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VwGH vom 21.04.2010, 2006/03/0034

VwGH vom 21.04.2010, 2006/03/0034

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der Gemeinde G, vertreten durch den Bürgermeister in G, vertreten durch Dr. Wolfgang Gewolf, Dr. Gernot Murko und Mag. Christian Bauer, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Herrengasse 6/1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats für Kärnten vom , Zl. KUVS-1296/8/2005, betreffend Abrundung eines Jagdgebietes (weitere Partei: Kärntner Landesregierung; mitbeteiligte Partei: Ing. V P in S, vertreten durch Dr. Wilhelm Dieter Eckhart, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Alter Platz 19), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und dem Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom beantragte der Mitbeteiligte unter anderem, seinem Eigenjagdgebiet "S" näher bezeichnete Grundflächen, die im Eigentum der beschwerdeführenden Partei stehen, anzuschließen bzw die Eigenjagd durch im einzelnen bezeichnete weitere Grundflächen abzurunden.

Den in dieser Angelegenheit im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Zl 2002/03/0051 (im Folgenden: Vorerkenntnis), wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Auf die Begründung dieser Entscheidung wird gemäß § 43 Abs 2 VwGG verwiesen.

Mit dem angefochtenen Ersatzbescheid wurde das Eigenjagdgebiet des Mitbeteiligten im Gesamtausmaß von 134,3966 ha anerkannt. Unter Bedachtnahme auf einen geordneten Jagdbetrieb wurden der Eigenjagd gemäß § 10 Abs 1 lit a Kärntner Jagdgesetz 2000 (K-JG), LGBl Nr 21/2000, die Parz Nr 3075 und 3087, je KG 74404 G, im Gesamtausmaß von 2,7626 ha angeschlossen. Überdies wurde das Eigenjagdgebiet des Mitbeteiligten gemäß § 11 Abs 1 K-JG durch die - im Eigentum der beschwerdeführenden Partei stehenden - Grundflächen Parz Nr 3022, 3027/1/2, 3028, 3104, 3105, 3025, 3030/3 und 4117/1, alle KG G, im Gesamtausmaß von 30,7138 ha abgerundet. Vom Eigenjagdgebiet des Mitbeteiligten wurden gemäß § 11 Abs 2 K-JG die Grundflächen Parz Nr 3002, 3003, 3004/1, 3004/2, 3005 bis 3011, 3016 bis 3019, 3023, 3053, 3054/1, 3054/2, 3055, 3056/1, 3056/2, 3063/1, 3063/2, 3092 bis 3094, 3057/1, 3057/2, 3058 bis 3062, 3063/3 und 3066, alle KG G, im Gesamtausmaß von 9,7205 ha abgetrennt und dem Gemeindejagdgebiet "G" (der beschwerdeführenden Partei) zugeschlagen.

Dagegen wendet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, hilfsweise wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet und beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.) Nach der hg Rechtsprechung dient die Abrundung nach § 11 Abs 1 und 2 K-JG nicht dazu, eine zu Lasten eines Jagdgebiets gehende Ideallösung (etwa im Sinn einer "Bewerkstelligung einer bestmöglichen Jagdwirtschaft an sich", einer Erhöhung der "Jagdeffizienz" oder der Erzielung einer "optimalen Jagdgrenze") zu schaffen. Vielmehr dient diese Bestimmung dem Zweck, unter möglichster Aufrechterhaltung des bestehenden Ausmaßes der betroffenen Jagdgebiete ungünstig verlaufende Grenzen zu bereinigen, und zwar nur insoweit, als dies "im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes" liegt.

