VwGH vom 20.06.2006, 2006/02/0130
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Beck und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des AS in M, vertreten durch Dr. Peter Sellemond, Dr. Walter Platzgummer und Mag. Robert Sellemond, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Speckbacherstraße 25, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom , Zl. Ib-17389/4-2006, betreffend Verbot gemäß § 31 Abs. 2 KJBG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen - KJBG, BGBl. Nr. 599/1987, bis zum die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen verboten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Gemäß § 31 Abs. 2 KJBG kann die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer, Dienstgebern und deren Bevollmächtigten die Beschäftigung von Jugendlichen auf bestimmte Zeit oder dauernd verbieten, wenn sie sich grober Pflichtverletzungen gegen die bei ihnen beschäftigten Jugendlichen schuldig gemacht haben oder gegen sie Tatsachen vorliegen, die sie in sittlicher Beziehung zur Beschäftigung Jugendlicher ungeeignet erscheinen lassen.
Bei einer Maßnahme nach § 31 Abs. 2 KJBG handelt es sich um eine "charakterliche Beurteilung" (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/02/0447); Voraussetzung für die Bejahung der Eignung in "sittlicher Beziehung" für die Beschäftigung von Jugendlichen ist ein diesbezügliches einwandfreies Verhalten und ein ausgeprägtes Verantwortungsbewusstsein den Jugendlichen gegenüber (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 1133/61).
Dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer diese Eignung abgesprochen hat, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht als rechtswidrig zu erkennen:
Die belangte Behörde stellte insoweit u.a. fest, der Beschwerdeführer habe bei zwei auswärtigen Dienstverrichtungen im Beisein von Jugendlichen am Abend im Hotelzimmer einen "Pornofilm" abgespielt, wobei die Jugendlichen zumindest teilweise den Inhalt und Ablauf des Filmes hätten wahrnehmen können. Weiters warf die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vor, er habe bei einer Reihe von (näher angeführten) Anlässen die bei ihm beschäftigten Jugendlichen zum Genuss von alkoholischen Getränken animiert.
Schon dies lässt die von der belangten Behörde vorgenommene "charakterliche Beurteilung" des Beschwerdeführers im Sinne der oben dargestellten hg. Judikatur nicht als rechtswidrig erkennen, zumal von "einwandfreiem Verhalten und ausgeprägtem Verantwortungsbewusstsein" gegenüber den vom Beschwerdeführer beschäftigten Jugendlichen keine Rede sein kann. Der Versuch des Beschwerdeführers, sein Verhalten zu bagatellisieren (es habe sich nicht um "Porno-" sondern nur um "Sex-Filme" gehandelt, die Jugendlichen seien schon vor und nach deren Abspielen eingeschlafen, weiters habe es sich bei einem der "Alkoholvorfälle" um eine Weihnachtsfeier gehandelt) muss fehlschlagen.
Der angefochtene Bescheid ist daher schon deshalb nicht als rechtswidrig zu erkennen, sodass auf die Frage, ob die belangte Behörde weitere von ihr festgestellte Umstände (wie das Ableisten von Überstunden durch die Jugendlichen und ein Verstoß gegen das Berufsausbildungsgesetz) in ihre Beurteilung einbeziehen konnte, nicht mehr eingegangen werden muss.
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am