VwGH vom 28.02.2007, 2006/03/0028
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der ONE GmbH in Wien, vertreten durch Foglar - Deinhardstein KEG, Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien, Plankengasse 7, gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom , Zl Z 8/05-152, betreffend Zusammenschaltungsanordnung (mitbeteiligte Partei: tele.ring Telekom Service GmbH, nunmehr T-Mobile Austria GmbH in 1030 Wien, Rennweg 97-99), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde gemäß "§§ 41 Abs. 2 Z 9, 48 Abs. 1, 50 Abs. 1 iVm §§ 117 Z 7, 121 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz 2003, BGBl I Nr 70/2003 idgF (im Folgenden 'TKG 2003'), iVm den Bescheiden der Telekom-Control-Kommission vom zu M 15c/03-29 und M15d/03-33" für die Zusammenschaltung des öffentlichen Kommunikationsnetzes der mitbeteiligten Partei mit dem öffentlichen Kommunikationsnetz der beschwerdeführenden Partei eine Zusammenschaltungsanordnung getroffen. Mit dieser Anordnung wurden im Wesentlichen die Zusammenschaltungsentgelte für die Terminierung vom Netz der mitbeteiligten Partei in das Mobilnetz der beschwerdeführenden Partei sowie für die Terminierung vom Netz der beschwerdeführenden Partei in das Mobilnetz der mitbeteiligten Partei festgelegt.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides stellte die belangte Behörde unter anderem fest, dass mit Bescheiden der belangten Behörde vom zu M 15c/03-29 sowie M 15d/03-33 den Parteien des Verwaltungsverfahrens jeweils spezifische Verpflichtungen gemäß § 37 Abs 2 TKG 2003 auferlegt worden seien, darunter die Verpflichtung, gemäß § 42 TKG 2003 jeweils für die Zusammenschaltungsleistung "Terminierung in ihr öffentliches Mobiltelefonnetz" ein Entgelt zu verrechnen, das sich an langfristigen durchschnittlichen inkrementellen Kosten eines effizienten Betreibers im Sinne von "LRAIC" ("Long Run Average Incremental Cost") orientiere. Diese Verpflichtung aus den genannten Bescheiden sei bei der Festlegung der Zusammenschaltungsentgelte zu berücksichtigen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Die mitbeteiligte Partei hat sich am Verfahren nicht beteiligt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl 2004/03/0212, den Bescheid der belangten Behörde vom , Zl M 15d/03-33, sowie ebenfalls mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl 2004/03/0215, den Bescheid der belangten Behörde vom , Zl M 15c/03-29, aufgehoben. Der hier angefochtene Bescheid baut insoferne auf den mit den genannten Erkenntnissen aufgehobenen Bescheiden der belangten Behörde vom auf, als die Festlegung der Zusammenschaltungsentgelte im Streitfall unter Berücksichtigung der mit diesen Bescheiden vom auferlegten spezifischen Verpflichtungen erfolgte.
Der angefochtene Bescheid wurde damit auf Basis der Bescheide der belangten Behörde vom erlassen und steht mit diesen in einem unlösbaren Zusammenhang. Die Aufhebung der Bescheide vom bewirkt, dass die im hier angefochtenen Bescheid ausdrücklich herangezogene Grundlage für die Festlegung der Zusammenschaltungsentgelte weggefallen ist, sodass dem angefochtenen Bescheid die Rechtsgrundlage entzogen wurde und er daher ebenfalls aufzuheben war (vgl das hg Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl 2006/03/0027, sowie das hg Erkenntnis vom , Zl 2003/03/0012).
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.
Wien, am