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VwGH vom 23.06.2015, 2013/05/0083

VwGH vom 23.06.2015, 2013/05/0083

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Beschwerde der R. OG in W, vertreten durch Dr. Reinitzer Rechtsanwalts KG in 1060 Wien, Theobaldgasse 15/21, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom , Zl. MA 64 - 168097/2012, betreffend Versagung einer Gebrauchserlaubnis (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien (im Folgenden: Magistrat), Magistratsabteilung (im Folgenden: MA) 59, vom wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 1 und § 2 Gebrauchsabgabegesetz 1966 (GAG) und § 82 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) unter Vorschreibung von Auflagen die Erlaubnis erteilt, das öffentliche Gut in Wien,

Mariahilfer Straße, "vor ONr." ... durch Aufstellung eines

transportablen, in der Betriebsart eines Würstelstandes zu führenden Verkaufsstandes im Ausmaß von 3 m x 1,80 m "laut Ausführungsplan" zu gebrauchen. Als Öffnungszeiten wurden an Werktagen der Zeitraum von 18.00 Uhr bis 4.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen der Zeitraum von 10.00 Uhr bis 4.00 Uhr festgelegt. U.a. wurde der beschwerdeführenden Partei vorgeschrieben, dass der Straßenstand samt allen Geräten für die Zeit, in der der Kleinverkauf der Waren im Straßenhandel nicht gestattet sei, fortzuschaffen sei.

Mit Eingabe vom beantragte die beschwerdeführende Partei beim Magistrat (MA 59) die Erteilung einer "Dauerstandbewilligung", somit einer Gebrauchsbewilligung dahingehend, dass der verfahrensgegenständliche Verkaufsstand auf Dauer an seinem Standort verbleiben dürfe. Dazu führte die beschwerdeführende Partei zusammengefasst aus, dass sich der Standplatz des mobilen Wurstverkaufsstandes zwischen Telefonzellen und einer fix montierten Werbetafel "begrenzt". Aufgrund der Telefonzellen und der Werbetafel werde der Platz, auf welchem der Verkaufsstand stehe, durch den Fußgängerverkehr so gut wie nicht benutzt. Auch bei einer dauerhaften Aufstellung würde es zu keiner nennenswerten Behinderung des Fußgängerverkehrs kommen. Es bestehe bereits jetzt die Regelung, dass der Wurstverkaufsstand, der mit dem Traktor täglich an die Aufstellungsstelle gezogen werden müsse, bei Defekten des Zugtraktors bzw. in den Wintermonaten bei Schneelage und Glatteis am Aufstellungsort belassen werden könne. Eine Dauerbewilligung hätte keine negativen Folgen, und es könnte bei Genehmigung längerer Öffnungszeiten auch ein weiterer Arbeitsplatz geschaffen werden.

Die Bezirksvorsteherin des ... Bezirkes der Stadt Wien sprach

sich in ihrem Schreiben vom gegen das Ansuchen des beschwerdeführenden Partei aus und begründete dies im Wesentlichen damit, dass bei der Umgestaltung der Mariahilfer Straße nach Errichtung der U-Bahn durch die MA 19 ("Architektur und Stadtgestaltung") und die damaligen Bezirksvorsteher Gestaltungsrichtlinien ausgearbeitet worden seien. Man habe sich u. a. darauf geeinigt, jegliche "Verhüttelung" dieser Geschäftsstraße im Hinblick auf die Passantenströme und das Stadtbild zu verhindern. Die beschwerdeführende Partei habe damals mit der "Nachtwürstelstandbewilligung" ohnehin eine Ausnahme erwirkt, und es sei ihr diese nur mit der Auflage erteilt worden, dass der Stand tagsüber entfernt werden müsse. In der Vergangenheit seien regelmäßig von verschiedenen Antragstellern diverse Stände an der Mariahilfer Straße beantragt worden, und alle diese Anträge seien aufgrund des Gestaltungskonzeptes ausnahmslos abgelehnt worden.

Die MA 28 ("Straßenverwaltung und Straßenbau") teilte in ihrem Schreiben (E-Mail) vom mit, einer dauerhaften Aufstellung des transportablen Straßenverkaufsstandes nicht zustimmen zu können. In diesem Bereich befinde sich ein Einbautenschacht, der dauerhaft frei zugänglich sein müsse. Ergänzend sei zu bemerken, dass aufgrund der hohen Fußgängerfrequenz der Gehsteig freizuhalten sei und aus Sicht der MA 28 die bisherige Aufstellung als störend angesehen worden sei. Weiters werde darauf hingewiesen, dass im Bereich der gesamten Mariahilfer Straße eine Umgestaltung geplant sei.

In ihrem Gutachten vom führte die Amtssachverständige der MA 19 (u.a.) Folgendes aus:

"...

Befund:

Der Mariahilfer Straße kommt aufgrund ihrer Situierung als, nach dem Graben und der Kärntner Straße, am drittstärksten frequentierte Einkaufsstraße mit über 110.000 BesucherInnen, eine große Bedeutung zu.

Sie ist Teil eines urbanistischen, architektonisch hochwertigen Konzepts und eine der städtebaulichen Strukturachsen mit starkem Grünanteil. Dem betroffenen Bereich, wie auch dem gesamten Straßenzug kommt eine wesentliche, identitätsbildende, architektonische und kulturhistorische Bedeutung zu. Derartige Stadträume erfordern positive Erlebbarkeit und uneingeschränkte Wahrnehmbarkeit. Das Erscheinungsbild ist für das örtliche Stadtbild ebenso wie die visuelle Wirkung der umliegenden Verkehrsflächen von Bedeutung.

Der transportable Straßenverkaufsstand befindet sich in … neben einem Einkaufszentrum und der U-Bahnstation und damit beträchtlichen Fußgeherströmen. Die betroffene Fläche ist bereits durch zahlreiche Möblierungselemente unterbrochen, der Straßenraum damit bereits optisch überfrachtet.

Um eine Überfrachtung bzw. Verhüttelung des öffentlichen Raumes in einer so attraktiven Geschäftsstraße hintanzuhalten, wurden mit der Umgestaltung der Mariahilfer Straße, im Zuge des U-Bahnbaus, sämtliche vorhandenen Verkaufsstände in die angrenzenden Seitengassen verlegt und ein Konzept ausgearbeitet, das lediglich eine reduzierte Zahl an transportablen Einrichtungen zulässt.