Ein geordneter Jagdbetrieb ist nach § 3 Abs 2 K-JG gegeben, wenn durch die Jagdausübung einschließlich der Hege ein der Größe und Beschaffenheit des Jagdgebiets angepasster artenreicher und gesunder Wildstand erzielt und erhalten wird; dabei sind ein ausgeglichener Naturhaushalt, die Erfordernisse der Land- und Forstwirtschaft und die wildökologische Raumplanung zu berücksichtigen. Der geordnete Jagdbetrieb umfasst auch eine ordnungsgemäße Ausübung des Jagdschutzes. Im Zusammenhang des § 11 K-JG muss diese Umschreibung eines geordneten Jagdbetriebs in § 3 Abs 2 K-JG im Lichte der dargestellten, dem § 11 Abs 1 K-JG unterliegenden spezifischen Zielsetzung verstanden werden. Dieser spezifischen Zielsetzung zufolge wird eine Abrundung nur dann im Interesse eines geordneten Jagdbetriebs sein, wenn ohne sie eine wesentliche Erschwerung eines geordneten Jagdbetriebs gegeben wäre, wobei eine solche nur vorliegt, wenn Schwierigkeiten gegeben sind, die über die mit dem Zusammenstoß von Jagdgebieten üblicherweise verbundenen Schwierigkeiten, die von jedem Jagdausübungsberechtigten in Kauf zu nehmen sind, wesentlich hinausgehen (vgl dazu das hg Erkenntnis vom , 2001/03/0454).

2.) Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Vorerkenntnis im gegenständlichen Verfahren ausdrücklich dargelegt, dass keine Bedenken gegen die - näher begründete - Auffassung der belangten Behörde bestehen, wonach die Abrundung im Beschwerdefall im Interesse eines geordneten Jagdbetriebs liegt (vgl Punkt 4.1. der Erwägungen des Vorerkenntnisses).

Wenn die Beschwerde die Notwendigkeit der Abrundung als solche in Zweifel zieht (etwa mit der Behauptung, das eingeholte Sachverständigengutachten lege keine wesentliche Erschwerung des geordneten Jagdbetriebs dar, der durch die Abrundung begegnet werden könne), ist ihr entgegenzuhalten, dass die beschwerdeführende Partei ein solches Vorbringen im bisherigen Verfahren nicht erstattet hat, sondern die Abrundung lediglich an den Austausch von "möglichst gleich großen Flächen" binden wollte. Insofern widerspricht das Beschwerdevorbringen dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestehenden Neuerungsverbot.

3.) Im Vorerkenntnis wurde auch nicht ausgesprochen, dass ein Flächenaustausch in dem von der belangten Behörde beabsichtigten Ausmaß schon wegen der daraus resultierenden Flächendifferenz unzulässig wäre und einer Abrundung im Wege stünde.

§ 11 Abs 2 K-JG macht den Austausch von Flächen "größeren Ausmaßes" (solche liegen im gegenständlichen Fall vor; vgl dazu die Ausführungen unter Punkt 4.2. der Erwägungen im Vorerkenntnis) aus Gründen eines geordneten Jagdbetriebs ausdrücklich davon abhängig, dass dabei das ursprüngliche Flächenausmaß eines Jagdgebietes nach Möglichkeit erhalten bleiben soll. Aus dieser Umschreibung ergibt sich die Anordnung zur Minimierung der Änderung der Größe der betroffenen Jagdgebiete (vgl auch dazu das bereits zitierte hg Erkenntnis vom , Zl 2001/03/0454, mwN), wobei sich daraus auch erkennen lässt, dass von einem "Austausch von Flächen größeren Ausmaßes" im Sinne des § 11 Abs 2 K-JG nur dann gesprochen werden kann, wenn das ursprüngliche Flächenausmaß eines Jagdgebiets möglichst erhalten bleibt. Kann ein solches Ergebnis nicht erzielt werden, kommt die Anwendung des § 11 Abs 2 K-JG nicht in Betracht. Anders als die Jagdgesetze anderer österreichischer Bundesländer (etwa § 15 Abs 2 des NÖ Jagdgesetzes 1974, LGBl Nr 6500, wonach bei Abrundungen durch Flächenaustausch die Differenz der Tauschflächen nicht mehr als 3 % der jeweils betroffenen Jagdgebiete, jedenfalls aber nicht mehr als 20 ha, betragen darf) enthält § 11 Abs 2 K-JG keine ziffernmäßige Präzisierung, ab welcher Differenz der Tauschflächen von einem zulässigen "Austausch" nicht mehr gesprochen werden kann. Diese Frage muss vielmehr nach den Umständen des Einzelfalls beantwortet werden. Dabei ist jedoch nicht nur der Vergleich der absoluten Größen der Tauschflächen maßgebend. Von Bedeutung ist vielmehr auch das Verhältnis der Differenz der Tauschflächen zu den Flächenausmaßen der betroffenen Jagdgebiete. Je größer die Jagdgebiete sind, desto größer kann auch die Differenz der Tauschflächen sein, die unter dem Gesichtspunkt des Gebots der möglichsten Größengleichheit noch toleriert werden kann (vgl in diesem Sinne das zum Burgenländischen Jagdgesetz 1988 ergangene hg Erkenntnis vom , Zl 2002/03/0030).

