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VwGH vom 01.09.2010, 2010/17/0086

VwGH vom 01.09.2010, 2010/17/0086

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2010/17/0087

2010/17/0090

2010/17/0089

2010/17/0088

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerden des Ing. K A in R, vertreten durch Greiml Horwath Rechtsanwaltspartnerschaft in 8010 Graz, Conrad-von-Hötzendorf-Straße 6, gegen die Bescheide der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien jeweils vom , 1. Zl. ABK - 200/09 (hg. Verfahren Zl. 2010/17/0086), 2. Zl. ABK - 201/09 (hg. Verfahren Zl. 2010/17/0087), 3. Zl. ABK - 202/09 (hg. Verfahren Zl. 2010/17/0088), 4. Zl. ABK - 203/09 (hg. Verfahren Zl. 2010/17/0089) und 5. Zl. ABK - 204/09 (hg. Verfahren Zl. 2010/17/0090), jeweils betreffend Vergnügungssteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 610,60, daher insgesamt von EUR 3.053,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1.1. In dem Verfahren, das zu der unter der hg. Zl. 2010/17/0086 protokollierten Beschwerde führte, wurde der Beschwerdeführer mit dem erstinstanzlichen Abgabenbescheid vom verpflichtet, als Gesamtschuldner mit einer näher genannten KG für das Halten eines Münzspielgewinnapparates in Form eines Internet-Terminals einer näher genannten Type an einem näher genannten Standort in Wien für den Zeitraum April 2009 bis Mai 2009 eine Vergnügungssteuer im Betrag von EUR 2.800,-- zu entrichten. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer wegen der unterlassenen Anmeldung des Spielapparates ein Verspätungszuschlag von EUR 280,--

sowie ein Säumniszuschlag von EUR 56,-- auferlegt.

Laut der "amtlichen Feststellung" vom sei im Betrieb der KG in Wien, an einem näher genannten Ort, ein Münzgewinnspielapparat in Form eines Internet-Terminals einer näher genannten Type seit Mitte April 2009 betriebsbereit gehalten worden; die Funktionstüchtigkeit dieses Apparates sei durch ein Probespiel vor Ort bestimmt worden.

Der amtlichen Aufforderung vom zur Anmeldung des Spielapparates zur Vergnügungssteuer hätten die Abgabepflichtigen nicht Folge geleistet, sodass ihnen die Vergnügungssteuer bescheidmäßig vorzuschreiben gewesen sei.

Das Gerät wird wie folgt beschrieben:

"Nach der Aktenlage handelt es sich bei dem beanstandeten Gerät dem ersten Anschein nach um eine Internet-Surfstation.

Der Benutzer findet einen Tisch vor, auf dem sich ein Monitor, eine Tastatur und eine Maus befinden. Der Computer ist in einem Metallkasten eingebaut. Für den Geldeinwurf stehen ein Münzeinwurf und ein Banknoteneinzug zur Verfügung. Nach Geldeinwurf erscheinen am linken Rand des Bildschirmes Links zu 'Run2Fun', zu 'SMS' und 'Em@il'. Wird der Link 'Run2Fun' angeklickt, erscheint ein Eingabefenster mit einer Rouletteradgrafik, das über drei Buttons 'Free', 'Real' und 'Contact' verfügt.

Durch ein Klick auf 'Real' erscheint eine Eingabemaske für Benutzerkennung und Passwort; durch einen Klick auf 'Free' wird ein Programm für Glücksspiele gestartet. Der am Gerät eingezahlte Geldbetrag wird im linken unteren Bildschirmbereich als Credit angezeigt. Per Mausklick kann aus den fünf Kategorien (Casino, 3 Reels Slot, Video Poker, Multi Reels Slot und Numbers) gewählt werden. In der Kategorie 3 Reels Slot die Spiele 'Turbo Play', 'Arcade', Magic Fruits', 'Vegas Reels II' und 'Fenix Play', in der Kategorie Multi Reels Slot die Spiele 'Magic Colours', 'Lost Treasure', Beach Party' und Babylon Treasure', in der Kategorie Video Poker die Spiele 'Joker Poker', 'Turbo Poker', 'American Poker V' und 'Three Cards', in der Kategorie Numbers die Spiele 'Gic Bo', 'Bingo', 'Mega Bols' und 'American Superbol' zur Auswahl.

