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VwGH vom 28.06.2011, 2010/17/0140

VwGH vom 28.06.2011, 2010/17/0140

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler sowie die Hofrätinnen Dr. Zehetner und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde 1. des Dr. A G und 2. der Dr. E G, beide in K und vertreten durch Dr. Manfred Harrer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Museumstraße 9, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. IKD(Gem)-524540/12-2009- Ma, IKD(Gem)-524541/9-2009-Ma, betreffend Wasserleitungs- und Kanalbereitstellungsgebühr (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Engerwitzdorf in 4209 Engerwitzdorf, Leopold-Schöffl-Platz 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte kann auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/17/0131, verwiesen werden. Mit diesem hob der Verwaltungsgerichtshof den damals vor ihm angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf; die Vorschreibung einer Bereitstellungsgebühr sei - nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes - nur dann zulässig, wenn ein Anschluss des Grundstücks an die Kanalisationsanlage bzw. an die Wasserversorgungsanlage tatsächlich existiere und der Anschluss vom Eigentümer (bzw. einem Rechtsvorgänger) selbst begehrt worden sei oder der Eigentümer (bzw. Rechtsvorgänger) diesem zugestimmt habe. Diesbezügliche Feststellungen seien von den Abgabenbehörden nicht getroffen worden, was den Bescheid der belangten Behörde - die offenbar eine andere Rechtsansicht zugrunde gelegt habe - mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belaste.

Mit dem in der Folge ergangenen (Ersatz)Bescheid der belangten Behörde vom hob diese - in Bindung an das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes - den Bescheid des Gemeinderates der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligten Gemeinde vom auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zurück.

Mit Schreiben vom hielt die Abgabenbehörde unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2008/17/0131, und den eben erwähnten Bescheid der belangten Behörde als Vorstellungsbehörde vom den Beschwerdeführern den neu ermittelten Sachverhalt vor, wonach das unbebaute Grundstück der Beschwerdeführer seit dem Jahr 1994 an die gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage angeschlossen sei. Es sei auch ein Wasserhahn zur jederzeitigen Möglichkeit einer Wasserentnahme an der Anschlussleitung am Grundstück angebracht. Mit Bescheid vom sei den Beschwerdeführern über deren Ersuchen die Mindestwasseranschlussgebühr entsprechend der zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Gebührenordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vorgeschrieben und am entrichtet worden. Der Anschluss an die gemeindeeigene öffentliche Kanalisationsanlage sei im November 1988 durch Errichtung eines Hausanschlussschachtes im Zuge der Verlegung des Kanalhauptstranges erfolgt. Mit Bescheid vom sei den Beschwerdeführern die Mindestanschlussgebühr vorgeschrieben und am bezahlt worden. Nach den Aktenunterlagen sei am auf dem Grundstück eine Bauhütte mit WC, welches an den Kanalhausanschlussschacht angeschlossen gewesen sei, aufgestellt gewesen, sodass mit dieser Kanalbenützung eine Kanalbenützungsgebühr fällig geworden sei. Mit Schreiben vom hätten die Beschwerdeführer den Erhalt der Vorschreibung der Kanal-Mindestanschlussgebühr bestätigt und um die Erlassung der laufenden Kanalbenützungsgebühren bis zum Baubeginn ersucht.

Die Arbeiten der Gemeinde für den Anschluss des Grundstückes an die Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlage seien von den Beschwerdeführern bis zur Vorschreibung der Bereitstellungsgebühr ohne eine Gegenäußerung zur Kenntnis genommen worden. Weiters hätten die Beschwerdeführer gegen die Mindestanschlussgebühren für den Wasser- und Kanalanschluss keinen Einwand erhoben und die Vorschreibung bezahlt.

Nach Ansicht der Abgabenbehörde lägen die Voraussetzungen für die Vorschreibung der Bereitstellungsgebühren (Zustimmung zu den Anschlüssen) vor.

