § 1 EisbEG zuerkannt werden könne. Überdies wäre der Einwand allenfalls geeignet, die Enteignungsmöglichkeit in Frage zu stellen. Über die Enteignung sei aber bereits rechtskräftig entschieden worden. Im konkreten Fall ziele der Antrag auf die teilweise Aufhebung einer rechtskräftigen Enteignung ab.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde erwogen:
2.1. § 1 des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes - EisbEG in der Stammfassung (als Eisenbahnenteignungsgesetz 1954), BGBl Nr 71/1954, lautet:
"§ 1. Die Ausübung des Enteignungsrechtes steht in dem vollen durch § 365 ABGB. zugelassenen Umfange jedem Eisenbahnunternehmen insoweit zu, als die Gemeinnützigkeit des Unternehmens von der hiezu berufenen staatlichen Verwaltungsbehörde anerkannt ist."
§ 35 Abs 1 erster Satz EisbEG in der Stammfassung lautet:
"§ 35. (1) Die Enteignung ist vollzogen, wenn das Eisenbahnunternehmen mit ausdrücklicher oder stillschweigender Zustimmung des Enteigneten oder im Zwangswege gegen seinen Willen in den Besitz des enteigneten Gegenstandes (§ 2) gelangt ist. ..."
§ 37 EisbEG in der Stammfassung lautet:
"(1) Solange und insoweit die Enteignung nicht vollzogen oder die Entschädigung nicht durch Vergleich oder gerichtliche Entscheidung festgestellt worden ist, ist das Eisenbahnunternehmen innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft des Enteignungsbescheides, der Enteignete aber nach Ablauf dieser Frist berechtigt, bei dem Landeshauptmann, der den Enteignungsbescheid erlassen hat, seine gänzliche oder teilweise Aufhebung zu begehren.
(2) Dieses Rechtes kann sich eine Partei nicht mehr bedienen, wenn sie bereits um die gerichtliche Feststellung der Entschädigung angesucht hat.
(3) Dem Begehren um Aufhebung des Enteignungsbescheides ist stattzugeben, wenn die in den vorstehenden Absätzen festgesetzten Bedingungen eingetreten sind.
(4) Der Bescheid des Landeshauptmannes kann von beiden Parteien durch Berufung angefochten werden. Die Bestimmungen des § 18 Abs. 3 und 4 finden auch auf diese Berufung Anwendung. Nach dem Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides hat der Landeshauptmann die Löschung der nach § 20 bewirkten grundbücherlichen Anmerkung des Enteignungsbescheides durch das Grundbuchsgericht zu veranlassen."
§ 37 EisbEG erhielt durch Art XIII Z 24 des Außerstreit-Begleitgesetzes - AußStr-BegleitG, BGBl I Nr 112/2003, folgende Fassung:
"Rückübereignung
(1) Wird der Enteignungsgegenstand ganz oder teilweise nicht für den Enteignungszweck verwendet, so kann der Enteignete nach Ablauf der für die Bauausführung und Betriebseröffnung festgelegten oder verlängerten Frist oder - wenn keine solche Frist festgelegt worden ist - nach Ablauf von drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Enteignungsbescheides bei der Behörde die Rückübereignung des Enteignungsgegenstandes oder seines Teils beantragen. Der Anspruch erlischt, wenn ihn der Enteignete nicht innerhalb eines Jahres ab dem Zugang einer Aufforderung durch das Eisenbahnunternehmen bei der Behörde geltend macht, spätestens aber zehn Jahre nach Rechtskraft des Enteignungsbescheids.
(2) Im Bescheid über die Rückübereignung ist auch über einen angemessenen Rückersatz der Enteignungsentschädigung unter Anrechnung des Wertes zwischenzeitlich begründeter dinglicher und obligatorischer Rechte abzusprechen. Bei unbilligen Härten ist für die Leistung des Rückersatzes unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Enteigneten Ratenzahlung zu bewilligen. Mit Rechtskraft des Rückübereignungsbescheides und vollständiger Leistung oder Sicherstellung des Rückersatzes sind die früheren Rechte des Enteigneten wiederhergestellt.
