VwGH vom 28.10.2009, 2008/15/0172

VwGH vom 28.10.2009, 2008/15/0172

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Zorn und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des M Z in S, vertreten durch Dr. Gerhard Lebitsch, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Rudolfskai 48, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Salzburg, als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, vom , Zl. FSRV/0029-S/05, betreffend Abgabenhinterziehung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Erkenntnis des Spruchsenates der Finanzstrafbehörde erster Instanz wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen, nämlich durch "Nichtabgabe bzw. Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen" für Februar bis August 1998, September bis Dezember 1998, Juni bis November 2001, Juni 2002 und Juni bis September 2003 eine Verkürzung von Umsatzsteuer insgesamt in Höhe von umgerechnet EUR 25.132,62 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten. Er habe dadurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen, weshalb eine Geldstrafe von EUR 7.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Wochen) verhängt wurde.

In der Begründung des Erkenntnisses wird u.a. ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seine steuerlichen Verpflichtungen gekannt. Er sei von seiner Steuerberaterin immer wieder schriftlich und mündlich auf allfällige Folgen der "Nichtabgabe bzw. Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen" hingewiesen worden. Er habe versucht, sich durch Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen im Hinblick auf teilweise bestehende Liquiditätsengpässe ein längeres Zahlungsziel zu verschaffen. Mittlerweile habe der Beschwerdeführer gänzliche Schadensgutmachung geleistet. Bei der Strafzumessung seien als mildernd die bisherige Unbescholtenheit, die - wenn auch letztlich nicht wirksame - Selbstanzeige, die Schadensgutmachung, die finanzielle Notlage und das Geständnis zu werten.

Den Schuldspruch des Straferkenntnisses hat der Beschwerdeführer unbekämpft gelassen. In seiner Berufung wendet er sich gegen die Strafhöhe. Zur Begründung führt er aus, der Strafrahmen betrage im gegenständlichen Fall ca. EUR 50.000,--. Der Beschwerdeführer habe ein umfangreiches Tatsachengeständnis abgelegt. Er habe seine Geschäftstätigkeit in Österreich im Jahr 1997 begonnen und wider Erwarten in Kauf nehmen müssen, dass der erhoffte Geschäftserfolg nicht eingetreten sei. Er betreibe eine Bekleidungsfabrik in Deutschland; die Bekleidungsindustrie leide unter erheblichen Problemen, insbesondere wegen der Konkurrenz aus Billiglohnländern. Auf Grund der Liquidationsengpässe habe sich die Abgabe der Umsatzsteuererklärungen verzögert. Diesen Fehler habe er im Wege einer Selbstanzeige, der aber mangels Entrichtung der Abgaben keine strafbefreiende Wirkung zugekommen sei, umfassend aufgeklärt. Sohin liege zwar Vorsatz vor, aber zweifellos am unteren Ende der hier möglichen Verschuldensform. Die Finanzstrafbehörde habe auch die vollständige Schadensgutmachung und die bisherige Unbescholtenheit bei der Strafbemessung zu wenig gewichtet.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung insoweit Folge, als sie die Geldstrafe auf EUR 6.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Tage) herabsetzte. Bedenke man die weitaus überwiegenden Milderungsgründe der finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, der vollständigen Schadensgutmachung, der finanziellen Zwangslage und der Arbeitsüberlastung im Tatzeitraum, des Tatgeständnisses sowie der Mitwirkung an der Aufklärung des strafrelevanten Sachverhaltes durch Selbstanzeige, denen erschwerend lediglich die Vielzahl der deliktischen Angriffe über einen langen Zeitraum hinweg und der ebenfalls zu beachtende generalpräventive Aspekt gegenüberstünden, und werde zudem auf die schlechte Finanzlage des Beschwerdeführers Bedacht genommen, sei eine Strafe von EUR 6.000,-- angemessen. Diese nunmehr äußerst milde Geldstrafe betrage lediglich 11,94 % des Strafrahmens.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

