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VwGH 25.03.2009, 2006/03/0015

VwGH 25.03.2009, 2006/03/0015

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Normen
RS 1
Auf die Geltendmachung (Antrag nach § 73 Abs 2 AVG bzw Beschwerde nach Art 132 B-VG iVm § 27 VwGG) des Rechtes auf Entscheidung über einen bisher nicht erledigten Verfahrensteilgegenstand wirkt sich (auch ein bescheidförmig verfügter) Entscheidungsvorbehalt - anders als zB die Verfahrensaussetzung nach § 38 AVG - überhaupt nicht aus. Ein selbständiges davon unabhängig bestehendes subjektives Recht, daß auch im Fall der Trennbarkeit über die gesamte in Verhandlung stehende Angelegenheit unter einem zu entscheiden ist, läßt sich aus § 59 Abs 1 AVG nicht ableiten.

Das Wort "kann" im zweiten Satz des § 59 Abs 1 AVG enthält daher lediglich eine Ermächtigung an die Behörde, indiziert aber keine Ermessensentscheidung.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/09/0106 E RS 12 hier: ohne den ersten Satz

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des R A in F, vertreten durch Dr. Karl Safron, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Alter Platz 24/III, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats für Kärnten vom , Zl KUVS-K1- 1309/6/2005, betreffend Ausschluss aus der Kärntner Jägerschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Erkenntnis des Disziplinarrats der Kärntner Jägerschaft wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, in den Jahren 1996 bis 1999 jährlich zumindest einen Hirsch, überwiegend in der Klasse IIa, erlegt zu haben, die gemäß Abschussplan nicht frei waren und von denen klar war, dass sie nicht als Abschuss gemeldet werden. Dadurch habe er insofern einen Verstoß gegen die Standespflichten gemäß § 90 Abs 2 des Kärntner Jagdgesetzes 2000 (K-JG) zu verantworten, als dadurch das Ansehen und die Interessen der Kärntner Jägerschaft gröblich verletzt wurden. Gemäß § 90 Abs 6 lit c K-JG wurde über den Beschwerdeführer hierfür die Disziplinarstrafe des Ausschlusses aus der Kärntner Jägerschaft auf die Dauer von zwölf Jahren ab Rechtskraft der Entscheidung verhängt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die dagegen gerichtete Berufung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am gemäß § 66 Abs 4 AVG als unbegründet abgewiesen und das Datum des Disziplinarerkenntnisses insofern berichtigt, als es "" zu lauten hat.

Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Am habe der Disziplinaranwalt der Kärntner Jägerschaft gegen den Beschwerdeführer die Anklage erhoben,

"a) er habe am gegen 0.50 Uhr und somit bei Nacht aus einer auf allen vier Seiten geschlossenen Kanzel einen Hirsch der Klasse IIa erlegt und in weiterer Folge mit dem Jagdausübungsberechtigten H W vereinbart, man werde den Schuss als solchen auf ein Tier melden; zu diesem Zweck habe er am Folgetag im Gatter des E E auch ein Tier erlegt;

b) er habe in den letzten Jahren und vorwiegend seit 1991 jährlich zumindest einen, vorwiegend jedoch mehrere Hirsche, überwiegend der Klasse IIa erlegt, es handle sich hiebei um zumindest 26 Stück, die gemäß Abschussplan nicht frei gewesen seien und von denen klar gewesen sei, dass sie nicht zu melden sein würden.

Er habe dadurch wiederholt und gröblich gegen jagdrechtliche Vorschriften verstoßen."

Die Anklage sei damit begründet worden, dass sich der Sachverhalt aus der Anzeige ergebe. Der Disziplinaranwalt habe sich die Modifizierung der Anklage "hinsichtlich des jeweiligen Zeitraums von 20 Jahren" vorbehalten und Anträge auf Ausschreibung der Disziplinarverhandlung, Vorladung des Beschuldigten und Verlesung der Anzeige gestellt.

Mit Schriftsätzen vom und vom habe der Vorsitzende des Disziplinarrats der Kärntner Jägerschaft dem Beschwerdeführer zur Last gelegt

"am um 0.50 Uhr, somit zur Nachtzeit, aus einer auf allen vier Seiten geschlossenen Kanzel einen Hirsch der Klasse IIa erlegt und in weiterer Folge mit dem Jagdausübungsberechtigten H W vereinbart zu haben, man werde den Schuss als einen solchen auf ein Tier melden, wobei Sie zu diesem Zweck am Folgetag im Gatter des E E auch ein Tier erlegt hätten.

Sie sollen auch in den letzten Jahren, vorwiegend seit 1991 jährlich zumindest einen, vorwiegend aber mehrere Hirsche, insbesondere der Klasse IIa, erlegt haben, die gemäß Abschussplan nicht zum Abschuss frei gewesen seien und bei denen davon ausgegangen wurde, dass sie nicht zu melden sein werden.

