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VwGH vom 05.03.2014, 2013/05/0041

VwGH vom 05.03.2014, 2013/05/0041

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Sußner, über die Beschwerde des HO in W, vertreten durch Mag. Petra Trauntschnig, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Schubertring 6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-WBF/62/15069/2012-1, betreffend Wohnbeihilfe (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundehauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

I.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 50, vom wurde gemäß den §§ 60 bis 61a des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes 1989 - WWFSG 1989 (WWFSG) und der dazu ergangenen Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. Nr. 32/1989, die dem Beschwerdeführer mit Bescheid derselben Behörde vom gewährte Wohnbeihilfe von monatlich EUR 330,60 eingestellt. Dies begründete der Magistrat damit, dass gemäß § 2 Abs. 2 der genannten Verordnung keine Wohnbeihilfe gebühre, wenn das Haushaltseinkommen die Summe von 13 Einkommensstufen übersteige. Wie das Ermittlungsverfahren ergeben habe, betrage das monatliche Haushaltseinkommen des Beschwerdeführers derzeit EUR 2.296,19, weshalb es die Summe der

13. Einkommensstufe, die gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung für fünf Personen EUR 2.140,05 betrage, übersteige.

In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass seine Frau kein Einkommen habe und er ein monatliches Einkommen von EUR 1.000,-- beziehe. Sein Sohn M erhalte eine monatliche dauerhafte Sozialleistung in der Höhe von EUR 752,--, wobei sich die Ausgaben seines Sohnes auf insgesamt EUR 482,-- beliefen. Sein weiterer Sohn B, der psychisch erkrankt sei, verdiene monatlich EUR 240,--, und das Sozialamt gewähre einen monatlichen Betrag in der Höhe von EUR 608,--. Alle Einnahmen der Familienmitglieder könnten deren Ausgaben nicht decken, und die Behinderungen sowie die soziale Bedürftigkeit der Söhne könnten durch Anfrage beim Sozialamt (Magistratsabteilung 40) erfahren werden. Die Miete für die Wohnung betrage ohne Wohnbeihilfe EUR 879,--, welche er (der Beschwerdeführer) nicht aufbringen könne. Er sei Alleinverdiener und habe neben seinen Ausgaben noch eine monatliche Kreditrückzahlung von EUR 135,-- zu leisten. Daneben habe seine Familie erhöhte Ausgaben wegen der Kinder, die auch berücksichtigt werden sollten.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien (im Folgenden: UVS) vom wurde gemäß § 66 Abs. 4 AVG der Berufung keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

Dazu führte der UVS im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin und ihren drei Kindern eine Gemeindewohnung mit einer Nutzfläche von 117,85 m2 in Wien bewohne und für alle drei Kinder Familienbeihilfe beziehe, wobei für die beiden Söhne des Beschwerdeführers B und M ein Anspruch auf Bezug erhöhter Familienbeihilfe bestehe. Die beiden Söhne erhielten Pflegegeld (der Pflegestufe 1 für B und der Pflegestufe 5 für M). Der Sohn M beziehe überdies eine Dauerleistung der Magistratsabteilung 40 in Höhe von EUR 773,26 monatlich, 14-mal jährlich. Zudem erhalte die den Beschwerdeführer betreffende Bedarfsgemeinschaft eine Mindestsicherung in Höhe von EUR 576,22 im Monat, zehnmal jährlich. Gemäß der Bestätigung des Arbeitsmarktservice Wien werde an den Sohn B überdies eine monatliche Zahlung von EUR 276,90 geleistet.

Für seine seit ausgeübte Tätigkeit habe der Beschwerdeführer im September 2012 für 28 Tage geleisteter Arbeit EUR 989,-- netto lukriert, worin eine Überstundenpauschale von EUR 245,28 enthalten sei, welche laut dem Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers für einen ganzen Monat den Betrag von EUR 262,80 umfasse. Aus dem Arbeitsvertrag ergebe sich auch, dass der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Auszahlung von Weihnachts- und Urlaubsgeld in der Höhe eines Monatsbezuges inklusive der Überstundenpauschale habe.

