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VwGH vom 26.04.2007, 2006/03/0018

VwGH vom 26.04.2007, 2006/03/0018

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des U S in I, vertreten durch Dr. Bernhard Haid, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Universitätsstraße 3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom , Zlen uvs-2005/K16/1217-3, 2005/K16/1228-3, 2005/K16/1230-3, 2005/K16/1232-3, 2005/K16/1234-2, 2005/K16/1236- 3, betreffend Übertretungen des Güterbeförderungsgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurden die Berufungen des Beschwerdeführers gegen

I. das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Imst vom , Zl 2.3-1963/8,

II. Punkt 2. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Imst vom , Zl 2.3-1920/7,

III. Punkt 4. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Imst vom , Zl 2.3-1927/8,

IV. Punkt 6. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Imst vom , Zl 2.3-1943/8,

V. Punkt 8. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Imst vom , Zl 2.3-1968/11,

VI. Punkt 10. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Imst vom , Zl 2.3-2022/8

gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG als unbegründet abgewiesen. Dabei wurden die Spruchpunkte der oben genannten Straferkenntnisse wie folgt richtig gestellt:

Zu I.: Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Imst vom , Zl 2.3-1963/8:

"Der Beschuldigte hat es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma U GmbH, I, der Komplementärin der Firma F T GmbH & Co KG mit selbem Sitz, zu verantworten, dass durch das zweitangeführte Güterbeförderungsunternehmen am (Kontrolle um 09.58 Uhr auf der B 180 bei Strkm. 46.070) eine gewerbsmäßige Güterbeförderung von Meran (I) nach Macon (F) mit dem von Z C gelenkten Sattelkraftfahrzeug, bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen L (B) samt Sattelanhänger mit dem Kennzeichen O (NL) durchgeführt worden ist, wobei seitens des Güterbeförderungsunternehmens nicht dafür gesorgt worden ist, dass der bei dieser Fahrt eine der folgenden Berechtigungen (lautend auf die zweitangeführte Firma)