Der Disziplinaranwalt der Kärntner Jägerschaft stellt den Antrag, gegen Sie ein Disziplinarverfahren einzuleiten und eine Disziplinarverhandlung auszuschreiben, da Sie durch die Ihnen angelastete Handlungsweise wiederholt gröblich gegen jagdrechtliche Vorschriften verstoßen hätten.

Gemäß § 47 Abs. 2 der Satzungen der Kärntner Jägerschaft werden Sie aufgefordert, sich zu dem angelasteten Sachverhalt binnen zwei Wochen schriftlich zu äußern und die zu ihrer Verteidigung dienenden Beweismittel vorzulegen."

Der Beschwerdeführer habe dieses Schreiben am übernommen. Der Disziplinarrat habe am den Beschluss auf Anberaumung einer nichtöffentlichen mündlichen Verhandlung gefasst, die am stattgefunden habe.

In der Verhandlung habe der Disziplinaranwalt den Verfolgungsantrag folgendermaßen ausgedehnt: Der Beschwerdeführer "hat die Jagd seit 1996 bis einschließlich 2000 aus geschlossenen Kanzeln ausgeübt".

Mit Erkenntnis des Disziplinarrats der Kärntner Jägerschaft vom wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt,

"1) in der Nacht vom 12. auf in der Eigenjagd M, Gemeinde G, um ca. 0.50 Uhr, somit zur Nachtzeit, aus einer auf allen vier Seiten geschlossenen Kanzel einen Hirsch der Klasse IIa erlegt und in der Folge durch Täuschungshandlungen und Täuschungsangaben Versuche unternommen zu haben, die Tat zu verschleiern,

2) seit 1996 die Jagd im Revier M aus gänzlich geschlossenen Kanzeln entgegen der Bestimmung des § 68 Abs. 1 Z 24 K-JG ausgeübt zu haben."

Auf Grund der gröblichen und wiederholten Übertretungen jagdrechtlicher Vorschriften habe der Beschwerdeführer ein Vergehen gegen die Standespflichten im Sinn des § 90 Abs 2 K-JG begangen, er sei gemäß § 90 Abs 6 K-JG zur Disziplinarstrafe des Ausschlusses der Kärntner Jägerschaft für die Dauer von drei Jahren verurteilt worden. Zufolge eines Rechtsmittelverzichtes sei dieses Disziplinarerkenntnis vom in Rechtskraft erwachsen.

Der Disziplinaranwalt der Kärntner Jägerschaft habe im Schreiben vom festgehalten, dass in der Disziplinarverhandlung am über den zweiten Anklagepunkt nicht entschieden worden sei, und die Ausschreibung einer Disziplinarverhandlung hinsichtlich des zweiten Anklagepunktes beantragt, welcher folgendermaßen gelautet habe:

"R A hat in den letzten Jahren und vorwiegend seit 1991 jährlich zumindest einen, vorwiegend jedoch mehrere Hirsche, überwiegend der Klasse IIa erlegt - es handelt sich hiebei um zumindest 25 Stück - die gemäß Abschussplan nicht frei waren und von denen klar war, dass sie nicht zu melden sein werden."

In der Disziplinarverhandlung am habe der Disziplinaranwalt die Anklage wie folgt geändert:

"Er hat in den letzten Jahren und vorwiegend seit 1996 jährlich zumindest einen, vorwiegend jedoch mehrere Hirsche, überwiegend der Klasse IIa erlegt, es handelt sich hiebei um zumindest 26 Stück, die gemäß Abschussplan nicht frei waren und von denen klar war, dass sie nicht zu melden sein werden."

Mit Disziplinarerkenntnis vom sei der Beschwerdeführer für schuldig erkannt worden, in den Jahren 1996 bis 1999 jährlich zumindest einen Hirsch, überwiegend in der Klasse IIa, erlegt zu haben, der gemäß Abschussplan nicht frei und von dem klar gewesen sei, dass er nicht zum Abschuss gemeldet würde. Damit habe er einen Verstoß gegen die Standespflichten gemäß § 90 Abs 2 K-JG zu verantworten, weil dadurch das Ansehen und die Interessen der Kärntner Jägerschaft gröblich verletzt worden seien. Gemäß § 90 Abs 6 K-JG sei über ihn die Disziplinarstrafe des Ausschlusses aus der Kärntner Jägerschaft für die Dauer von zwölf Jahren verfügt worden.

Die belangte Behörde habe mit Bescheid vom der gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhobenen Berufung Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid behoben. Dies deshalb, weil der Beschwerdeführer mangels Mitgliedschaft zur Kärntner Jägerschaft im Jagdjahr 2001 disziplinarrechtlich nicht habe verfolgt werden können.

