VwGH 17.12.2015, 2013/05/0066
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | 32009L0072 Elektrizitätsbinnenmarkt-RL Art35 Abs4; 32009L0073 Gasbinnenmarkt-RL Art39 Abs4; E-ControlG 2010 §10; E-ControlG 2010 §9 Abs2; ElWOG 1998 §48; ElWOG 1998 §59; EURallg; VwGG §42 Abs2 Z2; |
RS 1 | Der VwGH hat im E vom , 2013/04/0108, dargelegt, aus welchen Gründen bei der Erlassung des dort bekämpften Bescheides der Regulierungskommission, mit dem auf Grundlage des § 9 Abs. 2 E-ControlG 2010 iVm §§ 69 und 79 GWG 2011 entschieden wurde, im Hinblick auf die Mitwirkung der Mitarbeiterin der Bundesarbeitskammer, Mag. H., als Mitglied der Regulierungskommission deren Unabhängigkeit im Sinne des Art. 39 Abs. 4 lit. b der Richtlinie 2009/73/EG in Form einer Unabhängigkeit von Marktinteressen bzw. von anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen nicht sichergestellt gewesen ist, und im Hinblick darauf diesen Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben. Da der gegenständliche Beschwerdefall, betreffend Feststellung der Kostenbasis gemäß § 48 und § 59 ElWOG 2010, in seinen hier wesentlichen Punkten sowohl in sachverhaltsmäßiger als auch in rechtlicher Hinsicht jenem, der diesem Erkenntnis zugrunde lag, gleicht - auch an der Beschlussfassung über den vorliegend angefochtenen Bescheid wirkte Mag. H. als Mitglied der Regulierungskommission mit; ferner weist Art. 39 Abs. 4 der Richtlinie 2009/73/EG im Wesentlichen denselben Regelungsinhalt wie Art. 35 Abs. 4 der im gegenständlichen Beschwerdefall anzuwendenden Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie auf -, kann zur weiteren Begründung auf dieses Erkenntnis verwiesen werden. Demzufolge war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben. |
Normen | 32009L0072 Elektrizitätsbinnenmarkt-RL Art35 Abs4 litb subliti; 32009L0072 Elektrizitätsbinnenmarkt-RL Art35 Abs4; E-ControlG 2010 §10; ElWOG 1998 §48; ElWOG 1998 §59; EURallg; VwGG §42 Abs2 Z2; |
RS 2 | Nach dem klaren Wortlaut des Art. 35 Abs. 4 der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie spricht diese Bestimmung in lit. b ganz allgemein davon, dass die bezogenen Personen "unabhängig von Marktinteressen" handeln müssen, es wird darin gerade nicht auf besondere, wie etwa sektorspezifische, Marktinteressen abgestellt. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lechner, über die Beschwerde der Stadt K, vertreten durch SchneideR'S Rechtsanwalts-KG in 1170 Wien, Hormayrgasse 7A/Top 18, gegen den Bescheid der Regulierungskommission der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) vom , Zl. R REM 14/12, PA 1187/13, betreffend Feststellung der Kostenbasis gemäß § 48 und § 59 ElWOG 2010 (mitbeteiligte Parteien: 1. Wirtschaftskammer Österreich, und 2. Bundesarbeitskammer; weitere Partei: Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
Der Vorstand der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) erließ in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Feststellung der Kosten, der Zielvorgaben und des Mengengerüsts der Stadtwerke K. gemäß § 7 Abs. 1 Energie-Control-Gesetz - E-ControlG iVm § 48 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 - ElWOG 2010 den Bescheid vom mit folgendem Spruch:
Der Kostenanpassungsfaktor wird mit 3,50 % festgestellt.
Die Kosten für das Systemnutzungsentgelt gemäß § 51 Abs. 2 ElWOG 2010 werden wie folgt festgestellt (in TEUR):
...
3. Die Kosten für Netzverluste werden wie folgt festgestellt:
...
4. Das der Entgeltermittlung für die Netznutzung und Netzverluste zu Grunde zu legende Mengengerüst wird wie folgt festgestellt:
...
5. Die Mengenbasis für den Bezug aus dem vorgelagerten Netz sowie für zusätzliche vorgelagerte Netzkosten wird wie folgt festgestellt:
...