Im gegenständlichen Fall beträgt die von der belangten Behörde im Instanzenzug verfügte Tauschdifferenz etwa 21 ha; das bedeutet - bezogen auf die Fläche des Gemeindejagdgebiets - einen Verlust von etwa 4 % des betroffenen Jagdgebiets. Eine solche Verminderung wäre auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes noch vertretbar, um einen Flächentausch vornehmen zu können, wenn dies - wie im vorliegenden Fall - aus Gründen des geordneten Jagdbetriebs erforderlich ist und keine Möglichkeit zur (weiteren) Minimierung der Differenz besteht.

4.) Die Behebung des Berufungsbescheids der belangten Behörde vom durch das Vorerkenntnis erfolgte ausschließlich deshalb, weil die belangte Behörde sich nicht ausreichend mit der Frage beschäftigt hatte, "ob etwa durch einen weitergehenden Flächentausch das gesetzliche Kriterium der möglichsten Erhaltung der ursprünglichen Flächenausmaße der Jagdgebiete" erfüllt würde. Dazu merkte der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf seine Vorjudikatur an, dass ein in der Natur nicht leicht erkennbarer Grenzverlauf für sich allein nicht zur Begründung der Unmöglichkeit eines weiteren Flächentausches herangezogen werden kann (vgl Punkt 4.2. der Erwägungen im Vorerkenntnis).

Im fortgesetzten Verfahren hatte sich die belangte Behörde mangels eines relevanten neuen Vorbringens der Parteien (vgl dazu bereits Punkt 2. dieser Erwägungen) mit der Frage zu beschäftigen, ob dem Minimierungsgebot im Sinne der obigen Ausführungen durch den Austausch weiterer Flächen entsprochen werden könnte.

Zu dieser entscheidungsrelevanten Frage verwies die belangte Behörde in ihrem Ersatzbescheid zunächst auf das ergänzend eingeholte Sachverständigengutachten von ÖR Kurt Puck vom , in dem es (unter anderem) wörtlich heißt:

"... Tauschflächen zum Gemeindejagdgebiet

Das Gemeindejagdgebiet 'G' grenzt nur im Süden an die EJ an, deshalb können auch nur hier Tauschflächen angeboten werden .... Bereits der SV DI K hat den Versuch unternommen, einen brauchbare Grenze zwischen der EJ und der Gemeindejagd zu finden, die einen geordneten Jagdbetrieb in diesem Talkessel auch in Zukunft ermöglichen soll. DI K sagt im letzten Absatz seines Gutachtens Folgendes: (Zitat) 'Um dem Gemeinderatsbeschluss der Gemeinde G gerecht zu werden, der nur den Abtausch einer gleich großen Fläche akzeptiert, müsste willkürlich eine Grenze gezogen werden, die rund 230 m nördlich der Landesstraße verliefe. Dadurch würde zwar eine 'ausgeglichene Flächenbilanz' durch Verminderung der Abrundungsfläche um rund 9 ha und Vermehrung der Tauschflächen um mehr als 5 ha hergestellt werden. Insgesamt würde aber für beide Jagdgebiete der geordnete Jagdbetrieb durch eine willkürliche und unübersichtliche Grenze in Frage gestellt werden.' (Zitat Ende)

Eine Nachvollziehung dieses Grenzvorschlages war anlässlich der Befundaufnahme am nicht möglich.

Sollte es sich bei diesem Vorschlag um den sogenannten 'Alten Rweg' handeln, so beginnt dieser bei der F-Straße, durchschneidet das Grundstück Nr. 3104 der Abrundungsfläche in Richtung auf den Schnittpunkt der beiden Waldflächen mit den Grundstücksnummern 3088 und 3089 (schon wieder in der EJ) von dort entlang der Grenze zwischen den Grundstücken 3085/1 und 3086/1 in Richtung der Besitzgrenze zur Eigenjagd 'B.' beim Grundstück Nr. 3085/2, weiter entlang dieser Besitzgrenze auf die Recken.