Tabelle in neuem Fenster öffnen
-
Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92,
-
Genehmigung aufgrund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom ,
-
Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich,
-
aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie,
-
anders lautende Anordnung nach § 7 Abs. 4 des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 593/1995 in der geltenden Fassung
mitgeführt worden ist.
Es wird eine Übertretung nach § 23 Abs. 1 Ziff. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 593/1995 i.d.g.F. zur Last gelegt. Die Strafe wird nach § 23 Abs. 1 i.V.m. § 23 Abs. 4, zweiter Satz des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 593/1995 i.d.g.F. verhängt."
Zu II.: Punkt 2. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Imst vom , Zl 2.3-1920/7:
"Der Beschuldigte hat es als seinerzeitiger handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma H & S Transport Ges.m.b.H., I, zu verantworten, dass durch dieses Güterbeförderungsunternehmen am (Kontrolle um 16.50 Uhr auf der B 180 bei Strkm. 46.070) eine gewerbsmäßige Güterbeförderung von 9430 St. Margarethen (CH) nach 28862 Crodo (I) mit dem von C J gelenkten Sattelkraftfahrzeug, bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen L (B) samt Sattelanhänger mit dem Kennzeichen O (NL) durchgeführt worden ist, wobei seitens des Güterbeförderungsunternehmens nicht dafür gesorgt worden ist, dass bei dieser Fahrt eine der folgenden Berechtigungen (lautend auf das Güterbeförderungsunternehmen)
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Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92,
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Genehmigung aufgrund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom
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Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich,
-
aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie,
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anders lautende Anordnung nach § 7 Abs. 4 des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 593/1995 in der geltenden Fassung
mitgeführt worden ist.
Es wird eine Übertretung nach § 23 Abs. 1 Ziff. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 593/1995 i.d.g.F. zur Last gelegt. Die Strafe wird nach § 23 Abs. 1 i.V.m. § 23 Abs. 4, zweiter Satz des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 593/1995 i.d.g.F. verhängt."
Zu III.: Punkt 4. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Imst vom , Zl 2.3-1927/8:
"Der Beschuldigte hat es als seinerzeitiger handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma H & S Transport Ges.m.b.H., I, zu verantworten, dass durch das angeführte Güterbeförderungsunternehmen am (Kontrolle um 15.55 Uhr auf der B 180 bei Strkm. 46.070) eine gewerbsmäßige Güterbeförderung von 9430 St. Margarethen (CH) nach 22074 Lomazzo (I) mit dem von W K gelenkten Sattelkraftfahrzeug, bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen L (B) und dem Sattelanhänger mit dem Kennzeichen O (NL) durchgeführt worden ist, wobei seitens des Güterbeförderungsunternehmens nicht dafür gesorgt worden ist, dass bei dieser Fahrt eine der folgenden Berechtigungen (lautend auf das Güterbeförderungsunternehmen)
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Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92,
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Genehmigung aufgrund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom ,
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Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich,
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aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie,
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anders lautende Anordnung nach § 7 Abs. 4 des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 593/1995 in der geltenden Fassung
mitgeführt worden ist.
Es wird eine Übertretung nach § 23 Abs. 1 Ziff. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 593/1995 i.d.g.F. zur Last gelegt. Die Strafe wird nach § 23 Abs. 1 i.V.m. § 23 Abs. 4, zweiter Satz des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 593/1995 i.d.g.F. verhängt."
Zu IV.: Punkt 6. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Imst vom , Zl 2.3-1943/8:
"Der Beschuldigte hat es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma U GmbH, I, der Komplementärin der Firma F T GmbH & Co KG mit selbem Sitz, zu verantworten, dass durch das zweitangeführte Güterbeförderungsunternehmen am (Kontrolle um 17.30 Uhr auf der B 180 bei Strkm. 46.070) eine gewerbsmäßige Güterbeförderung von 39055 Leifers (I) nach 31737 Rinteln (D) mit dem von J B gelenkten Sattelkraftfahrzeug, bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen L (B) und dem Sattelanhänger mit dem Kennzeichen O (NL) durchgeführt worden ist, wobei seitens des Güterbeförderungsunternehmens nicht dafür gesorgt worden ist, dass bei dieser Fahrt eine der folgenden Berechtigungen (lautend auf die zweitangeführte Firma)