6. Die von den festgestellten Kosten und Werten abweichenden Anträge werden abgewiesen."
Die beschwerdeführende Partei erhob gegen diesen Bescheid unter Hinweis auf ihre Eigenschaft als Inhaberin der Stadtwerke K. Beschwerde an die Regulierungskommission der E-Control (im Folgenden: Regulierungskommission), in der sie beantragte, Spruchpunkt 1. des erstinstanzlichen Bescheides so abzuändern, dass der Kostenanpassungsfaktor mit 2,5 % festgestellt werde, und demzufolge (auch) Spruchpunkt 2. des Bescheides so abzuändern, dass die in diesem Punkt festgesetzten Kosten unter Berücksichtigung eines Kostenanpassungsfaktors von 2,5 % berechnet würden.
Mit dem nunmehr angefochtenen, aufgrund des Beschlusses der Regulierungskommission vom gemäß § 9 Abs. 2 E-ControlG iVm §§ 48 und 59 ElWOG 2010 erlassenen Bescheid wurde gemäß § 66 Abs. 4 AVG der erstinstanzliche Bescheid dahin abgeändert, dass der Spruchpunkt 1. zu lauten habe:
"1. Als Zielvorgabe gemäß § 48 Abs. 1 iVm § 59 Abs. 2 und 3 ElWOG 2010 wird ein Einsparungspotenzial von jeweils 3,5 % pro Jahr bis festgestellt."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde
mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Regulierungskommission legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die erstmitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Mit Schriftsatz vom brachte die beschwerdeführende Partei unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2013/04/0108, vor, dass im Hinblick darauf, dass der angefochtene Bescheid unter Teilnahme des Mitgliedes der Regulierungskommission Mag. H. erlassen worden sei, die unionsrechtlich gebotene Unabhängigkeit der Regulierungskommission von Marktinteressen bzw. von anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen nicht sichergestellt gewesen sei, weshalb beantragt werde, den angefochtenen Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.
Die zweitmitbeteiligte Partei nahm dazu mit Schreiben vom Stellung und brachte vor, dass Zweifel an der Interpretation des in Art. 35 Abs. 4 lit. b sublit. i der Richtlinie 2009/72/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (bzw. Art. 39 Abs. 4 lit. b sublit. i der Richtlinie 2009/73/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG) verwendeten Begriffes "unabhängig von Marktinteressen" aufgekommen seien, weshalb sie "den Antrag" stelle, "diese Frage zur authentischen Interpretation dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen".
Das gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG an die Stelle der Regulierungskommission getretene Bundesverwaltungsgericht erklärte mit Schreiben vom , auf eine Stellungnahme (zum Schriftsatz der beschwerdeführenden Partei vom ) zu verzichten.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 sind auf das vorliegende, mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes weiter anzuwenden.
Im Beschwerdefall finden die bei der Beschlussfassung der Regulierungskommission über die Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Bestimmungen des ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110, idF BGBl. I Nr. 6/2013 (§ 59 Abs. 6 Z 6 ElWOG 2010 jedoch bereits idF BGBl. I Nr. 174/2013) und des E-ControlG, BGBl. I Nr. 110/2010, idF BGBl. I Nr. 107/2011 Anwendung.
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des ElWOG 2010 lauten auszugsweise:
"Geltungsbereich
§ 3. Dieses Bundesgesetz hat zum Gegenstand:
...
2. die Regelung des Systemnutzungsentgelts sowie Vorschriften über die Rechnungslegung, die innere Organisation, Entflechtung und Transparenz der Buchführung von Elektrizitätsunternehmen;
..."
"5. Teil
Systemnutzungsentgelt
1.Hauptstück
Verfahren zur Festsetzung der SystemnutzungsentgelteFeststellung der Kostenbasis
§ 48. (1) Die Regulierungsbehörde hat die Kosten, die Zielvorgaben und das Mengengerüst von Netzbetreibern mit einer jährlichen Abgabemenge an Entnehmer von mehr als 50 GWh im Kalenderjahr 2008 von Amts wegen periodisch mit Bescheid festzustellen. Die Kosten und das Mengengerüst der übrigen Netzbetreiber können von Amts wegen mit Bescheid festgestellt werden.
(2) Der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund ist vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Regulierungsbehörde hat deren Vertretern Auskünfte zu geben und Einsicht in den Verfahrensakt zu gewähren. Wirtschaftlich sensible Informationen, von denen die Vertreter bei der Ausübung ihrer Einsichtsrechte Kenntnis erlangen, sind vertraulich zu behandeln. Die Wirtschaftskammer Österreich sowie die Bundesarbeitskammer können gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde gemäß Abs. 1 wegen Verletzung der in § 59 bis § 61 geregelten Vorgaben Beschwerde gemäß § 9 Abs. 2 E-Control-Gesetz sowie in weiterer Folge an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 131 B-VG erheben."