Der gegenständliche transportable Verkaufsstand wurde von der Verlegung in die Seitengassen ausgenommen, unter der Voraussetzung einer temporären Nutzung in den Nachtstunden und an Sonn- und Feiertagen sowie seiner Entfernung während der höher frequentierten Tageszeit an Werktagen.

Somit bleibt das stadtgestalterische Konzept, die klare Ordnung für Möblierungselemete in den Tagesstunden erhalten.

Gutachten:

Dem Stadtbereich kommt heute eine neue inhaltliche sowie eine vermehrte künstlerische architektonische Bedeutung im örtlichen Stadtbild zu. Die dauerhafte Positionierung eines transportablen Straßenverkaufsstandes bewirkt, dass Freiflächen und möblierte Bereiche nicht mehr in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen. Das 'optische Ausruhen' wird, wie die gestalterisch positive Wirkung, beeinträchtigt. Es kommt zu einer störenden 'Angeräumtheit' durch ein Überangebot an Elementen. Die Umsetzung der Ziele des Gestaltungskonzepts wird beeinträchtigt.

Schluss:

Bei der Positionierung des transportablen Verkaufsstandes werden die spezifischen gestalterischen Konzepte nicht berücksichtigt, es kommt zu einer groben Störung des Stadtbildes. Daher ist das Ansuchen um Ausweitung der Öffnungszeiten und Errichtung eines dauerhaften Verkaufsstandes an dem betroffenen Standort (Altantrag 2009 sowie Neuantrag 2012) aus Sicht der Stadtgestalt abzulehnen.

..."

Die Amtssachverständige der MA 46 teilte mit Hinweis auf den Blickwinkel der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Fußgängerverkehrs in ihrem Schreiben (E-Mail) vom mit, dass sich die verfahrensgegenständliche Örtlichkeit im Kreuzungsbereich Mariahilfer Straße mit drei weiteren, näher genannten Verkehrsflächen befinde. Das Kreuzungsplateau sei regelungstechnisch durch Verkehrslichtsignalanlagen organisiert. Im Zuge eines kompletten Phasenumlaufes sei auch eine Phase "All-Grün" für Fußgänger geschaltet, das heiße, für alle lichtsignal-geregelten Fußgänger-Gehrelationen sei das Queren der Verkehrsflächen des motorisierten Verkehrs gleichzeitig freigegeben. Der transportable Straßenverkaufsstand mit den Ausmaßen 3 m Länge und 1,80 m Breite verfüge an der nach Westen orientierten Schmalseite und an der nach Süden orientierten Langseite über 20 cm breite Verkaufs- bzw. Konsumationspulte. An der nach Osten orientierten Schmalseite ende das 20 cm breite Pult bei der nach außen aufschlagbaren Türe des Verkaufsstandes. Die nach Norden orientierte Langseite des Verkaufsstandes grenze an jene Pollerreihe, die fahrbahnseitig auf dem Gehsteig positioniert sei. In unmittelbarer Nähe der östlichen Schmalseite des in Rede stehenden Verkaufsstandes sei auf dem Gehsteig ein Werbeelement situiert, das, gemessen im rechten Winkel zum Fahrbahnrand, eine Längenentwicklung von ca. 1,60 m aufweise. Bedingt durch den transportablen Verkaufsstand und dieses Werbeelement werde auf dem Gehsteig zwischen dem Fahrbahnrand der Mariahilfer Straße und dem Stiegenabgang zur WC-Anlage die nutzbare Gehsteigbreite auf ca. 4,50 m eingeschränkt. Bei Nicht-Vorhandensein des Verkaufsstandes könne von den Fußgängern auch jener Bereich des Gehsteiges mit einer Breite von ca. 2,50 m genutzt werden, welcher sich zwischen dem vorgenannten Werbeelement und der fahrbahnseitigen Pollerreihe befinde. Die Hauptgehrelation der Fußgänger verlaufe zwischen der fahrbahnseitigen Pollerreihe und dem Abgang/den Abgängen zu den WC-Anlagen. Eine untergeordnete Gehrelation verlaufe entlang der Gebäudefront. Zu beachten sei, dass bedingt durch die Verkehrslichtsignalanlage die Fußgängerströme in zeitlicher Hinsicht nicht gleichmäßig verteilt seien, sondern dass sich nach Freigabe der Fußgängerrelationen am Lichtsignal große Gruppen von Fußgängern begegneten. In quantitativer Hinsicht würden die höchsten Werte bei "All-Grün" für die Fußgänger erreicht. Die Mariahilfer Straße sei neben der Wiener Innenstadt einer der zwei umsatzstärksten Einkaufsbereiche Wiens. Vor einem näher genannten (anderen) Objekt an der Mariahilfer Straße seien am in der Spitzenstunde, dies sei am Samstag nachmittags zwischen 15.30 Uhr und 16.30 Uhr, 4.908 Personen gezählt worden. Dieser Wert sei als maßgebliche Verkehrsstärke zu bezeichnen. Um den Begegnungsverkehr der Fußgänger auf dem Gehsteig so abwickeln zu können, dass sich die zu Fuß gehenden Personen relativ freizügig bewegen könnten und die Gehgeschwindigkeit frei wählbar sei, werde bei einer maßgeblichen Verkehrsstärke von 4.908 Personen pro Stunde eine nutzbare Gehsteigbreite von 5,50 m bis 6 m benötigt. Im Falle des Vorhandenseins des transportablen Verkaufsstandes werde die nutzbare Gehsteigbreite entlang der Hauptgehrelation auf ca. 4,50 m eingeschränkt. Dadurch werde die erforderliche nutzbare Gehsteigbreite um 1 m bis 1,5 m unterschritten. Diese Unterschreitung sei als wesentlich zu bezeichnen, weil sich dadurch die Fußgänger nicht mehr relativ freizügig bewegen könnten, sondern sich der Gehlinie anderer, auch entgegenkommender Personen anpassen müssten. Die Gehgeschwindigkeit sei nicht mehr frei wählbar, sondern müsse jener von langsamer gehenden Personen angepasst werden. In die gleiche Richtung gehende Fußgänger müssten hintereinander gehen, beim Überholen von langsamer gehenden Personen sei das Zusammenstoßen mit entgegenkommenden Personen sehr wahrscheinlich bzw. unvermeidlich. Wenn sich Fußgänger der Gehlinie oder der Geschwindigkeit anderer Personen anpassen und in die gleiche Richtung gehende Personen hintereinander gehen müssten und wenn weiters beim Überholen von langsamer gehenden Personen das Zusammenstoßen mit entgegenkommenden Personen sehr wahrscheinlich bzw. unvermeidlich sei, dann sei die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Fußgängerverkehrs wesentlich beeinträchtigt. In der Vorweihnachtszeit würden die in der vorgenannten Passantenzählung ermittelten Zählwerte deutlich übertroffen. Da die Fußgängerverkehrsstärken in der Vorweihnachtzeit nicht repräsentativ für den Jahresdurchschnitt seien, würden derartige Zählwerte prinzipiell nicht als Bemessungsgrundlage herangezogen. Darüber hinaus sei im Bereich der Mariahilfer Straße aufgrund der großen Fußgängerverkehrsmengen in der Vorweihnachtszeit die Ermittlung von Zählergebnissen mit erprobten Methoden nicht möglich. Da im Falle der dauerhaften Aufstellung des verfahrensgegenständlichen Verkaufsstandes die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Fußgängerverkehrs wesentlich beeinträchtigt wäre, könne dem Ansuchen aus verkehrstechnischer Sicht nicht zugestimmt werden.