Die Beschwerdeführer brachten hierauf mit Schreiben vom vor, der Verfassungsgerichtshof habe nur ausgesprochen, dass eine Mindestwassergebühr, die nicht auf den Verbrauch abstelle, nicht unsachlich sei, weil der Gemeinde durch die Notwendigkeit der Bereitstellung und Bereithaltung des Wassers vergleichsweise größere Kosten für den Betrieb, die Erhaltung und die Erweiterung ihrer Wasserversorgungsanlage erwüchsen als dadurch, ob der Wasserverbrauch in größerer oder kleinerer Menge erfolge; andererseits liege ein Benützungsverhältnis im Sinne des § 15 FAG bereits dann vor, wenn der Anschluss tatsächlich bestehe und dieser auf Begehren oder mit Zustimmung des Grundstückseigentümers erfolge, auf eine Bebauung komme es daher nicht an. Es sei daher keineswegs klargestellt, dass die Gemeinde statt früher nur einer Anschluss- und Benützungsgebühr nunmehr hinzutretend auch noch eine Bereitstellungsgebühr erheben dürfe.

Dass die Beschwerdeführer die Kanal- und Wasseranschlussgebühren entrichtet hätten, sei ausschließlich daran gelegen gewesen, dass mit dem ROG 1994 der Aufschließungsbeitrag als Lenkungsmittel der Bodenpolitik neu eingeführt worden sei und nach § 39 Abs. 6 leg. cit. die Möglichkeit einer Ausnahmeregelung von dieser Maßnahme bestanden habe. Tatsächlich hätten die Beschwerdeführer "bis heute" weder den Wasser- noch den Kanalanschluss benutzt; der Anschluss sei vielmehr ausschließlich deshalb erfolgt, um auf legalem Weg der Vorschreibung von Erhaltungsbeiträgen zu entgehen. Dies würde jedoch gerade dann und dadurch "konterkariert", wenn nunmehr anstelle des Erhaltungsbeitrages eine Bereitstellungsgebühr vorgeschrieben würde. Die Beschwerdeführer seien daher der Auffassung, dass die beabsichtigte Vorschreibung einer Bereitstellungsgebühr dem § 39 Abs. 6 ROG 1994 widerspreche.

Der Gemeinderat der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligten Gemeinde sprach mit Bescheid vom aus, dass die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom als unbegründet abgewiesen werde. Begründend ging die Abgabenbehörde zweiter Instanz unter anderem davon aus, dass der Gemeinderat die Wasser- und Kanalgebührenordnungen mit Beschluss vom abgeändert und damit die Voraussetzung für die Vorschreibung einer Bereitstellungsgebühr für unbebaute Grundstücke, die an die gemeindeeigene Wasserversorgungs- oder Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen seien, geschaffen habe. Die jeweiligen Verordnungen seien seit in Kraft. Danach traf die Behörde in ihrem Bescheid die Feststellungen, wie sie den Beschwerdeführern mit Schreiben vom vorgehalten worden waren. Im Hinblick darauf sei von einer zumindest konkludenten Zustimmung der Beschwerdeführer zum Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage bzw. Abwasserbeseitigungsanlage auszugehen. Da somit sowohl die Anschlüsse tatsächlich vorhanden seien wie auch die Zustimmung der Beschwerdeführer vorgelegen sei, seien die Voraussetzungen für die Einhebung der jeweiligen Gebühr gegeben gewesen.

In ihrer dagegen erhobenen Vorstellung verwiesen die Beschwerdeführer zunächst auf ihre Ausführungen in der Berufung und hoben besonders hervor, dass die Entrichtung der Kanal- und Wasseranschlussgebühr ausschließlich deshalb erfolgt sei, um die gesetzlich in § 39 Abs. 6 ROG 1994 vorgesehene Ausnahmeregelung von dem mit dem ROG 1994 neu eingeführten Aufschließungsbeitrag zu erreichen. Es könne daher keine Rede davon sein, dass sie die seinerzeitige Vorschreibung der Anschlussgebühren "freiwillig" beantragt hätten. Die Verordnung der Gemeinde würde den nach dem Willen des Gesetzgebers bewusst gewährten Rechtsvorteil zunichte machen.