"Systemnutzungsentgelte und Ausgleichszahlungen§ 49. (1) Die Systemnutzungsentgelte werden
unter Berücksichtigung einer Kostenwälzung gemäß § 62 auf Basis der festgestellten Kosten und des Mengengerüsts mit Verordnung der Regulierungsbehörde bestimmt.
..."
"2. Hauptstück
Entgeltkomponenten
Bestimmung der Systemnutzungsentgelte§ 51. (1) Zur Erbringung aller Leistungen, die
von den Netzbetreibern und Regelzonenführen in Erfüllung der ihnen auferlegten Verpflichtungen erbracht werden, haben die Netzbenutzer ein Systemnutzungsentgelt zu entrichten. Das Systemnutzungsentgelt besteht aus den in Abs. 2 Z 1 bis 7 bezeichneten Bestandteilen. Eine über die im Abs. 2 Z 1 bis 8 angeführten Entgelte hinausgehende Verrechnung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Netzbetrieb ist, unbeschadet gesonderter Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, unzulässig. Das Systemnutzungsentgelt hat dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Systembenutzer, der Kostenorientierung und weitestgehenden Verursachungsgerechtigkeit zu entsprechen und zu gewährleisten, dass elektrische Energie effizient genutzt wird und das Volumen verteilter oder übertragener elektrischer Energie nicht unnötig erhöht wird.
(2) Das Systemnutzungsentgelt bestimmt sich aus dem
Netznutzungsentgelt;
Netzverlustentgelt;
Netzzutrittsentgelt;
Netzbereitstellungsentgelt;
Systemdienstleitungsentgelt;
Entgelt für Messleistungen;
Entgelt für sonstige Leistungen sowie
gegebenenfalls dem Entgelt für internationale Transaktionen und für Verträge für den Transport von Energie gemäß § 113 Abs. 1.
Die in den Z 1, 2, 4, 5, 6 und 7 angeführten Entgelte sind durch Verordnung der Regulierungsbehörde zu bestimmen, wobei die Entgelte gemäß Z 1, 2, 4, 5 und 7 als Festpreise zu bestimmen sind. Das Entgelt gemäß Z 6 ist als Höchstpreis zu bestimmen. Die Entgelte sind in Euro bzw. Cent pro Verrechnungseinheit angegeben.
..."
"Netznutzungsentgelt
§ 52. (1) Durch das Netznutzungsentgelt werden dem Netzbetreiber die Kosten für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems abgegolten. ...
..."
"Netzverlustentgelt
§ 53. (1) Durch das Netzverlustentgelt werden jene Kosten abgegolten, die dem Netzbetreiber für die transparente und diskriminierungsfreie Beschaffung von angemessenen Energiemengen zum Ausgleich physikalischer Netzverluste entstehen, bei der Ermittlung angemessener Energiemengen sind Durchschnittsbetrachtungen zulässig. ...
..."
"3. Hauptstück
Grundsätze der Kosten- und Mengenermittlung
Kostenermittlung
§ 59. (1) Die den Entgelten zugrunde liegenden Kosten haben dem Grundsatz der Kostenwahrheit zu entsprechen und sind differenziert nach Netzebenen zu ermitteln. Dem Grunde und der Höhe nach angemessene Kosten sind zu berücksichtigen. Der Netzsicherheit, der Versorgungssicherheit unter Berücksichtigung von Qualitätskriterien, der Marktintegration sowie der Energieeffizienz ist Rechnung zu tragen. Die Bestimmung der Kosten unter Zugrundelegung einer Durchschnittsbetrachtung, die von einem rationell geführten, vergleichbaren Unternehmen ausgeht, ist zulässig. Investitionen sind in angemessener Weise ausgehend von den ursprünglichen Anschaffungskosten sowie den Finanzierungskosten zu berücksichtigen. Außerordentliche Aufwendungen oder Erträge können über einen mehrjährigen Zeitraum anteilig verteilt werden. Die bei einer effizienten Implementierung neuer Technologien entstehenden Kosten sind in den Entgelten unter Berücksichtigung der beschriebenen Grundsätze und der Nutzung von Synergieeffekten angemessen zu berücksichtigen. Internationale Transaktionen und Verträge für den Transport von Energie gemäß § 113 Abs. 1 sind bei der Kostenermittlung zu berücksichtigen.
