VwGH vom 16.05.2011, 2010/17/0112
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler sowie die Hofrätinnen Dr. Zehetner und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde der P V in W, vertreten durch Dr. Ilse Grond, Rechtsanwältin in 3130 Herzogenburg, Rathausplatz 14, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. IVW3-BE-3171401/007-2010, betreffend Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Laab im Walde in 2381 Laab im Walde, Schulgasse 2, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Zur Vorgeschichte kann auf den hg. Beschluss vom , Zl. 2008/17/0228, sowie das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/17/0227, verwiesen werden. Mit der letztgenannten Entscheidung war der Bescheid der belangten Behörde, mit dem (unter anderem) die Vorstellung der Beschwerdeführerin betreffend die Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe zurückgewiesen worden war, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wies diese die Vorstellung der Beschwerdeführerin als unbegründet ab. Die Behörde stellte dabei fest, dass die Beschwerdeführerin schon vor dem Miteigentümerin einer näher umschriebenen Liegenschaft war. Im Rahmen eines am von einer Miteigentümerin unterfertigten Erhebungsbogens betreffend die Wasseranschlussabgaben sei dargelegt worden, dass sich auf der gegenständlichen Liegenschaft ein Haus mit einer verbauten Fläche von 91,48 m2 und zwei mit Wasser zu versorgenden Geschoßen und ein (weiteres) Haus mit einer verbauten Fläche von 115,80 m2 und gleichfalls zwei mit Wasser zu versorgenden Geschoßen befänden.
Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom sei der Beschwerdeführerin "und Mitbesitzern" gemäß § 7 des Niederösterreichischen Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 und der geltenden Wasserabgabenordnung der Gemeinde für die gegenständliche Liegenschaft eine Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe im Betrag von EUR 1.151,57 vorgeschrieben worden. Als Bestand nach der Änderung sei ein Haus mit einer verbauten Fläche von 91,48 m2 und zwei mit Wasser zu versorgenden Geschoßen und ein Haus mit einer verbauten Fläche von 115,80 m2 und zwei mit Wasser zu versorgenden Geschoßen herangezogen worden. Als Bestand vor der Änderung sei ein Haus mit einer verbauten Fläche von 117,67 m2 und zwei mit Wasser zu versorgenden Geschoßen sowie einer Garage mit einer verbauten Fläche von 42,84 m2 angenommen worden.
Mit Schreiben vom habe die Beschwerdeführerin Berufung erhoben und dabei im Wesentlichen die Verjährung der Forderung bzw. die falsche Ermittlung von Berechnungsflächen eingewandt.
Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom sei die Berufung der Vorstellungswerberin als unbegründet abgewiesen worden. Dabei sei im Wesentlichen angeführt worden, dass zum einen die Doppelgarage nach dem Niederösterreichischen Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 bei der Ermittlung der Berechnungsfläche zu berücksichtigen sei; zum anderen sei die Meinung vertreten worden, dass die fünfjährige Verjährungsfrist noch nicht verstrichen sei.
Mittlerweile stünden die von den Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde ermittelten Berechnungsgrundlagen - so die Vorstellungsbehörde weiter - außer Streit.
Wie sich - rechtlich - insbesondere aus § 15 des Niederösterreichischen Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 im Zusammenhang mit § 13 leg. cit. ergebe, sei die "Veränderung" am erstmalig bekannt gegeben worden und erst dadurch der Abgabenanspruch auf die Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe entstanden, weshalb noch keine Verjährung eingetreten sei.
Die Beschwerdeführerin bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes wie auch wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und ebenso wie die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligte Gemeinde eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin wendet sich vor dem Verwaltungsgerichtshof (nur mehr) gegen die Ansicht der belangten Behörde, dass maßgeblich für die Begründung der Abgabenschuld der von der Miteigentümerin am eingebrachte Erhebungsbogen betreffend die Wasseranschlussabgaben sei. Durch die Aufforderung der Abgabenbehörde im Jahre 1995, einen Erhebungsbogen betreffend Kanalgebührenbemessung einzubringen, ohne gleichzeitig auch darauf hinzuweisen, dass ein solcher auch für die Wassergebührenbemessung erforderlich sei, habe die Abgabenbehörde bei der Beschwerdeführerin den Anschein erweckt, mit diesem Erhebungsbogen seien alle erforderlichen Parteienerklärungen zur Bemessung sämtlicher Abgaben auf Grund des Zubaus im Jahre 1991 erfüllt worden. Für die Beschwerdeführerin - so die Beschwerde zusammengefasst weiter - sei es nicht ersichtlich gewesen, dass sie mit ihrem Erhebungsbogen im Jahr 1995 für den Wasseranschluss noch einen anderen inhaltlich gleichlautenden hätte einbringen müssen, zumal sie seit 1991 regelmäßig Kanal- und Wasserbenützungsgebühr zahle. Darüber hinaus seien mit der Fertigstellungsanzeige vom , mit der der Zubau und die Errichtung der Doppelgarage sowie der Einbau von Sanitärinstallationen angezeigt worden seien, sämtliche Daten für die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe betreffend die Wasseranschlussabgabe vorgelegen.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag dieser Ansicht nicht zu folgen:
Das Niederösterreichische Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 in der hier anzuwendenden Fassung LGBl. 6930-4, regelt in seinem § 7 die Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe wie folgt:
"Ändert sich die der Berechnung der Wasseranschlussabgabe zugrunde gelegte Berechnungsfläche für die angeschlossene Liegenschaft, so ist die Wasseranschlussabgabe neu zu berechnen. Ist die neue Wasseranschlussabgabe um mindestens 10 vom Hundert, mindestens jedoch um EUR 8,-- höher als die bereits entrichtete, so ist vom Grundstückseigentümer eine Ergänzungsabgabe in der Höhe des Differenzbetrages zu entrichten."
