VwGH vom 04.04.2019, Ra 2018/17/0217

VwGH vom 04.04.2019, Ra 2018/17/0217

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner sowie Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen bzw. Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision der C GmbH in G, vertreten durch Mag. Martin Paar und Mag. Hermann Zwanzger, Rechtsanwälte in 1040 Wien, Wiedner Hauptstraße 46/6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom , LVwG-S-3196/001-2016, betreffend Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Korneuburg), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom wurde gegenüber der revisionswerbenden Partei als Eigentümerin die Beschlagnahme von vier näher bezeichneten Geräten gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a Glücksspielgesetz (GSpG) angeordnet.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht erstattete eine Revisionsbeantwortung mit einem Antrag auf Kostenersatz.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

4 Die Revision erweist sich bereits hinsichtlich des erstatteten Zulässigkeitsvorbringens zur Verletzung der Begründungspflicht verwaltungsgerichtlicher Erkenntnisse als zulässig und begründet.

5 Der Revisionsfall gleicht in diesem Zusammenhang in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in den entscheidungswesentlichen Punkten jenen, welche vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom , Ra 2018/17/0147, 0148, sowie vom , Ra 2018/17/0145, 0146, entschieden wurden, weshalb hinsichtlich der Frage der fehlenden Beweiswürdigung und der daraus folgenden Verletzung der Begründungspflicht gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Begründung der genannten Erkenntnisse verwiesen wird. Die dortigen Revisionsfälle betrafen die Verwaltungsstrafverfahren nach dem GSpG im Zusammenhang mit derselben glücksspielrechtlichen Kontrolle und denselben verfahrensgegenständlichen Geräten wie im vorliegenden Beschlagnahmeverfahren. Der Verwaltungsgerichtshof begründete die Aufhebung mit dem Fehlen einer Beweiswürdigung zu den bezüglich des Ablaufs der Durchführung der Wetten auf Hunderennen getroffenen Feststellungen. Wie der Verwaltungsgerichtshof mit Hinweis auf seine Vorjudikatur weiters ausgesprochen hat, hing gerade von diesen Feststellungen, zu denen eine Beweiswürdigung fehlte, jedoch die Beantwortung der Frage ab, ob die Wetten auf die Hunderennen Glücksspiele darstellten, weshalb das LVwG die dort angefochtenen Erkenntnisse mit diesem Begründungsmangel mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastete.

6 Im vorliegenden, mit den dortigen Verwaltungsstrafverfahren sachverhaltsmäßig im Zusammenhang stehenden Beschlagnahmeverfahren hat das LVwG dem angefochtenen Erkenntnis, soweit relevant, weitestgehend wörtlich dieselbe Begründung zugrundegelegt wie den Erkenntnissen, welche mit den genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zu Ra 2018/17/0147, 0148 und zu Ra 2018/17/0145, 0146 behoben wurden.

7 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach festgestellt, dass die Zulässigkeit einer Beschlagnahme nach § 53 VStG das Vorliegen eines Verdachts im Sinne des § 53 Abs. 1 GSpG voraussetzt. Auch dieser Verdacht muss jedoch ausreichend substantiiert sein. Wenngleich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zeitpunkt der Beschlagnahme noch nicht im Einzelnen nachgewiesen sein muss, ob das durchgeführte Spiel tatsächlich ein Glücksspiel im Sinn des GSpG ist, erfordert die Überprüfung eines Beschlagnahmebescheids jedenfalls Feststellungen über die Art des Spiels, weil ansonsten eine Überprüfung der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde (eine Beurteilung, ob zu Recht vom Verdacht der Durchführung von Glücksspielen ausgegangen wurde) nicht möglich ist, wobei die Rechtsmittelbehörde bei ihrer Entscheidung von dem ihr vorliegenden Sachverhalt auszugehen hat (vgl. hierzu z.B. bereits , mwN).

8 Mit dem daher auch hier vorliegenden Begründungsmangel, auf den auch in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision zutreffend hingewiesen wurde, belastete das Verwaltungsgericht auch das angefochtene Erkenntnis im Beschlagnahmeverfahren mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

9 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG aufzuheben.

10 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die § 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Wien, am

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ECLI:
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018170217.L00

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