(2) Für die Ermittlung der Kosten sind Zielvorgaben zugrunde zu legen, die sich am Einsparungspotential der Unternehmen orientieren. Dabei sind die festgestellten Kosten sowohl um generelle Zielvorgaben, die sich an Produktivitätsentwicklungen orientieren, als auch um die netzbetreiberspezifische Teuerungsrate anzupassen. Individuelle Zielvorgaben können aufgrund der Effizienz der Netzbetreiber berücksichtigt werden. Die dabei anzuwendenden Methoden haben dem Stand der Wissenschaft zu entsprechen. Bei der Ermittlung der individuellen Zielvorgaben können neben einer Gesamtunternehmensbetrachtung bei sachlicher Vergleichbarkeit auch einzelne Teilprozesse herangezogen werden. Dabei ist sicher zu stellen, dass für die Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber Anreize bestehen, die Effizienz zu steigern und notwendige Investitionen angemessen durchführen zu können.
(3) Der Zeitraum zur Realisierung der Zielvorgaben (Zielerreichungszeitraum) kann durch die Regulierungsbehörde im jeweiligen Kostenbescheid in ein- oder mehrjährige Regulierungsperioden unterteilt werden. Zum Ende einer Regulierungsperiode können die unternehmensindividuellen Effizienzfortschritte einer Evaluierung unterzogen werden. Nach einer Regulierungsperiode kann neuerlich ein Effizienzvergleich oder ein alternatives dem Stand der Wissenschaft entsprechendes Regulierungssystem zur Ermittlung der Netznutzungsentgelte umgesetzt werden.
(4) Beeinflusst das vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen die Kosten des Netzbetreibers durch Verrechnungen, muss der Netzbetreiber diese Kosten ausreichend belegen. Auf Verlangen der Regulierungsbehörde hat das vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen die Kalkulationsgrundlage für die Verrechnungen vorzulegen.
(5) Zur Abdeckung der netzbetreiberspezifischen Teuerungsrate ist ein Netzbetreiberpreisindex zu berücksichtigen. Dieser setzt sich aus veröffentlichten Teilindices zusammen, die die durchschnittliche Kostenstruktur der Netzbetreiber repräsentieren.
(6) Zielvorgaben gemäß Abs. 2 sowie die netzbetreiberspezifische Teuerungsrate gemäß Abs. 5 wirken ausschließlich auf die vom Unternehmen beeinflussbaren Kosten.
Nicht beeinflussbare Kosten sind insbesondere Kosten:
1. die mit der Umsetzung von Maßnahmen entstehen, die auf Grund von Netzentwicklungsplänen von der Regulierungsbehörde genehmigt worden sind;
für die Nutzung funktional verbundener Netze im Inland;
zur Deckung von Netzverlusten auf Basis transparenter und diskriminierungsfreier Beschaffung;
4. für die Bereitstellung von Primär- und Sekundärregelung auf Basis transparenter und diskriminierungsfreier Beschaffung;
5. für Landesabgaben zur Nutzung öffentlichen Grundes (Gebrauchsabgabe);
6. aufgrund gesetzlicher Vorschriften im Zuge von Ausgliederungen, welche dem Grunde nach zum Zeitpunkt der Vollliberalisierung des Elektrizitätsmarktes mit bestanden haben. Die näheren Kostenarten sind spätestens nach Ablauf von 3 Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes durch eine Verordnung der Regulierungskommission festzulegen.
(7) Die Kosten für die Bestimmung der Netzverlust- und Netznutzungsentgelte sind bezogen auf die jeweiligen Netzebenen auf Basis der festgestellten Gesamtkosten abzüglich vereinnahmter Messentgelte, Entgelte für sonstige Leistungen sowie der anteiligen Auflösung von passivierten Netzbereitstellungs- und Netzzutrittsentgelten sowie unter angemessener Berücksichtigung etwaiger Erlöse aus grenzüberschreitenden Transporten zu ermitteln. Die festgestellten Gesamtkosten sind um vereinnahmte Förderungen und Beihilfen zu reduzieren."