In ihrer Stellungnahme vom stellte die beschwerdeführende Partei den Antrag auf Genehmigung der Geschäftszeitenausweitung und brachte dazu vor, dass sie schon seit Jahrzehnten über eine "Nachtwürstelstandbewilligung" verfüge und im Laufe der Zeit rund um den Standplatz des mobilen Würstelstandes dauerhafte Einbauten wie Telefonfilter, Geländer und Plakatständer errichtet worden seien. Untertags stehe aufgrund der Einbauten den Fußgängerströmen nicht mehr Platz zur Verfügung. Wie man den vorgelegten Fotos entnehmen könne, sei auch bei Nichtvorhandensein des Verkaufsstandes durch die Telefonhütte und den City-Light-Plakatständer für die Fußgänger nur eine nutzbare Gehsteigbreite von ca. 4,50 m vorhanden. Eine allfällige Behinderung des Fußgängerflusses hänge daher nicht primär mit dem Verkaufsstand zusammen, sondern mit den sonstigen Einbauten. Der Verkaufsstand habe seit Jahrzehnten in den Abend- und Nachtstunden sowie an Sonn- und Feiertagen das Stadtbild im Bereich der Mariahilfer Straße geprägt. Ein Würstelstand sei ein Kulturgut. Der Verkaufsstand stehe auf keinem Schacht. Der Platz, auf welchem der Verkaufsstand aufgestellt sei, sei im Zuge des U-Bahnausbaues so gestaltet worden, dass der Stand aufgestellt werden könne. Die Gefahr einer "Verhüttelung" der Mariahilfer Straße bestehe nicht, der Würstelstand existiere bereits seit Jahrzehnten an dieser Stelle, und es sei nur die Ausweitung der Geschäftszeiten beantragt worden. Die von der MA 19 aus stadtgestalterischen Gründen geäußerten Bedenken seien nicht nachvollziehbar. Im Fall der Genehmigung des Antrages könnte - so dies seitens der MA 19 gewünscht werde - eine architektonische Umgestaltung des Verkaufsstandes erfolgen. Die Bedenken der MA 46 seien, wie ein Lokalaugenschein ergeben würde, nicht gerechtfertigt. Aufgrund der gegebenen baulichen Situation habe die Genehmigung des Antrages keine negativen Folgen auf den Fußgängerverkehrsfluss.