Unter Bezugnahme auf das besagte Schreiben des Disziplinaranwaltes der Kärntner Jägerschaft vom sei dem Beschwerdeführer (nach Lösung einer Jagdkarte für das Jahr 2005) mit Ladung vom derselbe Sachverhalt zur Last gelegt und für eine neuerliche Disziplinarverhandlung anberaumt worden. In dieser Verhandlung habe der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers darauf hingewiesen, dass die Anklage vom als res iudicata betrachtet werden müsste, zumal die belangte Behörde das Disziplinarerkenntnis mit Berufungsbescheid aufgehoben habe. Ferner wären allfällig vor dem Jahr 1996 begangene Verfehlungen verjährt und der Beschwerdeführer fühle sich nicht schuldig.

Am habe vor dem Disziplinarrat der Kärntner Jägerschaft abermals eine Verhandlung stattgefunden, bei welcher der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter teilgenommen hätten. K K und W W seien zeugenschaftlich einvernommen worden. Nach geheimer Beratung sei das genannte erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis erlassen worden.

Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers sei das ihm damit vorgeworfene Fehlverhalten nicht verjährt. § 90 Abs 1 K-JG in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung sehe die Ahndung von Vergehen der Mitglieder der Kärntner Jägerschaft gegen die Standespflichten, die nicht länger als fünf Jahre vom Zeitpunkt der ersten Verfolgungshandlung (Ladung, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung) zurücklägen, durch den Disziplinarrat der Kärntner Jägerschaft vor. Hinsichtlich der Verjährungsfristen sei, ausgehend von der Anklage des Disziplinaranwaltes vom (Erlegung eines Hirschen am , sowie Erlegung von zumindest 26 Stück Hirschen in den letzten Jahren und vorwiegend seit 1991 jährlich) und des nachfolgenden rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses vom (Erlegung eines Hirschen in der Nacht vom 12. auf den , sowie Ausübung der Jagd seit 1996 im Revier M aus gänzlich geschlossenen Kanzeln) festzuhalten, dass diese gewahrt worden seien.

Das am vom Beschwerdeführer persönlich übernommene Schreiben des Disziplinarrats der Kärntner Jägerschaft sei als Verfolgungshandlung iSd § 90 Abs 1 K-JG in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung zu qualifizieren, dadurch sei die Verjährungsfrist hinsichtlich der jährlich erlegten Hirsche (zumindest für jene ab 1996 erlegten) unterbrochen worden. Insofern komme der Feststellung des Disziplinaranwalts vom keine rechtliche Bedeutung zu, dieses sei als Erinnerungsschreiben an den Disziplinarrat zu verstehen. In der Disziplinarverhandlung vom habe der Disziplinaranwalt den ursprünglich in seiner Anklage vom formulierten Anklagepunkt ganz offensichtlich in Ansehung des § 90 Abs 1 K-JG lediglich hinsichtlich des Verfolgungszeitraums (auf den Zeitraum ab 1996) eingeschränkt. Auch durch diese Vorgehensweise seien Verjährungsfristen nicht verletzt worden.

Überdies sei nach der Novelle des K-JG aus dem Jahr 2001 (LGBl Nr 72) in § 90 Abs 1 K-JG ein zweiter Satz eingefügt worden, demzufolge in die Frist von fünf Jahren Zeiten von bis zu zehn Jahren nicht einzurechnen seien, in denen keine Mitgliedschaft zur Kärntner Jägerschaft bestehe.

Gemäß § 47 Abs 3 der Satzungen der Kärntner Jägerschaft beschließe der Disziplinarsenat nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens, ob das Verfahren einzustellen sei (Einstellungsbeschluss) oder ob eine nichtöffentliche mündliche Verhandlung anberaumt werde (Verweisungsbeschluss). Zu dieser seien der Disziplinaranwalt und der Beschuldigte sowie etwaige Zeugen und Sachverständige mindestens zwei Wochen vorher schriftlich, der Disziplinaranwalt durch Aktenübermittlung, der Beschuldigte zu eigenen Handen, zu laden. Erscheine weder der Beschuldigte noch ein durch schriftliche Vollmacht ausgewiesener Vertreter, so werde die Verhandlung trotzdem durchgeführt. Im Sinn des § 47 Abs 5 dieser Satzungen sei das Erkenntnis im Namen der Kärntner Jägerschaft vom Vorsitzenden sogleich zu verkünden und habe entweder auf Freispruch oder auf Schuldspruch zu lauten. Es habe den Spruch, die Gründe und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Auf Verlangen sei eine vom Vorsitzenden unterschriebene schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses dem Beschuldigten zu eigenen Handen zuzustellen. Vor der Verhandlung am sei vom Disziplinarrat kein Einstellungsbeschluss gefasst worden, vielmehr habe dieser die nichtöffentliche mündliche Verhandlung für ausgeschrieben. In dieser Verhandlung sei vom Disziplinarrat hinsichtlich des Anklagepunktes 1. ein Schuldspruch gefällt worden. Warum in dieser Verhandlung hinsichtlich des zweiten Anklagepunktes weder ein Freispruch noch ein Schuldspruch ergangen sei, sei für die rechtliche Beurteilung vorliegend nicht relevant. Dem ursprünglich zweiten Anklagepunkt der Anklage vom folgend sei der Disziplinarrat verpflichtet gewesen, über den bis dorthin unerledigt gebliebenen zweiten Anklagepunkt zu entscheiden.

