VwGH vom 15.05.2014, 2013/05/0046
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Sußner, über die Beschwerde des Dr. C R in W, vertreten durch Dr. Gerhard Kornek, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Zelinkagasse 10, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom , Zl. BOB - 443/11, betreffend Versagung einer Baubewilligung (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
Mit Eingabe vom beantragte der Beschwerdeführer beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung (MA) 37, die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für bauliche Änderungen an einer ihm gehörigen Wohnung in Wien, R. Straße.
Mit Bescheid des Magistrates vom wurde gemäß §§ 70 und 71 der Bauordnung für Wien (BO) die beantragte baubehördliche Bewilligung für die Abänderung der Wohnung (Umbau) im Dachgeschoss versagt.
Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der Bauoberbehörde für Wien (im Folgenden: Bauoberbehörde) vom als unbegründet abgewiesen.
Nach Hinweis auf die maßgeblichen Bestimmungen des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes, Plandokument Nr. 7535, nach dessen Punkt 3.1. die Errichtung von maximal einem Dachgeschoss zulässig sei, führte die Bauoberbehörde aus, dass laut den eingereichten Planunterlagen und dem bautechnischen Amtssachverständigen zwei Deckenausschnitte in der Decke zwischen Dachgeschoss und Galerie mit einer Gesamtgröße von ca. 32 m2 verschlossen werden sollten und gleichzeitig eine andere Deckenöffnung im Ausmaß von ca. 9 m2 geschaffen werden solle, sodass damit die Fläche der Zwischendecke von 89,45 m2 auf ca. 112 m2 vergrößert werden solle. Bei den projektierten Bauführungen handle es sich um einen Umbau im Sinne des § 60 Abs. 1 lit. a BO. Die vorgesehenen Änderungen beträfen zwar nur ein Geschoss (bzw. nach deren Durchführung zwei Geschosse), doch stehe dies nach dem eindeutigen Wortlaut des § 60 Abs. 1 lit. a vorletzter Satz leg. cit. der Beurteilung als Umbau nicht entgegen. So seien die Nutzungsmöglichkeiten eines vollwertigen Geschosses - ganz abgesehen von der beträchtlichen Flächenvergrößerung - völlig andere als die einer Galerie, und es würden das bestehende Dachgeschoss und die bestehende Galerie in ihrer Funktionalität, ihrer Wahrnehmung durch die Gebäudenutzer und ihrem Charakter aus architektonischer Sicht grundlegend geändert. Das Dachgeschoss wäre daher nach Vornahme der projektierten Bauführungen als ein anderes anzusehen. Wenn der Beschwerdeführer argumentiere, es sei weder in der BO noch im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan festgelegt, wie groß eine Galerie sein dürfe, so sei diesem Vorbringen zu entgegnen, dass nach den projektsgemäßen Änderungen keinesfalls mehr von einer Galerie gesprochen werden könne, weil zwar ein kleinflächiger Luftraum erhalten bliebe, dieser jedoch - wie sich aus dem Einreichplan ergebe - im Verhältnis zur Geschossfläche völlig untergeordneten Ausmaßes wäre. Es seien daher zweifellos zwei Dachgeschosse projektiert. Der Magistrat habe daher die beantragte Baubewilligung zu Recht gemäß § 70 BO versagt. Auch die Erteilung einer Bewilligung nach § 71 leg. cit. sei unzulässig. Bei einem auf Dauer ausgerichteten Bauvorhaben - die massive Bauweise lasse nichts anderes erkennen und eine zeitliche Befristung des Bestandes des neuen Geschosses sei vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht worden - sei von vornherein erkennbar, dass kein sachlicher Widerrufsgrund denkbar sei. Ein derartiger Grund sei vom Beschwerdeführer auch nicht genannt worden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom , B 55/12-3, deren Behandlung ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Darin führte der Verfassungsgerichtshof (u.a.) aus, dass der Flächenwidmungs- und Bebauungsplan, Plandokument 7535, nicht den Regelungen der BO hinsichtlich der zu bestimmenden Anzahl der höchstens zulässigen Geschosse widerspreche und es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liege, diese zu beschränken, um die Sicherung des Stadtbildes und der baulichen Stadtstruktur zu gewährleisten. Weder gegen die Bestimmung des § 5 Abs. 4 lit. h BO noch gegen deren Auslegung durch die Bauoberbehörde bestünden verfassungsrechtliche Bedenken.
