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VwGH vom 28.02.2011, 2010/17/0126

VwGH vom 28.02.2011, 2010/17/0126

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und den Hofrat Dr. Köhler sowie die Hofrätin Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde der MR in S, vertreten durch Dr. Bernhard Gumpoldsberger, Rechtsanwalt in 4642 Sattledt, Schulstraße 8, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom , Zl. Senat-LF-10-2000, betreffend Übertretung des MOG 1985, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom wurde über die Beschwerdeführerin gemäß § 9 Abs. 2 VStG als verantwortliche Beauftragte eines Lebensmittelbetriebes wegen mangelhafter Kennzeichnung von 18 Kunststofftassen Regenbogen-Forellenfilets, die dem Letztverbraucher in einer Filiale des Unternehmens feilgeboten worden waren, unter Angabe des "Art. 5 Abs. 1c VO (EG) Nr. 2065/2001 idF. Art. 4 Abs. 1c VO (EG) Nr. 104/2000, § 21 Abs. 1 Punkt 1 des Vermarkungsnormgesetzes - VNG, BGBl. Nr. 68/2007" als Übertretungsnorm und des § 21 Abs. 1 Punkt 1 VNG als Strafnorm, eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 100,-- verhängt.

1.2. Auf Grund der Berufung der Beschwerdeführerin erging der im vorliegenden Verfahren angefochtene Bescheid, mit dem der Berufung "gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, keine Folge gegeben" wird. Der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides wird jedoch mit dem angefochtenen Bescheid "insoweit abgeändert, als die Angabe 'des Vermarkungsnormengesetzes' in der Tatbeschreibung richtig 'des Marktordnungsgesetzes 1985' zu lauten habe". Weiters hätten die Angaben "§ 21 Abs. 1 Punkt 1 des Vermarkungsnormengesetzes - VNG, BGBl. Nr. 68/2007" bezüglich der Übertretungsnorm und "§ 21 Abs. 1 Punkt 1 VNG" bezüglich der Strafnorm jeweils zu lauten: "§ 117 Abs. 1 Z 3 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, idgF".

1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

1.4. Mit Verfügung vom leitete der Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren ein. Er ersuchte darin die belangte Behörde insbesondere zur Frage der Geltung des § 117 Abs. 1 Z 3 MOG 1985 im Tatzeitpunkt (dem ) Stellung zu nehmen und verwies auf § 32 Abs. 2 Z 2 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007.

1.5. Nach Zustellung dieser Einleitungsverfügung erging der Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats im Land Niederösterreich vom , Zl. Senat-LF-10-2000-2, mit welchem der zur Zl. 2010/17/0126 angefochtene Bescheid gemäß § 52a Abs. 1 VStG dahingehend abgeändert wurde, dass der Spruch des Bescheides zu lauten habe:

"Der Berufung wird gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, keine Folge gegeben. Der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides wird jedoch insoweit abgeändert, als die Angabe 'des Vermarkungsnormengesetzes' in der Tatbeschreibung richtig 'des Marktordnungsgesetzes 2007' zu lauten hat; weiters haben die Angaben '§ 21 Abs. 1 Punkt 1 des Vermarkungsnormengesetzes - VNG, BGBl. Nr. 68/2007' bezüglich der Übertretungsnorm und '§ 21 Abs. 1 Punkt … VNG' bezüglich der Strafnorm jeweils wie folgt zu lauten:

'§ 30 Abs. 1 Z 4 des Marktordnungsgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 55/2007'."

1.6. Gegen diesen Abänderungsbescheid gemäß § 52a Abs. 1 VStG erhob die Beschwerdeführerin die zur hg. Zl. 2010/17/0252 protokollierte Beschwerde.

Mit Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 2010/17/0252-5, hob der Verwaltungsgerichtshof den dort angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.

1.7. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie auf die mit dem oben genannten Bescheid vom vorgenommene Abänderung des hier angefochtenen Bescheides gemäß § 52a VStG verwies und die Auffassung vertrat, dass durch diese Entscheidung Klaglosstellung der Beschwerdeführerin eingetreten sei.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Verfahren über eine Bescheidbeschwerde den angefochtenen Bescheid, soweit dieser nach Einbringung der Beschwerde durch die belangte Behörde oder eine andere Behörde abgeändert wurde, in der Fassung durch den Abänderungsbescheid zu prüfen, solange der Abänderungsbescheid dem Rechtsbestand angehört.

Im Hinblick auf die Aufhebung des Abänderungsbescheides vom mit Erkenntnis vom heutigen Tag zur Zl. 2010/17/0252-5 und die Rückwirkung dieser Aufhebung gemäß § 42 Abs. 3 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch im vorliegenden Beschwerdeverfahren den Bescheid vom , Zl. Senat-LF-10- 2000, in seiner ursprünglichen Form zu Grunde zu legen.

2.2. Tatzeitpunkt der der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist nach dem Straferkenntnis der Behörde erster Instanz der .

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Übertretungsnorm § 117 Abs. 1 Z 3 des Marktordnungsgesetzes 1985 sei.

Gemäß § 32 Abs. 2 Z 2 Marktordnungsgesetz 2007, BGBl. I Nr. 55/2007, ist das Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 210, mit Inkrafttreten des Marktordnungsgesetzes 2007 (zu diesem siehe § 32 Abs. 1 MOG 2007) außer Kraft getreten. Gemäß § 32 Abs. 1 Z 3 MOG 2007 sind somit die Bestimmungen des Marktordnungsgesetzes 1985 spätestens mit außer Kraft getreten. Im maßgeblichen Tatzeitraum hat das Marktordnungsgesetz 1985 somit nicht mehr gegolten.

Der Beschwerdeführerin wurde somit die Übertretung einer Gesetzesbestimmung zur Last gelegt, die im maßgeblichen Tatzeitpunkt nicht mehr in Geltung stand. Der angefochtene Bescheid entbehrt insofern einer gesetzlichen Grundlage und war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben (vgl. § 1 Abs. 1 VStG).

2.3. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde ist - abgesehen von der mit dem oben genannten Erkenntnis erfolgten Aufhebung des Abänderungsbescheides - durch die Erlassung des Abänderungsbescheides vom keine Klaglosstellung der Beschwerdeführerin eingetreten, da durch die erfolgten Änderungen des Strafbescheids das Rechtsschutzziel, nämlich die Aufhebung der Bestrafung, nicht erreicht ist.

2.4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am