Die erstinstanzliche Behörde habe für die Berechnung des Haushaltseinkommens das nunmehr erzielte Einkommen des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der Überstundenpauschale und der anteiligen Sonderzahlungen (für Urlaubs- und Weihnachtsgeld) herangezogen. Weiters seien die an den Sohn M 14- mal jährlich ausbezahlte Dauerleistung der Magistratsabteilung 40 in der Höhe von EUR 773,26 und die an den zweiten Sohn B ausbezahlte Leistung des Arbeitsmarktservice Wien in der Höhe von EUR 276,90 im Monat für die Ermittlung des für die Zwecke der Wohnbeihilfe anrechenbaren Haushaltseinkommens berücksichtigt und ebenso rechtens dem Haushaltseinkommen die Einkünfte aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hinzugerechnet worden. Diese Vorgangsweise entspreche § 2 Z 14 und 15 WWFSG unter Bedachtnahme auf gleichheitsrechtliche Überlegungen in Analogie zu § 3 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG).

Von diesem Einkommen sei der in der Verordnung BGBl. Nr. 303/1996 geregelte Freibetrag für Personen, für die erhöhte Familienbeihilfe bezogen werde, in jener Höhe abgezogen worden, die das ausbezahlte Pflegegeld übersteige. Das so ermittelte Haushaltseinkommen sei auf Grund der vorliegenden Behinderungen der Söhne des Beschwerdeführers gemäß § 20 Abs. 3 lit. c WWFSG um 20 % vermindert worden.

Die von der erstinstanzlichen Behörde vorgenommene Berechnung des Haushaltseinkommens sei daher rechnerisch richtig und im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen vorgenommen worden. Das korrekt ermittelte Haushaltseinkommen in Höhe von insgesamt EUR 2.296,19 liege nunmehr über der 13. Einkommensstufe für einen Fünf-Personen-Haushalt, welche gemäß § 2 Abs. 1 der genannten Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gewährung von Wohnbeihilfe EUR 2.140,05 betrage, sodass im Sinne des § 2 Abs. 2 (gemeint: der Verordnung) derzeit keine Wohnbeihilfe mehr gebühre.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der UVS legte die Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag vor, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, und sah im Übrigen von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Auf den vorliegenden, mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

Im Beschwerdefall findet das WWFSG, BGBl. Nr. 18/1989, idF des LGBl. Nr. 23/2011 Anwendung.

Die §§ 2, 20, 21, 25, 60, 61 und 61a WWFSG lauten auszugsweise:

"Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes gelten:

(...)

14. als Einkommen das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988, vermehrt um die bei der Einkommensermittlung abgezogenen Beträge gemäß §§ 18, 34 Abs. 1 bis 5 und 8 des Einkommensteuergesetzes 1988, die steuerfreien Einkünfte gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b bis e, 4 lit. a und e, 5, 8 bis 12 und 22 bis 24 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie die gemäß § 29 Z 1 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 steuerfrei gestellten Bezüge und vermindert um die Einkommensteuer, die Alimentationszahlungen gemäß § 29 Z 1 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit diese nicht bei der Einkommensermittlung gemäß § 34 des Einkommensteuergesetzes 1988 in Abzug gebracht wurden, den Bezug der Pflege- oder Blindenzulage (Pflege- oder Blindengeld, Pflege- oder Blindenbeihilfe) und den Zusatzrenten zu einer gesetzlichen Unfallversorgung,

15. als Haushaltseinkommen die Summe der Einkommen des Förderungswerbers oder Mieters und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mit Ausnahme von im Haushalt beschäftigten Arbeitnehmern und angestellten Pflegepersonal;

(...)"

"Wohnbeihilfe

§ 20. (1) Wird der Mieter einer Wohnung, deren Errichtung im Sinne des I. Hauptstückes gefördert wurde, durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet, ist ihm auf Antrag mit Bescheid Wohnbeihilfe zu gewähren, sofern er und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden.

(2) Die Wohnbeihilfe ist in der Höhe zu gewähren, die sich aus dem Unterschied zwischen zumutbarer und der in Abs. 4 und 5 näher bezeichneten Wohnungsaufwandbelastung je Monat ergibt; bei Wohnungen, deren Nutzfläche die im § 17 Abs. 3 genannten Grenzwerte für die angemessene Wohnnutzfläche übersteigt, ist der Berechnung der Wohnbeihilfe nur jener Teil der Wohnungsaufwandbelastung zugrunde zu legen, der dem Verhältnis der angemessenen zur tatsächlichen Wohnnutzfläche entspricht. Die näheren Bestimmungen über die zumutbare Wohnungsaufwandsbelastung hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen.

