VwGH vom 18.11.2014, 2013/05/0027

VwGH vom 18.11.2014, 2013/05/0027

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Sußner, über die Beschwerde der S S in W, vertreten durch Dr. Thomas Würzl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Sonnenfelsgasse 3, Stiege 1, Tür 2b, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-WBF/52/13091/2012-1, betreffend Wohnbeihilfe (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit ihrem Antrag auf Wohnbeihilfe vom begehrte die Beschwerdeführerin als Eigentümerin einer näher bezeichneten Wohnung in Wien die Gewährung der Wohnbeihilfe nach den Bestimmungen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes (WWFSG 1989). Mit Bescheid vom wurde der Antrag mit der Begründung abgewiesen, dass es sich um eine ausbezahlte Eigentumswohnung handeln würde.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung bestritt die Beschwerdeführerin, dass es sich um eine ausbezahlte Wohnung handle, da ein dafür aufgenommener Kredit noch nicht abbezahlt sei, ca. EUR 650,-- monatliche Raten zu zahlen seien und der Kredit mit Jahresende 2011 mit EUR 29.112,43 aushafte. Zum Nachweis dafür legte die Beschwerdeführerin diverse Unterlagen vor.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Berufung abgewiesen. Die belangte Behörde führte aus, dass die gegenständliche Wohnung nach § 15 WWFSG 1989 gefördert worden sei. Für den Wohnungsaufwand von zum Eigentumserwerb bestimmten, in verdichteter Flachbauweise errichteten Wohnungen und von Eigentumswohnungen sei Wohnbeihilfe gemäß § 20 WWFSG 1989 zu gewähren. Als Wohnungsaufwand würden lediglich 80% des Aufwandes gemäß § 20 Abs. 4 Z 1 und 4 und Abs. 5 gelten. Bei nach § 15 WWFSG 1989 errichteten Eigentumswohnungen sei für die Tilgung und Verzinsung von aufgenommenen Darlehen § 6 Abs. 2 WWFSG 1989 nicht anzuwenden. Daraus folgend könne gemäß § 20 Abs. 4 Z 1 und 4 WWFSG 1989 lediglich der Aufwand herangezogen werden, welcher der Tilgung und Verzinsung der Darlehen gemäß § 6 Abs. 2 und § 12 WWFSG 1989 oder der Abstattung rückzahlbarer Zuschüsse gemäß § 14 Abs. 1 WWFSG 1989 diene.

Da gemäß § 15 Abs. 2 Z 1 WWFSG 1989 bei Wohnungen, die nach Abs. 1 gefördert werden, u.a. § 6 Abs. 2 WWFSG 1989 nicht gelte und auch kein Förderungsdarlehen im Sinne des § 12 WWFSG 1989 vorliege, seien die Voraussetzungen für die Gewährung einer Wohnbeihilfe nach dem ersten Hauptstück des WWFSG 1989 nicht gegeben. Auch nach dem dritten Hauptstück sei keine Wohnbeihilfe zu gewähren, da gemäß § 60 Abs. 1 WWFSG 1989 nur dem Mieter einer nicht nach §§ 20 ff WWFSG 1989 geförderten Wohnung eine Wohnbeihilfe zu gewähren sei. Da die Beschwerdeführerin jedoch Eigentümerin der Wohnung sei, komme eine Wohnbeihilfe nach dem dritten Hauptstück des WWFSG 1989 nicht in Frage.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, zu der die belangte Behörde die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet hat, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1. Gemäß § 79 Abs. 11 VwGG, BGBl. I Nr. 122/2013, sind auf das vorliegende, mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des VwGG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 weiter anzuwenden.

2. Das im Beschwerdefall maßgebende Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989, LGBl. Nr. 18 (WWFSG 1989), in der Fassung LGBl. Nr. 23/2011, lautet auszugsweise:

"§ 6. (1) Die Finanzierung des Bauvorhabens muß für den Fall der Gewährung einer Förderung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 bis 4 gesichert sein.

(2) Ist zur Finanzierung des Bauvorhabens die Aufnahme von Darlehen vorgesehen, so darf eine Förderung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 bis 4 nur dann gewährt werden, wenn die Laufzeit, die effektiven Kosten und die Rückzahlungskonditionen dieser Darlehen den durch Verordnung der Landesregierung festzusetzenden Bedingungen entsprechen.

...