"Ermittlung des Mengengerüsts
§ 61. Die den Entgelten zugrunde liegenden Mengen sind auf Basis der Abgabe- und Einspeisemengen in kWh, des arithmetischen Mittels der im Betrachtungszeitraum monatlich ermittelten bzw. gemessenen höchsten einviertelstündlichen Leistungen in kW und Zählpunkte des zuletzt verfügbaren Geschäftsjahres pro Netzebene zu ermitteln. Aktuelle oder erwartete erhebliche Effekte bei der Mengenentwicklung, sowohl bei der Mengen- als auch bei der Leistungskomponente sowie bei der Anzahl der Zählpunkte, können berücksichtigt werden."
"4. Hauptstück
Grundsätze der EntgeltermittlungEntgeltermittlung und Kostenwälzung
§ 62. (1) Das Systemnutzungsentgelt ist auf den Netzbereich sowie die Netzebene, an der die Anlage angeschlossen ist, pro Zählpunkt zu beziehen. Die Ermittlung der Systemnutzungsentgelte erfolgt auf Basis der festgestellten gewälzten Kosten und des festgestellten Mengengerüsts.
(2) Bei mehreren Netzbetreibern innerhalb eines Netzbereiches sind zur Ermittlung der Systemnutzungssentgelte die festgestellten Kosten und das festgestellte Mengengerüst dieser Netzbetreiber je Netzebene zusammenzufassen. Differenzen zwischen den festgestellten Kosten und der Erlöse auf Basis des festgestellten Mengengerüsts pro Netzbetreiber sind innerhalb des Netzbereiches auszugleichen. Entsprechende Ausgleichszahlungen zwischen den Netzbetreibern eines Netzbereichs, für die die Kosten festgestellt wurden, sind in der Verordnung gemäß § 51 Abs. 3 festzusetzen.
(3) Das bei der Bestimmung der Entgelte des Höchstspannungsnetzes zugrunde zu legende Verfahren der Kostenwälzung ist von der Regulierungsbehörde unter angemessener Berücksichtigung von Gesichtspunkten einer Brutto- und Nettobetrachtung durch Verordnung gemäß § 51 Abs. 3 zu bestimmen. Kosten für die Vorhaltung der Sekundärregelleistung, sowie für die Bereitstellung von Netzverlusten sind in der Brutto- und Nettobetrachtung nicht zu berücksichtigen. Bei der Brutto- und Nettobetrachtung ist ein Anteil von 70% für die Netzkosten im Verhältnis der Gesamtgabe und Einspeisung nach elektrischer Arbeit nach der Kostenwälzung gemäß der Bruttobetrachtung nicht zu überschreiten. Die Bruttokomponente für die Höchstspannungsebene ist in den arbeitsbezogenen Tarifen für die Netznutzung getrennt zu berücksichtigen und ist in einem in der Verordnung gemäß § 51 Abs. 3 zu bestimmenden Verfahren den Netzbetreibern des Netzbereichs weiter zu verrechnen.
(4) Bei der Bestimmung der Entgelte der Netzebenen und Netzbereiche gemäß § 63 Z 3 bis 7 ist ebenfalls eine Kostenwälzung durchzuführen, wobei die Netzkosten der jeweiligen Netzebene zuzüglich dem aus der überlagerten Netzebene abgewälzten Kostenanteil auf die direkt an der Netzebene des Netzbereichs angeschlossenen Entnehmer und Einspeiser und auf alle den untergelagerten Netzebenen angeschlossenen Entnehmer und Einspeiser aufzuteilen sind. Bei der Wälzung ist zusätzlich die eingespeiste Energie aus Erzeugungsanlagen auf den einzelnen Netzebenen zu berücksichtigen. Die Wälzung hat unter Anwendung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Leistung (kW) und Arbeit (kWh) zu erfolgen.
(5) Die für die Kostenwälzung zu verwendenden elektrischen Leistungen ergeben sich nach einem anerkannten Ermittlungsverfahren, wie etwa aus dem 3-Spitzenmittel oder dem Höchstlastverfahren, beim Höchstspannungsnetz jedenfalls aus dem arithmetischen Mittel der in den Perioden Jänner bis März, April bis September und Oktober bis Dezember aus dem Höchstspannungsnetz bezogenen höchsten Halbstunden-Durchschnittsleistung. Die für die Kostenwälzung zu verwendende elektrische Arbeit ergibt sich aus der Summe der Einzelbezüge aller an der jeweiligen Netzebene angeschlossenen Endverbraucher und der daraus versorgten Netzbereiche sowie der an die nächste Netzebene abgegebenen elektrischen Arbeit. Der Eigenbedarf des Netzes ist von der Kostenwälzung für die Bestimmung der Netznutzungsentgelte auszunehmen."