Im Disziplinarverfahren nach dem K-JG sei das AVG anzuwenden. Hier sei auf den letzten Satz des § 59 Abs 1 AVG zu verweisen, wonach dann, wenn der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zulasse, wenn dies zweckmäßig erscheine, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif sei, gesondert abgesprochen werden könne. Von einer Untrennbarkeit der Anklagepunkte 1. und 2. sei vorliegend nicht auszugehen, weshalb mit rechtskräftigem Disziplinarerkenntnis vom über den ursprünglichen Anklagepunkt 1. und den modifizierten Anklageantrag des Disziplinaranwalts bei der Verhandlung am und - zeitlich später - mit Disziplinarerkenntnis vom über den ursprünglichen Anklagepunkt 2. entschieden worden sei. Schon aus dem Inhalt der Anklagepunkte 1. und 2. ergebe sich kein derartiger innerer Zusammenhang der Materie, dass eine (zeitlich) getrennte Entscheidung unmöglich wäre.

Da der Beschwerdeführer (wie erwähnt) im Jahr 2005 wieder eine Jagdkarte gelöst habe und somit im Jagdjahr 2005 wiederum Mitglied der Kärntner Jägerschaft geworden sei, sei der Disziplinarsenat zuständig gewesen, das mit Anklage vom ausgelöste Disziplinarverfahren fortzusetzen. Die belangte Behörde habe das seinerzeitige Disziplinarerkenntnis vom aufgehoben, das Disziplinarverfahren sei nicht eingestellt worden, von res iudicata könne daher nicht gesprochen werden.

Zum Sachverhalt sei festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer am die Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen eine Jagdkarte ausgestellt habe, die ihm am auf Grund des Disziplinarerkenntnisses entzogen worden sei. Am sei dem Beschwerdeführer die Jagdkarte wegen Ablaufes des dreijährigen Ausschlusses aus der Kärntner Jägerschaft wieder ausgefolgt worden. Seit ca 1980 habe der Beschwerdeführer gemeinsam mit dem zwischenzeitlich verstorbenen E E das Eigenjagdgebiet W vlg. M in G gepachtet. Die Jagdaufsicht im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in diesem Eigenjagdgebiet habe J P ausgeübt. E E und J P seien verwandt. Im Zuge von Erhebungen hinsichtlich eines mit Disziplinarerkenntnis rechtskräftig bestraften Abschusses eines Hirschen der Klasse IIa in der Nacht vom 12. auf den habe sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer im Eigenjagdgebiet M von 1996 bis 1999 jährlich zumindest einen Hirsch, überwiegend der Klasse IIa, außerhalb des Abschussplanes erlegt habe. So habe er im Jahr 1999 einen Eissprosszehner illegal in diesem Revier erlegt. Hinsichtlich der illegalen Abschüsse habe der Beschwerdeführer wörtlich gesagt: "Wir sind immer frecher geworden, dass es uns einmal erwischen wird, war fast zu erwarten." Dem Beschwerdeführer sei klar gewesen, dass die Abschüsse dieser Hirsche nicht gemeldet worden seien.

Der Sachverhalt ergebe sich im Wesentlichen aus dem am Gendarmerieposten W am abgelegten Geständnis des Beschwerdeführers. Er habe diesen Gendarmerieposten offensichtlich aus freien Stücken aufgesucht, es sei davon auszugehen, dass er unter dem unmittelbaren Eindruck der damaligen Geschehnisse (Erhebungen wegen des Abschusses vom ) und auf Grund seines schlechten Gewissens "nach einer schlaflosen Nacht" die Wahrheit gesagt habe. Dezidiert habe er freiwillig angeführt, mit dem bereits verstorbenen Grundeigentümer vereinbart zu haben, lieber einen Geweihträger als ein Tier zu erlegen, weil von einem Tier Kälber zu erwarten seien. "Aus diesem Grund wurden außer dem Abschussplan Geweihträger erlegt. Dafür wurde allerdings für jeden Geweihträger ein Tier eingespart, jedoch gemeldet." Diese äußerst logische Darstellung der Geschehnisse lasse den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer den Sachverhalt tatsachengetreu geschildert habe; in dieses Bild passten auch seine detaillierten Angaben hinsichtlich der Schusszeiten, Art des Abtransports und der Verwendung des Wildbrets.