(3) Das der Wohnbeihilfenberechnung zu Grunde zu legende Haushaltseinkommen gemäß § 2 Z 15 vermindert sich um mindestens 20 vH


Tabelle in neuem Fenster öffnen
a)
für Jungfamilien,
b)
für Haushaltsgemeinschaften mit einem noch nicht schulpflichtigen Kind,
c)
für Personen mit einer nachgewiesenen Behinderung von mindestens 45 vH im Sinne des § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988,
d)
für Haushaltsgemeinschaften mit mindestens drei Kindern, für die Familienbeihilfe bezogen wird,
e)
für Haushaltsgemeinschaften mit einem behinderten Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 oder
f)
für allein erziehende Elternteile, die für im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder Anspruch auf Leistungen des gesetzlichen Unterhaltes haben, die nicht wieder verheiratet sind, in keiner eingetragenen Partnerschaft und auch in keiner in wirtschaftlich ähnlich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft leben.
Lit. a bis f sind nicht kumulierbar.
(...)"

"§ 21. (...)

(...).

(4) Der Anspruch auf Wohnbeihilfe erlischt

(...)

2. bei Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen,

(...)

(...)"

"§ 25. (1) Die näheren Bestimmungen über die Gewährung von Wohnbeihilfe hat die Landesregierung durch Verordnung festzusetzen.

(...)"

"Allgemeine Wohnbeihilfe

§ 60. (1) Wird der Mieter einer nicht nach §§ 20 ff geförderten Wohnung durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet, ist ihm auf Antrag mit Bescheid Wohnbeihilfe zu gewähren, sofern der Mieter und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden. Die Nutzflächeneinschränkung im Sinne des § 2 Z 1 ist nicht anzuwenden.

(2) Weiters kann Wohnbeihilfe nach diesem Hauptstück Mietern an Stelle einer Wohnbeihilfe nach dem I. Hauptstück gewährt werden.

(...)

(6) Die Wohnbeihilfe vermindert sich um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Wohnungsaufwandsbelastung gewährt werden."

"§ 61. (1) Wohnbeihilfe im Sinne des III. Hauptstückes darf gewährt werden:

1. Österreichischen Staatsbürgern und gemäß § 9 Abs. 3 gleichgestellten Personen,

2. Ausländern, die sich seit mindestens 5 Jahren ständig legal in Österreich aufhalten.

(...)

(4) Die Wohnbeihilfe vermindert sich um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Wohnungsaufwandsbelastung gewährt werden. Insbesondere dürfen Wohnbeihilfe und die nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz zur Deckung des Wohnbedarfs gewidmeten Beihilfen den Hauptmietzins zuzüglich der Betriebskosten und öffentlichen Abgaben auf Basis der tatsächlichen Wohnnutzfläche nicht überschreiten.

(5) Eine Wohnbeihilfe darf nur gewährt werden, wenn das Einkommen (das Haushaltseinkommen) der Förderungswerber die Höhe im Sinne des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erreicht oder nachweisbar im Sinne des § 27 über einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung erreicht hat.

(6) Die im Abs. 5 genannten Einkommensgrenzen gelten nicht für Verlängerungsanträge auf Wohnbeihilfe."

"§ 61a. (1) Den Anträgen auf Gewährung von Wohnbeihilfe sind ein Nachweis des Einkommens (Haushaltseinkommens), die Meldezettel aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, ein Nachweis über die Nutzfläche der Wohnung sowie ein Nachweis über den Wohnungsaufwand gemäß §§ 60 Abs. 5 und 61 Abs. 4 anzuschließen. Ausländer haben noch zusätzlich den Nachweis (Aufenthaltstitel, Aufenthaltsbewilligung) über ihren 5-jährigen ständig legalen Aufenthalt in Österreich zu erbringen.

(2) Die §§ 2, 20 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3, §§ 21, 25, 27 und 28 Abs. 3 sowie § 30a gelten sinngemäß".

Die Beschwerde bringt vor, dass es sich bei der Bedarfsorientierten Mindestsicherung um eine Sozialhilfeleistung handle, die nicht unter den Einkommensbegriff des WWFSG falle. Der UVS hätte sowohl die an den Sohn M geleistete als auch die die Bedarfsgemeinschaft betreffende Bedarfsorientierte Mindestsicherung bei der Ermittlung des Haushaltseinkommens im Sinne des § 2 Z. 15 leg. cit. nicht berücksichtigen dürfen. Bei Ausblendung der geleisteten Mindestsicherungen (EUR 773,25 und EUR 576,22) hätte das zugrunde zu legende Haushaltseinkommen jedenfalls die Summe von 13 Einkommensstufen nicht überstiegen, und dem Beschwerdeführer wäre daher eine Wohnbeihilfe im gesetzlichen Ausmaß zuzuerkennen gewesen.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Was als "Einkommen" im Sinne des WWFSG zu verstehen ist, wird in § 2 Z. 14 leg. cit. definiert, welche Bestimmung auf den Einkommensbegriff des EStG abstellt. Nach der hg. Judikatur (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2006/05/0120) bilden Sozialhilfeleistungen keine Einkunftsart nach § 2 Abs. 3 EStG, vielmehr handelt es sich dabei - ebenso wie bei der Familienbeihilfe und beim Pflegegeld - um Bezüge und Beihilfen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 3 lit. a EStG, deren Berücksichtigung mangels Anführung in § 2 Z 14 WWFSG ausgeschlossen ist.