Die maßgeblichen Bestimmungen des E-ControlG lauten:
"Verfassungsbestimmung
§ 1. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung sowie die Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesen Vorschriften vorgesehenen Einrichtungen besorgt werden.
(2) Durch dieses Bundesgesetz werden umgesetzt:
1. die Richtlinie 2009/72/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG, ABl. Nr. L 211 vom S. 55, und
2. die Richtlinie 2009/73/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG, ABl. Nr. L 211 vom S. 94."
"Errichtung der Regulierungsbehörde
§ 2. (1) Zur Besorgung der Regulierungsaufgaben im Bereich der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft wird unter der Bezeichnung 'Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control)' eine Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet.
..."
"Organe
§ 5. (1) Organe der E-Control sind:
der Vorstand,
die Regulierungskommission,
der Aufsichtsrat.
(2) Die Organe der E-Control und ihre Mitglieder sind mit Ausnahme der Angelegenheiten des Abs. 4 in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden und handeln unabhängig von Marktinteressen. Insbesondere dürfen sie keine Funktionen ausüben, die ihre Unabhängigkeit gefährden. Den Organen der E-Control dürfen Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung, eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments nicht angehören.
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat das Recht, sich jederzeit über alle Gegenstände der Geschäftsführung und Aufgabenerfüllung zu unterrichten. Alle Organe der E-Control haben dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unverzüglich und auf Verlangen schriftlich alle diesbezüglichen Anfragen zu beantworten.
..."
"Rechtsschutz
§ 9. ...
(2) Über Beschwerden gegen Entscheidungen des Vorstands der E-Control in Angelegenheiten der Feststellung der Kostenbasis gemäß § 48 Abs. 1 ElWOG 2010 und § 69 Abs. 1 GWG 2011 sowie Entscheidungen über die Methode gemäß § 69 Abs. 2 GWG 2011 entscheidet die Regulierungskommission der E-Control.
..."
"Regulierungskommission
§ 10. (1) Die Regulierungskommission der E-Control besteht aus fünf von der Bundesregierung ernannten Mitgliedern. Ein Mitglied der Kommission hat dem Richterstand anzugehören. Bei seiner Bestellung hat die Bundesregierung auf einen Dreiervorschlag des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Bedacht zu nehmen. Die Bestellung der anderen Mitglieder erfolgt auf Vorschlag des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass mindestens ein Mitglied über technische, die anderen Mitglieder über juristische und/oder ökonomische Kenntnisse verfügen. Die Funktionsperiode der Mitglieder der Regulierungskommission beträgt fünf Jahre. Eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig.
(2) Für jedes Mitglied bestellt die Bundesregierung ein Ersatzmitglied. Das Ersatzmitglied tritt bei Verhinderung des Mitglieds an dessen Stelle.
(3) Zum Mitglied der Regulierungskommission der E-Control darf nur bestellt werden, wer das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt.
(4) Ein Mitglied der Regulierungskommission darf für die Dauer seiner Funktion keine weitere Tätigkeit ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner Aufgaben behindert oder geeignet ist, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, oder sonstige wesentliche Interessen seiner Funktion gefährdet; dies gilt insbesondere für die in § 4 Unvereinbarkeitsgesetz 1983, BGBl. Nr. 330/1983, umschriebenen Tätigkeiten.
...
(7) Die Abs. 1, 3, 4, 5 und 6 sind auf Ersatzmitglieder sinngemäß anzuwenden.
..."
Die Erwägungsgründe 33 und 34 sowie Art. 35 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG, ABl. L 211 vom , S. 55-93 (Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie), lauten:
"(33) Die Richtlinie 2003/54/EG verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Einrichtung von Regulierungsbehörden mit spezifischen Zuständigkeiten. Die Erfahrung zeigt allerdings, dass die Effektivität der Regulierung vielfach aufgrund mangelnder Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden von der Regierung sowie unzureichender Befugnisse und Ermessensfreiheit eingeschränkt wird. Daher hat der Europäische Rat die Kommission auf seiner Tagung vom 8. und aufgefordert, Legislativvorschläge auszuarbeiten, die eine weitere Harmonisierung der Befugnisse und eine Stärkung der Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörden vorsehen. Diese nationalen Regulierungsbehörden sollten sowohl den Elektrizitäts- als auch den Gassektor abdecken können.