Die ab der ersten Disziplinarverhandlung vor dem Disziplinarrat der Kärntner Jägerschaft am insofern veränderte Verantwortung, die illegalen Abschüsse hätten sich zwischen 1981 und 1994 zugetragen, würden als Schutzbehauptung gewertet. Nach Auffassung der belangten Behörde habe der Beschwerdeführer unter Bedachtnahme auf § 90 K-JG seine ursprünglich insbesondere gegenüber dem Gendarmeriebeamten abgegebene Verantwortung modifiziert, um seine Position hinsichtlich der Disziplinarmaßnahmen innerhalb der Kärntner Jägerschaft zu verbessern. Demgegenüber seien die Aussagen des J P vor dem besagten Gendarmerieposten am als vage und nicht aussagekräftig zu bezeichnen.

Die Aussage des E E vom vor dem Gendarmerieposten bestätigte die Angaben des Beschwerdeführers vom insofern, als dieser ausgeführt habe, ihm seien jährlich von 1990 bis 1999 statt zwei zumindest drei Hirsche (Geweihträger) vom Beschwerdeführer angeliefert worden. Auch habe E E bestätigt, dass jährlich - letztmalig 1999 - statt einem Tier ein Geweihträger erlegt worden sei. Die Angaben von E E erschienen äußerst glaubwürdig, sie seien logisch nachvollziehbar und stimmten mit der Verantwortung des Beschwerdeführers vom überein, sodass die belangte Behörde keine Veranlassung sehe, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Dies umso mehr, als E E das Protokoll eigenhändig unterschrieben habe. Der mit den Erhebungen am Gendarmerieposten W betraute Beamte habe anlässlich seiner zeugenschaftlichen Befragung vor der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan am die Richtigkeit der von ihm am verfassten Sachverhaltsschilderung bestätigt. Darin habe er dezidiert angeführt, der Beschwerdeführer hätte sich ihm gegenüber verantwortet, jährlich - und zwar bis 2000 - nicht gemeldete Hirschabschüsse getätigt zu haben. Die belangte Behörde sehe keine Veranlassung, die Richtigkeit der Angaben des Meldungslegers anzuzweifeln. Dessen Sachverhaltsschilderung sei überaus präzise und logisch, sie decke sich mit dem Erhebungsergebnis des Gendarmeriepostens W. Die Zeugenaussage des H W sei zu allgemein gehalten, um den Beschwerdeführer zu entlasten.

Zur Zeugenaussage der T E vor dem Disziplinarrat der Kärntner Jägerschaft am sei festzuhalten, dass diese für den Beschwerdeführer zumindest begünstigend ausgesagt habe. Die Zeugin habe selbst eingeräumt, den Beschwerdeführer nicht auf die Jagd begleitet zu haben und daher auch nicht zu wissen, was dieser tatsächlich erlegt habe. Im Übrigen werde ihre Zeugenaussage durch die Zeugenaussage des A P vor dem Disziplinarrat widerlegt, der glaubwürdig ausgesagt habe, der Vernehmung des E E als Vertrauensperson beigezogen worden zu sein und die mit E aufgenommene Niederschrift diesem vorgelesen zu haben, weil dieser keine Lesebrille mitgehabt habe.

Der Hegeringleiter W W habe in den Disziplinarverhandlungen vom und vom sowie vor der belangten Behörde überaus detailgetreu erklärt, dass mit Zustimmung des Beschwerdeführers die nicht angebohrten Hirschtrophäen in den Garten verbracht worden seien, wo der Beschwerdeführer die Trophäen den einzelnen Abschussgebieten zugeordnet habe. Bei den verbliebenen 26 Trophäen habe er angegeben, sie im Revier M illegal geschossen zu haben. Dieser Zeuge habe auch dezidiert und glaubwürdig angeführt, der Beschwerdeführer habe ihm und den Gendarmeriebeamten gegenüber erklärt, diese Hirsche insbesondere in den letzten zehn Jahren (als er Mitabschussnehmer gewesen sei) illegal erlegt zu haben. Überdies habe sich der Beschwerdeführer vorerst bereit erklärt, die Abschussdaten der einzelnen Hirsche exakt bekannt zu geben, wozu es dann aber nicht gekommen sei. Die gesamte Zeugenaussage des W W sei als äußerst präzise und glaubwürdig zu qualifizieren, zumal dieser Zeuge eine Fülle von Details geschildert habe, die das Geschehen exakt nachvollziehbar machen würden. Seine Schilderung hinsichtlich des Eissprosszehners im Jahr 1999 sei derart präzise gewesen, dass die belangte Behörde es für erwiesen erachte, dass der Beschwerdeführer zumindest bis 1999 illegale Hirschabschüsse getätigt habe. Der Zeuge habe auch exakt angeführt, der Beschwerdeführer hätte ihm gegenüber erklärt, auch von 1996 bis 2000 Hirsche illegal erlegt zu haben und habe sich ihm gegenüber entschuldigt, im Grenzbereich zu dem von ihm beaufsichtigten Revier illegal Hirsche erlegt zu haben.