In der Beschwerde wird vorgebracht, die belangte Behörde habe sich hinsichtlich der Begründung der Strafzumessung lediglich darauf beschränkt, die herangezogenen Milderungs- und Erschwerungsgründe anzuführen, wobei sie eine Gleichgewichtung der erschwerenden und mildernden Umstände vorgenommen habe. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides sei nicht nachvollziehbar, welche Gewichtung die belangte Behörde im einzelnen vorgenommen habe. Es wäre Sache der belangten Behörde gewesen, die für die Strafzumessung maßgebenden Erwägungen darzustellen, damit überprüft werden könne, ob eine Überschreitung des Ermessensspielraumes vorliege. Die belangte Behörde habe offensichtlich die Anzahl der deliktischen Angriffe überbewertet, hätte sie doch dabei berücksichtigen müssen, dass der Beschwerdeführer deutscher Staatsbürger sei, der auch den Großteil seiner Geschäfte in Deutschland abwickle und dementsprechend in entschuldbarer Weise die "Formvorschriften" nicht streng genug eingeschätzt habe, da die in Österreich bestehenden Formvorschriften des UStG in Deutschland nicht existierten. Auch dem generalpräventiven Aspekt der Strafe sei ein zu hoher Stellenwert eingeräumt worden. Die Generalprävention dürfe keinesfalls generalisierend "eins zu eins" einem echten Milderungsgrund gegenüber gestellt werden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafbemessung innerhalb des gesetzlichen Rahmens um eine Ermessensentscheidung, die einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof nur insoweit zugänglich ist, ob die belangte Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen in einer Weise Gebrauch gemacht hat, die mit dem Sinn des Gesetzes im Einklang steht. In der Begründung des Straferkenntnisses sind die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen aufzuzeigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2005/14/0077).

Vor diesem Hintergrund vermag die Beschwerde eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht zu einer "Gleichgewichtung" der Erschwerungs- und Milderungsgründe im Sinne des § 23 Abs. 2 Finanzstrafgesetz gelangt, sondern geht auf Seite 6 des angefochtenen Bescheides ausdrücklich von "weitaus überwiegenden Milderungsgründen" aus. Solcherart ist sie zu dem Ergebnis gelangt, die Geldstrafe mit lediglich ca. 12 % des Strafrahmens zu bemessen. Als erschwerend hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid neben Aspekten der Generalprävention lediglich die über einen längeren Zeitraum hinweg verwirklichte Vielzahl von Delikten, also die Tatwiederholung herangezogen. Die erschwerende Wertung der Tatwiederholung erweist sich nicht als gesetzwidrig (vgl. Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, § 23 Rz 6a). Auch das Abstellen auf generalpräventive Überlegungen erweist sich als zulässig (vgl. Fellner, aaO, § 23 Rz 1b).

Dem Vorbringen, der Beschwerdeführer sei nicht ausreichend mit den Formvorschriften des österreichischen Umsatzsteuerrechts vertraut gewesen, ist Folgendes entgegenzuhalten: Im Straferkenntnis der Finanzstrafbehörde erster Instanz ist festgehalten, dass der Beschwerdeführer seine steuerlichen Verpflichtungen gekannt hat und von seiner Steuerberaterin immer wieder schriftlich und mündlich auf Folgen des Verstoßen gegen die Verpflichtung zur Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen hingewiesen worden sei. Diesen Feststellungen ist der Beschwerdeführer in seiner nur die Strafbemessung bekämpfenden Berufung nicht entgegen getreten, in der Berufung hat der Beschwerdeführer die verzögerte Abgabe von Umsatzsteuererklärungen im Wesentlichen mit Liquiditätsengpässen begründet. Vor diesem Hintergrund hat für die belangte Behörde keine Veranlassung bestanden, Ermittlungen hinsichtlich eines allenfalls beim Beschwerdeführer vorgelegenen Rechtsirrtums anzustellen.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am