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VwGH vom 02.09.2009, 2008/15/0201

VwGH vom 02.09.2009, 2008/15/0201

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde 1. des F R und

2. der M R, beide in W, beide vertreten durch Dr. Klaus Plätzer, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Hellbrunner Straße 5, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , Zl. 21101-REM/27/2-2008, betreffend Haftung für Abgabenschuldigkeiten gemäß § 7 Salzburger Landesabgabenordnung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde W), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als er die Haftung der Beschwerdeführer für die Vorschreibung vom , betreffend Wasser-Kanalendabrechnung, aufrecht hält, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben; im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Salzburg hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Vorstellung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Gemeindevorstehung der mitbeteiligten Partei keine Folge. In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführer seien als Haftpflichtige gemäß § 7 i.V.m. § 167 der Salzburger Landesabgabenordnung (LAO) für die im Ausmaß von EUR 39.453,52 aushaftenden, im Bescheid aufgelisteten Abgabenschulden der Abgabepflichtigen, einer GmbH, in Anspruch genommen worden. Die Berufungsbehörde habe ausgeführt, gemäß § 54 LAO hätten die zur Vertretung juristischer Personen berufenen natürlichen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und seien befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie hätten insbesondere dafür zu sorgen, dass Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Die Haftung werde gemäß § 167 LAO mit Haftungsbescheid geltend gemacht. Die Beschwerdeführer seien der ihnen obliegenden Pflicht nicht nachgekommen, darzutun, aus welchen Gründen ihnen die Erfüllung der Abgabenpflicht unmöglich gewesen sei. In diesem Falle dürfe die Behörde annehmen, dass die Vertreter ihrer Pflicht zur Entrichtung der Abgaben schuldhaft nicht nachgekommen seien. Gründe, wonach den Beschwerdeführern die Erfüllung ihrer Pflichten unmöglich gewesen wäre, seien der Behörde weder bekannt noch seien solche von den Beschwerdeführern trotz Aufforderung vorgebracht worden. Der Grund für die Haftung sei in der Tatsache zu sehen, dass die Beschwerdeführer im gegenständlichen Zeitraum Vertreter im Sinne des § 7 LAO der GmbH gewesen seien und schuldhaft Pflichten, im konkreten jene gemäß den §§ 54 ff LAO, verletzt hätten. Die Voraussetzungen zur Geltendmachung der Haftung seien gegeben, insbesondere, weil mittlerweile die GmbH aufgelöst und ein Konkursverfahren eröffnet worden sei. Dem Einwand der Beschwerdeführer, es sei nicht ihre Aufgabe, Gründe bekannt zu geben, welche einer Haftung entgegenstehen, sei die ständige Rechtsprechung entgegenzuhalten, wonach es Aufgabe der Geschäftsführer gewesen wäre, darzutun, dass sie die ihnen obliegenden Pflichten erfüllt haben. Dies hätten die Beschwerdeführer trotz Aufforderung unterlassen und es sei daher die Behörde berechtigt, eine schuldhafte Pflichtverletzung anzunehmen. Die Beschwerdeführer hätten vorgebracht, dass nicht sie als ehemalige Geschäftsführer, sondern die neue Geschäftsführerin als Haftpflichtige heranzuziehen sei. Diesem Argument sei entgegenzuhalten, dass der Zeitpunkt, für den zu beurteilen sei, ob die Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel gehabt habe "und auch für welche der Vertreter hafte", sich danach bestimme, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären. Es sei jener Zeitpunkt maßgebend, in dem die Abgaben bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wären. Es sei nicht notwendig, dass die Abgabe bescheidmäßig festgesetzt werde oder gegenüber den Abgabenschuldnern geltend gemacht worden sei. Es sei auch nicht erforderlich, dass die Abgaben uneinbringlich seien, es genüge bereits eine Situation, in welcher die Abgaben nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden können, insbesondere im Falle der Konkurseröffnung.

