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VwGH vom 25.05.2007, 2006/02/0227

VwGH vom 25.05.2007, 2006/02/0227

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Beck und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde der CS in B, vertreten durch Rechtsanwälte Steflitsch OEG in 7400 Oberwart, Hauptplatz 14, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom , Zl. E 003/06/2005, 100/005, betreffend Übertretung des KFG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, sie habe es als Zulassungsbesitzerin eines dem Kennzeichnen nach näher bestimmten Kraftfahrzeuges unterlassen, binnen einer Woche der Behörde, in deren Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen sei, das sei die Bezirkshauptmannschaft Oberwart, mitzuteilen, dass sie am den Familiennamen S. angenommen habe. Im Zulassungsschein sei im Tatzeitraum nach wie vor der Familienname T. eingetragen gewesen.

"Zeitraum: bis

Tatort: Bezirkshauptmannschaft Oberwart

Fahrzeug: PKW, ... (Kennzeichennummer)"

Sie habe dadurch eine Übertretung nach § 42 Abs. 1 KFG begangen, weshalb über sie gemäß § 134 Abs. 1 leg. cit. eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde der dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben und das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass es im Tatvorwurf anstelle von "das ist die Bezirkshauptmannschaft Oberwart" richtig "das ist der Sprengel der Bezirkshauptmannschaft Oberwart" zu lauten habe und dass die Wortfolge "Tatort:

Bezirkshauptmannschaft Oberwart" zu entfallen habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:

In der Beschwerde wird u.a. gerügt, der Tatvorwurf des angefochtenen Bescheides laute anders als der Tatvorwurf des erstinstanzlichen Bescheides. Die belangte Behörde habe daher keineswegs den erstinstanzlichen Bescheid "bestätigt", sondern sie habe einen abgeänderten und somit neuen Tatvorwurf formuliert, wobei diese Abänderung kein unwesentliches Tatbestandsmerkmal betreffe, sondern einen für die Tat notwendigen Umstand, nämlich die Frage des Tatortes. Die belangte Behörde ändere inhaltlich den ursprünglichen Tatort "Bezirkshauptmannschaft Oberwart" auf nunmehr "Sprengel der Bezirkshauptmannschaft Oberwart" ab. Dabei gerate die belangte Behörde auch noch in einen Widerspruch:

Einerseits vertrete sie die Rechtsauffassung, dass eine Änderungsanzeige nach § 42 Abs. 1 KFG "demnach bei der Behörde" zu erstatten sei. Andererseits vertrete sie aber sodann die entgegengesetzte Rechtsauffassung, dass die "Meldung bei einer zuständigen Zulassungsstelle" zu erstatten gewesen sei.

Richtigerweise hätte der Tatvorwurf dahin lauten müssen. dass die Änderungsanzeige gegenüber der zuständigen Zulassungsstelle unterlassen worden sei, woraus auch folge, dass der Sitz dieser Zulassungsstelle der Tatort sei. Das ergebe sich aus den mit der Novelle "BGBl. I Nr. 80/2002" (gemeint wohl: BGBl. I Nr. 103/1997) in das KFG eingefügten §§ 40a Abs. 5 Z. 9 und 40b Abs. 1 KFG.

Nachdem der Beschwerdeführerin innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist nie vorgeworfen worden sei, die Änderungsanzeige gegenüber der zuständigen Zulassungsstelle, die gemäß § 40b Abs. 1 KFG an die Stelle der Behörde trete, unterlassen zu haben, hätte die belangte Behörde das Verwaltungsstrafverfahren einstellen müssen.

Gemäß § 42 Abs. 1 KFG i.d.F. vor der Novelle BGBl. I Nr. 117/2005, auf dessen Übertretung sich der Tatvorwurf im vorliegenden Beschwerdefall stützt, hat der Zulassungsbesitzer der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, binnen einer Woche jede Änderung von Umständen anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Zulassungsschein berührt werden, wie insbesondere die Verlegung seines Hauptwohnsitzes, seiner Hauptniederlassung oder seines Sitzes und des Ortes, von dem aus er über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt, innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches derselben Behörde oder Änderungen des Typenscheines oder des Bescheides über die Einzelgenehmigung.

