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VwGH vom 20.05.2010, 2008/15/0156

VwGH vom 20.05.2010, 2008/15/0156

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und den Senatspräsidenten Dr. Sulyok sowie die Hofräte Dr. Zorn, Dr. Büsser und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des WDZ in I, vertreten durch TU Pircher Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH in 6010 Innsbruck, Neuhauserstraße 7/I, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Innsbruck, vom , Zl. RV/0522-I/06, betreffend Einkommensteuer 2000, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer war Arzt und ermittelte den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG 1988. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Einkommensteuerbescheid 2000 als unbegründet ab. In der Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer habe mit Kaufvertrag vom eine Liegenschaft samt den darauf errichteten baulichen Anlagen (Privathaus und Ordinationsgebäude) verkauft. Im Bericht über das Ergebnis einer Außenprüfung sei dazu festgestellt worden, der Beschwerdeführer habe das Privathaus und die Ordination verkauft und diesen Vorgang bisher in keiner Weise steuerlich erfasst. Anhand des Gesamtkaufpreises sei der auf das Ordinationsgebäude entfallende einkommensteuerpflichtige Veräußerungsgewinn ermittelt worden. Es handle sich im gegenständlichen Fall um zwei getrennte Gebäude auf einer Liegenschaft. Das Wohnhaus sei 1940 errichtet worden, die Ordination in den 60er-Jahren, ein Zubau 1981. Schon auf Grund des zeitlichen Abstandes könne davon ausgegangen werden, dass die Bauweise völlig unterschiedlich erfolgt und auch die äußerlich erkennbare Optik der beiden Gebäude eine völlig andere sei. Die Gebäude seien nicht mit den Mauern aneinander angebaut, sondern nur durch einen Durchgang (Gartenbereich) verbunden. Die Ordination habe einen eigenen Eingang auf der gegenüberliegenden Seite. Das Wohnhaus sei ein normales Einfamilienhaus mit Obergeschoß. Die Ordination sei als Bungalow errichtet worden und habe nur ein Parterre. Auch die Ausführung der Fassade und des Daches sei eine völlig verschiedene. Auf Grund dieser Betrachtung sei von zwei getrennten Gebäuden auszugehen, weshalb die 20%- Grenze bei der Entnahme nicht zu beachten sei.

In der Berufung gegen den diesen Feststellungen folgenden Einkommensteuerbescheid 2000 habe der Beschwerdeführer vorgebracht, im streitgegenständlichen Fall handle es sich um ein einheitliches Gebäude. Die Ordination mache lediglich 13,6 % des Gebäudes aus, also weniger als 20 %. Daher zählten die Ordinationsräume nicht zum Betriebsvermögen. Die Veräußerung sei daher einkommensteuerlich nicht zu erfassen.

Im Erwägungsteil führte die belangte Behörde aus, die Frage, ob ein einheitliches Gebäude oder mehrere selbständige Gebäude vorliegen, sei nicht nach Gesichtspunkten der wirtschaftlichen Zusammengehörigkeit, sondern nach bautechnischen Kriterien zu lösen (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom , 92/15/0213, und vom , 93/15/0161).

Der Beschwerdeführer habe in der Gegenäußerung zu den Prüfungsfeststellungen eingeräumt, dass die beiden Bauwerke lediglich durch eine ca. 1 m breite Mauer verbunden seien. Unbestritten sei geblieben, dass die Gebäude nicht mit den Mauern aneinandergebaut, sondern nur durch einen Durchgang zum Gartenbereich verbunden seien. Es stehe zweifelsfrei fest, dass die beiden Gebäude, wenn auch mit einem geringen aber doch mit entsprechendem räumlichen Abstand voneinander errichtet worden seien. Damit sei ein wesentliches bautechnisches Kriterium gegeben, welches das Vorliegen zweier gesonderter, eigenständiger Gebäude indiziere.

Als weiteres bautechnisches Kriterium gelte der Umstand, ob die Bauwerke über gesonderte Eingänge verfügten. Hiezu sei auf die unwidersprochen gebliebene Feststellung im Bericht über die Außenprüfung zu verweisen, wonach die Ordination über einen eigenen Eingang verfüge.

Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, die Gebäude seien weder auf separaten Bauparzellen errichtet worden, noch stünden sie im gesonderten Eigentum und seien auch nicht getrennt voneinander an die Versorgungssysteme (Kanal, Wasser, Strom, Telekommunikation) angeschlossen. Ein gesonderter Verkauf sei daher ausgeschlossen gewesen, weil weder eine Teilungsbewilligung nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz erteilt worden noch der Verkauf an verschiedene Käufer baurechtlich konform zu lösen gewesen wäre.