Dieser Weg war ein alter Karrenweg, als sogenannter 'Hohlweg' geführt und ist total verfallen. Er verläuft im unteren Teil in

kaum noch erkenntlichen Serpentinen ... und geht mitten durch

Waldbestände, teilweise gleicher Altersklasse, also völlig unübersichtlich. Diese Grenze würde völlig unübersichtlich sein, willkürlich geschaffen und den Erfordernissen eines geordneten Jagdbetriebs sowohl in der Eigenjagd, der Gemeindejagd als auch den beiden angrenzenden Eigenjagden nicht entsprechen.

...

Die Anschlussflächen sind zu ¾ von der Eigenjagd umschlossen.

Sie bilden nicht nur von der Flächengestaltung her, sondern auch aus jagdwirtschaftlichen Gründen eine Einheit.

Die Grenze, durch die F Strasse gebildet, ist nicht nur deutlich sichtbar, sondern folgt auch einer in der Natur deutlich sichtbaren Grenzlinie.

...

Ein selbständiger Jagdbetrieb ist auf diesen Flächen von der Gemeindejagd aus nicht möglich.

Bei einem Verbleib der Flächen bei der Gemeindejagd ist nicht nur in beiden Revieren, sondern auch in den beiden angrenzenden Eigenjagdgebieten 'B' und 'G' infolge der Kessellage und der geringen Entfernung zueinander ein geordneter Jagdbetrieb nicht mehr - oder nur erschwert - möglich, was mit Sicherheit zu einem Rückgang der Abschusserfüllung führen könnte, was zum Auftreten von Wildschäden (Schäden und Verbiß) führen würde.

...

Zur Frage des 'Flächentausches, bei dem die Größe der Jagdgebiete möglichst wenig geändert werden dürfen', ist bei fachlicher Beurteilung abzuwägen, was mehr wiegt, einige Hektar mehr bei der einen Jagd, dabei aber die Erreichung und Erhaltung eines Wildstandes, der den Erfordernissen der Land und Forstwirtschaft angepasst ist, oder eine ausgeglichene Flächenbilanz, die einem geordneten Jagdbetrieb nicht mehr gerecht wird und Wildschäden hervorrufen könnte."

Im Anschluss daran führte die belangte Behörde gegen einen weiteren Flächentausch vor allem folgende Argumente an:

"... Eine willkürliche unübersichtliche Grenzziehung entlang

des verfallenen Rweges schafft weder in den Eigenjagdgebieten noch im Gemeindejagdgebiet einen geordneten Jagdbetrieb. ...

Ein Verbleib der strittigen Anschlussflächen bei der Gemeindejagd erschwert nicht nur in der Gemeindejagd sondern auch in der Eigenjagd 'S' und den beiden benachbarten Eigenjagden wegen der Kessellage und geringen Entfernung zueinander einen geordneten Jagdbetrieb, was zu einem Rückgang der Abschusserfüllung und Auftreten von Wildschäden führen kann.

Wenn auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem im Gegenstand ergangenen Erkenntnis der juristischen Interpretation insbesondere des § 11 K-JG vorrangige Bedeutung vor einer rein jagdfachlichen Beurteilung zuerkennt, so muss doch ausdrücklich festgehalten werden, dass eine 'ausgeglichene Flächenbilanz' - hier sind sämtliche mit der Gutachtenserstattung betraut gewesenen Sachverständigen einig - weder dem Gemeindejagdgebiet noch dem (bevorzugten) Eigenjagdgebiet unter dem Aspekt des wohl auch rein rechtlich gesehenen maßgeblichen § 3 K-JG (Grundsätze des geordneten Jagdbetriebes) zugänglich wäre. Es mag schon zutreffen, dass primär eine (hauptsächlich grammatikalische) Interpretation des Kärntner Jagdrechtes für einen flächenmäßig gleichwertigen Tausch von Grundstücken spricht, doch kann - auch unter Berücksichtigung der Grundsätze der wildökologischen Raumplanung - eine jagdliche Bewirtschaftung von Grundflächen nicht nur aus dem Blickwinkel eines Juristen gesehen werden, sondern erachtet es die erkennende Behörde als geradezu geboten, die übereinstimmende jagdliche Fachmeinung von insgesamt drei Sachverständigen zu berücksichtigen, indem schlüssigen, nachvollziehbaren, praktischen Überlegungen der Vorzug vor einer theoretisch intellektuellen Auseinandersetzung mit der Rechtsmaterie zu geben ist."