(3) Die dinglich oder obligatorisch Berechtigten, deren Rechte am Enteignungsgegenstand durch die Enteignung erloschen sind, sind von der Einleitung des Rückübereignungsverfahrens zu verständigen. Soweit sie nicht amtlich bekannt sind, hat die Verständigung durch eine öffentliche Bekanntmachung in zumindest einer im Bundesland weitverbreiteten Tageszeitung und im Internet sowie durch Anschlag in der betreffenden Gemeinde zu erfolgen. Wenn sie innerhalb von drei Monaten nach ihrer Verständigung die Wiederherstellung ihrer Rechte beantragen, so sind ihnen diese in sinngemäßer Anwendung der Abs. 1 und 2 gegen den Rückersatz der empfangenen Entschädigung im Bescheid insoweit wieder zuzuerkennen, als ihnen zwischenzeitlich begründete andere dingliche oder obligatorische Rechte nicht widersprechen.
(4) Auf die Festsetzung des Rückersatzes der Entschädigung ist § 18 Abs. 1 über die Anrufung des Gerichtes anzuwenden. Die Behörde hat die Herstellung des rechtmäßigen Grundbuchstandes zu veranlassen.
(5) Bis zum Erlöschen des Rückübereignungsanspruchs ist die Veräußerung des Enteignungsgegenstandes unzulässig, es sei denn, dass der Enteignete auf seinen Anspruch verzichtet. Eine entgegen dieser Bestimmung vorgenommene Veräußerung ist nichtig. Für Schäden, die dem gutgläubigen Erwerber durch eine derartige Veräußerung entstehen, hat das Eisenbahnunternehmen volle Genugtuung zu leisten."
Durch Art XIII Z 32 AußStr-BegleitG wurden dem § 48 EisbEG folgende Abs 2 und 3 angefügt:
"(2) Die §§ 9, 10, 11 (samt Überschriften), 12 bis 18, 20, 22 (samt Überschrift), 23 bis 27, 30, 31, 33 (samt Überschrift), 35 bis 37 (samt Überschrift), 39 bis 41 sowie die §§ 46, 47 und 49, die Überschriften vor den §§ 11 und 22 und die Aufhebung der §§ 21 und 28 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2003 treten mit in Kraft.
(3) Die §§ 9 bis 18, 20, 22, 23 bis 27, 30, 31, 33, 35 bis 37, 39, 40 und 41 sowie die §§ 46, 47 und 49 in der im Abs. 2 genannten Fassung sind auf Verfahren anzuwenden, bei denen der Antrag auf Enteignung nach dem bei der Behörde eingelangt ist. Verfahren, bei denen der Antrag auf Enteignung vor diesem Zeitpunkt eingelangt ist, sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu führen."
2.2. Die beschwerdeführende Partei erblickt zunächst eine Rechtswidrigkeit des Inhalts darin, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid § 37 Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz - EisbEG in der Stammfassung anstatt in der Neufassung nach Art XIII Z 24 iVm Z 32 AußStr-BegleitG anwendete. Die Neufassung müsse Anwendung finden, was zur Folge habe, dass der mitbeteiligten Partei kein Antragsrecht und auch keine Parteistellung zukomme. Eine Anwendung der alten Gesetzeslage auf alle Fälle, in denen der Enteignungsantrag vor dem gestellt worden sei, liefe auf ein gleichheitswidriges Ergebnis hinaus. Dem ist entgegenzuhalten, dass § 48 Abs 3 EisbEG auch hinsichtlich des Verfahrens auf Rückübereignung gemäß § 37 leg cit ausdrücklich auf den "Antrag auf Enteignung" abstellt. In einem Verfahren auf Rückübereignung gemäß § 37 leg cit kommt es im Grunde des § 48 Abs 3 leg cit daher darauf an, ob der Antrag auf Enteignung in dem dem Rückübereignungsverfahren vorausgehenden Enteignungsverfahren vor oder erst nach dem bei der Behörde eingelangt ist. Im vorliegenden Fall ist derart auf den Antrag abzustellen, über den mit dem Enteignungsbescheid vom abgesprochen wurde, und der somit vor dem bei der Behörde eingelangt ist. Daraus ergibt sich im Beschwerdefall die Anwendbarkeit des § 37 EisbEG in seiner Stammfassung, die Neufassung des § 37 EisbEG durch das