(34) Damit der Elektrizitätsbinnenmarkt ordnungsgemäß funktionieren kann, müssen die Regulierungsbehörden Entscheidungen in allen relevanten Regulierungsangelegenheiten treffen können und völlig unabhängig von anderen öffentlichen oder privaten Interessen sein. Dies steht weder einer gerichtlichen Überprüfung noch einer parlamentarischen Kontrolle nach dem Verfassungsrecht der Mitgliedstaaten entgegen. Außerdem sollte die Zustimmung des nationalen Gesetzgebers zum Haushaltsplan der Regulierungsbehörden die Haushaltsautonomie nicht beeinträchtigen. Die Bestimmungen bezüglich der Autonomie bei der Ausführung des der Regulierungsbehörde zugewiesenen Haushalts sollten gemäß dem Rechtsrahmen der einzelstaatlichen Haushaltsvorschriften und - regeln angewandt werden. Die Mitgliedstaaten tragen zur Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörde von jeglicher Einflussnahme aus Politik oder Wirtschaft durch ein geeignetes Rotationsverfahren bei, sollten aber die Möglichkeit haben, der Verfügbarkeit personeller Ressourcen und der Größe des Gremiums jedoch gebührend Rechnung zu tragen."
"Artikel 35
Benennung und Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden
(1) Jeder Mitgliedstaat benennt auf nationaler Ebene eine einzige nationale Regulierungsbehörde.
(2) Absatz 1 des vorliegenden Artikels lässt die Benennung anderer Regulierungsbehörden auf regionaler Ebene in einigen Mitgliedstaaten unberührt, sofern es für die Vertretung und als Ansprechpartner auf Gemeinschaftsebene innerhalb des Regulierungsrates der Agentur gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 nur einen einzigen ranghohen Vertreter gibt.
(3) Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels kann ein Mitgliedstaat Regulierungsbehörden für kleine Netze in einem geographisch eigenständigen Region benennen, deren Verbrauch im Jahr 2008 weniger als 3 % des gesamten Verbrauchs des Mitgliedstaats, zu dem sie gehört, betragen hat. Diese Ausnahmeregelung lässt die Benennung eines einzigen ranghohen Vertreters für die Vertretung und als Ansprechpartner auf Gemeinschaftsebene innerhalb des Regulierungsrates der Agentur gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 unberührt.
(4) Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde und gewährleisten, dass diese ihre Befugnisse unparteiisch und transparent ausübt. Hierzu stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Regulierungsbehörde bei der Wahrnehmung der ihr durch diese Richtlinie und zugehörige Rechtsvorschriften übertragenen Regulierungsaufgaben
a) rechtlich getrennt und funktional unabhängig von anderen öffentlichen und privaten Einrichtungen ist,
und sicherstellt, dass ihr Personal und ihr Management
unabhängig von Marktinteressen handelt und
ii) bei der Wahrnehmung der Regulierungsaufgaben keine direkten Weisungen von Regierungsstellen oder anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen einholt oder entgegennimmt. Eine etwaige enge Zusammenarbeit mit anderen zuständigen nationalen Behörden oder allgemeine politische Leitlinien der Regierung, die nicht mit den Regulierungsaufgaben und -befugnissen gemäß
Artikel 37 im Zusammenhang stehen, bleiben hiervon unberührt.
(5) Zur Wahrung der Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde stellen die Mitgliedstaaten insbesondere sicher,
a) dass die Regulierungsbehörde unabhängig von allen politischen Stellen selbständige Entscheidungen treffen kann und ihr jedes Jahr separate Haushaltsmittel zugewiesen werden, sodass sie den zugewiesenen Haushalt eigenverantwortlich ausführen kann und über eine für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben angemessene personelle und finanzielle Ressourcenausstattung verfügt; und
b) dass die Mitglieder des Leitungsgremiums der Regulierungsbehörde oder, falls kein solches Gremium vorhanden ist, die Mitglieder des leitenden Managements der Regulierungsbehörde für eine Amtszeit von fünf bis sieben Jahren ernannt werden, die einmal verlängert werden kann.
Was Buchstabe b Unterabsatz 1 betrifft, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass für das Leitungsgremium oder das leitende Management ein geeignetes Rotationsverfahren besteht. Die Mitglieder des Leitungsgremiums der Regulierungsbehörde oder, falls kein solches Gremium vorhanden ist, die Mitglieder des leitenden Managements können während ihrer Amtszeit nur dann des Amtes enthoben werden, wenn sie nicht mehr die in diesem Artikel genannten Bedingungen erfüllen oder wenn sie sich eines Fehlverhaltens nach nationalem Recht schuldig gemacht haben."