In der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Beschwerdeergänzung stellte der Beschwerdeführer den Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Bauoberbehörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Auf den vorliegenden, mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
Für die Beurteilung des Beschwerdefalls sind die Bestimmungen der BO in der bei Beschlussfassung über die Erlassung des Berufungsbescheides geltenden Fassung, somit in der Fassung des LGBl. Nr. 46/2010, maßgeblich.
Gemäß § 5 Abs. 4 lit. h BO können die Bebauungspläne über die Festsetzungen nach § 5 Abs. 2 und 3 leg. cit. hinaus zusätzlich (u.a.) Bestimmungen über die höchstens zulässige Zahl der Geschosse, die zur Gänze oder zu einem Teil über dem anschließenden Gelände liegen, enthalten.
Gemäß § 10 Abs. 2 BO sind die im Zeitpunkt der Stellung eines Bauansuchens geltenden Bestimmungen des Bebauungsplanes einzuhalten, sofern dieses Gesetz keine Ausnahmen vorsieht.
Die §§ 60, 69, 87 und 133 BO lauten auszugsweise:
"Ansuchen um Baubewilligung
§ 60. (1) Bei folgenden Bauvorhaben ist, soweit nicht die §§ 62, 62a oder 70a zur Anwendung kommen, vor Beginn die Bewilligung der Behörde zu erwirken:
a) Neu-, Zu- und Umbauten. Unter Neubau ist die Errichtung neuer Gebäude zu verstehen; ein solcher liegt auch vor, wenn nach Abtragung bestehender Bauwerke die Fundamente oder Kellermauern ganz oder teilweise wieder benützt werden. Ein einzelnes Gebäude ist ein raumbildendes Bauwerk, die in ihrer Bausubstanz eine körperliche Einheit bildet und nicht durch Grenzen eines Bauplatzes oder Bauloses oder durch Eigentumsgrenzen geteilt ist, ausgenommen die zulässige Bebauung von Teilen des öffentlichen Gutes. Der Bezeichnung als ein einzelnes Gebäude steht nicht entgegen, dass in ihm Brandmauern enthalten sind oder es auf Grundflächen von verschiedener Widmung, verschiedener Bauklasse oder verschiedener Bauweise errichtet ist. Ein Raum liegt vor, wenn eine Fläche zumindest zur Hälfte ihres Umfanges von Wänden umschlossen und von einer Deckfläche abgeschlossen ist; ein Aufenthaltsraum muss allseits umschlossen sein. Flugdächer mit einer bebauten Fläche von mehr als 25 m2 oder einer lotrecht zur bebauten Fläche gemessenen Höhe von mehr als 2,50 m gelten als Gebäude. Zubauten sind alle Vergrößerungen eines Gebäudes in waagrechter oder lotrechter Richtung, ausgenommen die Errichtung von Dachgauben. Unter Umbau sind jene Änderungen des Gebäudes zu verstehen, durch welche die Raumeinteilung oder die Raumwidmungen so geändert werden, dass nach Durchführung der Änderungen das Gebäude als ein anderes anzusehen ist. Ein Umbau liegt auch dann vor, wenn solche Änderungen selbst nur ein einzelnes Geschoß betreffen. Der Einbau von Wohnungen oder Teilen davon in das Dachgeschoß gilt nicht als Umbau.
(...)
(3) Bestimmungen des Bebauungsplanes stehen der Zulässigkeit von Bauführungen gemäß Abs. 1 lit. c nicht entgegen."
"Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes
§ 69. (1) Für einzelne Bauvorhaben hat die Behörde über die Zulässigkeit von Abweichungen von den Vorschriften des Bebauungsplanes zu entscheiden. Diese Abweichungen dürfen die Zielrichtung des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes nicht unterlaufen. Darüber hinaus darf
1. die Bebaubarkeit der Nachbargrundflächen ohne nachgewiesene Zustimmung des betroffenen Nachbarn nicht vermindert werden,
2. an Emissionen nicht mehr zu erwarten sein, als bei einer der Flächenwidmung entsprechenden Nutzung typischerweise entsteht,
3. das vom Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan beabsichtigte örtliche Stadtbild nicht störend beeinflusst werden und
4. die beabsichtigte Flächennutzung sowie Aufschließung nicht grundlegend anders werden.
(2) Abweichungen, die die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen, sind weiters nur zulässig, wenn sie nachvollziehbar
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1. | eine zweckmäßigere Flächennutzung bewirken, |
2. | eine zweckmäßigere oder zeitgemäße Nutzung von Bauwerken, insbesondere des konsensgemäßen Baubestandes, bewirken, |
3. | der Herbeiführung eines den zeitgemäßen Vorstellungen entsprechenden örtlichen Stadtbildes dienen oder |
4. | der Erhaltung schützenswerten Baumbestandes dienen. |
(...) |
(4) Die Gründe, die für die Abweichung sprechen, sind mit den Gründen, die dagegen sprechen, abzuwägen. Insbesondere ist auf den konsensgemäßen Baubestand der betroffenen Liegenschaft und der Nachbarliegenschaften sowie auf den Umstand, dass die Ausnahmebewilligung nur für die Bestanddauer des Baues gilt, Bedacht zu nehmen. Vom Bauwerber geltend gemachte Verpflichtungen aus Bundes- oder anderen Landesgesetzen sind zu berücksichtigen, desgleichen, ob die Abweichung der besseren barrierefreien Benützbarkeit des konsensgemäßen Baubestandes oder des geplanten Baues dienlich ist.
(...)"
"Begriffsbestimmungen
§ 87. (...)
(3) Aufenthaltsräume sind Räume, die zum länger dauernden Aufenthalt von Personen bestimmt sind (zB Wohn- und Schlafräume, Arbeitsräume, Unterrichtsräume).
(...)
(8) Hauptgeschoße sind solche Geschoße, deren Fußbodenfläche mindestens zur Hälfte ihres Umfanges über dem anschließenden Gelände liegt und die mit keinem Raumteil innerhalb des zulässigen Dachumrisses liegen. Das unterste Hauptgeschoß wird als Erdgeschoß bezeichnet, die darüber befindlichen Hauptgeschoße mit fortlaufender Nummerierung als Stockwerke. Ein einheitliches Geschoß liegt auch dann vor, wenn die Fußböden eines Teiles der Räume oder von Raumteilen um nicht mehr als die Hälfte der Geschoßhöhe nach oben oder unten gegeneinander versetzt sind.
(9) Nebengeschosse sind Geschoße, die den Anforderungen des Abs. 3 nicht genügen. Hiebei werden die unter dem Erdgeschoß gelegenen Geschoße mit fortlaufender Nummerierung als Kellergeschoße und die über dem letzten Hauptgeschoß gelegenen Geschoße mit fortlaufender Nummerierung als Dachgeschoße bezeichnet.
(...)"
"Wirkungsbereich der Bauausschüsse der Bezirksvertretungen
§ 133. (1) Dem Bauausschuss der örtlich zuständigen Bezirksvertretung obliegt als Behörde die Entscheidung über Anträge
1. auf Bewilligung von Abweichungen nach §§ 7a Abs. 5, 69, 76 Abs. 13, 81 Abs. 6 und 119 Abs. 6;
2. auf Erteilung von Sonderbaubewilligungen nach § 71b.
(2) Das Ermittlungsverfahren führt der Magistrat, bei dem auch der Antrag einzubringen ist. Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens hat der Magistrat den Antrag an den zuständigen Bauausschuss weiterzuleiten.
(...)