Mit Bescheid des Magistrates (MA 59) vom wurde das Ansuchen der beschwerdeführenden Partei auf Erteilung einer "Dauerstandbewilligung beziehungsweise Geschäftszeitenerweiterung" gemäß §§ 1 und 2 GAG sowie § 82 Abs. 1 StVO abgewiesen. Dazu führte der Magistrat (u.a.) nach Hinweis auf die Ausführungen der Amtssachverständigen aus, dass sich das Vorhandensein des (von der beschwerdeführenden Partei bestrittenen) Einbautenschachtes im Bereich des Standortes nicht nur aus der Stellungnahme der Amtssachverständigen der MA 28, sondern auch aus dem von der beschwerdeführenden Partei beigebrachten Foto ergebe. Aus dem Foto gehe überdies hervor, dass bei Aufstellung des Straßenstandes dieser jedenfalls im unmittelbaren Nahbereich des Einbautenschachtes zum Stehen komme und die dauerhafte Zugänglichkeit zu diesem Schacht nicht gewährleistet sei. Eine Beeinträchtigung der Zugänglichkeit in den Nachtstunden und an Sonn- und Feiertagen könne infolge der Mobilität des Straßenstandes hingenommen werden. Dies treffe jedoch bei einer dauerhaften Aufstellung nicht zu, weil sich dann kein Zugfahrzeug im Nahbereich des Standortes befände und die Mobilität des Straßenstandes zumindest wesentlich reduziert wäre. Die Beeinträchtigung der dauerhaften Zugänglichkeit zum Einbautenschacht stelle somit einen Versagungsgrund im Sinne des § 2 Abs. 2 GAG dar. Der beantragten Bewilligung stehe darüber hinaus die negative Stellungnahme der MA 19 entgegen, die ausführe, aus welchen Gründen eine dauerhafte Aufstellung des Würstelstandes bzw. eine Geschäftszeitenausweitung an diesem Standort Gesichtspunkte des Stadtbildes beeinträchtigen würden. Ferner wäre bei einer dauerhaften Aufstellung des Straßenstandes eine Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs gegeben. Das Gutachten der verkehrstechnischen Sachverständigen der MA 46 sei nachvollziehbar und beruhe auf einer deutlich dargestellten Befundaufnahme. Die beschwerdeführende Partei sei den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben der (beiden) Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Zudem würden die Ausführungen der Sachverständigen auch durch die von der beschwerdeführenden Partei beigebrachten Fotos belegt. Von einem Lokalaugenschein und einer Ortsverhandlung sei Abstand genommen worden, weil der zugrunde liegende Sachverhalt aufgrund der ausführlichen Stellungnahmen der Sachverständigen geklärt sei und daraus keine zusätzlichen Erkenntnisse für die Beurteilung des Anliegens der Partei zu gewinnen wären.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Berufung, worin sie im Wesentlichen vorbrachte, dass der Magistrat auf die mit Schriftsatz vom 9. (offenbar gemeint: 10.) Oktober 2012 erstattete Stellungnahme nicht eingegangen sei und der Fußgängerverkehr nicht über diese Fläche zwischen der Telefonzelle und dem fix eingebauten Werbeschild gehe. Ein Fußgänger werde niemals einen Weg einschlagen, bei dem er um eine Werbetafel herumgehen müsse und in weiterer Folge sodann "ein Telefon" und Fahrradabstellplätze im Weg seien. Der Fußgängerverkehr laufe ausschließlich zwischen der Hauswand und dem Beginn der Werbetafel ab. Im Aufstellungsbereich des Verkaufsstandes befänden sich keine Einbauten, diese befänden sich vor bzw. seitlich neben dem Stand. Für den Fall von Reparaturen bestehe die Möglichkeit, den Stand binnen weniger Stunden zu versetzen, und es bleibe dieser auch bei einer Dauerbewilligung mobil. Die Gefahr einer "Verhüttelung" bestehe bei einem einzelnen Verkaufsstand in der Größe von 3 m Länge und 1,80 m Breite nicht. Im Gegenteil ergebe sich aufgrund der sonstigen Einbauten (Werbetafel, Telefonzellen, Fahrradständer, Nachtbushaltestellentafel) ein harmonisches Bild. Aus den bei Antragstellung vorgelegten, zur Hauptverkehrszeit aufgenommenen Fotos sei ersichtlich, dass in dem Bereich der Aufstellung des Verkaufsstandes kein einziger Fußgänger gehe. Die gutachterliche Stellungnahme des MA 46 sei insofern falsch, als sie den Fahrradständer und das Stationszeichen des Nachtbusses, welche an die Telefonzellen grenzten, nicht erwähne. Ein Begehen der Mariahilfer Straße in diesem Bereich in Längsrichtung sei unmöglich. Ein Begehen in Querrichtung sei nicht erwünscht, weil dies jedenfalls zu einem illegalen Überqueren der Fahrbahn innerhalb des 25 m-Bereiches des Fußgängerüberganges mit den damit verbundenen Gefahren führen würde. Bei Durchführung eines Lokalaugenscheines wäre der Magistrat zum Ergebnis gelangt, dass der Fußgängerverkehr durch die Aufstellung des Wurstverkaufsstandes in keiner Weise beeinträchtigt werde.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien (im Folgenden: belangte Behörde) wurde gemäß § 66 Abs. 4 AVG die Berufung als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

Dazu führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges aus, eine dauerhafte Aufstellung des verfahrensgegenständlichen Verkaufsstandes widerspräche dem öffentlichen Interesse an der Stadtbildpflege. Die MA 19 stelle in ihrem Gutachten vom zunächst die Sonderstellung der Mariahilfer Straße als stark frequentierte und attraktive Einkaufsstraße dar. Dies spiegle sich auch in den Gestaltungsansprüchen in diesem Bereich wider. So seien im Zuge der Oberflächengestaltung nach dem Bau der U-Bahn die transportablen Verkaufsstände in die angrenzenden Gassen verlegt worden, um eine Überfrachtung der Mariahilfer Straße möglichst hintanzuhalten.

Die wirtschaftlichen Interessen hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Verkaufsstandes seien insofern berücksichtigt worden, als dem ursprünglichen Inhaber die Genehmigung für einen Nachtbetrieb am derzeitigen Standort erteilt worden sei. Es sei jedoch bedungen worden, dass der Verkaufsstand außerhalb der Betriebszeiten entfernt werden müsse, um den angeführten Gestaltungsanforderungen Rechnung zu tragen, was vom damaligen Bewilligungswerber auch akzeptiert worden sei.

Die Gestaltungsanforderungen für den gegenständlichen Bereich hätten sich, wie aus dem Gutachten der MA 19 hervorgehe, seit der Erstbewilligung nicht geändert. Nach wie vor solle eine "Verhüttelung" der Mariahilfer Straße verhindert und die Überblickbarkeit so weit wie möglich erhalten werden. Die dauerhafte Aufstellung von transportablen Verkaufsständen direkt auf der Mariahilfer Straße solle daher aus Stadtbildgründen grundsätzlich unterbleiben. Auch der Umstand, dass dieses Konzept durch die Funktion der Mariahilfer Straße als Einkaufsstraße und die damit verbundenen notwendigen Möblierungselemente (z.B. Telefonzellen, Fahrradständer, etc.) sowie Werbeelemente im öffentlichen Raum nicht immer lückenlos umgesetzt werden könne, rechtfertige die durchgehende Aufstellung des verfahrensgegenständlichen Verkaufsstandes nicht.

Die Einschätzung der beschwerdeführenden Partei, der Verkaufsstand ergebe in Kombination mit den sonstigen Möblierungselementen in diesem Bereich ein harmonisches Bild, stelle eine Privatmeinung dar, die nicht geeignet sei, die fachkundige und nachvollziehbar begründete Beurteilung durch die Amtssachverständige der MA 19 in Zweifel zu ziehen. Auch der Umstand, dass bereits andere Möblierungselemente vorhanden seien, könne eine weitere Störung des Stadtbildes nicht rechtfertigen.

Hinzuweisen sei weiters auf die Beurteilung der MA 46, aus der hervorgehe, dass die Aufstellung des Verkaufsstandes während der Hauptgeschäftszeiten zu einer unzulässigen Einschränkung der Gehsteigbreite führen würde. Die Amtssachverständige stelle in ihrer Begutachtung dar, dass für die problemlose Abwicklung des Fußgängerverkehrs in den Spitzenstunden eine Gehsteigbreite von 5,50 m bis 6 m benötigt werde. Bei Aufstellung des Verkaufsstandes sei die Restgehsteigbreite unter Berücksichtigung der in unmittelbarer Nachbarschaft zum Verkaufsstand befindlichen Werbetafel und des WC-Abganges auf 4,50 m eingeschränkt. Damit werde die während der Hauptgeschäftszeiten erforderliche Gehsteigbreite nicht erreicht.