Auch an der Richtigkeit der Zeugenaussage des stellvertretenden Hegeringleiters W S sei nicht zu zweifeln gewesen. Dieser habe die Zeugenaussage des W W insbesondere hinsichtlich des im Jahr 1999 erlegten Eissprosszehners bestätigt und genau zu erläutern vermocht, dass H S von besagtem Eissprosszehner aus dem Jahr 1999 eine Abwurfstange hätte, die unverwechselbar und eindeutig diesem Eissprosszehner zuzuordnen sei. Auch A P habe die Verantwortung des Beschwerdeführers vor dem Gendarmerieposten W bestätigt, wonach dieser Hirsche "bis in die jüngste Vergangenheit erlegt" habe. Der Zeuge habe glaubwürdig versichert, dem E E die mit diesem am Gendarmerieposten W aufgenommene Niederschrift vorgelesen zu haben, worauf dieser, weil er mit dem Inhalt einverstanden gewesen sei, diese unterschrieben habe. Überdies habe er überzeugend die Verantwortung des Beschwerdeführers, der vorgehaltene Eissprosszehner wäre ein Gatterhirsch gewesen, zu widerlegen vermocht, weil er dezidiert angegeben habe, diesen Hirsch bei der Eigenjagd S gesehen zu haben. H S habe - ebenfalls glaubwürdig - bestätigt, den besagten Eissprosszehner im Sommer 1999 gefilmt zu haben.

Die Zeugenaussage des K K in der Disziplinarverhandlung am habe den Beschwerdeführer nicht zu entlasten vermocht. Der Zeuge sei nach seinen eigenen Aussagen mit dem Beschwerdeführer befreundet, es liege in der Natur der Sache, dass er eine den Beschwerdeführer zumindest nicht belastende Zeugenaussage getätigt habe.

Es sei damit erwiesen, dass der Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum, somit wiederholt und gröblich gegen jagdrechtliche Vorschriften verstoßen habe. Überdies habe er durch seine Äußerungen gegenüber dem erhebenden Gendarmeriebeamten in der Öffentlichkeit die Interessen der Kärntner Jägerschaft verletzt. Dies sei vom Disziplinarsenat zutreffend als Erschwerungsgrund gewertet worden. Dem stehe ein Milderungsgrund aktenkundig nicht gegenüber. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass die Wahrung der Jägerehre nur darin zu finden sei, dass die Jagd nach den anerkannten Grundsätzen der Weidgerechtigkeit ausgeübt werde, die Jagdvorschriften mit der Satzung der Kärntner Jägerschaft beachtet und die Standesinteressen des Jägerstandes ausreichend wahrgenommen würden. Die verhängte Disziplinarstrafe des Ausschlusses aus der Kärntner Jägerschaft für die Dauer von zwölf Jahren erscheine gesetzmäßig.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. § 90 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21/2000 (K-JG), idF Novelle LGBl Nr 72/2001 lautet:

"§ 90

Disziplinarrecht, Disziplinaranwalt, Disziplinarverfahren

(1) Vergehen der Mitglieder der Kärntner Jägerschaft gegen die Standespflichten, die nicht länger als fünf Jahre vom Zeitpunkt der ersten Verfolgungshandlung (Ladung, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung) zurückliegen, werden von einem Disziplinarrat der Kärntner Jägerschaft durch Disziplinarstrafen geahndet. In die Frist von fünf Jahren sind Zeiten von bis zu zehn Jahren nicht einzurechnen, in denen keine Mitgliedschaft zur Kärntner Jägerschaft besteht. Der Disziplinarrat hat seinen Sitz in Klagenfurt.

(2) Ein Vergehen gegen die Standespflichten liegt vor, wenn ein Mitglied der Kärntner Jägerschaft wiederholt oder gröblich jagdrechtliche Vorschriften übertritt, Grundsätze der Weidgerechtigkeit mißachtet oder die Satzungen und Interessen der Kärntner Jägerschaft verletzt.

