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VwGH vom 24.11.2006, 2006/02/0232

VwGH vom 24.11.2006, 2006/02/0232

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2006/02/0233

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerden des JK, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide je des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich je vom , 1. Zl. VwSen- 161399/3/Br/Bb/Be und 2. Zl. VwSen-161400/3/Br/Bb/Be, jeweils betreffend Übertretung straßenpolizeilicher Vorschriften, zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von (insgesamt) EUR 360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit den im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheiden erkannte die belangte Behörde den Beschwerdeführer jeweils für schuldig, er habe zu einer jeweils näher bezeichneten Zeit an einem näher bezeichneten Ort in Wels ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abgestellt und nicht dafür gesorgt, dass dieses für die Dauer des Abstellens mit einem entsprechenden Kurzparknachweis gekennzeichnet gewesen sei. Er habe hiedurch § 2 Abs. 1 Z. 1 der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung übertreten, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von (jeweils) EUR 36,-- (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen des sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und erwogen:

Strittig ist in beiden Beschwerdefällen allein die Frage der ordnungsgemäßen Kundmachung der Verordnung, mit der die gegenständliche Kurzparkzone verfügt wurde.

Die belangte Behörde hat dazu übereinstimmend in beiden Verfahren folgende entscheidungswesentlichen Aussagen getroffen:

"Aus dem Ergebnis des Lokalaugenscheines anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung ist von der Erreichung dieser Stellposition über die östliche Zufahrt aus Richtung der Pollheimer Straße auszugehen. Dieser Annahme trat der Berufungswerber nicht entgegen. Wie aus dem im Akt erliegenden Bildmaterial ersichtlich, finden sich dort die entsprechenden Verkehrszeichen iSd § 52 lit. a Z. 13 (erg. d) StVO mit den entsprechenden zeitlichen Hinweisen deutlich sichtbar angebracht. Ebenfalls wurde nicht behauptet, dass diese Stelle von einer von (der) Kundmachung der Zone nicht erfassten Position erreicht worden wäre.

(Richtig wohl: Der) Hinweis, dass am westlichen Ende dieses Zonenbereiches diesbezüglich keine Klarheit besteht, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich ..."

Der Beschwerdeführer verweist hiezu - wie bereits in den vorangegangenen Verwaltungsverfahren - vor dem Verwaltungsgerichtshof darauf, dass er konkret angegeben habe, warum an einer bestimmten (anderen) Stelle (beim "Mühlbach") eine gehörige Kundmachung der Verordnung durch Straßenverkehrszeichen nicht erfolgt sein solle; er bringt auch vor, dass in zwei (weiteren) Fällen die belangte Behörde selbst von einer nicht ordnungsgemäßen Kundmachung an der von ihm angeführten Stelle ausgegangen sei.

Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2001/03/0388) ist eine Kurzparkzone im Sinne des § 25 StVO nur dann gehörig kundgemacht, wenn die Zeichen nach § 52 Z. 13 d StVO und § 52 Z. 13 e leg. cit. ("Kurzparkzone" und "Ende der Kurzparkzone") aufgestellt sind. Wenn von der Kurzparkzone ein größeres Gebiet erfasst werden soll, genügt es, dass an allen Einfahrtsstellen und Ausfahrtsstellen die besagten Vorschriftszeichen angebracht sind. Ist diese Kennzeichnung erfolgt, so sind von der Kurzparkzone alle Straßen in dem von diesen Vorschriftszeichen umgrenzten Gebiet erfasst.

Der Verwaltungsgerichtshof hat etwa in seinem Erkenntnis vom , Zlen. 2003/17/0138 bis 0193, auch ausgesprochen, dass eine Nichtübereinstimmung der verordnungsmäßig festgelegten Grenzen der Kurzparkzone mit der tatsächlich durch Vorschriftszeichen kundgemachten Verordnung zur Rechtswidrigkeit der Kundmachung und damit zu einer nicht gehörigen Kundmachung führt. Der Beschwerdeführer hat in den Verwaltungsverfahren mit näheren Angaben vorgebracht, dass (insbesondere) die Kundmachung "Ende der Kurzparkzone" an der von ihm genannten Stelle (beim "Mühlbach") in Abweichung (rund 30 m) von der verordnungsmäßig festgelegten Grenze der Kurzparkzone erfolgt ist. Eine derartige Abweichung würde im Sinne der dargelegten Rechtsprechung zu einer nicht gehörigen Kundmachung führen. Läge aber keine ordnungsgemäße Kundmachung vor, dann könnte der Beschwerdeführer nicht deshalb bestraft werden, weil er in einer (rechtlich nicht existenten) Kurzparkzone gegen die Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung verstoßen hätte. Darauf, ob der Beschwerdeführer an einer anderen Stelle ein auf die Kurzparkzone hinweisendes Verkehrszeichen wahrgenommen hat oder hätte wahrnehmen können, kommt es dabei - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - nicht an.

Ausgehend von ihrer vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht hat die belangte Behörde Feststellungen darüber unterlassen, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die (nicht) gehörige Kundmachung an der von ihm behaupteten Stelle zutrifft oder nicht.

Die angefochtenen Bescheide waren daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Das Kostenmehrbegehren betreffend den Schriftsatzaufwand war abzuweisen, weil ein solcher gemäß § 49 Abs. 1 VwGG dann nicht in Betracht kommt, wenn ein Rechtsanwalt - wie in den vorliegenden Beschwerdefällen - in eigener Sache einschreitet (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/02/0237). Der Ersatz von "Barauslagen" des Beschwerdeführers ist im VwGG nicht vorgesehen (vgl. zu diesem Begriff Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Anm. 4 zu § 48 VwGG).

Wien, am