Die beschwerdeführende Partei argumentiere, dass ein Fußgängerverkehr entlang der Fahrbahn der Mariahilfer Straße im gegenständlichen Bereich ohnedies nicht stattfinden könne, weil sich in diesem Bereich Telefonzellen, ein Fahrradständer und ein Haltestellenzeichen des Nachtautobusses befänden. Dem sei entgegenzuhalten, dass sich der Fußgängerstrom in diesem Bereich in drei (offenbar gemeint: zwei) Teile aufteile: Einerseits gingen die Fußgänger entlang der Gebäudefront zwischen der Hausmauer und dem WC-Abgang, andererseits gingen sie zwischen dem WC-Abgang und einer gedachten Linie von den Telefonzellen zum Werbeständer. Diese zwei Gehrichtungen würden besonders die Personen wählen, die in der Folge auf dem Zebrastreifen die A.-Straße überqueren wollten. Da sich der Werbeständer jedoch nicht unmittelbar an der Fahrbahnkante befinde, sondern zwischen dem Werbeständer und der durch Poller abgegrenzten Fahrbahn ca. 2,50 m Abstand sei, sei es auch möglich, den Gehsteig in diesem Bereich zu benützen. Diese Gehrelation wählten besonders die Fußgänger, die den unmittelbar hinter der Werbetafel gelegenen Zebrastreifen über die Mariahilfer Straße benützen wollten.

Die beschwerdeführende Partei übersehe in ihrer Argumentation somit, dass Gehsteige nicht ausschließlich in Längsrichtung oder Querrichtung begangen werden könnten. Sie könnten auch schräg gequert werden. Im gegenständlichen Fall könnten die Fußgänger von der Außenkante der Telefonzellen Richtung Fahrbahnrand und zwischen den Pollern und der Werbetafel zum Zebrastreifen über die Mariahilfer Straße gelangen. Wenn jedoch der Verkaufsstand der beschwerdeführenden Partei aufgestellt sei, sei dieser Weg versperrt, weil der Verkaufsstand unmittelbar an die Werbetafel anschließe und man nun um den Verkaufsstand und die Werbetafel herumgehen müsse, um den Zebrastreifen zu erreichen. Das sei in der Nacht und an Wochenenden aufgrund der geringen Fußgängerfrequenz kein Problem, bei Geschäftsbetrieb und der dadurch verursachten hohen Fußgängerfrequenz stelle dieser Umweg, wie in der Beurteilung der MA 46 dargestellt, eine Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs in diesem Bereich dar.

Eine gesonderte Berücksichtigung des Fahrradständers und der Haltestellentafel des Nachtautobusses sei im Hinblick darauf nicht erforderlich, weil sich diese Elemente in unmittelbarer Nähe der Telefonzellen neben der Fahrbahn befänden und damit nicht in der Gehlinie der Fußgänger lägen. Das Argument der beschwerdeführenden Partei, der Verkaufsstand halte Fußgänger davon ab, die Fahrbahn der Mariahilfer Straße illegal zu betreten, spreche insofern nicht für die Erteilung einer Dauerbewilligung, als dies nicht der Zweck eines Verkaufsstandes sei. Die Fußgänger seien verpflichtet, den Gehsteig ordnungsgemäß zu benützen und die Fahrbahn auf dem Zebrastreifen zu überqueren. Ein vorschriftsmäßiges Verhalten könne daher auch ohne Aufstellen einer "Barriere" erwartet werden.

Dem Argument der beschwerdeführenden Partei, auf den vorgelegten Fotos sei erkennbar, dass der gegenständliche Bereich gar nicht von Fußgängern benützt werde, sei entgegenzuhalten, dass dies für die Fälle, in denen der verfahrensgegenständliche Verkaufsstand aufgestellt sei, logisch erscheine, weil dieser eine Barrierewirkung habe. Aber auch für die Fälle, in denen der Verkaufsstand nicht aufgestellt sei, könne ein Foto immer nur eine Momentaufnahme sein. Es komme daher zunächst darauf an, an welchem Tag und zu welcher Tageszeit die Aufnahmen gemacht worden seien.

Weiters weise die Amtssachverständige der MA 46 in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass das Fußgängeraufkommen im gegenständlichen Bereich aufgrund der benachbarten Verkehrslichtsignalanlage nicht gleichmäßig sei. Bei "All-Grün" der Fußgängerampeln träten die Fußgänger vielmehr pulkartig auf. Es sei daher durchaus denkbar, dass der Gehsteigbereich kurzfristig leer erscheine, weil die Fußgängerampeln "Rot" zeigten, kurz darauf aber stark benützt werde, sobald die Fußgängerampeln auf "Grün" schalteten. Es erscheine daher zweckmäßig, dem Fußgängeraufkommen die auf Fußgängerzählungen beruhende Fachmeinung der Amtssachverständigen der MA 46 zugrunde zu legen. Es könne bei der Beurteilung des Fußgängeraufkommens jedenfalls nicht von der geringsten Auslastung ausgegangen werden, vielmehr habe die Amtssachverständige der MA 46 zu Recht in ihrer Beurteilung die Spitzenbelastung herangezogen, weil auch zu Spitzenzeiten (Samstag nachmittags) die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs gewährleistet bleiben müsse.

Die Amtssachverständige der MA 46 weise darauf hin, dass bei ihrer Beurteilung die extrem hohe Fußgängerfrequenz vor Weihnachten noch gar nicht berücksichtigt sei. Wie oben dargestellt, habe das Ermittlungsverfahren somit eine Beeinträchtigung des Stadtbildes und der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs für den Fall ergeben, dass der Verkaufsstand dauerhaft aufgestellt würde. Auf die Problematik der Einbauten in unmittelbarer Umgebung des Standplatzes habe daher nicht mehr eingegangen werden müssen. Ein Lokalaugenschein habe im Hinblick darauf, dass den Begutachtungen durch die MA 19 und MA 46 eine genaue Ortskenntnis der jeweiligen Amtssachverständigen zu Grunde liege, entfallen können. Von einer weiteren Besichtigung des Standortes durch eine Amtsabordnung seien daher keine zusätzlichen entscheidungsrelevanten Feststellungen mehr zu erwarten gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Auf den vorliegenden, mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes weiter anzuwenden.