Nach § 15 Abs. 2 leg. cit. entsteht der Anspruch auf die Ergänzungsabgabe "mit dem Einlangen der Veränderungsanzeige".
Die Veränderungsanzeige ist in § 13 leg. cit. näher umschrieben. Diese Bestimmung lautet wie folgt:
"(1) Veränderungen, die an oder auf angeschlossenen Liegenschaften vorgenommen werden und eine Änderung der Berechnungsgrundlagen für die ausgeschriebenen Wasserversorgungsabgaben oder Wassergebühren nach sich ziehen, sind binnen zwei Wochen nach ihrer Vollendung vom Abgabenschuldner der Abgabenbehörde schriftlich anzuzeigen (Veränderungsanzeige).
(2) Werden der Abgabenbehörde ohne Einreichung dieser Veränderungsanzeige anzeigepflichtige Veränderungen bekannt, so kann sie dem Abgabenschuldner die Einreichung einer Veränderungsanzeige auftragen. Diese Veränderungsanzeige ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides einzureichen.
(3) Die in den Abs. 1 und 2 festgesetzten Fristen können auf Antrag verlängert werden."
Gemäß § 156 der hier noch heranzuziehenden Niederösterreichischen Abgabenordnung 1977, LGBl. 3400, verjährt das Recht, eine Abgabe festzusetzen, in fünf Jahren (der Fall einer hinterzogenen Abgabe liegt nicht vor). Nach § 157 lit. a leg. cit. beginnt die Verjährung den Fällen des § 156 Abs. 1 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.
Der Gesetzgeber hat das Entstehen des Anspruches auf die Ergänzungsabgabe zur Wasserleitungsabgabe ausdrücklich an das Einlangen der Veränderungsanzeige angeknüpft. Diese Veränderungsanzeige selbst ist wieder in § 13 des Niederösterreichischen Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 näher umschrieben. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgeführt hat, verwirklicht der Antrag auf Erteilung der Benützungsbewilligung nicht den Ergänzungsabgabentatbestand nach § 15 Abs. 2 leg. cit., weil dieser Tatbestand auf eine Veränderungsanzeige, also auf eine die Berechnungsgrundlagen für die Ergänzungsabgabe enthaltende Parteienerklärung abstellt. Dies gilt umso mehr für ein Bauansuchen. Da vom Gesetz (ausdrücklich) eine Veränderungsanzeige, also eine Parteienerklärung gefordert wird, ist es auch bedeutungslos, dass die Abgabenbehörden allenfalls in der Lage wären, sich Kenntnis der abgabenrechtlichen Umstände durch Einsichtnahme in die Bauakten zu verschaffen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/17/0104 mwN).
In diesem Sinne kann daher auch ein Erhebungsbogen betreffend Kanalgebührenbemessung (der noch dazu im Jahr 1995 und somit vor der im Jahr 1999 erfolgten Fertigstellungsanzeige hinsichtlich baulicher Veränderungen abgegeben wurde) eine Veränderungsanzeige für die hier zu Grunde gelegten baulichen Maßnahmen nicht ersetzen. Aber auch die nur an die Baubehörde erstattete Fertigstellungsanzeige ist keine Veränderungsanzeige im Sinne des Niederösterreichischen Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978.
Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten beruht im Rahmen des gestellten Begehrens auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Das Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Gemeinde war abzuweisen, weil sie nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war (§ 48 Abs. 3 Z. 2 VwGG).
Wien, am
Fundstelle(n):
IAAAE-79483