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Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92,
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Genehmigung aufgrund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom ,
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Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich,
-
aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie,
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anders lautende Anordnung nach § 7 Abs. 4 des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 593/1995 in der geltenden Fassung
mitgeführt worden ist.
Es wird eine Übertretung nach § 23 Abs. 1 Ziff. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 593/1995 i.d.g.F. zur Last gelegt. Die Strafe wird nach § 23 Abs. 1 i.V.m. § 23 Abs. 4, zweiter Satz des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 593/1995 i.d.g.F. verhängt."
Zu V.: Punkt 8. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Imst vom , Zl 2.3-1968/11:
"Der Beschuldigte hat es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma U GmbH, I, der Komplementärin der Firma F T GmbH & Co KG mit selbem Sitz, zu verantworten, dass durch das zweitangeführte Güterbeförderungsunternehmen am (Kontrolle um 18.03 Uhr auf der B 180 bei Strkm. 41.25) eine gewerbsmäßige Güterbeförderung von 39012 Meran (I) nach 6923 Lauterach (A) mit dem von K L gelenkten Sattelkraftfahrzeug, bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen L (B) samt Sattelanhänger mit dem Kennzeichen I (A) durchgeführt worden ist, wobei seitens des Güterbeförderungsunternehmens nicht dafür gesorgt worden ist, dass der bei dieser Fahrt eine der folgenden Berechtigungen (lautend auf die zweitangeführte Firma)
-
Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92,
-
Genehmigung aufgrund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom ,
-
Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich,
-
aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie,
-
anders lautende Anordnung nach § 7 Abs. 4 des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 593/1995 in der geltenden Fassung
mitgeführt worden ist.
Es wird eine Übertretung nach § 23 Abs. 1 Ziff. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 593/1995 i.d.g.F. zur Last gelegt. Die Strafe wird nach § 23 Abs. 1 i.V.m. § 23 Abs. 4, zweiter Satz des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 593/1995 i.d.g.F. verhängt."
Zu VI.: Punkt 10. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Imst vom , Zl 2.3-2022/8:
"Der Beschuldigte hat es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma U GmbH, I, der Komplementärin der Firma F T GmbH & Co KG mit selbem Sitz, zu verantworten, dass durch das zweitangeführte Güterbeförderungsunternehmen am (Kontrolle um 20.35 Uhr auf der B 180 bei Strkm. 24,400) eine gewerbsmäßige Güterbeförderung von 39055 Leifers (I) nach 19243 Dodow (D) mit dem von S F gelenkten Sattelkraftfahrzeug, bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen L (B) und dem Sattelanhänger mit dem Kennzeichen O (NL) durchgeführt worden ist, wobei seitens des Güterbeförderungsunternehmens nicht dafür gesorgt worden ist, dass bei dieser Fahrt eine der folgenden Berechtigungen (lautend auf die zweitangeführte Firma)
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Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92,
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Genehmigung aufgrund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom ,
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Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich,
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aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie,
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anders lautende Anordnung nach § 7 Abs. 4 des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 593/1995 in der geltenden Fassung
mitgeführt worden ist.
Es wird eine Übertretung nach § 23 Abs. 1 Ziff. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 593/1995 i.d.g.F. zur Last gelegt. Die Strafe wird nach § 23 Abs. 1 i.V.m. § 23 Abs. 4, zweiter Satz des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 593/1995 i.d.g.F. verhängt."
Begründend führte die belangte Behörde aus:
Zu Spruchpunkt I.:
Der Lenker des verfahrensgegenständlichen Transportes sei bei der F T GmbH & Co KG angestellt gewesen. Der Lenker habe einen schriftlichen Mietvertrag zwischen der belgischen Firma U Internationaux S.A. und der U GmbH & Co KG mitgeführt, wobei dieser Mietvertrag von keiner der beiden Seiten unterschrieben gewesen sei. Der Lenker habe bei der Kontrolle eine Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterverkehr der U GmbH & Co KG vorgelegt. Der verfahrensgegenständliche Frachtauftrag sei von der F T GmbH & Co KG als Güterbeförderungsunternehmen durchgeführt worden. Persönlich haftende Gesellschafterin dieses Unternehmens sei die U GmbH mit derselben Anschrift. Der Beschwerdeführer sei handelsrechtlicher Geschäftsführer der U GmbH.