§ 1 und § 2 GAG, LGBl. Nr. 20/1966, in der hier maßgeblichen

Fassung LGBl. Nr. 11/2013 lauten auszugsweise:

" § 1

Gebrauchserlaubnis

(1) Für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes ist vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn die Art des Gebrauches im angeschlossenen Tarif (Sondernutzung) angegeben ist.

Dies gilt nicht, soweit es sich um Bundesstraßengrund handelt.

..."

" § 2

Erteilung der Gebrauchserlaubnis

(1) Die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis ist nur auf Antrag zulässig. ...

(2) Die Gebrauchserlaubnis ist zu versagen, wenn dem Gebrauch öffentliche Rücksichten, beispielsweise Umstände sanitärer oder hygienischer Art, Gründe der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, des Platzbedarfes für Lade- und Liefertätigkeit, der Aufenthaltsqualität für Personen (insbesonders Gewährleistung von Aufenthalts- und Kommunikationsbereichen), städtebauliche Interessen, Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes oder Umstände des Natur-, Denkmal- oder Bodenschutzes, entgegenstehen; bei Erteilung der Gebrauchserlaubnis sind Bedingungen, Befristungen oder Auflagen vorzuschreiben, soweit dies zur Wahrung dieser Rücksichten erforderlich ist.

..."

§ 82 StVO, BGBl. Nr. 159/1960, in der hier maßgeblichen

Fassung BGBl. Nr. 518/1994 lautet auszugsweise:

" § 82. Bewilligungspflicht

(1) Für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, z.B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, ist unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich. Das gleiche gilt für Tätigkeiten, die geeignet sind, Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen.

(2) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist auch für das Aufstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ohne Kennzeichentafeln erforderlich.

...

(5) Die Bewilligung nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn durch diese Straßenbenützung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt wird oder eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Lärmentwicklung nicht zu erwarten ist. Wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, ist die Bewilligung bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen; die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung weggefallen sind.

..."

Die Bewilligung zur Sondernutzung einer öffentlichen Verkehrsfläche kann nur dann erteilt werden, wenn bei der dauerhaften Aufstellung des Verkaufsstandes an der genannten Stelle und dem damit verbundenen Betrieb als Würstelstand u.a. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des hievon betroffenen Fußgängerverkehrs auf dieser Verkehrsfläche sowie städtebauliche Interessen und Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes gewährleistet sind. Unter dem Gesichtspunkt des Stadtbildes und der städtebaulichen Interessen haben die Behörden auch das angestrebte Gestaltungsprinzip, das die Charakteristik des örtlichen Straßenraumes prägen soll, mit zu berücksichtigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/05/0066, mwN).

Die belangte Behörde hat die Versagung der von der beschwerdeführenden Partei beantragten Gebrauchsbewilligung mit der Beeinträchtigung des Stadtbildes sowie der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs begründet.

Die Beschwerde bringt vor, dass die Ergebnisse des Beweisverfahrens für eine abschließende Beurteilung unvollständig und von der belangten Behörde in wesentlichen Punkten aktenwidrig angenommen worden seien. Dem gesamten Verfahren sei die eigentliche Gehsteigbreite nicht zu entnehmen. Dem angefochtenen Bescheid sei lediglich zu entnehmen, inwieweit die Gehsteigbreite unter Berücksichtigung der vor Ort befindlichen Werbetafel mit einem Ausmaß von 1,80 m und bei Aufstellung des Verkaufsstandes eingeschränkt werde. Ein Ergebnis darüber, inwieweit die Gehsteigbreite ohne Aufstellung des Verkaufsstandes allein durch die in unmittelbarer Nachbarschaft befindliche Werbetafel sowie "Telefonhäuser" und Fahrradabstellplätze bereits eingeschränkt sei, gehe aus diesem Bescheid jedoch nicht hervor.

Aus dem Umstand, dass die Werbetafel rechtwinkelig zum Gehsteig eine Breite von 1,60 m messe und der Verkaufsstand inklusive der Konsumationspulte 2 m, könne es allein durch das Aufstellen des Verkaufsstandes zu keiner Einschränkung der Gehsteigbreite auf 4,5 m kommen.

Vollkommen sachverhalts- und somit aktenwidrig sei auch die Feststellung im angefochtenen Bescheid, dass die Einschränkung unter Berücksichtigung der in unmittelbarer Nachbarschaft zum Verkaufsstand befindlichen Werbetafel und des WC-Abganges zu berücksichtigen sei. Der WC-Abgang stelle kein Hindernis dar, sohin auch keine Einschränkung des Gehsteiges vor Ort. Vielmehr sei die Gehsteigbreite durch die MA 46 als Raum zwischen dem Fahrbahnrand der Mariahilfer Straße und dem Stiegenabgang zur WC-Anlage beschrieben worden.

Von der belangten Behörde sei es unterlassen worden, die tatsächlichen gehsteigeinschränkenden baulichen Gegebenheiten der Telefonzellen und der Fahrradständer anzuführen. Dass sich die belangte Behörde weder mit der Örtlichkeit noch mit den Verfahrensergebnissen auseinandergesetzt habe, zeige sich auch darin, dass von dieser im angefochtenen Bescheid (auf Seite 12) Folgendes ausgeführt werde: "Dem Argument der Berufungswerberin, auf den vorgelegten Fotos sei erkennbar, dass der gegenständliche Bereich gar nicht von FußgängerInnen benutzt werde, ist entgegenzuhalten, dass dies für die Fälle, in denen der verfahrensgegenständliche Verkaufsstand aufgestellt ist, logisch erscheint, da dieser eine Barrierewirkung hat". Wie jedoch dem Akt zu entnehmen sei, seien von der beschwerdeführenden Partei fünf Fotos der Örtlichkeit ohne Verkaufsstand vorgelegt worden und lediglich ein Foto mit Verkaufsstand. Die aufgezeigte Zitierung im angefochtenen Bescheid sei sohin eindeutig aktenwidrig. Offensichtlich habe sich die belangte Behörde nicht einmal die Mühe gemacht, sich mit den vorgelegten Fotos auseinanderzusetzen. Hätte sie dies getan, so wäre für sie ersichtlich gewesen, dass im Bereich zwischen den parallel stehenden Telefonzellen (mit den daneben befindlichen Fahrradständern) und der gegenüberliegenden Werbetafel ein Fußgängerstrom nicht stattfinde. Dies sei auch leicht verständlich, weil niemand um eine Werbetafel rundherumlaufe, um in der Folge auch noch um zwei Telefonzellen rundherumzulaufen. Es entspreche nun einmal dem menschlichen Verhalten, dass ein gerader, direkter Weg gewählt werde.

