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VwGH vom 15.11.2012, 2010/17/0169

VwGH vom 15.11.2012, 2010/17/0169

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler sowie die Hofrätinnen Dr. Zehetner und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Beschwerde der K GmbH in W, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen den Bescheid der Berufungskommission in Abgabensachen der Landeshauptstadt Innsbruck vom , Zl. I-Präs-00539e/2008, betreffend Vergnügungssteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom schrieb der Stadtmagistrat der Stadt Innsbruck der Beschwerdeführerin gemäß §§ 13 ff Tiroler Vergnügungssteuergesetz in Verbindung mit dem Gemeinderatsbeschluss vom für September 2008 Vergnügungssteuer in der Höhe von EUR 1.323,50 vor. Aus der Begründung ergibt sich, dass davon EUR 660,-- auf drei Spielapparate im Cafe C (an einem näher genannten Standort) entfielen.

In ihrer dagegen erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, dass es sich bei diesen drei genannten Spielautomaten nicht um Spielapparate im Sinne des § 18 Tiroler Vergnügungssteuergesetz handle. Zur Untermauerung ihres Standpunktes legte die Beschwerdeführerin ein "Gerätegutachten" eines gerichtlich beeideten Sachverständigen sowie eine "Sachverständigenstellungnahme" zu Automaten der Marke "Fun-Wechsler" vor.

In der Berufungsvorentscheidung vom gab der Stadtmagistrat der Berufung keine Folge.

In ihrem Vorlageantrag vertrat die Beschwerdeführerin die Auffassung, dass im Beschwerdefall § 18 Abs. 3 lit. c Tiroler Vergnügungssteuergesetz nicht anzuwenden sei, weil weder vermögenswerte Gewinne ausgefolgt, noch solche in Aussicht gestellt würden. Der Kunde wisse, welche Ware er für eine Münze bekomme, er erhalte für jede eingeworfene Münze "einen Gegenwert/eine Ware". Nachdem die "Ware (Musik), Münzen" feststehe, bevor der Kunde Geld einwerfe, könne - wie bei einem Nussautomat - nicht von einem Glücksspiel die Rede sein. Ebenso seien die Bonusmünzen, die man für den Einwurf kaufen könne, Ware und nicht Gewinn. Es gebe bei gegenständlichem Apparat weder Gewinn noch Verlust, sondern Ware für Geld. Die Beschwerdeführerin beantrage zum Beweis dafür, dass es sich bei den gegenständlichen "Fun-Wechslern" nicht um Glücksspiel- bzw. Geschicklichkeitsapparate handle, in eventu zum Beweis dafür, dass weder vermögenswerte Gewinne ausgefolgt noch in Aussicht gestellt würden, die Durchführung eines Lokalaugenscheins unter Beiziehung eines Sachverständigen sowie die Erstellung eines Sachverständigengutachtens.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung gemäß § 289 Abs. 2 BAO iVm § 18 Abs. 3 Tiroler Vergnügungssteuergesetz mit der Maßgabe Folge, dass für den Zeitraum von 1. bis für die drei Spielapparate im Cafe C ein Betrag von EUR 660,-- vorgeschrieben werde.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrenslaufes und gesetzlicher Bestimmungen im Wesentlichen aus, bei den drei im Cafe C betriebenen Geräten handle es sich um Automaten der Marke "Fun-Wechsler". Im Gutachten des Prof. DI B sei im Rahmen der Spielbeschreibung festgestellt worden, dass der "Fun-Wechsler" neben dem Wechseln von Geld die Möglichkeit biete, Musiktitel zu kaufen und nebenbei die Chance gegeben sei, den Wechselbetrag von EUR 1,-- zu vervielfachen. Gleichzeitig sei es jederzeit möglich, diesen eingeworfenen Geldbetrag zur Auszahlung zu bringen. Im Gutachten werde ebenfalls ausgeführt, dass bereits vor dem Einwurf einer EUR 1-Münze angezeigt werde, ob eine Melodie abgespielt werde oder welcher Wechselbetrag ausbezahlt werde. Dabei seien die Möglichkeiten, 1 x EUR 20,--, 1 x EUR 6,--, 8 x EUR 2,--, 1 x EUR 8,--, 1 x EUR 4,-- vorgesehen. Der eingeworfene Geldbetrag werde in einem Speicher angezeigt und eine EUR 1-Münze werde in einen Betrag gewechselt, der bereits vor dem Einwurf angezeigt werde. Im Befund des Gutachtens werde ausgeführt, dass bei diesem Gerät die Möglichkeit bestehe, eine Melodie zu kaufen oder den Geldbetrag von EUR 1,-- bis zu EUR 20,-- zu vervielfachen. Nach der Beschreibung dieses Gerätes könne der Spielteilnehmer allenfalls vor der ersten Betätigung der Kauftaste - damit keinesfalls immer - optisch feststellen, welchen Erfolg das Betätigen dieser Taste bewirke. Er könne aber auch hoffen, dass ab der nächsten Betätigung eine höhere Zahl oder auch die höchste Zahl angezeigt werde und er diesfalls diesen Gewinnbetrag für seinen Einsatz erhalten könne. Bei einem Einsatz von EUR 1,-- pro Spiel werde ein Höchstgewinn von EUR 20,-- pro Spiel in Aussicht gestellt. Im Beschwerdefall müsse auf Grund der Möglichkeit der Vervielfachung des Betrages von EUR 1,-- von einem vermögenswerten Gewinn, welcher ausgefolgt werde, ausgegangen werden.

