VwGH vom 09.01.2020, Ra 2018/17/0241
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner sowie Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision der J G GmbH in W, vertreten durch Mag. Julia Eckhart, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Hartenaugasse 6, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom , LVwG 41.9- 2103/2017-24, LVwG 40.9-2351/2017-24, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde gegen Beschlagnahmen nach dem Glücksspielgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Liezen), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom ordnete die Bezirkshauptmannschaft Liezen u.a. gegenüber der revisionswerbenden Partei als Eigentümerin die Beschlagnahme von zwei am bei einer glücksspielrechtlichen Kontrolle in einem näher bezeichneten Lokal vorgefundenen Glücksspielgeräten samt den darin enthaltenen Geldbeträgen und eines Stiftschlüssels an.
2 Das Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) wies nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Beschluss u.a. die von der revisionswerbenden Partei dagegen erhobene Beschwerde mangels Parteistellung als unzulässig zurück und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei. Begründend führte das LVwG aus, im Zuge der genannten Kontrolle seien "im Betrieb KAFFEEHAUS" der revisionswerbenden Partei Glücksspielgeräte beschlagnahmt worden. Die Beschwerde der revisionswerbenden Partei sei zurückzuweisen, weil sie nicht habe nachweisen können, dass sie die Eigentümerin der beschlagnahmten Geräte sei.
3 Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende - nach Ablehnung der Beschwerdebehandlung und Abtretung gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG durch den Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom , E 2884/2018-5, erhobene - (außerordentliche) Revision. Die belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
4 Die revisionswerbende Partei bringt zur Zulässigkeit ihrer Revision im Wesentlichen vor, der angefochtene Beschluss weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil nach dieser bereits dem Inhaber von beschlagnahmten Gegenständen Parteistellung im Beschlagnahmeverfahren nach dem GSpG zukomme. Als Betreiberin des Kaffeehauses, in dem die Beschlagnahmen stattgefunden hätten, sei sie auch Inhaberin der darin beschlagnahmten Geräte gewesen und somit Partei des diesbezüglichen Beschlagnahmeverfahrens.
Mit diesem Vorbringen erweist sich die Revision als zulässig und berechtigt.
5 Aus § 53 Abs. 3 GSpG ergibt sich, dass nicht nur der Eigentümer, sondern u. a. auch der Inhaber von Gegenständen Partei eines diesbezüglichen Beschlagnahmeverfahrens ist. Ihm kommt daher auch das Recht zu, Rechtsmittel gegen den Beschlagnahmebescheid zu erheben (vgl. etwa , mwN). 6 Inhaber eines Glückspielgerätes ist eine Person, die dieses in ihrer Gewahrsame hat (vgl. § 309 ABGB erster Satz), beispielsweise um es Spielern zugänglich zu machen, wie dies etwa bei dem Betreiber eines Lokals der Fall ist (vgl. , mwN).
7 Das LVwG hat im angefochtenen Erkenntnis die Feststellung getroffen, dass die gegenständlichen Beschlagnahmen Geräte betroffen haben, die "im Betrieb KAFFEEHAUS" der beschwerdeführenden Partei aufgefunden worden waren. War aber die revisionswerbende Partei Betreiberin des Kaffeehauses und hatte sie in dieser Eigenschaft die Geräte den Spielern zugänglich gemacht, so kam ihr zumindest als Inhaberin auch das Recht zu, Beschwerde gegen den Beschlagnahmebescheid zu erheben. 8 Indem das LVwG bei der Prüfung der Parteistellung der revisionswerbenden Partei allein auf die Eigentumsverhältnisse an den beschlagnahmten Geräten abgestellt hat, hat sie die Rechtslage verkannt. Der angefochtene Beschluss war daher bereits deswegen gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Revisionsvorbringen einzugehen war.
9 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die § 47 ff. VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am
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ECLI: | ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018170241.L00 |
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