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VwGH vom 31.03.2011, 2008/15/0150

VwGH vom 31.03.2011, 2008/15/0150

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Zorn, Dr. Büsser, MMag. Maislinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde des G in P, vertreten durch die Rechtsanwälte Kreuzberger - Stranimaier - Köstner OG in 5500 Bischofshofen, Moßhammerplatz 14, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Salzburg, vom , Zlen. RV/0024-S/05, RV/0082-S/08, betreffend u. a. Einkommensteuer 2001, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer betrieb in gemieteten Räumlichkeiten ein Nachtlokal. Den Gewinn für diesen Gewerbebetrieb ermittelte er nach § 4 Abs. 3 EStG 1988.

Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen einvernehmlich davon aus, dass sich im Mietobjekt Mieterinvestitionen im wirtschaftlichen Eigentum des Beschwerdeführers befanden, die mit dem Betrag von 450.000 S zu aktivieren gewesen sind. Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 berücksichtigte das Finanzamt in Bezug auf diese Mieterinvestitionen AfA (wegen der Inbetriebnahme im zweiten Halbjahr 2001 eine Halbjahres-AfA) im Betrag von 22.500 S. In der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid begehrte der Beschwerdeführer die Berücksichtigung des vollen Betrages von 450.000 S als Absetzung wegen außergewöhnlicher wirtschaftlicher Abnutzung nach § 8 Abs. 4 EStG 1988.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab und führte aus: Der Beschwerdeführer habe in seiner Berufung vorgebracht, das Mietverhältnis sei im Jahr 2001 aufgekündigt worden, daher sei die Möglichkeit der Nutzung der Mieterinvestitionen vorzeitig erloschen und die außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung eingetreten.

Das Finanzamt habe in der abweisenden Berufungsvorentscheidung darauf verwiesen, dass eine außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung für Investitionen im gemieteten Lokal im Kalenderjahr 2001 nicht habe eintreten können, weil das Mietverhältnis für das Lokal im Jänner 2002 noch aufrecht gewesen sei.

Im Vorlageantrag habe der Beschwerdeführer vorgebracht, er sei wirtschaftlicher Eigentümer der (mit 450.000 S aktivierten) Wirtschaftsgüter gewesen. Es seien abnutzbare Anlagegüter gewesen, deren Nutzungsdauer auf die Dauer des Mietverhältnisses beschränkt gewesen sei. Das Mietverhältnis habe nicht ganz ein Jahr bestanden.

Den Feststellungen der belangten Behörde zufolge habe der Beschwerdeführer im Juli 2001 das Nachtlokal in gemieteten Räumlichkeiten eröffnet. Die Miete sei von Juni 2001 bis einschließlich Jänner 2002 bezahlt worden. Mit Schriftsatz vom habe der Beschwerdeführer dem Finanzamt mitgeteilt, dass ihm seit Mitte Jänner 2002 der Zutritt zu den Mieträumlichkeiten verwehrt werde. Er habe sich deshalb in dieser Angelegenheit an einen Rechtsanwalt gewandt, es sei zu einem Gerichtsverfahren zwischen dem Beschwerdeführer und dem Vermieter Michael W. gekommen. Damals sei der Beschwerdeführer davon ausgegangen, dass er das Nachtlokal weiter betreiben werden könne. Erst im Jahr 2003 habe er sich um die Eröffnung eines anderen Lokals an einem anderen Standort bemüht.

Die belangte Behörde komme zum Ergebnis, dass das vorzeitige Ende des Mietvertrages, der auf unbestimmte Zeit geschlossen worden sei, keinesfalls im Jahr 2001 gelegen sei. Es liege die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung des Beschwerdeführers für das Jahr 2003 vor, in welcher dieser die Abschreibung des Restbuchwertes der Mieterinvestition (450.000 S abzüglich AfA) vorgenommen habe. Der Beschwerdeführer habe im Schriftsatz vom festgehalten, er sei "Mitte Jänner 2002" aus seinem Lokal "hinausgeworfen" worden und habe danach die Causa mit der Einschätzung seinem Rechtsanwalt übergeben, das Lokal gleich wieder zurückzubekommen. In diesem Schreiben habe der Beschwerdeführer weiters mitgeteilt, gegen Ende des Jahres 2002 habe sich "immer mehr" herausgestellt, dass er das Lokal nicht mehr zurückbekommen werde. Daher habe er sich im Jahre 2003 um ein neues Lokal umgeschaut. Die belangte Behörde treffe weiters die Feststellung, dass der Beschwerdeführer noch am eine Monatsmiete überwiesen habe.