(3) Der Disziplinaranwalt hat jedes Vergehen gegen die Standespflichten (Abs 1 und 2), das ihm zur Kenntnis gelangt, auf die Voraussetzungen für ein Disziplinarverfahren zu prüfen und sodann die Unterlagen mit seinen Anträgen dem Disziplinarrat zu übermitteln. Der Disziplinaranwalt ist von der Vollversammlung aus dem Kreis der rechtskundigen Mitglieder der Kärntner Jägerschaft auf die Dauer von fünf Jahren zu wählen.

(4) Der Disziplinarrat besteht aus dem Vorsitzenden, seinen Stellvertretern und der erforderlichen Anzahl von Mitgliedern. Diese sind von der Vollversammlung aus dem Kreis der Mitglieder der Kärntner Jägerschaft auf die Dauer von fünf Jahren zu wählen, wobei jedenfalls der Vorsitzende und der Stellvertreter aus dem Kreis der rechtskundigen Mitglieder zu wählen sind. Der Disziplinarrat verhandelt und entscheidet in Senaten, die aus einem Senatsvorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern bestehen. Die Senate sind vom Landesvorstand vor Jahresschluß für die Dauer des ganzen folgenden Jahres bleibend zusammenzusetzen. Zugleich ist die Reihenfolge zu bestimmen, in der die übrigen Mitglieder bei der Verhinderung eines Senatsmitgliedes als Ersatzmänner in die Senate eintreten.

(5) Der Disziplinarrat hat über die vom Disziplinaranwalt übermittelten Anzeigen (Abs 3) das Disziplinarverfahren zu eröffnen und ein Ermittlungsverfahren durchzuführen. Nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens hat der Disziplinarrat zu beschließen, ob das Verfahren einzustellen oder weiterzuführen ist. Der Verfolgung durch den Disziplinarrat steht der Umstand nicht entgegen, daß dieselbe Handlung oder Unterlassung auch von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde zu bestrafen ist. Das Verfahren darf unterbrochen werden, wenn über dieselbe Tathandlung ein Strafverfahren vor einem Gericht anhängig ist.

(6) Disziplinarstrafen sind:


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a)
der einfache Verweis,
b)
der strenge Verweis,
c)
der Ausschluß aus der Kärntner Jägerschaft auf bestimmte Zeit,
d)
der Ausschluß aus der Kärntner Jägerschaft auf Dauer.

(7) Gegen Entscheidungen des Disziplinarrates sind ordentliche Rechtsmittel ausgeschlossen. Über Berufungen gegen Entscheidungen des Disziplinarrates entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat endgültig. Das Berufungsrecht steht auch dem Disziplinaranwalt zu.

(8) Für das Verfahren vor dem Disziplinarrat und für das Berufungsverfahren (Abs 7) sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl Nr 51, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 29/2000 (Art. VIII), anzuwenden."

Nach dem K-JG wird das Verfahren vor dem Disziplinarrat in förmlicher Weise nach den Vorschriften des § 90 leg cit geführt. Nach Prüfung und Antragstellung durch den Disziplinaranwalt gemäß § 90 Abs 3 K-JG hat der Disziplinarrat gemäß § 90 Abs 5 leg cit das Disziplinarverfahren zu eröffnen und ein Ermittlungsverfahren durchzuführen. Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens hat der Disziplinarrat zu beschließen, ob das Verfahren einzustellen oder (durch "Verweisungsbeschluss", vgl § 47 Abs 3 der Satzungen der Kärntner Jägerschaft) weiterzuführen ist.

2. Entgegen dem Beschwerdeführer liegt nach § 90 Abs 1 K-JG in seinem Fall keine Verjährung vor. Da nach § 90 Abs 5 K-JG ein Ermittlungsverfahren schon vor dem "Verweisbeschluss" (der im vorliegenden Disziplinarverfahren am gefasst wurde) erfolgt, kann schon in diesem Verfahrensstadium eine erste Verfolgungshandlung seitens des Disziplinarrates gesetzt werden. Im vorliegenden Fall ist dies dadurch geschehen, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Disziplinarrats vom 15. November und vom (nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten wurde letzteres von ihm nachweislich am übernommen) das oben festgehaltene Fehlverhalten mit der Aufforderung, sich dazu binnen zwei Wochen schriftlich zu äußern und die zu seiner Verteidigung dienenden Beweismittel vorzulegen, vorgehalten wurde. Dies ist als eine auf schriftlichem Wege erfolgende Vernehmung und damit als Verfolgungshandlung iSd § 90 Abs 1 leg cit zu qualifizieren, zumal die Einschränkung des Begriffes "Vernehmung" in dieser Bestimmung auf mündliche Vernehmungen es ermöglichen würde, je nach (vom Gesetz nicht näher determinierter) Wahl der Vernehmungsform trotz Vorhalts einer Tat keine Verfolgungshandlung zu setzen und für ein solches Verständnis im Gesetz kein Anhaltspunkt besteht. Da sich der dem Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid gemachte Vorwurf, entgegen dem Abschussplan einen Hirsch erlegt zu haben, auf das Jahr 1996 bezieht, wurde diesbezüglich der in § 90 Abs 1 K-JG normierte Zeitraum nicht überschritten. Der durch die Novelle LGBl Nr 72/2001 in § 90 Abs 1 leg cit eingefügte zweite Satz ist daher (anders als die Beschwerde meint) vorliegend nicht bedeutsam.