Zu Spruchpunkt II:
Der Lenker sei von der H & S Transport GmbH angestellt gewesen. Das Zugfahrzeug sei auf die belgische Firma U Internationaux S.A. zugelassen gewesen. Auch hier habe der Lenker einen Mietvertrag betreffend des verfahrensgegenständlichen Sattelzugfahrzeugs mitgeführt, wobei auch dieser weder von der belgischen Firma noch von der U GmbH & Co KG unterschrieben gewesen sei. Der Lenker habe eine auf die U GmbH & Co KG lautende Gemeinschaftslizenz mitgeführt. Der Frachtauftrag sei von der zwischenzeitlich nicht mehr existenten H & S Transport GmbH durchgeführt worden. Zur Tatzeit sei der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer dieses Unternehmens gewesen.
Zu Spruchpunkt III.:
Der Lenker sei bei der H & S Transport GmbH angestellt gewesen. Das Zugfahrzeug sei auf die bereits genannte belgische Firma zugelassen gewesen. Der Lenker habe einen Mietvertrag betreffend das Sattelzugfahrzeug zwischen der U Internationaux S.A. und der U GmbH & Co KG vorgelegt, wobei auch dieser Mietvertrag von keiner der beiden Parteien unterschrieben gewesen sei. Der Lenker habe eine auf die U GmbH & Co KG lautende Gemeinschaftslizenz mitgeführt.
Der Frachtauftrag sei von der H & S Transport GmbH durchgeführt worden. Handelsrechtlicher Geschäftsführer dieses Unternehmens sei zum Tatzeitpunkt der Beschwerdeführer gewesen.
Zu Spruchpunkt IV.:
Der Lenker sei von der F T GmbH & Co KG angestellt gewesen. Das Zugfahrzeug sei auf die belgische Firma U Internationaux S.A. zugelassen gewesen. Auch hier sei vom Lenker ein Mietvertrag über dieses Sattelzugfahrzeug mitgeführt worden, wobei auch dieser Vertrag weder von der belgischen Firma noch der österreichischen U GmbH & Co KG unterfertigt gewesen sei. Der Lenker habe eine auf die U GmbH & Co KG lautende Gemeinschaftslizenz mitgeführt. Der Frachtauftrag sei von der F T GmbH & Co KG als Güterbeförderungsunternehmen durchgeführt worden. Komplementärin dieser Firma sei die U GmbH, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschuldigte sei.
Zu Spruchpunkt V.:
Der Lenker sei von der F T GmbH & Co KG angestellt gewesen. Das Zugfahrzeug sei auf die belgische Firma U Internationaux S.A. zugelassen gewesen. Betreffend das Sattelzugfahrzeug sei ein Mietvertrag zwischen der belgischen Firma und der österreichischen U GmbH & Co KG mitgeführt worden, wobei dieser Vertrag weder von der österreichischen noch von der belgischen Firma unterfertigt gewesen sei. Der Lenker habe eine auf die U GmbH & Co KG lautende Gemeinschaftslizenz mitgeführt. Der Frachtauftrag sei von der F T GmbH & Co KG als Güterbeförderungsunternehmen durchgeführt worden. Komplementärin dieser Firma sei die U GmbH, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer sei.
Zu Spruchpunkt VI.:
Der Lenker sei von der F T GmbH & Co KG angestellt gewesen. Das Sattelzugfahrzeug sei auf die belgische Firma U Internationaux S.A. zugelassen gewesen. Es sei ein Mietvertrag betreffend das Sattelzugfahrzeug zwischen dem belgischen Unternehmen und der österreichischen U GmbH & Co KG mitgeführt worden, wobei dieser Vertrag von keinem der beiden Unternehmen unterfertigt gewesen sei. Der Lenker habe eine auf die U GmbH & Co KG lautende Gemeinschaftslizenz mitgeführt. Der Frachtauftrag sei von der F T GmbH & Co KG als Güterbeförderungsunternehmen durchgeführt worden. Komplementärin dieser Firma sei die U GmbH, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer sei.
Zu den Punkten I., IV., V. und VI. führte die belangte Behörde begründend aus, dass in sämtlichen Fällen vom Beschwerdeführer Gehaltsabrechnungen der namentlich genannten Fahrer vorgelegt worden seien. Als Arbeitgeber scheine in all diesen Fällen die F T GmbH & Co KG auf, woraus sich ergebe, dass die jeweiligen Lenker zur Tatzeit ein Beschäftigungsverhältnis zu diesem Unternehmen gehabt hätten. Dies sei ein eindeutiger Hinweis dafür, dass die gegenständlichen Frachtaufträge von diesem Unternehmen als Güterbeförderungsunternehmen durchgeführt worden seien. In sämtlichen Frachtbriefen, mit Ausnahme der zu Punkt VI. angeführten Transitfahrt, bei welcher als Frachtführer "www.u.at P" angeführt sei, scheine die F TGmbH & Co KG als Frachtführer bzw Unterfrachtführer auf, was ein gewichtiger Hinweis dafür sei, dass die gegenständlichen Transitfahrten tatsächlich von diesem Unternehmen durchgeführt worden seien.
Weiters seien sämtliche vier Transitfahrten den Auftraggebern von der F T GmbH & Co KG in Rechnung gestellt worden. Aus der Tatsache, dass dieses Unternehmen die Transitfahrten dem jeweiligen Auftraggeber verrechnet habe, ergebe sich, dass ihm auch der wirtschaftliche Gewinn daraus zugekommen sei. Aus all diesen Umständen ergäbe sich, dass die F T GmbH & Co KG in den gegenständlichen Fällen Güterbeförderungsunternehmer gewesen sei.