AußStr-BegleitG kommt vorliegend nicht zum Tragen. In der Anwendung der alten Rechtslage auf "(Alt)"Fälle, bei denen der Enteignungsantrag vor dem - somit bis zum Inkrafttreten der Neufassung des § 37 leg cit - gestellt wurde, kann keine Gleichheitswidrigkeit erkannt werden. Zunächst gilt § 48 Abs 3 EisbEG für alle Rechtsunterworfenen gleichermaßen, weiters ist einer Übergangsregelung wie der des § 48 Abs 3 leg cit eine unterschiedliche Regelung verschiedener Fallgruppen immanent und angesichts des von der Beschwerde nicht in Zweifel gezogenen im angefochtenen Bescheid angesprochenen Auseinanderfallens von alter und neuer Rechtslage auch erforderlich. Ferner ergibt sich aus der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, dass im Eisenbahnenteignungsrecht "ein Verfahren, das die Aufhebung des Enteignungsbescheides zum Gegenstand hat, ... mit denselben Parteien geführt werden" muss wie das Enteignungsverfahren (vgl etwa das hg Erkenntnis vom , Zl 90/03/0003, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom , Slg Nr 11 828). Würde im vorliegenden Rückübereignungsverfahren § 37 EisbEG idF des AußStr-BegleitG angewendet werden, würde die mitbeteiligte Partei aber (wie die Beschwerde vorbringt) ihre Parteistellung verlieren.
2.3. Die Beschwerde rügt, die belangte Behörde hätte die Gemeinnützigkeit im Sinn des § 1 EisbEG der mitbeteiligten Partei nicht auf § 17 Abs 3 EisenbahnG stützen dürfen. Das Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmals sei Voraussetzung für die Konzessionserteilung, ohne Feststellung der Gemeinnützigkeit gäbe es keine Konzessionsverleihung und damit auch kein Enteignungsrecht. Die Konzession der mitbeteiligten Partei hätte daher ausdrücklich auch die Errichtung der Eisenbahn "U 2" feststellen müssen, was jedoch nicht erfolgt sei. Auch dieser Einwand geht fehl. Eine Feststellung der Gemeinnützigkeit des Eisenbahnunternehmens ist für die Entscheidung über einen Aufhebungsantrag, wie er dem bekämpften Bescheid zu Grunde liegt, nicht erforderlich, weil nach § 1 EisbEG die diesbezügliche Prüfung bereits Gegenstand der Enteignungsentscheidung und daher ausschließlich im Enteignungsverfahren zu klären war.
2.4. Als Verfahrensrüge macht die beschwerdeführende Partei geltend, sie habe Einwendungen nach § 35 Abs 1 EisbEG erhoben, wonach die Enteignung vollzogen sei, wenn das Eisenbahnunternehmen mit ausdrücklicher oder stillschweigender Zustimmung des Enteigneten oder im Zwangsweg gegen seinen Willen in den Besitz des enteigneten Gegenstands gelangt sei. Die erstinstanzliche Behörde habe sich hinsichtlich des Fehlens einer dem § 35 Abs 1 EisbEG entsprechenden Inbesitznahme auf amtswegige Erhebungen gestützt, ohne das Parteiengehör zu wahren. Die belangte Behörde habe einer diesbezüglichen Rüge in der Berufung zugestimmt, jedoch weiters ausgeführt, dass der von der beschwerdeführenden Partei beantragte Ortsaugenschein nicht notwendig wäre, weil für den relevanten Sachverhalt nichts zu gewinnen wäre. Das Parteiengehör sei daher verletzt, hätte der Augenschein doch aufgezeigt, dass die mitbeteiligte Partei bereits teilweise Besitz am enteigneten Grundstück erlangt habe. Mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerde aber keine Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels aufzuzeigen, wäre dafür doch zumindest erforderlich gewesen, dass konkret dargetan wird, auf welche Weise ("mit ausdrücklicher oder stillschweigender Zustimmung des Enteigneten") die mitbeteiligte Partei in den Besitz der enteigneten Liegenschaft gelangt ist und welche Teile betroffen sind.
2.5. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am