Die Wasser- und die Kanalgebührenordnung der mitbeteiligten Gemeinde sei erst zu einem Zeitpunkt erlassen worden, zu dem das ROG bereits lange in Kraft gewesen sei, sodass für die betroffenen Grundstückseigentümer im Ergebnis keinerlei Möglichkeit bestanden habe, sich rechtzeitig auf die neue Rechtslage einzustellen und dementsprechend zu disponieren. Darin sei - vom Eigentumseingriff abgesehen - auch eine unverhältnismäßige und gleichheitswidrige Verletzung von erworbenen Rechtspositionen zu sehen. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass der Anschluss des Grundstückes erst nach Erlassung der Wasser- und der Kanalgebührenordnung vom Grundstückseigentümer begehrt worden sein müsse; nur in diesem Fall könnten rechtmäßigerweise auch Bereitstellungsgebühren vorgeschrieben werden. Darüber hinaus bilde § 15 Abs. 3 Z. 4 FAG 2005 keine tragfähige Rechtsgrundlage für die Vorschreibung einer Wasserleitungs- bzw. Kanalbereitstellungsgebühr, weil das gegenständliche Grundstück weder gegenwärtig noch in absehbarer Zeit tatsächlich benützt, insbesondere nicht bebaut werden werde. Weiters sei nicht geklärt worden, inwieweit die Höhe des Gebührensatzes dem Grunde nach auf § 15 Abs. 3 Z. 4 leg. cit. gestützt werden könne. Schließlich rügen die Beschwerdeführer noch einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 MRK.

Mit ihrem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Vorstellung keine Folge. Ausgehend von dem von den Abgabenbehörden festgestellten und in der Vorstellung nicht bestrittenen Sachverhalt erachtete die belangte Behörde die Voraussetzungen für die jeweilige Gebührenvorschreibung als gegeben. Soweit die Beschwerdeführer die Ansicht verträten, sie hätten die Vorschreibung der Mindestwasser- und Mindestkanalanschlussgebühr und somit den Anschluss an die Wasserversorgungs- und die Abwasserbeseitigungsanlage nicht "freiwillig" beantragt, sei ihnen zu entgegnen, dass es dahingestellt bleiben könne, aus welchen Gründen sie die Zustimmung zum Anschluss an die Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlage gegeben bzw. diesen Anschluss sogar selbst begehrt hätten. Auch soweit die Beschwerdeführer vor der Vorstellungsbehörde vorbrächten, die Vorschreibung der jeweiligen Benützungsgebühr käme nur für die Grundeigentümer in Betracht, deren Liegenschaften nach Erlassung der entsprechenden Verordnungen über die Bereitstellungsgebühr an die Wasserversorgungs- bzw. Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen worden seien und die hiezu nach diesem Zeitpunkt ihre Zustimmung erteilt hätten, könne dem nicht gefolgt werden. Die Bereitstellungsgebühr sei eine Komponente der Benützungsgebühr nach § 15 Abs. 3 Z. 4 FAG 2005; der Eigentümer eines angeschlossenen unbebauten Grundstückes habe jederzeit die Möglichkeit, die Wasserversorgungs- bzw. die Abwasserentsorgungsanlage zu benützen.

Mit Beschluss vom , B 230/10-3, lehnte der dagegen zunächst mit Beschwerde angerufene Verfassungsgerichtshof deren Behandlung ab und trat die Beschwerde über Antrag der Beschwerdeführer mit dem weiteren Beschluss vom , B 230/10-5, dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung ab.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof machen die Beschwerdeführer in ihrer - ergänzten - Beschwerde Rechtswidrigkeit des Inhalts des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Die mitbeteiligte Gemeinde hat sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht geäußert.

Die Beschwerdeführer haben auf die Gegenschrift der belangten Behörde repliziert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Hinsichtlich der anzuwendenden Rechtslage kann auf deren Darstellung in dem bereits erwähnten aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2008/17/0131, verwiesen werden.