Wenn die Beschwerdeführer vorbrächten, dass die einzelnen Abgaben hinsichtlich Zeitpunkt der Vorschreibung, deren Zustellung und der Fälligkeit genau analysiert werden müssten und die Situation der Gesellschaft dem gegenüberzustellen sei, so dürfe darauf hingewiesen werden, dass den Beschwerdeführern mit Schreiben vom eine detaillierte Aufstellung, welche die Fälligkeit und den Zeitpunkt der Vorschreibung der Abgaben enthalten habe, übermittelt worden sei. Die Beschwerdeführer seien der ihnen obliegenden Pflicht zur Darstellung der Gläubigergleichbehandlung nicht nachgekommen.

Hinsichtlich der behaupteten Unmöglichkeit, in die Unterlagen der genannten GmbH infolge des Konkurses Einsicht zu nehmen, werde auf die in den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen geregelten Einsichtnahmemöglichkeiten der Beschwerdeführer hingewiesen. Es sei nicht Aufgabe der Abgabenbehörde, Buchhaltungs- und Geschäftsunterlagen der GmbH beizubringen.

Die Beschwerdeführer hätten in der Vorstellung vorgebracht, die von der Berufungsbehörde zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes seien in Bezug auf die schuldhafte Verletzung der Pflicht zur Entrichtung der angeführten Abgaben auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Die Behauptungs- und Beweislast dürfe nicht so aufgefasst werden, dass die Behörde jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre. Wenn ein Geschäftsführer nicht nur allgemeine, sondern einigermaßen konkrete, sachbezogene Behauptungen aufgestellt habe, die nicht schon von vornherein aus rechtlichen Gründen unmaßgeblich seien, habe ihn die Behörde vorerst zu einer solchen Präzisierung und Konkretisierung seines Vorbringens aufzufordern, die es ihr ermögliche, zu beurteilen, ob der Geschäftsführer ohne Verstoß gegen die ihm obliegende Gleichbehandlungspflicht vorgegangen sei und ob und in welchem Ausmaß ihn deshalb eine Haftung treffe. Grundvoraussetzung einer Haftungsinanspruchnahme sei eine schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher oder sonstiger Pflichten. Dafür treffe die Behörde die Behauptungs- und Beweislast. Dass die Beschwerdeführer Mitwirkungspflichten hätten, sei unbestritten. Im vorliegenden Fall hätte die Behörde aber übersehen, dass den Beschwerdeführern keine Unterlagen mehr über die GmbH zur Verfügung stehen würden. Sie hätten im Konkursverfahrens weder Parteistellung, noch seien sie zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung Mitglied des vertretungsbefugten Organs gewesen und somit überhaupt nicht mehr berechtigt, in die Unterlagen, insbesondere Buchhaltungsunterlagen, dieses Unternehmens Einsicht zu nehmen. Im Übrigen fehle jede Begründung dafür, weshalb nicht die zuletzt tätigen Geschäftsführer zur Verantwortung gezogen werden, sondern die vormaligen Organe. Ohne Einsichtnahme in die Unterlagen der GmbH könne eine schuldhafte Pflichtverletzung nicht festgestellt werden. Ebenso könne eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Einsichtnahmemöglichkeit nicht festgestellt werden.