Art der Förderung

§ 7. (1) Die Förderung im Sinne des I. Hauptstückes kann bestehen


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1.
in der Gewährung von Förderungsdarlehen des Landes,
2.
in der Gewährung von Baukosten-, Annuitäten- oder Zinsenzuschüssen,
3.
in der Gewährung von nichtrückzahlbaren Beiträgen,
4.
in der Übernahme der Bürgschaft,
5.
in der Gewährung von Eigenmittelersatzdarlehen,
6.
in der Gewährung von Wohnbeihilfe,
...
Förderungsdarlehen des Landes
§ 12.
(1) Förderungsdarlehen des Landes können in einem Hundertsatz der förderbaren Gesamtbaukosten oder in einem Fix- bzw. Pauschalbetrag gewährt werden. Die näheren Bestimmungen hat die Landesregierung durch Verordnung festzusetzen, wobei je nach der Art und der rechtlichen Nutzungsform des zu fördernden Objektes und der Rechtsform des Förderungswerbers Unterschiede zulässig sind.
...
Zuschüsse
§ 14.
(1) Bei Darlehen gemäß § 6 Abs. 2 können Annuitäten- und Zinsenzuschüsse gewährt werden, wobei eine Verringerung in bestimmten Zeitabschnitten und eine Rückzahlungsverpflichtung vorgesehen werden kann. Die Zuschußleistung ist in einem Prozentsatz der ursprünglichen aufgenommenen Darlehenssumme zu bemessen.
...
Nichtrückzahlbare Beiträge
§ 15.
(1) Für die Errichtung von Wohnungen (Geschäftsräumen) und Heimen kann ein nichtrückzahlbarer Beitrag (Fixbetrag je Quadratmeter Wohnnutzfläche) gewährt werden, wenn dafür keine Förderung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 in Anspruch genommen wird.

(2) Bei Wohnungen, deren Errichtung gemäß Abs. 1 gefördert wird, gelten die Bestimmungen des I. Hauptstückes mit folgenden Änderungen:

1. §§ 5, 6 Abs. 2 und 29 Abs. 1 dritter Satz gelten nicht.

...

Wohnbeihilfe

§ 20. (1) Wird der Mieter einer Wohnung, deren Errichtung im Sinne des I. Hauptstückes gefördert wurde, durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet, ist ihm auf Antrag mit Bescheid Wohnbeihilfe zu gewähren, sofern er und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden.

...

(4) Als Wohnungsaufwand gilt jener Teil des zu entrichtenden Mietzinses, welcher

1. der Tilgung und Verzinsung der Darlehen gemäß § 6 Abs. 2 und § 12,

2. der Abstattung der Eigenmittel des Vermieters gemäß § 62 Abs. 1 Z 2,

3. der Verzinsung der Eigenmittel des Vermieters gemäß § 14 Abs. 1 Z 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes,

4. der Abstattung rückzahlbarer Zuschüsse gemäß § 14 Abs. 1

dient.

Als Wohnungsaufwand gilt auch die anteilige geleistete Pauschalrate für die Tilgung und Verzinsung eines Eigenmittelersatzdarlehens. Bei gemäß § 15 geförderten Wohnungen gilt als Wohnungsaufwand der gemäß § 63 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 und Abs. 4 vereinbarte, höchstens jedoch der zulässige Hauptmietzins.

Im Falle der Umschuldung gemäß § 68 Abs. 4 zählt auch der dortgenannte Unterschiedsbetrag auf die Dauer der Laufzeit des bisherigen Darlehens zum Wohnungsaufwand.

...

(5) Der Berechnung der Wohnbeihilfe ist höchstens ein Wohnungsaufwand zugrunde zu legen, der dem Hauptmietzins gemäß § 15 a Abs. 3 Z 1 des Mietrechtsgesetzes zuzüglich eines Zuschlages von 20 vH entspricht. Bei Anwendung des Abs. 4 a erhöht sich der der Berechnung zugrundezulegende Wohnungsaufwand um den dort genannten Betrag.

...

§ 23. (1) Auf Antrag ist mit Bescheid zum Wohnungsaufwand für zum Eigentumserwerb bestimmte, in verdichteter Flachbauweise errichtete Wohnungen und für Eigentumswohnungen Wohnbeihilfe gemäß § 20 zu gewähren. Als Wohnungsaufwand gelten lediglich 80 vH des Aufwandes gemäß § 20 Abs. 4 Z 1 und 4 bzw. Abs. 5. Bei nach § 15 errichteten Eigentumswohnungen ist für die Tilgung und Verzinsung von aufgenommenen Darlehen § 6 Abs. 2 nicht anzuwenden.

