VwGH vom 17.12.2015, 2013/05/0082
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Beschwerde der S GmbH in W, vertreten durch SchneideR'S Rechtsanwalts-KG in 1170 Wien, Hormayrgasse 7A/Top 18, gegen den Bescheid der Regulierungskommission der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) vom , Zl. R REM 17/12, PA 1192/13, betreffend Feststellung u.a. der Kostenbasis gemäß § 48 und § 59 ElWOG 2010 (mitbeteiligte Parteien: 1. Wirtschaftskammer Österreich, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63; 2. Bundesarbeitskammer, 1040 Wien, Prinz-Eugen-Straße 20-22; weitere Partei:
Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Vorauszuschicken ist, dass gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 auf das vorliegende, mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes weiter anzuwenden sind.
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in seinen wesentlichen Punkten sowohl in sachverhaltsmäßiger als auch in rechtlicher Hinsicht jenen Fällen, die den hg. Erkenntnissen vom , Zl. 2013/04/0108, und vom , Zl. 2013/05/0066, zugrunde lagen. Im Hinblick darauf wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG zur weiteren Begründung auf diese Erkenntnisse verwiesen.
Demzufolge war auch der vorliegende angefochtene Bescheid - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 3 Z 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014 iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am
Fundstelle(n):
TAAAE-79595