Wird die Glückspielsoftware beendet, erscheint der erspielte Gewinn als Guthaben am Startbildschirm des Internet-Terminals auf. Dieses Guthaben kann für die weitere Benutzung des Gerätes (Internetsurfen, SMS-Senden, E-Mail-Senden) verwendet werden."

Im gegenständlichen Fall werde durch die gezielte Verlinkung zu einer Spielwebseite - so die Abgabenbehörde erster Instanz weiter - ein steuerpflichtiger Tatbestand ausgelöst. Nachdem durch die Betätigung des Spielapparates ein Gewinn in Geld erzielt werden könne, seien die Voraussetzungen für die Vergnügungssteuerpflicht gegeben.

1.1.2. Mit den weiteren Bescheiden, gleichfalls jeweils vom , verhielt die Abgabenbehörde erster Instanz den Beschwerdeführer (jeweils als Gesamtschuldner mit wechselnden natürlichen Personen, juristischen Personen oder Gesellschaften des Handelsrechts) zur Entrichtung der Vergnügungssteuer für das Halten von Münzgewinnspielapparaten in Form von Internetterminals der näher umschriebenen Type an jeweils näher umschriebenen Standorten in Wien. Die Feststellungen über die Funktionsweise des als Münzgewinnspielapparat beurteilen Gerätes stimmen dabei mit der hier wiedergegebenen überein. Die zugrunde gelegten Aufstellzeiten (und damit auch die vorgeschriebene Vergnügungssteuer sowie der Verspätungszuschlag und der Säumniszuschlag) sind unterschiedlich, wobei auf eine ins Einzelne gehende Darstellung verzichtet werden kann.

1.2. Gegen die erstinstanzlichen Bescheide erhob der Beschwerdeführer (und der jeweils Mithaftende) - anwaltlich vertreten - Berufungen. In diesen wird - übereinstimmend - ausgeführt, der Beschwerdeführer habe eine sogenannte "Automatenaufstellung" gekauft und dabei nicht gewusst, wo sich die Geräte befänden. Verantwortlich für das Kassieren und die Aufstellung sei G. K. gewesen, welcher monatlich das Inkasso durchgeführt und den Automaten auf dem jeweiligen Standort aufgestellt habe. Dieser sei daher der Verantwortliche und nicht der Beschwerdeführer. G. K. als Vertreter der Firma B-W. und H. J. hätten im Übrigen die "Aufstellung" an den Beschwerdeführer mit sämtlichen Apparaten verkauft und ihm mitgeteilt, dass diese Internetautomaten dem Gesetz entsprächen; es sei dem Beschwerdeführer auch ausdrücklich zugesagt worden, dass diese Internet-Terminals nicht zur Vergnügungssteuer angemeldet werden müssten. Bei den als Spielapparaten eingestuften Geräten handle es sich jedoch (nur) um Internet-Terminals, also um Computer, bei denen für EUR 0,10 pro Minute gesurft werden könne. Es liege in der "Natur der Sache", dass "selbstverständlich sämtliche im Internet angebotenen Seiten angeklickt werden" könnten. Es werde dadurch kein steuerpflichtiger Tatbestand ausgelöst. Zum Beweis dieses Vorbringens wurde die Einvernahme des Beschwerdeführers sowie von G. K. und H. J. als Zeugen, die Durchführung eines Ortsaugenscheines und die Einholung eines Sachverständigengutachtens hinsichtlich der "Spielapparate" sowie die Beischaffung eines Aktes des Landesgerichtes Eisenstadt und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung begehrt.

1.3. Mit den im Wesentlichen übereinstimmenden Berufungsvorentscheidungen vom 16. bzw. wies die Abgabenbehörde erster Instanz die Berufungen als unbegründet ab, ergänzte den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides jedoch dahin, dass - soweit für das verwaltungsgerichtliche Verfahren von Bedeutung - der Beschwerdeführer als Aufsteller und Eigentümer des Apparates in Anspruch genommen werde.