Die vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses, welche vom Beschwerdeführer als Grund für eine Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung der Mieterinvestition angeführt werde, sei sohin offensichtlich nicht schon im Jahre 2001 eingetreten. Die Schwierigkeiten mit dem Vermieter hätten sich erst im Jänner 2002 ergeben. Eine außergewöhnliche Abschreibung im Sinn des § 8 EStG oder ein gewinnminderndes Ausscheiden des Restbuchwertes als Aufwand kämen sohin für das Jahr 2001 keinesfalls in Betracht. Tatsächlich sei der Beschwerdeführer noch im Jahre 2002 davon ausgegangen, dass er das Nachtlokal weiter betreiben könne.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich im Recht verletzt, dass bei Bemessung der Einkommensteuer 2001 der Gesamtbetrag von 450.000 S als außergewöhnliche vorzeitige Abnutzung ertragsmindernd abgesetzt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe in gemieteten Räumlichkeiten einen Nachtklub geführt, der Betrieb habe allerdings "Mitte Jänner 2002" eingestellt werden müssen, weil der Vermieter dem Beschwerdeführer den weiteren Zutritt in das Lokal verwehrt habe. Zwar habe der Beschwerdeführer anfänglich noch gehofft, mit Hilfe des Zivilgerichtes seine Mietrechte zurückerlangen zu können und an jenem Standort weiter arbeiten zu können. Die Hoffnung habe sich allerdings nicht erfüllt. "Mitte Jänner 2002 war die vollständige Betriebseinstellung gegeben."

Wenn man zu Grunde lege, dass die erste Jännerwoche eines Jahres wohl kaum allzu viel Geschäft in einem Nachtlokal bringe, zumal die Weihnachtsfeiertage, der Jahreswechsel und der Dreikönigsfeiertag wohl traditionell schlecht für das Nachtgeschäft seien, und wenn man weiters zu Grunde lege, dass die Betriebsbeendigung einige Tage später unstrittig erfolgt sei, müsse in wirtschaftlicher Betrachtungsweise davon ausgegangen werden, dass die Betriebsbeendigung dem Veranlagungszeitraum 2001 zuzurechnen sei. Somit habe die belangte Behörde aktenwidrig ausgeführt, dass die Betriebsbeendigung nicht im Jahr 2001 erfolgt sei. Ihr sei auch die Verletzung von Verfahrensvorschriften in Form unvollständiger Sachverhaltsfeststellungen vorzuwerfen. Hätte sie weitere Ermittlungen angestellt, wäre sie zur Ansicht gelangt, dass die Betriebsbeendigung im Jänner 2002 völlig überraschend erfolgt sei und dem Beschwerdeführer gegen seinen Willen aufgezwungen worden sei, weshalb seine gesamte Investition von 450.000 S, die er in dieses Lokal gemacht habe, "frustriert" worden sei. Für die belangte Behörde wäre es ein Leichtes gewesen, in das Gewerberegister Einsicht zu nehmen oder im Wege der Amtshilfe durch Anfrage bei der Gewerbebehörde Erhebungen anzustellen. Aus einer Bestätigung der Wirtschaftskammer vom ergebe sich, dass der Beschwerdeführer seine Gewerbeberechtigung bereits mit dem Jahreswechsel 2001/2002 ruhend gemeldet habe. Somit habe der Beschwerdeführer im Jahre 2001 Wirtschaftsgüter angeschafft und für seinen Betrieb genutzt. Der Umstand, dass er sein Lokal im Jänner 2002 noch einige Tage geöffnet gehalten habe, könne im Lichte der wirtschaftlichen Betrachtungsweise nichts daran ändern, dass es zu einer vorzeitigen Aufgabe des Gewerbebetriebes gekommen sei und sohin der gesamte Aufwand von 450.000 S dem Veranlagungszeitraum 2001 zugerechnet werden müsse.

Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt:

§ 8 Abs. 4 EStG 1988 erlaubt eine Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung. Eine außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung liegt vor, wenn durch außergewöhnliche Umstände die Verwendungsmöglichkeit endet oder gemindert wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2002/15/0192). Die Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung kann nur in dem Jahr geltend gemacht werden, in dem die Gründe hiefür eingetreten sind bzw. hätten auffallen müssen (vgl. Doralt, EStG12, § 8 Tz 64).

In Bezug auf eine Mieterinvestition im wirtschaftlichen Eigentum des Mieters kann eine vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses zu einer außergewöhnlichen wirtschaftlichen Abnutzung führen, wenn eine weitere (andere) Verwendungsmöglichkeit durch den Mieter nicht gegeben ist.

Den Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Bescheides und den Ausführungen in der Beschwerde zufolge ist im gegenständlichen Fall im Jahre 2001 eine Beendigung des Mietverhältnisses nicht eingetreten. Auch die Beschwerde betont, Probleme zwischen Vermieter und Mieter seien erst im Jänner 2002 aufgetreten, für den Beschwerdeführer sei die Betriebsbeendigung "im Jänner 2002" völlig überraschend erfolgt. Die Betriebsbeendigung sei einige Tage nach dem Dreikönigsfeiertag eingetreten.

Bei dieser Sachlage ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass die belangte Behörde in Bezug auf die Beendigung des Mietverhältnisses die Voraussetzungen für eine außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung nicht als im Streitjahr 2001 gegeben erachtet hat. Sie hat dabei bereits auf den wirtschaftlichen Gehalt des Sachverhaltes Bedacht genommen. Da die Beendigung des Mietverhältnisses und die Betriebseinstellung noch nicht im Kalenderjahr 2001 erfolgt sind, kommt im gegebenen Zusammenhang dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Gewerbeberechtigung zum Jahreswechsel 2001/2002 ruhend gemeldet hat, keine entscheidende Bedeutung zu.

Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am