Diese Argumente seien der Beurteilung, dass es sich bei den beiden Baukörpern um zwei verschiedene Bauwerke handle, nicht abträglich. Bei den beiden ersten Argumenten des Beschwerdeführers handle es sich um keine bautechnischen Kriterien im eigentlichen Sinn. Wenngleich der Umstand, dass die beiden Baukörper nicht getrennt voneinander an die Versorgungssysteme angeschlossen seien, grundsätzlich ein bautechnisches Kriterium darstelle, so sei dieser Tatsache kein solches Gewicht beizumessen, das eine Beurteilung der beiden Baukörper als einheitliches Gebäude rechtfertigen würde. Die beiden Baukörper würden sich auch nach dem äußeren Erscheinungsbild gänzlich unterscheiden. Während nämlich das zweigeschossige (unterkellerte) Wohnhaus mit einem Satteldach versehen sei, sei das Ordinationsgebäude (ohne Unterkellerung) mit einem Pultdach errichtet worden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, sein Privathaus bilde mit der Ordination ein einheitliches Gebäude. Die Ordination erreiche nur ein untergeordnetes Ausmaß dieses Gebäudes und stelle daher Privatvermögen dar. Außer Streit stehe, dass der betrieblich genutzte Teil des Grundstückes sich auf 13,6 % belaufe. Der Ordinationsteil sei jeweils als "Zubau" bewilligt worden, womit baurechtlich lediglich von einem einzigen Gebäude auszugehen sei. Die belangte Behörde habe die im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Umstände, "ein und derselbe Eigentümer", "ein und die selbe Bauparzelle" sowie "einheitliche Versorgungssysteme" unzureichend rechtlich gewürdigt. Der Verwaltungsgerichtshof habe diese Umstände unter anderem in seinem Erkenntnis vom , 93/15/0161, als wesentliche Kriterien für die Beurteilung der Frage, ob ein einheitliches Gebäude oder mehrere selbständige Gebäude vorliegen, hervorgehoben.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage, ob nach einer Bauführung ein einheitliches Gebäude oder mehrere Gebäude vorhanden sind, an Hand bautechnischer Kriterien zu lösen. Maßgeblich ist, ob die Gebäude unmittelbar aneinander grenzend angebaut bzw. ineinander integriert bzw. aufeinander errichtet sind, oder mit entsprechendem räumlichen Abstand voneinander. Als weitere wesentliche Kriterien wurden in der hg. Rechtsprechung insbesondere folgende genannt: Ineinandergreifen der einzelnen Räumlichkeiten sowie Bestehen eigener Eingänge und Stiegenaufgänge (vgl. die Erkenntnisse vom , 92/15/0213 und vom , 93/15/0161), wobei der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis Slg. 3561/F ausgesprochen hat, dass ein Wohngebäude und ein Werkstättengebäude, die baulich unterschiedlich gestaltet sind, selbst dann nicht notwendigerweise eine bauliche Einheit bilden, wenn sie aneinander stoßen und das Wohngebäude nur durch einen im Werkstättengebäude liegenden Vorraum betreten werden kann. Es kommt somit auch dem unterschiedlichen Eindruck der äußeren Gestaltung der Gebäude, der "baulichen Gestaltung nach der Verkehrsauffassung" große Bedeutung zu (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis 93/15/0161 mit Hinweis auf das Erkenntnis Slg. 3561/F). Der Frage, ob die Bauwerke auf verschiedenen Grundstücken stehen, kommt in der Rechtsprechung insoweit Bedeutung zu, als aneinander grenzende Bauwerke mit je einer eigenständigen Wohnung, die auf verschiedenen Grundstücken (Grundbuchkörpern), welche verschiedenen Eigentümern gehören, errichtet sind, selbst bei gemeinsamem Keller als unterschiedliche Bauwerke zu betrachten sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 82/14/0222).

Im Verwaltungsverfahren wurde eine unterschiedliche bautechnische Gestaltung und auch ein unterschiedlicher Eindruck der äußeren Gestaltung der Gebäude festgestellt. Die Gebäude sind nicht mit den Mauern aneinander gebaut. Die Gebäude haben jeweils einen eigenen Eingang. Das Wohnhaus ist unterkellert und weist ein Erdgeschoß und ein Obergeschoß auf. Die Ordination ist dagegen ohne Unterkellerung als Bungalow errichtet worden. Auch die Ausführung der Fassade und des Daches der Gebäude ist völlig verschieden.

Bei dieser Sachlage hat die belangte Behörde zu Recht das Ordinationsgebäude als eigenständiges Gebäude angesehen.

Diesen unstrittigen Umständen setzt die Beschwerde lediglich entgegen, dass die Gebäude auf einer Parzelle eines nämlichen Eigentümers errichtet worden seien und ein einheitliches Versorgungssystem für beide Gebäude bestehe. Bereits die belangte Behörde hat sich mit diesen Argumenten eingehend auseinander gesetzt und ihnen zutreffend kein solches Gewicht beigemessen, wie die Beschwerde vermeint. Es besteht kein Zweifel, dass auf einer Grundstücksparzelle eine Vielzahl eigenständiger Gebäude bestehen können.

Die Beschwerde macht darüber hinaus geltend, dass die Errechnung des "Entnahmegewinnes" Mängel aufweise, insbesondere der Kaufpreis anteilig auf Grund und Boden entfalle.

Der Beschwerdeführer ist daran zu erinnern, dass ihm die Ermittlung des "Entnahmegewinnes" im Verwaltungsverfahren bekannt gegeben wurde. Er hat gegen die pauschale Aufteilung des Kaufpreises, die von vornherein nicht als unschlüssig zu beurteilen ist, keine Einwendungen erhoben. Da der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren trotz Gelegenheit untätig geblieben ist, ist auf sein erstmals in der Beschwerde erhobenes Vorbringen, im Hinblick auf das im Verwaltungsgerichtsverfahren geltende Neuerungsverbot nicht einzugehen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2008/15/0323).

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am