Von einem Lokalaugenschein unter Beiziehung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen sowie der Einholung eines Sachverständigengutachtens habe abgesehen werden können, weil die Beschwerdeführerin selbst entsprechende Gutachten vorgelegt habe, welche von der Behörde bei der Beurteilung herangezogen worden seien. Auch die Einvernahme des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin würde keine andere Beurteilung zulassen.

In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde machte die Beschwerdeführerin Verletzung von Verfahrensvorschriften und der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids geltend.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die §§ 18 und 20 des Tiroler Vergnügungssteuergesetzes 1982 (LGBl. Nr. 60/1982, Wiederverlautbarung, in der Folge: TVStG; § 18 idF vor der Novelle LGBl. Nr. 24/2011) lauten:

"§ 18

(1) Die Pauschsteuer wird für das Halten von Spielapparaten für jeden angefangenen Monat nach festen Sätzen erhoben.

(2) Spielapparate im Sinne des Abs. 1 sind Geräte mit mechanischen oder elektronischen Vorrichtungen, die zur Durchführung von Spielen dienen und gegen Entgelt betrieben werden.

(3) Die Steuer beträgt für jeden angefangenen Monat:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
a)
…;
b)
…;
c)
für das Halten von Spielapparaten, bei denen dem
Benützer vermögenswerte Gewinne ausgefolgt oder in Aussicht gestellt werden, gleichgültig, ob Gewinn oder Verlust ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängen oder nicht, 110,-- Euro je Apparat.
§ 20 Erhöhung der Steuersätze
Die in den §§ 13 bis 19 angeführten Steuersätze können bis
zum Doppelten erhöht werden."
Strittig ist im Beschwerdefall, ob die Abgabenbehörde zu Recht drei Geräte im Cafe C als Glücksspielapparate iSd § 18 Abs. 3 lit. c TVStG behandelt und dafür Vergnügungssteuer vorgeschrieben hat.
Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, es handle sich bei den Geräten nicht um Spielapparate gem. 18 Abs. 3 lit. c TVStG, weil bereits vor dem Einwurf von EUR 1,-- die Gegenleistung, nämlich ein Vielfaches des eingeworfenen Betrages oder das Abspielen eines (Teiles eines) Musikstücks bekannt gewesen sei. Es liege also keine Ausspielung vor, sondern ein Vorgang, der mit dem Kauf eines Kaffees bei einem Kaffeeautomaten vergleichbar sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits mehrmals mit der Glücksspieleigenschaft von Apparaten der Marke "Fun-Wechsler" beschäftigt und beispielsweise in den hg. Erkenntnissen vom , Zl. 2009/17/0065, und vom , Zl. 2011/17/0068, die Glücksspieleigenschaft dieser Geräte bejaht. Auf die Entscheidungsgründe wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.
Aus den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides sowie aus dem von der Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren vorgelegten Gutachten ergibt sich auch im Beschwerdefall - wie in den den genannten hg. Erkenntnissen zugrunde liegenden Sachverhalten - eindeutig das Vorliegen eines Glücksspiels. An dieser Beurteilung vermag auch der von der Beschwerde ins Treffen geführte Umstand, dass ein weiterer Einsatz getätigt werden muss, um den Gewinn zu lukrieren, nichts zu ändern. Gegen die Richtigkeit der Feststellungen der belangten Behörde hat die Beschwerdeführerin auch kein konkretes Vorbringen erstattet.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am

Fundstelle(n):
YAAAE-79605