Die Beschwerdeführer wenden sich auch vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht gegen die von den Abgabenbehörden getroffenen Feststellungen. Der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, dass das gegenständliche Grundstück sowohl an die Wasserversorgungsanlage wie auch an die Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen ist und die Beschwerdeführer - auch insoweit unbestritten - hiezu ihre Zustimmung (zumindest konkludent) erteilt haben. Zutreffend sind sowohl die Abgabenbehörden wie auch die belangte Behörde davon ausgegangen, dass es für die "Zustimmung" in diesem Sinne nicht darauf ankommen kann, ob die Beschwerdeführer der Ansicht waren, dadurch wirtschaftliche (hier konkret die behaupteten, sich aus dem ROG ergebenden) Vorteile zu erlangen.

Soweit die Beschwerdeführer auch vor dem Verwaltungsgerichtshof noch die Ansicht vertreten, die Vorschreibung von Bereitstellungsgebühren käme nur dann in Frage, wenn die betreffenden Grundstücke nach In-Kraft-Treten der jeweiligen Verordnung an die Wasserversorgungsanlagen bzw. Abwasserbeseitigungsanlagen angeschlossen worden wären und hiefür die Zustimmung erteilt worden wäre, kann dem nicht gefolgt werden. Bereits die belangte Behörde hat zu Recht darauf verwiesen, dass die Bereitstellungsgebühr für die laufende Benützung der Wasserversorgungsanlage bzw. der Abwasserentsorgungsanlage als Teil der Benützungsgebühr zu entrichten ist und damit die Kosten für die - gegenwärtige - Bereitstellung der Anlage (Pflege, Wartung, etc.) abgedeckt werden sollen. Dass aber mit dem jeweiligen Anschluss auch die Verpflichtung zur Entrichtung einer Benützungsgebühr verbunden war, bestreiten die Beschwerdeführer nicht. Auf die konkrete Ausgestaltung derselben kommt es dann aber - wie auf die jeweilige Höhe - nicht an. Darüber hinaus handelt es sich bei den hier vorgeschriebenen Gebühren gemäß § 15 Abs. 3 Z 4 FAG 2005 um solche auf Grund freien Beschlussrechtes der Gemeinden, was die von den Beschwerdeführern erstrebte, dieses einschränkende Interpretation im Hinblick auf die zeitlich früheren landesrechtlichen Vorschriften des ROG 1994 zumindest nicht nahelegt.

Wenn die Beschwerdeführer im Übrigen vor dem Verwaltungsgerichtshof ihre bereits vor dem Verfassungsgerichtshof geäußerten Bedenken wiederholen, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof - abgesehen von der aus dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/17/0131, erfließenden Bindungswirkung - unter Hinweis auf die Ablehnungsbeschlüsse des Verfassungsgerichtshofes in dieser Sache vom , B 805/07, sowie vom , B 230/10, nicht veranlasst, diese Bedenken aufzugreifen. Soweit die Beschwerdeführer aber in diesem Zusammenhang darauf verweisen, dass die Rechtslage den im Beschwerdefall gegebenen Sachverhalt nicht berücksichtige, wonach eine Benutzung der Wasserversorgungsanlage bzw. der Abwasserentsorgungsanlage nicht erfolge, übersehen die Beschwerdeführer, dass - wie dargelegt - mit der Bereitstellungsgebühr die Kosten der Gemeinde abgedeckt werden sollen, die unabhängig von der Benützung der jeweiligen Anlage entstehen. Aus diesem Grund waren auch diesbezügliche Feststellungen durch die Abgabenbehörden über den Umfang der Benützung entbehrlich. Im Übrigen würde auch insoweit der Verwaltungsgerichtshof an sein Erkenntnis vom , Zl. 2008/17/0131, im Hinblick auf die Interpretation der anzuwendenden Normen gebunden sein.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden sind.

Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte Abstand genommen werden, da die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache, bei der der maßgebliche, zugrunde zu legende Sachverhalt unbestritten blieb, nicht erwarten lässt (§ 39 Abs. 1 Z. 6 VwGG); Art. 6 MRK steht dem in der hier gegenständlichen Abgabensache (vgl. den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , B 805/07, mit näherer Begründung und Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR) nicht entgegen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am