Wie bereits in den erstinstanzlichen Bescheiden ausgeführt, werde das alleinige Anbieten eines unbeschränkten Internetzuganges - so die übereinstimmende Begründung der Berufungsvorentscheidungen - noch nicht als vergnügungssteuerpflichtiger Tatbestand eines Haltens von Spielapparaten verstanden. Aus Sicht der Vergnügungssteuer beginne das betriebsbereite Halten von Spielapparaten in Form von internetfähigen Endgeräten erst mit der Verlinkung der eigenen Webseite mit einer Internetseite, auf der Spiele dargeboten würden. Ob und welche Links auf der eigenen Website eingerichtet würden, liegen im alleinigen Ermessen des Gestalters der Website. Durch die selektive Auswahl der Links der Website sei es somit jedem Betreiber möglich, das Surfverhalten der Anwender zu steuern. Verweise also ein Link auf eine Spielseite, so sei dem daran interessierten Anwender die Inbetriebnahme des Spieles ohne Probleme möglich, weshalb von einem betriebsbereiten Zustand des Apparates (Endgerätes) auszugehen sei.

Der Begriff "Spielapparat" sei dabei funktional zu beurteilen. Der wahre wirtschaftliche Gehalt, nämlich des gleichzeitigen Anbietens eines PC's und der speziellen Verlinkung zu einer Website, von der Spiele geladen werden könnten, liege in der Einräumung einer Spielgelegenheit wie dies beim Spielapparat typischerweise der Fall sei. Im Sinne dieser zweckorientierten Betrachtungsweise könne es keinen Unterschied machen, ob die Software zum betreffenden Spiel physisch auf der Hardware des Computers gespeichert werde oder ob durch Verlinkung auf der Homepage gezielt die Möglichkeit eingeräumt werde, unter Zuhilfenahme der sonstigen Apparatekomponenten eines PC's die betreffenden Spiele aufzurufen. Dem Begriff Apparat sei im gegebenen Bedeutungszusammenhang der weitere Wortsinn zuzumessen, dass für den Spielinteressenten und Anwender eine funktionstüchtige Spieleinheit zusammengesetzt war und bereitgehalten worden sei. Die Funktionstüchtigkeit des Apparates sei durch ein Probespiel vor Ort anlässlich der Kontrolle bestimmt worden.

Die Eigenschaft des Beschwerdeführers als Eigentümer des (jeweiligen) Spielapparates sei durch dessen eigene Angaben und die im Akt einliegende Rechnung über den Ankauf der Apparate erwiesen. Nachdem der Spielapparat auch im Namen und auf Rechnung des Beschwerdeführers betrieben werde, habe er auch als Aufsteller des Apparates zu gelten, ungeachtet der Behauptung, dass ihm die einzelnen Apparatestandorte nicht bekannt gewesen seien.

Zur Frage der Unternehmereigenschaft seien überdies G. K. und H. J. schriftlich als Zeugen vernommen worden. Beide Zeugen hätten angegeben, dass G. K. nur als Mitarbeiter des Beschwerdeführers beschäftigt gewesen sei (die Zeugenaussagen seien als Beilage angeschlossen).

1.4. Mit den jeweils vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde wies diese - über Vorlageantrag - die (jeweilige) Berufung als unbegründet ab und bestätigte den (jeweils) angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe, dass die Vergnügungssteuer dem Beschwerdeführer als Aufsteller und Eigentümer des Apparates vorgeschrieben werde. Im Übrigen ersetzte sie die Zitate der Bestimmungen der Wiener Abgabenordnung durch solche der mittlerweile anzuwendenden Bundesabgabenordnung.

Begründend führte die belangte Behörde entscheidungswesentlich aus, das alleinige Anbieten eines Computers zur Benützung von Internetdienstleistungen löse noch keine Vergnügungssteuerpflicht aus. Der Vergnügungssteuer unterliege jedoch das betriebsbereite Halten von Spielapparaten in Form von Computern mit der Installation eines Spieleordners auf dem Desktop des Computers, der mit Spielen, die auf der eigenen Festplatte abgespeichert worden seien, verlinkt sei. Ebenso bestehe eine Steuerpflicht, wenn ein Link zur einem in Internet verfügbaren Spiel auf der Startseite fix angebracht sei oder das Gerät so ausgelegt sei, dass nur das Spiel ausgeführt werden könne.