(4) Die Bewilligung von Abweichungen nach Abs. 1 Z 1 ist nur auf Antrag zulässig; das Ansuchen um Baubewilligung gilt zugleich als Antrag auf Bewilligung der für das Bauvorhaben erforderlichen Abweichungen nach Abs. 1 Z 1.
(5) Der Antrag auf Bewilligung von Abweichungen nach Abs. 1 Z 1 ist nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens über das Ansuchen um Baubewilligung an den Bauausschuss weiterzuleiten, der über den Antrag schriftlich durch Bescheid zu erkennen hat; der Bauausschuss darf nur Anträge, die sich auf ein bestimmtes Bauansuchen beziehen und mit Bauplänen gemäß § 63 Abs. 1 lit. a belegt sind, nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens über das Ansuchen um Baubewilligung in Behandlung nehmen. Durch den Bescheid werden der Flächenwidmungsplan und der Bebauungsplan weder abgeändert noch ergänzt. Wird die Bewilligung erteilt, ist damit über Einwendungen abgesprochen.
(...)"
Die "Festsetzung des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes", Plandokument 7535 (beschlossen in der Sitzung des Gemeinderates am ), sieht für die gegenständliche Liegenschaft unter Punkt II. 3.1. vor, dass der höchste Punkt der im Bauland zur Errichtung gelangenden Dächer nicht höher als 5,5 m über der tatsächlich ausgeführten Gebäudehöhe liegen darf und weiters die Errichtung von maximal einem Dachgeschoss zulässig ist.
Die von den Baubehörden vertretene Auffassung, dass es sich beim gegenständlichen Bauvorhaben um einen Umbau im Sinn des § 60 Abs. 1 lit. a BO handle, wird in der Beschwerde nicht bekämpft und begegnet auf dem Boden der insoweit unbestrittenen Feststellungen der Bauoberbehörde keinen Bedenken.
Der Beschwerdeführer wendet sich in der Beschwerdeergänzung im Wesentlichen gegen die Beurteilung, dass die (gegenüber dem Bestand) vergrößerte Galerie ein Geschoss (Vollgeschoss) darstelle, und bringt vor, dass die Grenzziehung zwischen einer gerade noch tolerierbaren Galerie und der nicht mehr tolerierbaren Galerie, die sich nach Auffassung der Bauoberbehörde durch die Vergrößerung in ein Vollgeschoss gewandelt habe, sachlich nicht zu argumentieren sei, zumal es keine möglicherweise tangierten öffentlichen Interessen (Stadtbild) gebe. Da sich die vorhandene Raumteilung (die nur vergrößert werde) nach außen hin nicht öffne, bestehe kein Grund zur Versagung der Bewilligung. Ob innerhalb der festgesetzten Maße nach außen nicht sichtbar ein oder mehrere Geschosse verwirklicht würden, stehe im Übrigen mit dem äußeren Erscheinungsbild in keinem direkten Zusammenhang. Es liege lediglich eine teilweise Gliederung der vorhandenen Kubatur der Höhe nach vor, und nach außen hin bleibe es auch bei einer Vergrößerung der Galerie bei nur einem Geschoss. Weder in der BO noch im darauf basierenden Plandokument 7535 fänden sich Bestimmungen darüber, welche Größe eine Galerie erreichen dürfe und ab welcher Größe sie ein vollwertiges zweites Geschoss darstelle.
Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Weder die BO - sieht man von den in § 87 Abs. 8 und 9 leg. cit. enthaltenen Definitionen ab - noch die im angefochtenen Bescheid herangezogenen Regelungen des Plandokumentes 7535 definieren die Begriffe "Dachgeschoss" und "Galerie" in ihrem Verhältnis zueinander. Es ist daher bei der Auslegung nach jenen grundlegenden Regeln des Rechtsverständnisses vorzugehen, die im ABGB für den Bereich der Privatrechtsordnung normiert sind, und vorrangig der Wortsinn zu ermitteln, wofür die Heranziehung einer gängigen Enzyklopädie zur Interpretation eine zulässige Methode zur Ermittlung des Begriffsinhaltes darstellt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/06/0240, mwN).