Im Erwägungsteil führte die belangte Behörde aus, die Vorstellungsbehörde habe einen Bescheid, wenn durch ihn Rechte des Einschreiters verletzt werden, aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zu verweisen. Die Ausführungen der Beschwerdeführer, die von der Berufungsbehörde zitierten Erkenntnisse seien nicht anwendbar, könne die Vorstellungsbehörde nicht teilen. Die Beschwerdeführer treffe eine qualifizierte Behauptungs- und Konkretisierungslast insofern, als es Aufgabe des Geschäftsführers sei darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge habe tragen können, dass die Gesellschaft die angefallenen Abgaben entrichtet habe, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden dürfe. Die Abgabenbehörde habe den Beschwerdeführern die Möglichkeit eingeräumt, dies entsprechend vorzubringen. Die Rechtfertigung der Beschwerdeführer beschränke sich jedoch darauf, dass sie in die Buchhaltungsunterlagen der betreffenden Gesellschaft keinen Einblick mehr hätten. Dem sei jedoch entgegenzuhalten, dass auch dem ausgeschiedenen Gesellschafter bei Vorliegen eines entsprechenden Informationsinteresses ein Informationsrecht diesbezüglich zustehe. Weiters sei festzustellen, dass die Geltendmachung einer abgabenrechtlichen Haftung zwar das Bestehen einer Abgabenschuld voraussetze, nicht jedoch, dass diese Schuld dem Abgabenschuldner "bzw. den zuletzt tätigen Geschäftsführern" gegenüber bereits geltend gemacht worden sei. Die Beschwerdeführer hätten auch nicht nachgewiesen, dass sie die Abgabenschulden im Verhältnis nicht schlechter behandelt hätten als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Soweit die Beschwerdeführer in ihren allgemein gehaltenen Ausführungen u.a. darauf hinweisen, dass sie die Abgabenpflicht nicht treffe, übersehen sie, dass sie als Haftende für nicht entrichtete Abgaben der von ihnen vertretenen GmbH in Anspruch genommen werden. Die Abgabepflicht der von ihnen vertretenen GmbH ist nicht strittig.

Die Beschwerdeführer machen wiederholt geltend, dass eine schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten nicht vorliege. Die Abgabenbehörde treffe die Behauptungs- und Beweislast dafür, der Bescheid enthalte jedoch keine Feststellungen über eine schuldhafte Verletzung ihrer Pflichten.

Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen haben nach § 54 Abs. 1 LAO alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Gemäß § 7 Abs. 1 LAO haften die in den §§ 54 ff bezeichneten Vertreter neben den Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten, bei den Abgabepflichtigen nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden können, insbesondere im Falle der Konkurseröffnung.

Voraussetzung zur Erfüllung des Tatbestandes des § 7 LAO ist u. a. eine schuldhafte Pflichtverletzung durch den Vertreter. Zu dessen Pflichten gehört es, für die Entrichtung der Abgaben Sorge zu tragen (siehe § 54 Abs. 1 LAO). Es ist Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er den auferlegten Pflichten nicht entsprochen hat, insbesondere nicht dafür Sorge getragen hat, dass die Gesellschaft die angefallenen Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung ursächlich für die Uneinbringlichkeit war. In diesem Zusammenhang hat der zur Haftung herangezogene Vertreter das Fehlen (ausreichender) Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen. Der Vertreter hat auch nachzuweisen, wenn die Mittel zur Begleichung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichten, dass die vorhandenen Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden. Unterbleibt der Nachweis, kann die Behörde von einer schuldhaften Pflichtverletzung ausgehen (vgl. aus der Rechtsprechung zu den mit den §§ 7, 54 LAO gleichartigen Rechtsvorschriften in anderen Landesabgabenordnungen sowie der Bundesabgabenordnung etwa die hg. Erkenntnisse vom , 89/17/0173, vom , 98/15/0075, und vom , 2007/17/0204, sowie Ritz, BAO3, § 9 Tz 22).

Die belangte Behörde verweist zutreffend darauf, dass die Beschwerdeführer trotz Aufforderung durch die Abgabenbehörde kein Vorbringen in diesem Sinne erstattet haben. Die Auffassung der belangten Behörde, die Abgabenbehörden seien zu Recht von einer schuldhaften Pflichtverletzung der Beschwerdeführer ausgegangen, ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen. Auch der Einwand der Beschwerdeführer, die ab dem vertretungsbefugte Geschäftsführerin der Abgabepflichtigen hätte mit Abtretungsvertrag die Zahlungspflicht für diese Abgaben übernommen, geht fehl. Dass sich ein Dritter gegenüber der Abgabepflichtigen oder dem Geschäftsführer verpflichtet hat, die rückständigen Abgaben zu tragen, hat keinen Einfluss auf den Haftungstatbestand (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2004/14/0112).