Ebenso sei im angefochtenen Bescheid unberücksichtigt geblieben, dass sich der Verkaufsstand entsprechend seiner Bewilligung an den Pollern zum Straßenrand befinde, während sich die Werbetafel und die gegenüberliegenden Telefonzellen fast mittig am Gehsteig befänden. Die Feststellung im angefochtenen Bescheid, dass der Verkaufsstand unmittelbar an die Werbetafel anschließe, sei daher unrichtig, weil ein freier Raum zwischen Werbetafel und aufgestelltem Verkaufsstand vorliege.

Die belangte Behörde habe auch übersehen, dass der mobile Verkaufsstand in jede gewünschte Richtung bewegt werden könne, und habe sich damit, wie viele Längenmeter zwischen der Werbetafel und den Telefonzellen mit den anschließenden Fahrradständern verblieben, nicht auseinandergesetzt und sohin die günstigste Positionierung der mobilen Verkaufsstandes für den Fußgängerstrom gänzlich außer Acht gelassen. Ohne eine genaue Vermessung der örtlichen Gegebenheiten sei eine dementsprechende Beurteilung jedoch nicht möglich, und es habe weder eine Vermessung der Örtlichkeiten noch ein Lokalaugenschein stattgefunden.

Da ein freiliegender Raum am Gehsteig zwischen der Werbetafel und dem mobilen Verkaufsstand gegeben sei, sei der Fußgängerstrom auch bei der Fußgängerampelregelung "All-Grün", bei der Fußgänger pulkartig aufträten, nicht behindert. Zwar möge es durchaus denkbar sein, dass, wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid anführe, der Gehsteigbereich, wenn die Fußgängerampeln "Rot" zeigten, kurzfristig leer erscheine und kurz darauf stark benützt werde. Um jedoch zu dem entscheidungsrelevanten Beweisergebnis zu kommen, ob der Verkaufsstand den Fußgängerstrom hindere oder nicht, sei ein Lokalaugenschein unumgänglich, der trotz diesbezüglicher Antragstellung im gesamten Verfahren nicht stattgefunden habe.

Die weiteren Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach sich der Fußgängerstrom in drei Teile aufteile und Fußgänger entlang der Gebäudefront zwischen der Hausmauer und dem WC-Abgang gingen, sei hinsichtlich des Letztangeführten praktisch und tatsächlich unmöglich, weil sich der WC-Abgang entlang der Hausmauer befinde. Wie der gutachterlichen Stellungnahme der MA 46 zu entnehmen sei, finde ein Fußgängerstrom zwischen der fahrbahnseitigen Pollerreihe und dem Abgang zu den WC-Anlagen statt. Auch die weitere Beschreibung des Gehflusses im angefochtenen Bescheid, dass ein Gehstrom zwischen dem WC-Abgang und einer gedachten Linie von den Telefonzellen zum Werbeständer verlaufe und diese zweite Gehrichtung besonders von Personen gewählt werde, die in der Folge auf dem Zebrastreifen die A.- Straße überqueren wollten, sei aktenwidrig und mit den tatsächlichen Gegebenheiten nicht in Einklang zu bringen. Würden Fußgänger tatsächlich dem von der belangten Behörde beschriebenen Weg folgen, würden sie nicht nur ein Dreieck gehen, sondern sich vom WC-Abgang in die falsche Richtung zu den Telefonzellen bewegen, sich in der Folge umdrehen, um in gerader Linie Richtung Werbeständer fortzuschreiten, und in der Folge den Zebrastreifen der A.-Straße überqueren. Mit Sicherheit weise dieser aufgezeigte Weg keinen Fußgängerstrom auf.

Eine tatsächliche Begründung, weshalb der Verkaufsstand einen Fußgängerstrom, der den Zebrastreifen A.-Straße queren wolle, in irgendeiner Weise beeinträchtige, sei dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen; dies insbesondere, weil sich der Zebrastreifen A.-Straße nicht in unmittelbarer Nähe zum Verkaufsstand befinde, dazwischen noch die Werbetafel stehe und man in gerader Linie, dem Gehsteig Mariahilfer Straße stadteinwärts folgend, ungehindert zu diesem Zebrastreifen komme. Soweit die belangte Behörde vielleicht den Zebrastreifen gemeint habe, der die Mariahilfer Straße quere, sei dies jedenfalls im angefochtenen Bescheid in diesem Zusammenhang nicht angeführt worden. Diesfalls sei jedoch auszuführen, dass auch in schräger Richtung zwischen Verkaufsstand und Werbetafel in Richtung dieses Zebrastreifens ausreichend Platz verbleibe, sodass Fußgänger diesen erreichen könnten, ohne deshalb um die Werbetafel herumlaufen zu müssen. Diese schräge Gehrichtung zum Zebrastreifen der Mariahilfer Straße sei tatsächlich auch bei dem aufgestellten Verkaufsstand möglich, und es sei hier nur an diesen schrägen Gehweg zu denken, weil auf der gegenüberliegenden Seite, auch ohne Verkaufsstand, der Gehweg durch zwei Telefonzellen und Fahrradständer bis zu den Straßenpollern abgeschnitten sei und sohin aus dieser parallelen Richtung kein Fußgängerstrom kommen könne.

In diesem Zusammenhang sei überdies festzuhalten, dass entsprechend der Ansicht der belangten Behörde die Fußgänger auch bei aufgestelltem Verkaufsstand, weil dieser im Verhältnis zur Werbetafel nach hinten Richtung Straßenrand versetzt sei, von der Außenkante der Telefonzelle Richtung Fahrbahnrand und zwischen den Pollern und der Werbetafel zum Zebrastreifen über die Mariahilfer Straße gelangen könnten.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Die behördliche Beweiswürdigung ist der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nur dahin unterworfen, ob der maßgebende Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die hiebei angestellten Erwägungen schlüssig sind, was dann der Fall ist, wenn sie den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut nicht widersprechen. Eine darüber hinausgehende Prüfung der vorgenommenen Beweiswürdigung auf ihre Richtigkeit hin kommt dem Gerichtshof nicht zu (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/05/0202, mwN).