Das Ermittlungsverfahren habe auf Grund der Niederschrift des Revisionsbeamten samt der Produktbeschreibung und der im Akt einliegenden Fotos eindeutig ergeben, dass es sich beim gegenständlichen Gerät um einen Apparat mit Münzeinwurf oder Banknoteneinzug handle, bei dem durch gezielte Verlinkung zu einer Spielwebseite ein Gewinn in Geldeswert erzielt werden könne. Es stehe somit - entgegen den Berufungsausführungen - fest, dass es sich beim gegenständlichen Gerät um einen Spielapparat im Sinne des (Wiener) Vergnügungssteuergesetzes handle.

Zu den Beweisanboten sei auszuführen, dass der maßgebliche Sachverhalt bereits unstrittig durch die Niederschrift des Revisionsbeamten, das Parteivorbringen und die zeugenschaftliche Einvernahme von G. K. und H. J. feststehe. Von der Einholung eines Gutachtens sei abzusehen gewesen, da es sich bei der Frage, ob der gegenständliche Apparat ein "Spielapparat" im Sinne des Vergnügungssteuergesetzes sei, um eine Rechtsfrage handle.

1.5. Der Beschwerdeführer bekämpft die Bescheide der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften; er erachtet sich erkennbar durch die Auferlegung der Vergnügungssteuer in seinen Rechten verletzt.

Die belangte Behörde hat (jeweils) die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhangs verbunden und über die Beschwerden erwogen:

2.1. Das Gesetz über die Besteuerung von Vergnügungen im Gebiete der Stadt Wien (Vergnügungssteuergesetz 2005 - VGSG), Landesgesetzblatt für Wien Nr. 56/2005, bestimmt in seinem § 1 Abs. 1 Z. 3, dass das Halten von Spielapparaten und von Musikautomaten einer Steuer nach Maßgabe dieses Gesetzes unterliegt.

Gemäß § 6 Abs. 1 leg. cit. beträgt die Steuer für das Halten von Spielapparaten, durch deren Betätigung ein Gewinn in Geld oder Geldeswert (so z.B. Jeton- oder Warengewinn) erzielt werden kann, je Apparat und begonnenem Kalendermonat EUR 1.400 ,--. Die Steuerpflicht besteht unabhängig davon, ob die Entscheidung über das Spielergebnis durch den Apparat selbst, zentralseitig oder auf eine sonstige Art und Weise herbeigeführt wird.

Steuerpflichtig ist gemäß § 13 Abs. 1 VGSG der Unternehmer der Veranstaltung. Unternehmer der Veranstaltung im Sinne dieses Gesetzes ist nach der eben zitierten Bestimmung jeder, in dessen Namen oder auf dessen Rechnung die Veranstaltung durchgeführt wird oder die Entgelte gefordert werden. Sind zwei oder mehrere Unternehmer (Mitunternehmer) vorhanden, so sind sie als Gesamtschuldner steuerpflichtig. In den Fällen des § 1 Abs. 1 Z. 3 VGSG gelten auch der Inhaber des für das Halten des Apparates benützten Raumes oder Grundstückes und der Eigentümer des Apparates als Gesamtschuldner. Nach § 14 Abs. 2 leg. cit. ist das Halten von Apparaten (§ 6 VGSG) spätestens einen Tag vor deren Aufstellung beim Magistrat anzumelden. Die Anmeldung haben alle Gesamtschuldner (§ 13 Abs. 1 leg. cit.) gemeinsam vorzunehmen und dabei auch den Unternehmer festzulegen, der die Zahlungen zu leisten hat. Jeder Gesamtschuldner hat sich nach § 14 Abs. 3 VGSG davon zu überzeugen, dass eine Anmeldung erfolgt ist.

Nach § 17 Abs. 1 VGSG hat der Unternehmer dem Magistrat längstens bis zum 15. des Folgemonates für den unmittelbar vorausgehenden Monat die Steuer zu erklären und zu entrichten. Für die Erklärung und für die Entrichtung der Steuer können auch kürzere Fristen vorgeschrieben werden, wenn der Steuerpflichtige die Erklärungs- oder Zahlungsfrist wiederholt versäumt hat oder Umstände vorliegen, die die Entrichtung der Steuer gefährden.