§ 40a Abs. 1 erster und zweiter Satz KFG i.d.F. der 19. KFG-Novelle, BGBl. I Nr. 103/1997, lautet:

"Der Landeshauptmann hat durch Verordnung Behörden zu bestimmen, in deren örtlichem Wirkungsbereich Versicherer, die eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung anbieten (§ 59 Abs. 1), auf Antrag ermächtigt werden, Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben. In dieser Verordnung ist darüber hinaus festzulegen, zu welchen Zeiten die Zulassungsstelle jedenfalls für die Abwicklung der übertragenen Aufgaben geöffnet sein muss."

Nach § 40a Abs. 5 Z. 9 KFG i.d.F. der 19. KFG-Novelle werden mit der Ermächtigung die Vornahme von Änderungen für die Zulassung maßgebender Umstände (§ 42 Abs. 1) übertragen.

Gemäß § 40b Abs. 1 KFG i.d.F. der 19. KFG-Novelle dürfen nach der Einrichtung von Zulassungsstellen Anträge gemäß § 40a Abs. 5 nur bei den zuständigen Zulassungsstellen eingebracht werden. Im Rahmen der übertragenen Aufgaben (§ 40a Abs. 5) treten die Zulassungsstellen an die Stelle der Behörde und haben die ihnen übertragenen Aufgaben wahrzunehmen, wobei die Bestimmungen des IV. Abschnittes anzuwenden sind.

Vorauszuschicken ist, dass als Behörde im Sinne des § 42 Abs. 1 KFG sowohl eine "Behörde" (im engeren Sinne) als auch ein "beliehener Versicherer" (vgl. die nachstehenden Ausführungen) anzusehen ist.

Ein Tatvorwurf, die entsprechende Anzeige nach § 42 Abs. 1 KFG gegenüber der "Behörde" unterlassen zu haben, ist selbst dann nicht rechtswidrig, wenn als Zulassungsstelle nicht die Behörde im engeren Sinn, sondern ein entsprechender Versicherer im Sinne der §§ 40a und 40b KFG in Betracht kommt, tritt doch nach § 40b Abs. 1 zweiter Satz KFG eine solche Zulassungsstelle "an die Stelle der Behörde" d.h., sie ist insoweit als "beliehener Unternehmer" anzusehen (vgl. EBRV 712 BlgNR 20. zu den §§ 40a und 40b KFG der 19. KFG-Novelle, sowie Thann, Die Privatisierung der Kraftfahrzeugzulassung, ZVR 2001, Heft 11, S. 371 ff und zu diesem Begriff das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/09/0248). Daraus folgt aber auch, dass es weder im Spruch nach § 44a Z. 1 VStG - noch in einer entsprechenden Verfolgungshandlung - der Anführung bedarf, ob Zulassungsstelle eine "Behörde" - im engeren Sinn - (hier: die Bezirkshauptmannschaft) oder ein Versicherer ist (vgl. im Übrigen zum Unterbleiben einer - nicht relevanten - Konkretisierung insoweit das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/02/0234). Die Verjährungseinrede ist daher unbegründet.

Was aber den Tatort im Beschwerdefall anlangt, d.h. wo die Beschwerdeführerin hätte handeln sollen (vgl. § 2 Abs. 2 VStG), so behauptet sie ohnedies nicht, dass sich der Sitz der "Zulassungsstelle" nicht im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft Oberwart befindet.

Auch dem weiteren Beschwerdevorbringen kommt keine Berechtigung zu:

Mit der Behauptung, sie habe die "Versicherung" telefonisch über die Änderung ihres Familiennamens in Kenntnis gesetzt, übersieht die Beschwerdeführerin § 13 Abs. 2 AVG, handelt es sich doch bei der Anzeige gemäß § 42 Abs. 1 KFG um ein Anbringen, das an eine "Frist gebunden" und daher "schriftlich" einzubringen ist.

Schließlich ist für die Beschwerdeführerin auch mit dem Hinweis, das Referat für Jugendwohlfahrt und Sozialarbeit der Bezirkshauptmannschaft Oberwart sei in Kenntnis der Änderung des Familiennamens gewesen, schon deshalb nichts zu gewinnen, weil es nicht um die Anzeige bei dieser Behörde geht (vgl. im Übrigen aber das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/03/0128, wo es sich um die - nicht maßgebliche - Anzeige gemäß § 42 Abs. 1 KFG gegenüber dem "Meldeamt" handelte).

Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am