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VwGH 28.05.2013, 2013/05/0048

VwGH 28.05.2013, 2013/05/0048

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Normen
AVG §68 Abs1;
BauO NÖ 1996 §35;
BauO NÖ 1996 §9;
BauRallg;
RS 1
Bei einem Abbruchauftrag handelt es sich um einen Bescheid mit "dinglicher Wirkung" (Hinweis E vom , 2009/05/0004, mwN, vgl. auch § 9 NÖ BauO 1996), was sinngemäß für das Verfahren zur Erlassung eines solchen Auftrages gilt. In einem solchen Verfahren tritt der Erwerber des Grundstückes (hier: die Erwerber des Grundstückes mit dem Gebäude) in das laufende Verfahren ein.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail sowie den Senatspräsidenten Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde

1. des DI R S und 2. des Mag. Ch S, beide in Wien, beide vertreten durch Dr. Gerhard Taufner, Mag. Johann Huber und Dr. Melanie Haberer, Rechtsanwälte in 3390 Melk, Bahnhofplatz 4/DG, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. RU1-BR-1787/001-2012, betreffend einen Bauauftrag (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde A), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat den Beschwerdeführen zusammen Aufwendungen in der Höhe von EUR 1346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführer sind (unbestritten) Eigentümer eines Grundstückes im Gebiet der mitbeteiligten Gemeinde und des darauf befindlichen, als Jagdhütte bezeichneten Gebäudes.

Mit Bescheid des Bürgermeisters vom wurde der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführer, C. S., gemäß § 35 Abs. 2 Z. 1 und 3 der Niederösterreichischen Bauordnung 1996 (kurz: BO) aufgetragen, diese Jagdhütte bis zum abzutragen, was zusammengefasst damit begründet wurde, dass das Gebäude keine Baubewilligung aufweise und einsturzgefährdet sei, weshalb eine nachträgliche Bewilligung nicht möglich sei. Dagegen erhob C. S. Berufung. Eine Entscheidung über die Berufung ist den Akten nicht zu entnehmen (und wird auch nicht behauptet).

Mit Bescheid des Bürgermeisters vom wurde den Beschwerdeführern gemäß § 35 Abs. 2 ???aufgetragen, das Gebäude (die Jagdhütte) binnen einer bestimmten Frist zu entfernen.

Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Berufung. Sie erstatteten ein umfangreiches Vorbringen und legten die Ablichtung eines Schreibens vom vor, das sie als Baubewilligung qualifizierten (anzumerken ist, dass die Gemeinde, in der das Gebäude damals lag, zwischenzeitig mit der mitbeteiligten Gemeinde vereinigt wurde).

Nach der vorgelegten Ablichtung handelt sich dabei um ein Schreiben auf einem Papier im Format A 5 (Querformat) mit folgendem Wortlaut:

"(Name der damaligen Gemeinde)

(Adressierung an den Rechtsvorgänger der C. S.) Seitens des Gemeindeamtes (Name der damaligen Gemeinde) wird

bestätigt, dass gegen die Errichtung einer Jagdhütte aus Ziegel und Holz auf der Parzelle EZ … Garten KG … mit dem Einverständnis des Grundbesitzers (Namen) keine Einwände bestehen.

(Stampiglie:) Für den Bürgermeister (Paraphe)"

Die Berufung wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes vom (unter Festsetzung einer neuen Leistungsfrist) als unbegründet abgewiesen, wobei die Berufungsbehörde mit näherer Begründung (zusammengefasst) davon ausging, dass die vorgelegte (zuvor wiedergegebene) Ablichtung keine Ablichtung eines echten Originales sei. Dieser Ablichtung komme keinerlei Beweiskraft zu (das Vorliegen einer Baubewilligung sei nicht bewiesen worden).

Die Beschwerdeführer erhoben Vorstellung (in der sie ua. vortrugen, die Ablichtung sei von einem echten Original angefertigt worden, das als Baubewilligung anzusehen sei).

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet abgewiesen. Das Schreiben vom sei schon deshalb kein Baubewilligungsbescheid, weil es am Erfordernis einer leserlichen Unterschrift mangle (es gebe nur eine Paraphe). Ein "vermuteter Konsens" sei zu verneinen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die mitbeteiligte Gemeinde hat in einer Stellungnahme auf die Begründung der im gemeindebehördlichen Verfahren ergangenen Bescheide verwiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

§ 35 BO trifft nähere Bestimmungen zu Abbruchaufträgen.

Nach der Darstellung des Verfahrensganges im angefochtenen Bescheid (und in Übereinstimmung mit der Aktenlage) erging bereits mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom ein Abbruchauftrag an die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführer, wobei nach der Aktenlage über die dagegen erhobene Berufung bislang nicht entschieden wurde.

Bei einem Abbruchauftrag handelt es sich um einen Bescheid mit "dinglicher Wirkung" (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/05/0004, mwN., vgl. auch § 9 BO), was sinngemäß für das Verfahren zur Erlassung eines solchen Auftrages gilt. In einem solchen Verfahren tritt der Erwerber des Grundstückes (hier: die Erwerber des Grundstückes mit dem Gebäude) in das laufende Verfahren ein (siehe dazu näher Pallitsch / Pallitsch / Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht8, S 209).

Daraus folgt, dass der erstinstanzliche Abbruchbescheid vom auch gegenüber den Beschwerdeführern rechtlich relevant ist. Das hat aber die Wirkung, dass der Bürgermeister, solange dieser erstinstanzliche Bescheid noch aufrecht ist, nicht berechtigt war, neuerlich in derselben Sache eine Entscheidung zu treffen (siehe dazu beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2000/16/0606, oder auch vom , Zl. 2010/05/0168, je mwN.); vielmehr wäre unter Einbeziehung der Beschwerdeführer als Rechtsnachfolger der C. S. über deren Berufung gegen den Bescheid vom zu entscheiden gewesen.

Dadurch, dass die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG ohne Auseinandersetzung mit dem weiteren Beschwerdevorbringen aufzuheben war.

Aus verfahrensökonomischen Gründen ist aber auf Folgendes zu verweisen: Losgelöst von der Frage, ob das Original der vorgelegten Ablichtung (Erledigung vom ) echt ist, ist die Frage, ob diese Erledigung den Vorschriften des § 18 AVG entspricht, nach der damaligen Fassung des § 18 AVG zu beurteilen. Bei der gegebenen Verfahrenslage kann diese Urkunde nach ihrem objektiven Erklärungswert nicht als Baubewilligungsbescheid verstanden werden (zur Frage der Bescheidqualität einer Erledigung siehe etwa den Beschluss eines verstärkten Senates vom , Slg. 9458/A), weil daraus ein Wille, normativ eine Baubewilligung zu erteilen (und zwar für das konkret bestehende Gebäude), nicht zu entnehmen ist (die Erledigung könnte etwa als Auskunft gedeutet werden, dass grundsätzlich keine Bedenken bestünden, dort eine Jagdhütte zu errichten, was aber die Erteilung einer erforderlichen Baubewilligung - dies ist nach der Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Errichtung zu beurteilen - nicht entbehrlich macht).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §68 Abs1;
BauO NÖ 1996 §35;
BauO NÖ 1996 §9;
BauRallg;
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Baurecht
Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten
dingliche Wirkung
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten
Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2013:2013050048.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAE-79472