Zu den Transitfahrten zu Punkt II. und III. führte die belangte Behörde aus, dass diesbezüglich bereits Verfahren gegen die jeweiligen Lenker anhängig gewesen seien. In diesen Verfahren sei es jeweils um die hier verfahrensgegenständlichen grenzüberschreitenden Güterbeförderungen ohne gültige Gemeinschaftslizenz gegangen. In beiden Fällen habe die Berufungsbehörde den Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses dahingehend berichtigt, dass als Güterbeförderungsunternehmen die H & S Transport GmbH mit Sitz in Imst betrachtet worden sei. Der nunmehrige Beschwerdeführer habe in diesem Verfahren als Zeuge ausgesagt und angegeben, dass die H & S Transport GmbH nur deshalb im Frachtbrief aufscheine, weil die Kunden noch über alte Frachtbriefformulare verfügt hätten. Dieser Behauptung habe jedoch nicht beigepflichtet werden können. In den vorgelegten Lohnabrechnungen scheine die H & S Transport GmbH als Arbeitgeber auf, was zur Folge habe, dass die beiden Fahrer zweifelsfrei zur Tatzeit von dieser Firma beschäftigt worden seien. Weiters sei in den beiden Frachtbriefen jeweils die H & S Transport GmbH als Frachtführer angeführt. Diese beiden Transitfahrten seien von der F T GmbH & Co KG in Rechnung gestellt worden. Diese Firma sei jedoch erst am durch Umwandlung der F T GmbH in die F T GmbH & Co KG entstanden, die vorgenannten Rechnungen seien jedoch jeweils vom datiert, was zur Folge habe, dass diese Rechnungslegung nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen könne, da zum Zeitpunkt der Rechnungslegung die Firma F T GmbH & Co KG noch gar nicht bestanden habe. Die belangte Behörde ging, insbesondere gestützt auf die Gehaltsabrechnungen und die Frachtbriefe, davon aus, dass die H & S Transport GmbH Frachtführer gewesen sei. Diese Firma sei erst am mit Einbringungsvertrag in die F T GmbH eingebracht worden, woraus sich ergebe, dass die H & S Transport GmbH zum Zeitpunkt der hier verfahrensgegenständlichen Fahrten, , noch bestanden habe. Daraus sei auch entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ersichtlich, dass die U GmbH & Co KG in R diese grenzüberschreitenden Fahrten nicht durchgeführt habe, sondern es sei davon auszugehen, dass die nicht mehr existente Firma H & S Transport GmbH die Fahrten als Güterbeförderungsunternehmen unternommen habe. Mit Stichtag sei der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer dieses Unternehmens gewesen, was sich aus dem eingeholten Firmenbuchauszug auch ergebe.
Zu Punkt I., IV., V. und VI. führte die belangte Behörde weites aus, dass betreffend der F T GmbH & Co KG ein Firmenbuchauszug eingeholt worden sei, aus welchem sich ergebe, dass persönlich haftender Gesellschafter dieser Firma die U GmbH sei. Aus dem Firmenbuchauszug betreffend die U GmbH ergebe sich, dass handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser Gesellschaft seit der Beschwerdeführer sei. Der Beschwerdeführer habe sich auf die bereits genannte Gemeinschaftslizenz, ausgestellt auf die U GmbH & Co KG, erteilt vom Landeshauptmann von Tirol am , mit einer Gültigkeit vom bis zum , gestützt. Er habe die Meinung vertreten, dass mit den vorgelegten Mietverträgen eine rechtsgültige Überlassung der belgischen Sattelzugfahrzeuge einhergegangen sei, was zur Folge gehabt hätte, dass die vorgelegte Gemeinschaftslizenz Gültigkeit für die verfahrensgegenständlichen grenzüberschreitenden Fahrten besessen habe. Dem sei zu entgegnen, dass nicht die U GmbH & Co KG in R die verfahrensgegenständlichen Fahrten als Güterbeförderungsunternehmen durchgeführt habe, sondern dass diese einerseits von der F T GmbH & Co KG in I und andererseits von der H & S Transport GmbH, ebenfalls mit Sitz in I, durchgeführt worden seien, was zur Folge habe, dass der vorgelegten Gemeinschaftslizenz, unabhängig von der Frage, ob die nicht unterfertigten Mietverträge ein gültiges Mietverhältnis begründen würden, keine Relevanz zukomme, weil die vermeintliche Mieterin auch nicht Güterbeförderungsunternehmerin in den verfahrensgegenständlichen Fällen gewesen sei. Es wäre daher eine Bewilligung einerseits lautend auf die F T GmbH Co KG und andererseits lautend auf die H & S Transport GmbH erforderlich gewesen. Derartige Bewilligungen seien nicht mitgeführt worden.
Gestützt auf § 9 Abs. 1 VStG führte die belangte Behörde aus, dass der Beschuldigte einerseits handelsrechtlicher Geschäftsführer der U GmbH sei, welche Komplementärin der F T GmbH & Co KG sei, was zur Folge habe, dass der Beschwerdeführer zu den Punkten I., IV., V. und VI. verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sei. Andererseits sei der Beschwerdeführer auch handelsrechtlicher Geschäftsführer der (nicht mehr existenten) H & S Transport GmbH gewesen, sodass ihn auch in diesen Fällen die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit treffe.
In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.