5.) Mit ihren zuletzt wiedergegebenen Überlegungen verkennt die belangte Behörde nicht nur das K-JG, sondern auch die oben wiedergegebenen Gründe, die zur Behebung des Berufungsbescheids im ersten Rechtsgang geführt haben. Es ist nach dem Willen des Gesetzgebers die Aufgabe der belangten Behörde, die mit der Abrundung verbundenen Eingriffe in das (auch grundrechtlich geschützte) Eigentum der Betroffenen (hier der beschwerdeführenden Partei) auf das gebotene Mindestmaß zu reduzieren. Die behördliche Auffassung, eine solche Beurteilung sei eine "theoretisch intellektuelle Auseinandersetzungen mit der Rechtsmaterie", erweist sich daher schon vom Ansatz her als verfehlt.

6.) In der Sache selbst verweist die Beschwerde zwar zu Recht darauf, dass der unübersichtliche Grenzverlauf allein - wie im Vorerkenntnis bereits dargelegt wurde - kein taugliches Argument für die Unmöglichkeit eines weiteren Flächentausches sein kann. Bei den Jagdausübungsberechtigten wird nämlich eine genaue Kenntnis der örtlichen Verhältnisse vorausgesetzt (vgl auch dazu das hg Erkenntnis vom , Zl 2001/03/0454) und unübersichtliche Grenzverläufe ließen sich durch entsprechende Markierungen korrigieren (vgl das zum Tiroler Jagdgesetz ergangene hg Erkenntnis vom , Zl 99/03/0234). Soweit das Ergänzungsgutachten und der angefochtene Bescheid daher (wie schon im ersten Rechtsgang) Überlegungen zur Unübersichtlichkeit des Grenzverlaufes enthalten, reichen diese für sich betrachtet nicht aus, die entscheidungswesentliche Frage zu beantworten.

Allerdings hat der Sachverständige ÖR P in seinem Gutachten auch ausgeführt, dass die gesamte Anschlussfläche als jagdwirtschaftliche Einheit zu betrachten sei und bei einem Verbleib dieser Flächen bei der Gemeindejagd "nicht nur in beiden Revieren, sondern auch in den beiden angrenzenden

Eigenjagdgebieten ... infolge der Kessellage und der geringen

Entfernung zueinander ein geordneter Jagdbetrieb nicht mehr - oder nur erschwert - möglich ist, was mit Sicherheit zu einem Rückgang der Abschusserfüllung führen könnte" und damit "zum Auftreten von Wildschäden führen würde". Dieser Einschätzung ist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid gefolgt. Wird sie zugrundegelegt, so kommt eine Teilung der Anschlussfläche zur Verringerung der Tauschdifferenz nicht in Betracht, würde damit doch genau jenem Zweck zuwidergehandelt, zu dem der Austausch stattfinden soll.

Die Beschwerde macht geltend, es sei nicht erhoben und erörtert worden, ob Tauschflächen im südöstlichen Bereich der Eigenjagd in Frage kämen. Dort verlaufe - so die Beschwerde - "das Gebiet der Eigenjagd nämlich zumindest teilweise auch nördlich der F Landesstrasse, sodass sich dort Tauschflächen" anböten, durch die ein weiterer Flächentausch bewerkstelligt werden könnte. Abgesehen davon, dass die beschwerdeführende Partei ein solches Vorbringen im Verfahren vor der belangten Behörde nicht erstattet hat, widerspricht es - begründungslos - den gutachterlichen

Feststellungen, wonach "das Gemeindejagdgebiet 'G' ... nur im

Süden an die EJ" angrenzt und auch nur dort Tauschflächen angeboten werden könnten, die jedoch nicht auszumachen gewesen seien.

7.) Zusammenfassend hat die belangte Behörde daher im Ergebnis zu Recht eine weitere Minimierung der Flächendifferenz für nicht möglich erachtet.

Die Beschwerde war deshalb gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am