Zu der von der beschwerdeführenden Partei in ihrem Schriftsatz vom relevierten Frage der Unabhängigkeit der Regulierungskommission im Sinne des Art. 35 Abs. 4 der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie ist Folgendes auszuführen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem oben genannten Erkenntnis, Zl. 2013/04/0108, dargelegt, aus welchen Gründen bei der Erlassung des dort bekämpften Bescheides der Regulierungskommission, mit dem auf Grundlage des § 9 Abs. 2 E-ControlG iVm §§ 69 und 79 Gaswirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 107, idF BGBl. II Nr. 474/2012 (GWG 2011) entschieden wurde, im Hinblick auf die Mitwirkung der Mitarbeiterin der zweitmitbeteiligten Partei, Mag. H., als Mitglied der Regulierungskommission deren Unabhängigkeit im Sinne des Art. 39 Abs. 4 lit. b der Richtlinie 2009/73/EG in Form einer Unabhängigkeit von Marktinteressen bzw. von anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen nicht sichergestellt gewesen ist, und im Hinblick darauf diesen Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Da der gegenständliche Beschwerdefall in seinen hier wesentlichen Punkten sowohl in sachverhaltsmäßiger als auch in rechtlicher Hinsicht jenem, der diesem Erkenntnis zugrunde lag, gleicht - auch an der Beschlussfassung über den vorliegend angefochtenen Bescheid wirkte Mag. H. als Mitglied der Regulierungskommission mit; ferner weist Art. 39 Abs. 4 der Richtlinie 2009/73/EG im Wesentlichen denselben Regelungsinhalt wie Art. 35 Abs. 4 der im gegenständlichen Beschwerdefall anzuwendenden Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie auf -, kann im Sinne des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG zur weiteren Begründung auf dieses Erkenntnis verwiesen werden.
Wenn die zweitmitbeteiligte Partei unter Hinweis auf das "Interpretations-Memorandum der EU-Kommission (Interpretative Note on Directive 2009/72/EC concerning common rules for the internal market in electricity and Directive 2009/73/EC concerning common rules for the internal market in natural gas - regulatory authorities)" sowie auf die Erwägung 18 zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden die Auffassung vertritt, es gehe der EU-Kommission (lediglich) um den Ausschluss von Personen, die sektorspezifische Marktinteressen verträten oder durch solche beeinflusst werden könnten (beispielsweise durch Halten von Aktienpaketen "solcher" Unternehmen), weshalb eine Interpretation dahingehend, dass jeder Energieendverbraucher im Sinne der genannten Richtlinien als nicht unabhängig einzustufen sei, dem Sinn und Zweck der Richtlinien widerspreche, so führt dieses Vorbringen zu keiner anderen Beurteilung. Denn nach dem klaren Wortlaut des Art. 35 Abs. 4 der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie spricht diese Bestimmung in lit. b ganz allgemein davon, dass die bezogenen Personen "unabhängig von Marktinteressen" handeln müssen, es wird darin gerade nicht auf besondere, wie etwa sektorspezifische, Marktinteressen abgestellt. In Anbetracht des eindeutigen Regelungsinhaltes dieser Richtlinienbestimmung führt auch der weitere Hinweis der zweitmitbeteiligten Partei darauf, dass diese zur Vertretung übergeordneter, allgemeiner Interessen von Arbeitnehmern gesetzlich verpflichtet und es ihr untersagt sei, Einzelinteressen von bestimmten Branchen oder Sektoren bzw. politischen Parteien wahrzunehmen, zu keinem anderen Interpretationsergebnis.
Im Hinblick auf den klaren Regelungsinhalt des Art. 35 Abs. 4 der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie war somit die in dem Schreiben der zweitmitbeteiligten Partei vom geforderte Stellung eines Vorabentscheidungsersuchens nicht geboten.
Demzufolge war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 3 Z 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014 iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | 32009L0072 Elektrizitätsbinnenmarkt-RL Art35 Abs4 litb subliti; 32009L0072 Elektrizitätsbinnenmarkt-RL Art35 Abs4; 32009L0073 Gasbinnenmarkt-RL Art39 Abs4; E-ControlG 2010 §10; E-ControlG 2010 §9 Abs2; ElWOG 1998 §48; ElWOG 1998 §59; EURallg; VwGG §42 Abs2 Z2; |
Schlagworte | Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2015:2013050066.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
XAAAE-79533