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Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Dem Beschwerdeführer werden im angefochtenen Bescheid Übertretungen des § 23 Abs 1 Z 3 iVm § 9 Abs 1 und § 7 Abs 1 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (GütbefG) zur Last gelegt.
Die maßgeblichen Bestimmungen hatten in der im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung BGBl I Nr 32/2002 folgenden Wortlaut:

"§ 23. (1) Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer

...

3. als Unternehmer Beförderungen gemäß §§ 7 bis 9 ohne die hierfür erforderliche Bewilligung durchführt oder Gebote oder Verbote von zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht einhält;

...

(3) Strafbar nach Abs. 1 Z 3 oder Z 6 ist ein Unternehmer auch dann, wenn er die in §§ 7 bis 9 genannten Verpflichtungen im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte.

(4) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 5 und 7 hat die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 3, 6 und Z 8 bis 10 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 hat die Geldstrafe mindestens 1.453 Euro zu betragen."

"§ 9. (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Nachweise über die in § 7 Abs. 1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden."

"§ 7. (1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland ist außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:


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1.
Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92,
2.
Genehmigung auf Grund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom ,
3. Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich,
4. auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.
Eine solche Berechtigung ist jedoch nicht erforderlich, wenn eine anders lautende Anordnung nach Abs. 4 ergangen ist."
2. In den erstinstanzlichen Straferkenntnissen war der Beschwerdeführer, der seinen Hauptwohnsitz in I hat, für die verfahrensgegenständlichen Übertretungen als zur Vertretung nach außen Berufener der U Internationaux S.A. (mit dem Sitz in Belgien) bestraft worden. Die belangte Behörde hat die vom Beschwerdeführer erhobenen Berufungen mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen und zugleich den Spruch der erstinstanzlichen Straferkenntnisse dahingehend richtig gestellt, dass dem Beschwerdeführer die Übertretungen nicht als zur Vertretung nach außen Berufenem der U Internationaux S.A., sondern als handelsrechtlichem Geschäftsführer der im Spruch zu den einzelnen Spruchpunkten jeweils genannten Unternehmen, welche ihren Sitz in
I hatten, zur Last gelegt wurden.
3. Alle sechs verfahrensgegenständlichen Übertretungen wurden bei Kontrollen auf der B 180 (Reschen Straße) zwischen km 24,400 (Gemeindegebiet Pfunds) und km 46,070 (Gemeindegebiet Nauders) - somit jeweils im Gebiet des politischen Bezirks Landeck - festgestellt. Die Bezirkshauptmannschaft Landeck hat - offenbar gestützt auf die Überlegung, dass der Beschwerdeführer als Vertretungsbefugter des Unternehmens mit Sitz in Belgien im Ausland hätte handeln müssen und daher gemäß § 23 Abs 3 GütbefG die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Landeck gegeben sei - die Strafverfahren gemäß § 29a VStG an die Bezirkshauptmannschaft Imst übertragen.
4. Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst ua geltend, dass die belangte Behörde mit der neuen Gestaltung des Schuldspruches in unzulässiger Weise den in den erstinstanzlichen Straferkenntnissen enthaltenen Tatvorwurf ausgewechselt und damit den Beschwerdeführer im Ergebnis wegen eines Delikts bestraft habe, welches ihm im Verwaltungsstrafverfahren nie vorgehalten worden war; nach dem Wortlaut der ihm gegenüber gesetzten Verfolgungshandlungen sei bereits Verfolgungsverjährung eingetreten gewesen.