Koepf/Binding (Bildwörterbuch der Architektur4) bezeichnen als "Geschoss" einen durch Decken begrenzten Ausschnitt eines Gebäudes und als "Galerie" einen langen, gedeckten, einseitig offenen Gang, so z.B. einen Laufgang an einer Fassade, auch als Zierform, einen langgestreckten, einseitig belichteten Verbindungsgang in einem Schloss, einen Gang, der zum Aufhängen von Bildern genutzt wird, oder etwa einen vorkragenden Laufgang (im nordischen und alpenländischen Blockbau).
Unter Zugrundelegung dieser allgemeinen bzw. fachspezifischen Bedeutung dieser Begriffe kann in Anbetracht des Umstandes, dass, wie sich aus den im angefochtenen Bescheid getroffenen, insoweit unbestrittenen Feststellungen ergibt, eine Decke im flächenmäßigen Ausmaß von rund 112 m2 mit einer Öffnung im Ausmaß von lediglich ca. 9 m2 geschaffen werden soll, keine Rede davon sein, dass es sich dabei um eine "Galerie" im beschriebenen Sinn handelt, weist doch eine solche Konstruktion nicht mehr den Charakter eines (einseitig offenen) Laufganges auf. Folgte man der Auffassung des Beschwerdeführers, dass eine Öffnung in einer Decke mit einem verhältnismäßig geringfügigen Ausmaß (wie im vorliegenden Fall von 9 m2) dazu führte, dass kein Geschoss vorläge, dann würde etwa auch bereits der Ausschnitt einer Gebäudeebene durch ein Stiegenhaus deren Beurteilung als "Geschoss" ausschließen.
Unter Heranziehung des allgemeinen Sprachgebrauches und der eigentümlichen Bedeutung des Begriffes "Galerie" begegnet somit die Beurteilung der Bauoberbehörde, dass im Beschwerdefall ein zweites Dachgeschoss vorliegt, keinem Einwand.
Damit ist auch die weitere Beurteilung der Bauoberbehörde, dass der beantragten Baubewilligung die Festsetzung in Punkt II. 3.1. des Plandokumentes 7535, wonach in Bezug auf die gegenständliche Liegenschaft nur die Errichtung von maximal einem Dachgeschoss zulässig ist, entgegensteht, nicht zu beanstanden.
Soweit der Beschwerdeführer diese Regelung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes angreift und vorbringt, er sei dadurch in seinen Rechten nach § 5 Abs. 4 lit. h BO verletzt, behauptet er die Rechtswidrigkeit dieser Verordnung. Abgesehen davon, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber, ob eine solche Rechtswidrigkeit des Plandokumentes vorliegt, nicht zuständig ist (vgl. nunmehr Art. 133 Abs. 5 und Art. 144 Abs. 1 B-VG), sieht sich der Verwaltungsgerichtshof zur Stellung eines Normenprüfungsantrages nicht veranlasst, weil der Verfassungsgerichtshof bereits in dem oben (I.) genannten Ablehnungsbeschluss dargelegt hat, dass gegen diese Regelung des genannten Plandokumentes keine Bedenken bestehen. Der Beschwerdeführer hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine neuen Gesichtspunkte betreffend eine allfällige Rechtswidrigkeit des genannten Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes dargelegt, und auch sonst hegt der Verwaltungsgerichtshof dagegen keine Bedenken.
Der angefochtene Bescheid erweist sich jedoch aus folgenden Gründen als rechtswidrig:
Gemäß § 133 Abs. 4 BO gilt ein Ansuchen um Baubewilligung zugleich als Antrag auf Bewilligung der für das Bauvorhaben erforderlichen Abweichungen nach § 133 Abs. 1 Z 1 leg. cit., somit unter anderem auf Bewilligung von Abweichungen von den Vorschriften des maßgeblichen Bebauungsplanes im Sinn des § 69 leg. cit. Der angefochtene Bescheid lässt jedoch nicht erkennen, dass sich die Bauoberbehörde mit den Voraussetzungen des § 69 leg. cit. auseinandergesetzt hat.
Demzufolge war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 3 der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014 iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am