(2) Im übrigen sind § 20 Abs. 1 bis 3, 5 erster Satz und Abs. 6 sowie § 21 sinngemäß anzuwenden."

3. Die Beschwerde ist unbegründet.

3.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass ihr als Eigentümerin einer geförderten Wohnung gemäß § 23 Abs. 1 WWFSG 1989 iVm § 20 WWFSG 1989 Wohnbeihilfe zu gewähren sei. Als Wohnungsaufwand würden 80 % des Aufwandes gemäß § 20 Abs. 4 Z 1 und 4 bzw. Abs. 5 gelten. Überdies sei bei nach § 15 WWFSG 1989 errichteten Eigentumswohnungen für die Tilgung und Verzinsung von aufgenommenen Darlehen § 6 Abs. 2 WWFSG 1989 nicht anzuwenden. Dies würde bedeuten, dass deren Laufzeit, effektive Kosten und Rückzahlungskonditionen nicht den durch Verordnung der Landesregierung festzusetzenden Bedingungen zu entsprechen hätten. Weiters legt die Beschwerdeführerin zwei Bescheide der MA 50 vor, die belegen sollen, dass ihr bereits von bis und von bis Wohnbeihilfe gewährt worden sei. Die belangte Behörde habe trotz Vorliegens der Unterlagen keine Feststellungen bzw. Berechnungen zum anrechenbaren Einkommen der Beschwerdeführerin sowie zu der ihr zumutbaren Wohnungsaufwandsbelastung und zu ihrem Wohnungsaufwand getroffen.

3.2. Wohnbeihilfe für Eigentumswohnungen gemäß § 23 in Verbindung mit § 20 WWFSG 1989 steht dem Eigentümer einer Wohnung zu, der durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet wird. Als Wohnungsaufwand sind 80 % des in § 20 Abs. 4 Z 1 und 4 bzw. Abs. 5 WWFSG 1989 festgelegten Betrages normiert. Bei nach § 15 WWFSG 1989 errichteten Eigentumswohnungen ist für die Tilgung und Verzinsung von aufgenommenen Darlehen § 6 Abs. 2 WWFSG 1989 nicht anzuwenden.

3.3. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um eine nach § 15 WWFSG 1989 errichtete Eigentumswohnung (nach dem im Akt erliegenden Kaufvertrag war ein Kaufpreisteil durch einen nicht rückzahlbaren Beitrag des Landes Wien gemäß § 15 WWFSG 1989 gedeckt). Daher gelangt für den Antrag der Beschwerdeführerin § 23 Abs. 1 WWFSG 1989 zur Anwendung. Strittig ist, wie § 23 Abs. 1 letzter Satz WWFSG 1989 auszulegen ist. § 23 Abs. 1 WWFSG 1989 verweist zur Bestimmung des der Wohnbeihilfe zu Grunde zu legenden Wohnungsaufwandes auf den Katalog des § 20 Abs. 4 und 5 WWFSG 1989; aus dem letzten Satz des § 23 Abs. 1 WWFSG 1989 ergibt sich, dass auch bei nach § 15 WWFSG 1989 geförderten Wohnungen eine Wohnbeihilfe in Betracht kommt.

Allerdings lässt sich der hier zur Finanzierung des Restkaufpreises aufgenommene Bankkredit, auf den die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung verwiesen hat, keinem in den verwiesenen Bestimmungen des § 20 Abs. 4 und 5 WWFSG 1989 genannten Darlehen zuordnen; es liegt weder ein Darlehen zur Finanzierung des Bauvorhabens, noch ein Förderungsdarlehen des Landes, noch eine Abstattung rückzahlbarer Zuschüsse gemäß § 14 Abs. 1 WWFSG 1989 vor.

Folglich gibt es auch keinen Wohnungsaufwand im Sinne des § 23 Abs. 1 WWFSG 1989, weshalb von der belangten Behörde zu Recht keine Wohnbeihilfe gewährt wurde. Auch eine Berechnung des Haushaltseinkommens und in weiterer Folge die Berechnung des zumutbaren Wohnungsaufwandes - wie von der Beschwerdeführerin gefordert - war mangels Wohnungsaufwandes nicht erforderlich.

3.4. Die vorgelegten Bescheide der MA 50, die die Gewährung einer Wohnbeihilfe von bis und von bis belegen, sind nicht geeignet, eine beanstandete Rechtswidrigkeit des Inhaltes oder eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften im gegenständlichen Fall aufzuzeigen.

4. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff iVm § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014.

Wien, am