Seit dem Inkrafttreten des Wiener Mindestsicherungsgesetzes - WMG, LGBl. Nr. 38/2010, mit sind die Bestimmungen des Wiener Sozialhilfegesetzes - WSHG, LGBl. Nr. 11/1973, nicht mehr anzuwenden, soweit Regelungen im WMG erfolgen (vgl. § 44 Abs. 1 und 2 WMG).

Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , B 1094/11 ua, ausgeführt hat, ist das WMG u. a. vor dem Hintergrund der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über die bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung zu verstehen. Diese umfasst ein Bündel von Maßnahmen in den Bereichen der Sozialhilfe sowie der Arbeitslosen- und Krankenversicherung. Gemäß Art. 2 Abs. 1 der genannten Vereinbarung ist die Mindestsicherung "durch pauschalierte Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes, jeweils außerhalb von stationären Einrichtungen, sowie durch die bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen zu gewährleisten". Diese Vereinbarung sieht ein bestimmtes Mindestniveau vor, das in allen Bundesländern zu gewährleisten ist (Art. 10 ff der Vereinbarung). Darüber hinausgehende Regelungen können weiterhin in den sozialhilferechtlichen Landesgesetzen getroffen werden (Art. 2 Abs. 4 der Vereinbarung).

Im WMG sind die Bedarfsbereiche Lebensunterhalt und Wohnbedarf geregelt, die früher im WHSG normiert waren (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/10/0210).

Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung, die den in § 1 WMG normierten Zielen und Grundsätzen zufolge der Beseitigung einer bestehenden Notlage oder der vorbeugenden Entgegenwirkung einer drohenden Notlage dient, deckt gemäß § 3 Abs. 1 leg. cit. den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab. Im Hinblick darauf kann kein Zweifel daran bestehen, dass die im angefochtenen Bescheid festgestellte Bedarfsorientierte Mindestsicherung von EUR 576,22 (im Monat, zehnmal jährlich) - ebenso wie Sozialhilfeleistungen nach dem WSHG - den Tatbestand des § 3 Abs. 1 Z. 3 lit. a EStG verwirklicht (vgl. dazu nochmals das vorzitierte Erkenntnis, Zl. 2006/05/0120) und somit nicht in das Haushaltseinkommen im Sinne des § 2 Z. 15 WWFSG einzubeziehen ist.

Insoweit hat der UVS daher die Rechtslage verkannt.

Was die im angefochtenen Bescheid festgestellte "Dauerleistung der Magistratsabteilung 40" in der Höhe von EUR 773,26 (monatlich, 14-mal jährlich) anlangt, so fehlen nähere Ausführungen im angefochtenen Bescheid dazu, auf welcher Rechtsgrundlage diese zur Auszahlung gelangt, sodass nicht abschließend beurteilt werden kann, ob es sich dabei um Bezüge und Beihilfen im Sinn des § 3 Abs. 1 Z. 3 lit. a EStG handelt.

Der im angefochtenen Bescheid festgestellte Sachverhalt erweist sich daher in dieser Hinsicht als ergänzungsbedürftig und der angefochtene Bescheid auch insoweit als rechtswidrig.