Wenn die Behörde, gestützt auf die im Verwaltungsverfahren eingeholte nachvollziehbar begründete gutachterliche Stellungnahme der Amtssachverständigen vom und die vorgelegten Fotos, angenommen hat, dass die während der Hauptgeschäftszeiten erforderliche Gehsteigbreite von 5,50 m bis 6 m durch die Aufstellung des Verkaufsstandes sowie unter Berücksichtigung der Werbetafel und des WC-Abganges auf 4,50 m eingeschränkt wird und Fußgänger überdies den Gehsteigbereich zwischen der Pollerreihe und Werbeständer benützen können, so kann diese Würdigung nicht als unschlüssig beanstandet werden. Ferner kann keine Rede davon sein, dass sich die belangte Behörde, wie die Beschwerde meint, nicht mit der Örtlichkeit auseinandergesetzt habe. Wenn sich die Beschwerde hinsichtlich des Fußgängeraufkommens auf von der beschwerdeführenden Partei vorgelegte Fotos beruft, so ist ihr darin beizupflichten, dass es sich bei solchen Fotos nur um Momentaufnahmen zu einer bestimmten Tageszeit handelt, diese somit nichts über die Frequenz und Ströme der Fußgänger zu anderen Zeiten aussagen. Darüber hinaus hat die belangte Behörde nachvollziehbar dargelegt, dass Gehsteige auch schräg gequert werden können und Fußgänger von der Außenkante der Telefonzellen Richtung Fahrbahnrand und zwischen den Pollern und der Werbetafel zu dem Zebrastreifen gelangen können, der die Mariahilfer Straße quert. Hiebei hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausdrücklich auf den Zebrastreifen "über die Mariahilfer Straße" bezogen, weshalb das Beschwerdevorbringen, dass dies im angefochtenen Bescheid nicht angeführt sei, nicht zutrifft. Ebenso kann der Beschwerdeeinwand hinsichtlich einer Aktenwidrigkeit der getroffenen Feststellungen nicht nachvollzogen werden. Im Hinblick auf die eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen mit ausführlicher Beschreibung der örtlichen Gegebenheiten und die vorgelegten Fotos bestand auch keine Notwendigkeit für die Durchführung eines Ortsaugenscheines. Mit dem genannten Vorbringen legt die Beschwerde somit keine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Mangelhaftigkeit der behördlichen Beurteilung dar.

Darüber hinaus bringt die Beschwerde vor, die Argumentation im angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Gestaltungsanforderungen im gegenständlichen Bereich der Mariahilfer Straße, wenn mit der "Verhüttelung" der Straße argumentiert werde, sei aus rechtlichen Gründen nicht haltbar. Schon dem Bescheid vom sei diesbezüglich rechtlich korrekt zu entnehmen, dass im gegenständlichen Verfahren ausschließlich das Ansuchen des Beschwerdeführers essentiell sei und Folgewirkungen daher in jeder Weise unberücksichtigt zu bleiben hätten. Die Erteilung oder Nichterteilung einer "Dauerstandsbewilligung" sei jeweils im Einzelfall zu prüfen und könne rechtlich nicht damit begründet werden, dass eine "Verhüttelung" der Mariahilfer Straße verhindert werden solle. Dies würde bedeuten, dass man gleichzeitig über weitere Anträge abspreche und sohin mögliche weitere Anträge für "Dauerstandsbewilligungen" der nunmehrigen Entscheidung des gegenständlichen Antrages zugrunde lege. Die diesbezügliche Begründung im angefochtenen Bescheid sei daher hinsichtlich ihres Inhaltes rechtswidrig. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass sich nunmehr seit rund zwei Monaten vor einer näher genannten Adresse der Mariahilfer Straße (Geschäftslokal ...) ein Verkaufsstand befinde, der als Superädifikat mit einer "Dauerstandsbewilligung" Speisen und Getränke wie die beschwerdeführende Partei anbiete. Auch wenn diese "Dauerstandsbewilligung" der Prüfung im Einzelfall unterlegen sei, gehe die Feststellung im angefochtenen Bescheid, dass die dauerhafte Aufstellung von transportablen Verkaufsständen direkt auf der Mariahilfer Straße aus Stadtbildgründen grundsätzlich unterbleiben solle, ins Leere. Offensichtlich würden die Gestaltungsanforderungen in der Mariahilfer Straße nicht in der Weise durchgeführt, wie im angefochtenen Bescheid aufgezeigt. Dies wäre auch zum Nachteil des Stadtbildes, weil gerade Würstelstände bereits ein Kulturgut in Wien darstellten.

Auch mit diesem Vorbringen ist für die Beschwerde nichts zu gewinnen.

Die Feststellung, ob einer beantragten Gebrauchserlaubnis Gesichtspunkte des Stadtbildes entgegenstehen, ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige, denen es obliegt, aufgrund ihres Fachwissens ein Urteil (Gutachten) abzugeben. Gestützt auf dieses Gutachten hat sodann die Behörde begründet darzulegen, ob die beantragte Gebrauchserlaubnis eine diesbezügliche Wirkung entfaltet oder ob dies nicht der Fall ist (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/05/0078, mwN).

Wenn die belangte Behörde, gestützt auf das schlüssige Amtssachverständigengutachten vom , zu dem Ergebnis gelangt ist, dass dem beantragten Vorhaben Gesichtspunkte des Stadtbildes entgegenstehen, wobei sie insbesondere mit dem Bestreben, dass eine "Verhüttelung" der Mariahilfer Straße als Einkaufsstraße vermieden werden solle, das angestrebte Gestaltungsprinzip, das die Charakteristik dieses örtlichen Straßenraumes prägen soll, mitberücksichtigt hat, so ist diese Beurteilung nicht zu beanstanden (vgl. zum Erfordernis der Berücksichtigung des angestrebten Gestaltungsprinzips nochmals das bereits genannte Erkenntnis, Zl. 2009/05/0066). Diesem Gutachten ist die beschwerdeführende Partei nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 3 Z 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014 iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
XAAAE-79598