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VwGH vom 28.03.2011, 2010/17/0117

VwGH vom 28.03.2011, 2010/17/0117

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler sowie die Hofrätinnen Dr. Zehetner und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde des Mag. HR in H, vertreten durch Dr. Renate Garantini, Rechtsanwältin in 4020 Linz, Museumstraße 3, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. IKD(Gem)-524449/21-2009-Ma/Wel, betreffend Kanalanschluss-Ergänzungsgebühr (mitbeteiligte Partei:

Marktgemeinde Hagenberg in 4232 Hagenberg im Mühlkreis, Kirchplatz 5a), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Dem Beschwerdeführer wurde im Instanzenzug durch den Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom Kanalanschluss-Ergänzungsgebühr von EUR 1.486,48 (einschließlich 10 % USt) zur Zahlung vorgeschrieben.

Der Beschwerdeführer erhob dagegen Vorstellung, in welcher er die Verjährung der Abgabenschuld geltend machte.

Mit Bescheid vom wies die belangte Behörde die Vorstellung mit der Begründung als unzulässig zurück, dass dem Beschwerdeführer der Bescheid des Gemeinderates vom nicht wirksam zugestellt worden sei.

Mit dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/17/0170, wurde diese Vorstellungsentscheidung als rechtswidrig aufgehoben, weil die belangte Behörde keine ausreichenden Feststellungen getroffen hatte, welche die Annahme einer nicht erfolgten Zustellung der Berufungsentscheidung an den Beschwerdeführer hätten begründen können.

Mit dem weiteren hg. Erkenntnis vom selben Tag, Zl. 2006/17/0060, hob der Verwaltungsgerichtshof den (nach Erlassung eines neuerlichen Vorschreibungsbescheides im fortgesetzten Verfahren ergangenen) vom Beschwerdeführer ebenfalls vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Vorstellungsbescheid vom unter Hinweis auf die ex-tunc-Wirkung des hg. Erkenntnisses Zl. 2005/17/0170 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit auf. Im Übrigen wurde auf die Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom selben Tag, Zl. 2006/17/0059, verwiesen, weil die Kanalgebührenordnung 1996 der mitbeteiligten Gemeinde analoge Vorschriften zur Wassergebührenordnung betreffend die Entstehung des Abgabenanspruches enthielt. Mit dem letztgenannten Erkenntnis wurde die Beschwerde desselben Beschwerdeführers gegen die Vorschreibung einer Wasseranschluss-Ergänzungsgebühr durch dieselbe mitbeteiligte Marktgemeinde hinsichtlich derselben Liegenschaft als unbegründet abgewiesen. In den Entscheidungsgründen dieses Erkenntnisses führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Wassergebührenordnung der mitbeteiligten Marktgemeinde vom - anders als die vorher geltende Wassergebührenordnung - erstmals bestimmt habe, dass die Verpflichtung zur Entrichtung der ergänzenden Wasseranschlussgebühr nicht nur mit dem Einlangen der Anzeige über die Vollendung der Bauarbeiten an einem Gebäude bei der Gemeinde entstehe, sondern auch - im Falle der bereits früher begonnenen Benützung eines Gebäudes oder Gebäudeteils - mit der Benützung des Gebäudes oder des vom Auf-, Zu-, Ein- oder Umbau betroffenen Gebäudeteils. Der Beschwerdeführer habe nicht behauptet, eine ausdrückliche Erklärung über die Benützung des Gebäudes abgegeben zu haben. Da der Beschwerdeführer das Gebäude unstrittig bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung vom benützt habe und davon auszugehen sei, dass zu diesem Zeitpunkt noch keine ausdrückliche Anzeige über die Vollendung der Bauarbeiten erstattet worden sei, sei der gegenständliche Abgabenanspruch erst am entstanden. Der 1999 erfolgten Abgabenvorschreibung sei daher eine Verjährung des Abgabenanspruches nicht entgegengestanden.