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG - diese Vorschrift findet zufolge des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung - hat die Berufungsbehörde außer dem im Abs 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid (unter Bedachtnahme auf das im Verwaltungsstrafverfahren geltende Verbot der reformatio in peius) nach jeder Richtung abzuändern. "Sache" im Sinne dieser Gesetzesstelle ist immer die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat. Das bedeutet für den Bereich des Verwaltungsstrafverfahrens, dass die Berufungsbehörde trotz ihrer Berechtigung, den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, doch auf die Ahndung der dem Beschuldigten im Strafverfahren erster Instanz zur Last gelegten Tat beschränkt bleibt, sodass sie ihn nicht für eine Tat schuldig sprechen darf, die ihm im Verfahren vor der ersten Instanz gar nicht zur Last gelegt worden ist (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 90/01/0019).
§ 9 Abs 1 VStG legt zwar fest, wer unter bestimmten Voraussetzungen als strafrechtlich Verantwortlicher anzusehen ist, normiert jedoch nicht etwa ein zusätzliches, zum Tatbild der jeweiligen Strafnorm hinzutretendes Tatbestandselement, das mit der Änderung des Rechtsgrundes der Heranziehung zur strafrechtlichen Haftung gleichfalls eine Änderung erführe. Wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, findet allein durch die Aufrechterhaltung des Schuldspruches des erstbehördlichen Straferkenntnisses durch die Berufungsbehörde mit der Maßgabe, dass dem Beschuldigten die Straftat nicht für seine Person, sondern als Organ einer juristischen Person zuzurechnen sei, eine Auswechslung oder eine Überschreitung der "Sache" nicht statt. Nichts anderes gilt in dem Fall, in dem die belangte Behörde den Beschuldigten als nach § 9 Abs 1 VStG strafrechtlich verantwortliche Person für eine andere Gesellschaft als jene in Anspruch genommen hat, für welche er im erstinstanzlichen Straferkenntnis verantwortlich gemacht worden war (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 94/07/0178).
5. Der Beschwerdeführer hat in den Berufungen gegen die erstinstanzlichen Straferkenntnisse, in denen er als Vertretungsbefugter der U Internationaux SA mit Sitz in Belgien in Anspruch genommen wurde, sowie in einer weiteren Mitteilung an die belangte Behörde vorgebracht, dass die jeweiligen Beförderungen nicht durch dieses Unternehmen, sondern durch die U GmbH & Co KG durchgeführt worden seien. In seiner Beschwerde macht er geltend, dass ihm erstmals mit dem angefochtenen Bescheid zur Kenntnis gebracht worden sei, dass er die vorgehaltenen Übertretungen als handelsrechtlicher Geschäftsführer der H & S Transport GmbH (Punkt II und III) sowie der F T GmbH & Co KG (Punkt I, IV, V und VI; richtig: der U GmbH als Komplementärin der
F T GmbH & Co KG) zu verantworten habe. Es sei ihm dadurch die Möglichkeit genommen worden, sich durch Benennung eines verwaltungsstrafrechtlich Beauftragten gemäß § 9 Abs 2 VStG zu exkulpieren; tatsächlich sei für die beiden genannten Unternehmen ein in der Beschwerde namentlich genannter verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs 2 VStG vor dem Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Übertretungen bestellt worden.
Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer einen relevanten Verfahrensmangel auf. Die belangte Behörde hat ihrer rechtlichen Beurteilung zugrundegelegt, dass der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer der genannten Gesellschaften und als solcher zur Vertretung dieser Gesellschaften nach außen berufen war; implizit wurde damit auch verneint, dass für diese Unternehmen bzw für bestimmte abgegrenzte Bereiche dieser Unternehmen verantwortliche Beauftragte bestanden hätten. Zu diesen Umständen hätte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer rechtliches Gehör gewähren müssen. Wie der Beschwerdeführer zutreffend aufzeigt, ist der geltend gemachte Verfahrensmangel auch wesentlich, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, hätte der Beschwerdeführer Gelegenheit gehabt, die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten zu behaupten und unter Beweis zu stellen.
6. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.
Wien, am