3. Auch die auf § 59 AVG (nach § 90 Abs 8 K-JG für das Verfahren vor dem Disziplinarrat und für das Berufungsverfahren maßgeblich) bezogenen Einwände erweisen sich als nicht zielführend. Nach § 59 Abs 1 AVG hat der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteienanträge, ferner die allfällige Kostenfrage in der Regel zur Gänze zu erledigen (§ 59 Abs 1 erster Satz leg cit). Lässt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden (§ 59 Abs 1 dritter Satz AVG).

Wie oben dargestellt wurde mit Erkenntnis des Disziplinarrats der Kärntner Jägerschaft vom (rechtskräftig) lediglich über zwei Anklagepunkte entschieden. Über den noch offenen Anklagepunkt erfolgte eine Entscheidung durch die genannte Behörde mit Bescheid vom . Dass die Beurteilung des noch offenen Anklagepunktes seinem Inhalt nach nicht von der Beurteilung der übrigen Anklagepunkte trennbar gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Ferner lässt sich aus § 59 Abs 1 AVG kein subjektives Recht darauf ableiten, dass auch im Fall der Trennbarkeit über die gesamte in Verhandlung stehende Angelegenheit unter einem zu entscheiden wäre. Das Wort "kann" im zweiten Satz dieser Bestimmung enthält nämlich lediglich eine Ermächtigung an die Behörde, indiziert aber keine Ermessensentscheidung (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 99/09/0001, mwH). Der Beschwerdeführer ist somit dadurch, dass über den noch offenen Anklagepunkt mit einem gesonderten Bescheid abgesprochen wurde, in keinem Recht verletzt worden.

Entgegen der Beschwerde bestand auch kein gesetzliches Hindernis dagegen, bezüglich des noch offenen Anklagepunkts das Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer fortzuführen, nachdem dieser (nach der Entziehung infolge des Bescheids vom ) die Jagdkarte wieder erlangte.

Dafür, dass (wie die Beschwerde erkennbar meint) bei der Bemessung der im Bescheid des Disziplinarrates vom festgesetzten Disziplinarstrafe das dem bekämpften Bescheid zu Grunde liegende Fehlverhalten bereits berücksichtigt worden sei, ergibt sich nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten weder aus diesem Bescheid noch aus dem Protokoll über die Disziplinarverhandlung am ein Hinweis. Weiters steht die Höhe der im Bescheid vom festgesetzten Disziplinarstrafe mit dem dieser zugrunde liegenden Fehlverhalten im Einklang, weshalb diese Beschwerdeausführungen auch deshalb als nicht nachvollziehbar erscheinen.

Damit erweist sich auch das gegen den Schuldspruch und die Strafbemessung sowie unter Bezugnahme auf Art 7 Abs 1 EMRK erstattete Vorbringen als nicht zielführend, mit dem angefochtenen Bescheid sei ein zweites Mal über eine bereits entschiedene Sache entschieden worden. Ebenso geht der Einwand ins Leere, die Erstbehörde sei "aus vollkommen unerfindlichen - wenn auch erklärbaren - Gründen" bei der Disziplinarverhandlung am anders zusammengesetzt gewesen als im Jahr 2001.

Die Verfahrensrüge, die Vernehmung des Vorsitzenden des Disziplinarrates bei der Entscheidung am zu diesen Themen hätte die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis führen können, geht damit ebenso fehl.

4. Schließlich erweisen sich im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich zukommenden Kontrolle (vgl das Erkenntnis eines verstärkten Senats vom , Zl 85/02/0053) die von der belangten Behörde durchgeführte Beweiswürdigung (wie die Wiedergabe des angefochtenen Bescheids oben zeigt) als schlüssig und die darauf gegründeten Feststellungen als nicht zu beanstanden, weshalb der "lediglich aus Vorsichtsgründen" geführte Einwand, das Beweisverfahren sei widerrechtlich abgeführt worden und entbehre jeder Grundlage, fehlgeht.

5. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen war.

6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter Abspruch
Ermessen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2009:2006030015.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAE-79562