VwGH vom 22.12.2011, 2008/15/0157
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Zorn, Dr. Büsser, MMag. Maislinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des R M in O, vertreten durch Mag. Peter Zivic, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Weihburggasse 20, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Salzburg, vom , Zl. RV/0298-S/06, betreffend u.a. Einkommensteuer 2004, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Einkommensteuerbescheid 2004 hat die belangte Behörde den Anspruch des Beschwerdeführers auf steuerliche Berücksichtigung von Kosten einer doppelten Haushaltsführung (Familienheimfahrten und Mietaufwendungen für die Unterkunft am Beschäftigungsort) verneint.
In der Bescheidbegründung wird ausgeführt, der (aus dem früheren Jugoslawien stammende) Beschwerdeführer sei seit in Österreich beschäftigt. Im Jahr 1982 habe er eine -
gleichfalls aus Jugoslawien stammende - Frau geheiratet. Seine Ehefrau habe zunächst noch ihren ordentlichen Wohnsitz in Jugoslawien beibehalten und sei in Österreich nur mit einem weiteren Wohnsitz gemeldet gewesen. Am sei die Ehefrau sodann nach Österreich zugezogen. In den folgenden Jahren habe sich der Familienwohnsitz der Eheleute am Beschäftigungsort des Beschwerdeführers befunden. Am sei die Ehefrau - zur Betreuung eines zwischenzeitig vom Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat erworbenen Grundbesitzes - wieder nach Jugoslawien verzogen.
Die Wegverlegung des Familienwohnsitzes vom Beschäftigungsort des Beschwerdeführers nach (dem nunmehrigen) Bosnien-Herzegowina mit der Begründung, dass die Ehefrau den dortigen landwirtschaftlich genutzten Grundbesitz bewirtschafte und die in Österreich geborene Tochter in Bosnien-Herzegowina die Schule besuche, sei nicht durch die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers veranlasst. Die infolge der doppelten Haushaltsführung und der Familienheimfahrten getätigten Aufwendungen stellten daher keine Werbungskosten dar.
Dagegen wendet sich die Beschwerde mit dem Vorbringen, dass der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 2004/13/0116, ausgesprochen habe, dass die Frage der Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung an den Beschäftigungsort aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen sei. Aus der Sicht des Jahres 2004 sei die Wohnsitzverlegung unzumutbar, weil die Ehefrau des Beschwerdeführers als so genannte Drittstaatsangehörige den ab 1992 verschärften fremdenrechtlichen Bestimmungen unterlegen wäre. Diese Bestimmungen hätten nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung nach Österreich begründet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften u.a. die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden.
Liegt der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort, dann können die (Mehr)Aufwendungen für eine "doppelte Haushaltsführung", wie z. B. für die Wohnung am Beschäftigungsort und die Kosten für Familienheimfahrten, nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn die doppelte Haushaltsführung beruflich bedingt ist. Wenn dem Arbeitnehmer Mehraufwendungen erwachsen, weil er am Beschäftigungsort wohnen muss und die Verlegung des (Familien)Wohnsitzes in eine übliche Entfernung zum Ort der Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist, sind die Mehraufwendungen Werbungskosten iSd § 16 Abs. 1 EStG 1988 (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom , 2002/15/0119).
Die doppelte Haushaltsführung ist dann als beruflich veranlasst anzusehen, wenn die Gründung des zweiten Hausstandes einen objektiven Zusammenhang mit der Berufstätigkeit aufweist; eine berufliche Veranlassung in diesem Sinn liegt hingegen nicht vor, wenn der Arbeitnehmer seine Familienwohnung aus privaten Gründen vom bisherigen Wohnort, der auch der Beschäftigungsort ist, weg verlegt und am Beschäftigungsort einen zweiten Hausstand führt (vgl. mit weiterführenden Hinweisen das hg. Erkenntnis vom , 2006/14/0013).
Der Beschwerdeführer tritt den Feststellungen der belangten Behörde, dass sich der Familienwohnsitz der Eheleute bis 1990 am Beschäftigungsort des Beschwerdeführers befunden habe, nicht entgegen.
Damit unterscheidet sich der Beschwerdefall aber wesentlich von jenen Fällen, in denen die Folgen der Begründung eines weiteren Haushaltes am Ort der Beschäftigung bei Beibehaltung des (ausländischen) Familienwohnsitzes zu beurteilen waren (vgl. in jüngerer Zeit das hg. Erkenntnis vom , 2005/13/0150). Auch dem Erkenntnis vom , 2004/13/0116, lag keine vergleichbare Sachverhaltskonstellation zu Grunde, weil der damalige Beschwerdeführer keinen Familienwohnsitz am Ort der Beschäftigung begründet hatte. Die im Beschwerdefall unstrittige Verlegung des Familienwohnsitzes durch Wegzug der Ehefrau an einen außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort gelegenen Ort, um dort neu erworbenen Grundbesitz zu betreuen und der in Österreich geborenen Tochter einen Schulbesuch im Ausland zu ermöglichen, steht der Annahme einer beruflichen Veranlassung der Führung eines doppelten Hausstandes entgegen (vgl. in diesem Sinne auch das hg. Erkenntnis vom , 96/14/0177).
Die Anerkennung der Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten als Werbungskosten scheitert im Beschwerdefall somit schon am Fehlen des Merkmales der beruflichen Veranlassung der Begründung eines zweiten Hausstandes. In eine Prüfung der Zumutbarkeit der (neuerlichen) Wohnsitzverlegung hatte die belangte Behörde bei dieser Sachlage nicht mehr einzutreten. Die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen müssen daher von vornherein ins Leere gehen.
Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am