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VwGH vom 28.05.2013, 2013/05/0060

VwGH vom 28.05.2013, 2013/05/0060

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde des Mag. H K in Wien, vertreten durch Mag. Dr. Martin Deuretsbacher, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Oppolzergasse 6, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom , Zl. BOB-501/2012, betreffend Wiederaufnahme in einer Bausache, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit unbestritten rechtskräftigem Bescheid der MA 37/18 vom , Zl. MA 37/18 - Ggasse 166/28644-1/2007 wurden dem Beschwerdeführer näher bezeichnete baubehördliche Aufträge erteilt. Mit Schreiben vom beantragte der Beschwerdeführer, gestützt auf § 69 Abs. 1 und 3 AVG, die Wiederaufnahme dieses Verfahrens.

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde dieser Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass seit Erlassung des eingangs genannten Bescheides vom mehr als drei Jahre vergangen seien, sodass eine Wiederaufnahme auf Antrag nicht mehr zulässig sei. Somit komme dem Beschwerdeführer kein Rechtsanspruch auf eine Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 AVG zu. Soweit der Antrag des Beschwerdeführers als Anregung zur Vornahme einer amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 3 AVG verstanden werden könne, sei kein Grund zur Veranlassung derselben ersichtlich. Auf die Durchführung der Wiederaufnahme von Amts wegen komme dem Beschwerdeführer auch kein Recht zu, weshalb der Antrag - in entsprechender Abänderung des auf Abweisung lautenden erstinstanzlichen Bescheides - zurückzuweisen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Der Beschwerdeführer räumt in seiner Beschwerde selbst ein, dass ihm aufgrund der verstrichenen Zeit kein Anspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens mehr zukomme. Aus verschiedenen, näher dargelegten Gründen, wäre aber die amtswegige Wiederaufnahme von der Behörde durchzuführen gewesen.

Dem ist die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegen zu halten, nach der auf die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 AVG niemandem ein Rechtsanspruch zusteht (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2005/12/0078, und vom , Zl. 2006/05/0273, je mwN). Durch die bescheidförmige Zurückweisung seines Antrages konnte der Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletzt werden (vgl. auch Hengstschläger/Leeb , AVG § 69 Rz 76).

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Fundstelle(n):
YAAAE-79524