Auch der Hinweis der Beschwerdeführer, sie hätten infolge des Konkursverfahrens keine Möglichkeit gehabt, in die Bücher der von ihnen vormals vertretenen Gesellschaft Einsicht zu nehmen, führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. Die belangte Behörde hat zutreffend auf das Informationsrecht der Gesellschafter einer GmbH hingewiesen, welches auch die Beschwerdeführer in ihrer Eigenschaft als Gesellschaftergeschäftsführer (laut dem im Verwaltungsakt einliegenden Auszug aus dem Firmenbuch) in Anspruch hätten nehmen können (vgl. hiezu den zu den alle Geschäftsangelegenheiten umfassenden Informationsanspruch eines Gesellschafters einer GmbH ergangenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom , 6 Ob 72/05i).

In der Beschwerde wird wiederholt der Vorwurf erhoben, die belangte Behörde habe nicht festgestellt, wer zum gegenständlichen Zeitraum jeweils Vertreter der GmbH gewesen sei und somit für die Abgaben hafte. Die Beschwerdeführer seien bei Fälligkeit der Abgaben nicht mehr Vertreter der GmbH gewesen. Die belangte Behörde habe dazu keine Ermittlungen getroffen. Es seien Vorschreibungen der Abgaben zum Teil erst Ende des Jahres 2004 erfolgt, in welchem Zeitraum die Beschwerdeführer nicht mehr die GmbH vertreten hätten.

Mit diesem Vorbringen sind die Beschwerdeführer zunächst daran zu erinnern, dass die belangte Behörde zutreffend auf den Berufungsbescheid verwiesen hat. Dieser hält in Übereinstimmung mit dem Akteninhalt, aber auch dem Beschwerdevorbringen, fest, dass die Beschwerdeführer bis als zur selbständigen Vertretung im Firmenbuch eingetragene Geschäftsführer waren. Der Erstbeschwerdeführer hat darüber hinaus bis die GmbH in Liquidation vertreten. Erst mit ist die Vertretung auf eine andere Person übergegangen.

Die belangte Behörde hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass den Beschwerdeführern im Verwaltungsverfahren eine detaillierte Aufstellung über die rückständigen Abgaben, deren Fälligkeit und Zeitpunkt der Vorschreibung übermittelt worden ist. Der Berufungsbescheid knüpft an diese Aufstellung an und verringert jedoch den Haftungsbetrag nur insofern, als die Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühren und Wasserbezugsgebühren betreffend Endabrechnung 2004 dahingehend eingeschränkt wurde, dass die Berechnungsgrundlage um 74 Tage gekürzt worden ist, weil die Beschwerdeführer nach dem nicht mehr vertretungsbefugt gewesen sind. Die in der genannten Aufstellung vom enthaltene Grundsteuer für Objekt K 716 mit Fälligkeit wurde mit dem Berufungsbescheid ebenfalls aus der Haftungssumme ausgeschieden. Die Vorschreibung und Fälligkeit aller übrigen rückständigen Abgaben lag innerhalb des Zeitraumes, in dem die Beschwerdeführer die GmbH vertreten haben.

Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob der Vertreter die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, bestimmt sich danach, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären. Nach der im Akt einliegenden Vorschreibung vom betreffend die Endabrechnung der Wasserbezugsgebühr und der Kanalbenützungsgebühr wurde der "Vorschreibebetrag" am fällig. Zu keinem dieser Zeitpunkte waren die Beschwerdeführer Geschäftsführer der GmbH, sodass sie eine Verpflichtung zur Entrichtung dieser Abgaben nicht treffen konnte. Die belangte Behörde hätte daher in diesem Punkt der Vorstellung Folge geben müssen. Da dies unterblieben ist, hat die belangte Behörde ihren Bescheid insoweit mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. In diesem Umfang war der angefochtenen Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben; im Übrigen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Der pauschalierte Schriftsatzaufwand umfasst auch alle Nebenkosten, daher auch die unter "Beilagen" verzeichneten Kosten von EUR 7,20 (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2006/14/0005).

Wien, am