Die Beschwerde wendet sich ferner gegen die Auffassung des UVS, dass das Haushaltseinkommen im Hinblick auf die vorliegenden Behinderungen der Söhne des Beschwerdeführers gemäß § 20 Abs. 3 lit. c WWFSG nur um 20 % vermindert werde, und bringt vor, dass es sich bei diesem in § 20 Abs. 3 leg. cit. normierten Prozentsatz um einen Mindestsatz für die Reduktion des relevanten Haushaltseinkommens handle. Zwar räume diese Regelung den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum ein, doch obliege es der Behörde, die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen aufzuzeigen. Der UVS sei davon ausgegangen, dass § 20 Abs. 3 leg. cit. lediglich eine feste 20-prozentige Verminderung des Haushaltseinkommens vorsehe, und es ließen sich für eine Ermessensübung dem angefochtenen Bescheid oder dem erstinstanzlichen Bescheid keine Anhaltspunkte entnehmen. Aus § 20 Abs. 3 leg. cit. ließen sich durchaus Kriterien für eine nachvollziehbare Ermessensübung ableiten. So schreibe § 20 Abs. 3 lit. c leg. cit. ausdrücklich vor, dass sich für Personen mit einer nachgewiesenen Behinderung von mindestens 45 vH das maßgebliche Haushaltseinkommen um mindestens 20 vH vermindere, woraus sich ableiten lasse, dass sowohl die Anzahl der in einem gemeinsamen Haushalt lebenden, von einer Behinderung betroffenen Personen als auch deren konkreter Behinderungsgrad bei der Frage, ob im Einzelfall eine Verminderung des Haushaltseinkommens um mehr als 20 % geboten sei, eine entscheidende Rolle spielten. Den in den Verwaltungsakten in Kopie aufliegenden Behindertenpässen der beiden Söhne sei zu entnehmen, dass der Sohn M, der Pflegegeld der Stufe 5 beziehe, einen Behinderungsgrad von 100 % und der Sohn B, der Pflegegeld der Stufe 1 beziehe, einen solchen von 60 % aufwiesen. Vor diesem Hintergrund hätte sich die Behörde in Anbetracht des jeweils deutlich über der 45-Prozent-Grenze liegenden Behinderungsgrades der beiden Söhne des Beschwerdeführers jedenfalls mit der Frage einer die 20-Prozent-Schwelle deutlich überschreitenden Verminderung des Haushaltseinkommens auseinandersetzen müssen. Bei einer solchen Auseinandersetzung wäre der UVS zu dem Ergebnis gelangt, dass die schweren Behinderungsgrade der Söhne des Beschwerdeführers eine deutlich höhere prozentuelle Verminderung des Haushaltseinkommens erfordert hätten, sodass dem Beschwerdeführer eine Wohnbeihilfe zu gewähren gewesen wäre.

Auch dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg.

Zutreffend geht die Beschwerde davon aus, dass § 20 Abs. 3 WWFSG den Behörden bei Verwirklichung eines der in dieser Bestimmung normierten Tatbestände für die Ermittlung des der Wohnbeihilfenberechnung zugrunde zu legenden Haushaltseinkommens Ermessen einräumt. Dies indiziert das Wort "mindestens" in der genannten Bestimmung, wobei für alle diese Tatbestände besonders belastende Lebenssituationen des Beihilfenwerbers bzw. dessen Familienangehörigen maßgeblich sind.

Gemäß Art. 130 Abs. 2 B-VG idF vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessensrechtes Rechtswidrigkeit dann nicht vor, wenn die Behörde von diesem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung der Anordnung des § 60 AVG in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgeblichen Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfung des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/05/0044, mwN).

Ob der UVS bei seiner Entscheidung davon ausgegangen ist, dass § 20 Abs. 3 WWFSG einen starren Prozentsatz von 20 % (im Falle der Verwirklichung eines in dieser Bestimmung normierten Tatbestände) vorsieht, und daher auch insoweit die Rechtslage verkannt hat oder ob der UVS aus anderen Gründen keine Veranlassung für eine Minderung des Haushaltseinkommens um mehr als 20 % gefunden hat, kann dem angefochtenen Bescheid nicht entnommen werden. Diesem Bescheid haftet jedenfalls ein wesentlicher Begründungsmangel an, weil die maßgeblichen Umstände und Erwägungen für ein nach dieser Gesetzesbestimmung von der Behörde zu übendes Ermessen darin nicht dargestellt sind, sodass sich der angefochtene Bescheid auch in dieser Hinsicht als rechtswidrig erweist.

Schließlich ist der Beschwerde darin beizupflichten, dass der angefochtene Bescheid keine nachvollziehbare Darstellung des Berechnungsvorganges des Haushaltseinkommens enthält. Wenn der UVS im angefochtenen Bescheid ausführt, dass die von der erstinstanzlichen Behörde vorgenommene Berechnung des Haushaltseinkommens richtig und im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen vorgenommen worden sei, so kann diese Beurteilung nicht nachvollzogen werden, weil der erstinstanzliche Bescheid keine Ausführungen dazu enthält, wie sich das in der Höhe von EUR 2.296,19 angenommene Haushaltseinkommen zusammensetzt.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 79 Abs. 11 VwGG und § 3 der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF Nr. 8/2014 iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Das Kostenersatzmehrbegehren des Beschwerdeführers war abzuweisen, weil dieses den pauschalierten Schriftsatzaufwand überschreitet und die verzeichnete Umsatzsteuer

bereits in diesem Aufwand enthalten ist (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/07/0117). Wien, am