Mit dem nunmehr angefochten Bescheid gab die belangte Behörde im (bezüglich der Vorschreibung der Kanalanschluss-Ergänzungsgebühr) neuerlich fortgesetzten Verfahren der Vorstellung gegen den Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom keine Folge. In der Begründung stellte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der anzuwendenden Rechtsvorschriften fest, dass nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens nunmehr von einer rechtswirksamen Zustellung des Bescheides vom auszugehen sei. In der Sache sei unstrittig, dass das Gebäude auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kanalgebührenordnung 1997 der mitbeteiligten Marktgemeinde bewohnt gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer noch keine Anzeige über die Vollendung der Bauarbeiten erstattet gehabt. Der gegenständliche Abgabenanspruch sei daher erst (mit Inkrafttreten der Kanalgebührenordnung 1997) am entstanden. Der Vorschreibung der Kanalanschluss-Ergänzungsgebühr im Jahr 1999 sei daher eine Verjährung des Abgabenanspruches nicht entgegengestanden.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte deren Behandlung mit Beschluss vom , B 761/09-8, ab und trat diese gem. Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

In seiner vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde macht der Beschwerdeführer ausschließlich inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Hinsichtlich der anzuwendenden Rechtsvorschriften kann auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/17/0060, verwiesen werden. Demnach ist im Beschwerdefall die Kanalgebührenordnung 1996 der mitbeteiligten Marktgemeinde anzuwenden. Nach deren § 6 Abs. 2 leg. cit. entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung einer ergänzenden Kanalanschlussgebühr mit dem Einlangen der Anzeige über die Vollendung der Bauarbeiten bei der Gemeinde. Diese Anzeige hat der Grundstückseigentümer binnen zwei Wochen nach Vollendung der Bauarbeiten zu erstatten. Wird das Gebäude bzw. der vom Auf-, Zu-, Ein- oder Umbau betroffene Gebäudeteil bereits vor der Anzeige über die Vollendung der Bauarbeiten benützt, kann die Gemeinde die ergänzende Kanalanschlussgebühr ab dem Zeitpunkt der Benützung vorschreiben.

Die mit außer Kraft getretene Kanalgebührenordnung vom hatte vorgesehen, dass ausschließlich das Einlangen der Anzeige über die Vollendung der Bauarbeiten die Verpflichtung zur Entrichtung der ergänzenden Kanalanschlussgebühr begründet.

Der Beschwerdeführer vertritt auch in seiner nunmehrigen Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass der erstinstanzlichen Abgabenvorschreibung der Umstand der Verjährung entgegen gestanden sei, weil er unmittelbar nach dem Bezug seines Hauses (vor dem Inkrafttreten der Kanalgebührenordnung 1996) sehr wohl eine ausdrückliche mündliche Erklärung gegenüber den zuständigen Organen der mitbeteiligten Marktgemeinde abgegeben habe, wonach er die Bauarbeiten abgeschlossen habe und das Wohnhaus beziehen werde. Nach dem seinerzeit anzuwendenden § 57 OÖ. BauO 1976 sei Schriftlichkeit nicht erforderlich gewesen.

Es kann im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, ob nach § 57 OÖ. BauO 1976 die Anzeige über die Vollendung der Bauarbeiten auch mündlich erstattet werden konnte. Dem erstmaligen Vorbringen in der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich, und zwar mündlich um Erteilung der Benützungsbewilligung angesucht habe, steht nämlich das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren herrschende Neuerungsverbot entgegen. Dasselbe gilt auch für den Hinweis auf ein Schreiben des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom , wonach der Beschwerdeführer das Gebäude mit bezogen habe. Das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, die Baubehörde hätte keinesfalls toleriert, dass das Gebäude ohne ausdrückliche Baufertigstellungsanzeige benutzt werde, ist als bloße Vermutung auch nicht geeignet, der Beschwerde zu einem Erfolg zu verhelfen. Selbst die Teilnahme der Liegenschaft an der kommunalen Abfallentsorgung und die Adressierung von an den Beschwerdeführer gerichteten behördlichen Schriftstücken der mitbeteiligten Marktgemeinde an die Anschrift der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft vermag keine Zweifel an der Feststellung, dass der Beschwerdeführer vor dem keine ausdrückliche Baufertigstellungsanzeige erstattet hat und der Lauf der fünfjährigen Verjährungsfrist daher noch nicht in Gang gesetzt worden war, zu erwecken.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
HAAAE-79492