2.2. Soweit den Beschwerden entnommen werden könnte, dass der Beschwerdeführer seine Stellung als Abgabepflichtiger bezweifelt, genügt der Hinweis auf sein eigenes Berufungsvorbringen, wonach er die "Automatenaufstellung" gekauft habe, ihm somit der wirtschaftliche Erfolg der Automaten zuzurechnen sei.

§ 13 Abs. 1 VGSG nennt nun als steuerpflichtigen Unternehmer ausdrücklich denjenigen, in dessen Namen oder auf dessen Rechnung die Veranstaltung durchgeführt wird oder die Entgelte gefordert werden. In diesem Sinne ist auch der "Eigentümer des Apparates" in § 13 Abs. 1 letzter Satz leg. cit. als derjenige zu verstehen, auf (zumindest auch) dessen Namen oder dessen Rechnung der Apparat aufgestellt wurde und betrieben wird, dem somit (zumindest auch) der wirtschaftliche Erlös des Apparates zugute kommt.

Die belangte Behörde konnte daher zutreffend davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer "Eigentümer des Apparates" und somit Steuerpflichtiger ist. Soweit die angebotenen Beweismittel darlegen sollten, dass der Beschwerdeführer nicht als "Aufsteller" der Apparate anzusehen sei, weil er über die jeweiligen Aufstellungsorte nicht Bescheid gewusst habe, bedurfte es diesbezüglich mangels Relevanz keiner (weiteren) Erhebungen durch die Abgabenbehörden.

2.3. Der Beschwerdeführer vertritt vor dem Verwaltungsgerichtshof vor allem aber die Ansicht, bei den jeweils gegenständlichen Apparaten habe es sich um keine "Geldspielapparate" gehandelt, sodass das Vergnügungssteuergesetz 2005 nicht anzuwenden gewesen sei. Bei dem jeweils gegenständlichen Internetterminal handle es sich um einen Computer, bei dem für 0,10 Euro pro Minute gesurft werden könne, wobei es in der "Natur der Sache" gelegen sei, dass selbstverständlich sämtliche im Internet angebotenen Seiten angeklickt werden könnten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2004/15/0092, zu dem inhaltlich vergleichbaren § 6 Abs. 1 Wiener Vergnügungssteuergesetz 1987 unter Hinweis auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes festgehalten, die beispielsweise Aufzählung der unter § 6 Abs. 1 Vergnügungssteuergesetz 1987 fallenden Apparate lasse das Bestreben des Gesetzgebers erkennen, in möglichst umfassender Weise die durch die technische Entwicklung gegebene Möglichkeit des Spiels mit Apparaten zu erfassen. Davon ausgehend ist dem Begriff "Apparat" im gegebenen Bedeutungszusammenhang ein dahingehender weiter Wortsinn zuzumessen. Unter einem Apparat ist ein aus mehreren Bauelementen zusammengesetztes technisches Gerät zu verstehen, das bestimmte Funktionen erfüllt bzw. eine bestimmte Arbeit leistet. Auch ein mit einer Spieldiskette betriebener Computer ist dem Begriff des Spielapparates zu subsumieren. Aber auch jene Apparate sind nach der Rechtsprechung erfasst, bei denen der Benützer die Auswahl zwischen verschiedenen Spielmöglichkeiten hat und die zu wählenden Spiele unterschiedlichen Steuertatbeständen zu subsumieren sind.

Auch nach der hier anzuwendenden Bestimmung des § 6 Abs. 1 VGSG 2005 ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber versucht hat, einen weiten Begriff des Spielapparates zu Grunde zu legen und damit möglichen technischen Entwicklungen gerecht zu werden.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt daher die Ansicht der belangten Behörde, wonach die feste Verlinkung (nicht etwa mit einer der üblichen Internetsuchmaschinen sondern) mit den genannten Spielmöglichkeiten die hier gegenständlichen Geräte zu Spielapparaten im Sinne des Vergnügungssteuergesetzes 2005 macht, steht dabei doch offensichtlich gerade die Spielmöglichkeit, nicht aber etwa eine Internetsuche (mit zufälligem Aufruf einer Spielmöglichkeit) im Vordergrund. Dass aber der solcherart Spielende einen Gewinn zumindest in Geldeswert erzielen kann, wird vom Beschwerdeführer in dessen wirtschaftlichem Interesse gespielt wird, nicht bestritten.

