VwGH vom 12.09.2006, 2006/02/0157
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des K R in R, vertreten durch Schmid & Horn, Rechtsanwälte GesmbH in 8010 Graz, Kalchberggasse 6-8, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom , Zl. UVS 30.13-21/2006-21, betreffend Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften,
Spruch
I. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Spruchpunktes 3. (Übertretung nach § 18 Abs. 8 AM-VO) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
II. den Beschluss gefasst:
Die Behandlung der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte 1. und 2. (Übertretungen nach § 19 Abs. 1 und § 18 Abs. 7 AM-VO) richtet, abgelehnt.
III. Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.: Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer und daher als gemäß § 9 Abs. 1 VStG Verantwortlicher der E-GesmbH in R. unter Spruchpunkt 3. einer Übertretung nach § 130 Abs. 1 Z. 16 ASchG iVm § 18 Abs. 8 der Arbeitsmittelverordnung (BGBl. II Nr. 164/2000, AM-VO) für schuldig befunden, weil anlässlich einer Kontrolle am Folgendes festgestellt worden sei:
"Beim Lasthaken des unter Punkt 1. angeführten Kranes war die Hakensicherung defekt. Dadurch rutschte ein Gurtband aus dem Haken und die Stahlplatte fiel herunter. Dabei wurde der Arbeitnehmer F.B. vom auspendelnden Kranhaken verletzt, obwohl nur Lasthaken verwendet werden dürfen, die entweder als Sicherungshaken ausgebildet sind oder eine solche Form haben, dass ein unbeabsichtigtes Lösen der Last nicht erfolgen kann, wenn die Gefahr des unbeabsichtigten Lösens der Last besteht."
Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
II.: Mit den Spruchpunkten 1. und 2. wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretungen des § 19 Abs. 1 und des § 18 Abs. 7 AM-VO für schuldig befunden und hiefür bestraft.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Zu I.: In der Begründung des angefochtenen Bescheides finden sich zu diesem Spruchpunkt (Übertretung nach § 18 Abs. 8 AM-VO) u. a. folgende Ausführungen:
"Fest steht jedoch, dass ein Haken verwendet wurde, der für die vom Arbeitnehmer gewählte Form der Lastaufnahme nicht geeignet war, weil mit diesem Haken ein unbeabsichtigtes Lösen dieser Last erfolgen konnte und auch tatsächlich erfolgte ...
Auf Grund des Beweisverfahren steht fest, dass für die gewählte Art der Lastaufnahme der verwendete Haken nicht hätte verwendet werden dürfen. Ob der angebrachte Haken daher grundsätzlich technisch in Ordnung war und der Sicherheitsbügel keinen Defekt aufwies, ist aus diesem Grund nicht relevant."
Mit diesen Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides setzt sich die belangte Behörde in Widerspruch zu dessen Spruch, weil dem Beschwerdeführer dort (vgl. den zitierten ersten Satz der Tatanlastung) klar angelastet wurde, dass die Hakensicherung des Kranes "defekt" gewesen sei. Der angefochtene Bescheid war daher in diesem Umfang - ohne dass in das Beschwerdevorbringen näher einzugehen war - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/02/0065).
Zu II.: Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen außerdem nur dann, wenn eine Geldstrafe von höchstens EUR 750,-- verhängt wurde.
Die Voraussetzungen für eine Ablehnung der vorliegenden Beschwerde nach dieser Gesetzesstelle sind zu diesen Spruchpunkten erfüllt. Es wurde jeweils keine EUR 750,-- übersteigende Geldstrafe verhängt. Die Fällung einer Sachentscheidung über die Beschwerde in diesem Umfang hängt von keiner Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
III. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 50 VwGG iVm mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am