2.4. Der Beschwerdeführer rügt vor dem Verwaltungsgerichtshof das Fehlen von Erhebungsergebnissen betreffend den jeweils angerechneten Abgabenzeitraum.

Diesbezüglich verweist die belangte Behörde im hg. Verfahren Zl. 2010/17/0086 zutreffend darauf, dass der gegenständliche Apparat im Zuge einer Revision am betriebsbereit vorgefunden worden sei und sich aus der anlässlich der Revision angefertigten Niederschrift ergebe, dass der gegenständliche Apparat seit ca. zwei Wochen in Betrieb sei.

Im hg. Verfahren Zl. 2010/17/0087 konnten sich die Abgabenbehörden hinsichtlich des Zeitraums der Abgabenpflicht auf eine Auskunft (offenbar) des Beschwerdeführers stützen, wonach der gegenständliche Apparat drei Monate vor der am durchgeführten Nachschau aufgestellt worden sei. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer dem Vorhalt vom , wonach der Apparat bereits seit Februar 2009 in Betrieb gewesen sei, weder in der Berufung noch sonst im Abgabenverfahren konkret entgegen getreten.

Im hg. Verfahren Zl. 2010/17/0088 konnten sich die Abgabenbehörden auf eine Auskunft der Gesellschafterin der mithaftenden KG stützen, wonach der gegenständliche Apparat seit einer Woche vor der am stattgefundenen Revision in Betrieb gewesen sei.

Im hg. Verfahren Zl. 2010/17/0089 konnten die Abgabenbehörden (auch vom Beschwerdeführer unbestritten) davon ausgehen, dass der hier gegenständliche Apparat zumindest zum Zeitpunkt der Revision am betriebsbereit gewesen war.

Schließlich konnten sich die Abgabenbehörden im hg. Verfahren Zl. 2010/17/0090 nicht nur auf die am und am durchgeführten Revisionen (und deren unbestrittenes Ergebnis) stützen, sondern auch auf eine Auskunft, die anlässlich der Revision am niederschriftlich festgehalten wurde, wonach der hier gegenständliche Apparat seit März 2009 in Betrieb gewesen sei. Auch hier erfolgte keine konkrete Bestreitung dieses Sachverhaltes durch den Beschwerdeführer, der diesem mit Schreiben vom vorgehalten worden war.

Bei der Vorschreibung der Vergnügungssteuer im Sinne des § 6 Abs. 1 VGSG handelt es sich - worauf schon die belangte Behörde in den jeweiligen Gegenschriften zutreffend unter Hinweis auf die hg. Rechtsprechung verwiesen hat - um einen monatlichen Pauschalbetrag, sodass es nicht darauf ankommt, wie viele Tage ein Apparat innerhalb eines Monats tatsächlich aufgestellt war. Davon ausgehend vermag der Verwaltungsgerichtshof die Vorschreibung der Vergnügungssteuer für die jeweiligen Zeiträume nicht als rechtswidrig zu erkennen.

2.5. Der Beschwerdeführer rügt weiters noch in den von ihm erhobenen Beschwerden vor dem Verwaltungsgerichtshof die Unterlassung der Durchführung der von ihm beantragten mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde. Diesbezüglich kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/17/0078, verwiesen werden. In diesem hat der Verwaltungsgerichtshof näher dargelegt, dass die BAO auch nach ihrer Novellierung durch BGBl. I Nr. 20/2009 keine verfahrensrechtlichen Regelungen über die Verpflichtung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren betreffend Landes- und Gemeindeabgaben (wie hier) enthält. Auch im hier zu entscheidenden Beschwerdefall war daher die belangte Behörde nicht verpflichtet, eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen und dabei (auch etwa) den Beschwerdeführer einzuvernehmen, zumal das jeweils zugrunde gelegte Erhebungsergebnis hinsichtlich der Funktionsweise der zu beurteilenden Geräte nicht bestritten worden war.

2.6. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtenen Bescheide in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten, noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerden waren infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am